Anwalt Schulrecht –
Schulische Disziplinarverfahren

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Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte berät Sie bundesweit mit Schwerpunkt in Berlin, Hamburg, München und Brandenburg zu allen Fragen im Bereich der schulischen Disziplinarmaßnahmen / des Schulrechts..
Wer die Regeln bricht, muss mit Sanktionen rechnen. Das gilt auch in der Schule. Wenn Sie von Ihrem Kind erfahren, dass es einen Klassenbucheintrag bekommen hat oder nicht mit zu einem Schulausflug darf, gehen die Meinungen darüber, was eigentlich genau passiert ist, nicht selten weit auseinander.

Wir wollen Ihnen an dieser Stelle einen Überblick über das System der Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen im Schulsystem geben. Auch wenn sich der Vorwurf bestätigt und Sie mit der Strafe einverstanden sind, ist es wichtig zu wissen, welche weiteren Konsequenzen die Maßnahme im konkreten Fall noch haben kann. Holen Sie im Zweifel den Rat eines Anwalts für Schulrecht ein.

Die Vorteile unserer Anwälte im Schulrecht auf einen Blick:

  • Kompetenz und Erfahrung aus mehr als 3.000 verwaltungsrechtlichen Verfahren
  • Top-Bewertungen unserer Mandanten
  • Fingerspitzengefühl beim Umgang mit den Behörden
  • Kanzlei für Verwaltungsrecht
  • Faire und transparente Kosten
  • Zwei Standorte in Berlin Köpenick und Berlin am Kudamm, sowie in Hamburg und München für kurze Wege


Erziehungsmaßnahmen
sind insbesondere

  • das erzieherische Gespräch mit dem Schüler,
  • gemeinsame Absprachen,
  • der mündliche Tadel,
  • die Eintragung in das Klassenbuch,
  • die Wiedergutmachung angerichteten Schadens,
  • die vorübergehende Einziehung von Gegenständen.

 

Bei schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten eines Schülers dürfen, nach schriftlicher Androhung, Ordnungsmaßnahmen gegen diesen Schüler getroffen werden.


Ordnungsmaßnahmen
sind etwa

  • der schriftliche Verweis,
  • der Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen bis zu zehn Schultagen,
  • die Umsetzung in eine Parallelklasse oder eine andere Unterrichtsgruppe,
  • die Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsgangs,
  • die Entlassung aus der Schule, wenn die Schulpflicht erfüllt ist.

Jede Form der körperlichen Züchtigung und andere entwürdigende Maßnahmen sind hingegen verboten.

Durch die Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen soll pädagogisch auf den Schüler eingewirkt werden.

Erziehungsmaßnahme und Ordnungsmaßnahme – Anwalt für Schulrecht erklärt den Unterschied?

Das Schulrecht ist Ländersache. Das grundsätzliche Verständnis zwischen Erziehungsmaßnahmen und Ordnungsmaßnahmen ist aber in allen Bundesländern gleich. Vereinfacht lässt sich feststellen, dass Erziehungsmaßnahmen bei leichten Vergehen des Schülers oder der Schülerin erteilt werden und erst wenn diese nicht zu einer Besserung geführt haben, Ordnungsmaßnahmen überhaupt in Frage kommen. Während Erziehungsmaßnahmen sogenanntes „Innenrecht“ der Schule sind, haben Ordnungsmaßnahmen Außenwirkung. Das bedeutet, dass gegen Ordnungsmaßnahmen mit Widerspruch und Anfechtungsklage vorgegangen werden kann. Alle Maßnahmen haben gemeinsam, dass jede Form der körperlichen Züchtigung und andere entwürdigende Maßnahmen absolut verboten sind.

Mein Kind hat eine Erziehungsmaße von der Schule bekommen – was sollte ich tun?

Nicht überraschend ist, dass es sich bei Erziehungsmaßnahmen um Maßnahmen der Schule zur Erziehung des Kindes handelt. Bei der Art der Erziehungsmaßnahmen sind die Schulen nicht an im Gesetz ggf. aufgezählte Mittel gebunden. Meist werden dort Maßnahmen wie das „erzieherische Gespräch“ oder der „Eintrag ins Klassenbuch“ genannt. Auch der „mündliche Tadel“ ist als Erziehungsmaßnahme anzusehen. Wenn die Erziehungsmaßnahme verhältnismäßig und nicht in irgendeiner Weise demütigend ist, muss sie in der Regel hingenommen werden.

Es gibt jedoch Fälle, in denen es ratsam ist, auch bei Verhängung einer Erziehungsmaßnahme eine anwaltliche Stellungnahme gegenüber der Schule abzugeben. Dies ist zum Beispiel denkbar, wenn man von einem abweichenden Hergang der Situation ausgeht oder der Schule einfach nur (für die Zukunft) klarmachen will, dass man sich nicht alles gefallen lässt.

Förmliche Ordnungsmaßnahme – besser mit dem Anwalt für Schulrecht

Wenn das Fehlverhalten eine gewisse Schwere erreicht hat und Erziehungsmaßnahmen nicht mehr ausreichend erscheinen, muss sich die Schule damit auseinandersetzen, welche Ordnungsmaßnahme verhängt wird.

Die im jeweiligen Schulgesetz aufgelisteten Ordnungsmaßnahmen sind abschließend, die Schule kann keine neue Maßnahme „erfinden“. Je nach Schwere des Eingriffes sind unterschiedliche Gremien für die Ordnungsmaßnahmen zuständig. Als spezialisierte Anwälte im Schulrecht erkennen wir schnell, ob die Maßnahme rechtwidrig ist, weil zum Beispiel eine Klassenkonferenz falsch besetzt war oder das Verfahren nicht richtig durchgeführt wurde.

Einladung zur Klassenkonferenz erhalten – Tipps vom Anwalt für Schulrecht

Wenn Sie zur Schulkonferenz, Klassenkonferenz, Abteilungskonferenz der Lehrkräfte oder einer Gesamtkonferenz eingeladen werden, ist es sehr zu empfehlen sich von einem Anwalt mit Spezialisierung im Schulrecht begleiten zu lassen. Immer wieder berichten unsere Mandanten: „Die Klassenkonferenz ähnelte einem Tribunal.“ „Man konnte nicht einmal ausreden.“ Auch böse Überraschungen, in Form von schwereren Ordnungsmaßnahmen als erwartet, kommen hin und wieder vor. Nur weil eine bestimmte Maßnahme vorab benannt oder mit den Eltern besprochen wurde, ist diese im späteren Verlauf nicht bindend. Wenn Sie also förmlich zu einer Konferenz geladen werden, sollten Sie sich von einem Anwalt im Verwaltungsrecht beraten und ggf. vertreten lassen.

Schriftlicher Verweis – wie sollte ich mich verhalten?

Der schriftliche Verweis ist für eine bestimmte Zeit zur Schulakte zu nehmen. Es ist zwar nur die „Verwarnung“ unter den formellen Ordnungsmaßnahmen, Sie sollten sich aber darüber im Klaren sein, dass bei einem erneuten Fehlverhalten in der Regel zu weitergehenden Maßnahmen „in der nächsten Stufe“ gegriffen wird. Das ist dann um so ärgerlicher, wenn der schriftliche Verweis rechtswidrig war, dagegen aber nicht mehr vorgegangen werden kann. Wenn die Rechtsmittelfrist des Bescheides versäumt wurde, kann auch ein Anwalt kaum noch etwas tun.

Der rechtskundige Blick auf den Verweis lohnt sich, denn Schulen machen häufig den Fehler, und bringen die Ordnungsmaßnahme des schriftlichen Verweises mit der Erziehungsmaßnahme der schriftlichen Mitteilung über einen mündlichen Tadel an die Eltern durcheinander. Was einfach klingt, macht einen großen Unterschied. Im Zweifel muss man von einer förmlichen Ordnungsmaßnahme ausgehen und sich gegen diese zur Wehr setzen.

Ausschluss vom Unterricht – Anwalt kontaktieren

Die Suspendierung vom Unterricht und anderen schulischen Veranstaltungen ist in der Regel nur dann zulässig, wenn andere Maßnahmen nicht erfolgversprechend waren oder es sich um ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten handelt. Einen Schüler zu suspendieren ist dennoch keine repressive, bestrafende Ordnungsmaßnahme, sondern hat allein präventive – auf Vermeidung weiterer Ordnungsverstöße gerichtete – Funktion. Ist die Begründung eine andere, so ist der Ausschluss rechtswidrig. Der Ausschluss soll dazu dienen, die durch den Konflikt aufgeheizte Situation zu beruhigen und eine Entscheidung der zuständigen schulischen Stelle zu möglicherweise zu ergreifenden Ordnungsmaßnahmen herbeizuführen. Gerade deshalb ist es ratsam, sich an eine Kanzlei im Verwaltungsrecht zu wenden. Dieser kann abschätzen, was noch auf Sie zukommt und ob ein Verfahren sinnvoll ist. Rufen Sie uns unverbindlich an oder schreiben Sie uns eine E-Mail.

Ausschluss von der Klassenfahrt – nicht mit dem Anwalt für Schulrecht

Wenn Ihr Kind nicht mit auf die Klassenfahrt oder einen Ausflug darf, handelt es sich ebenfalls um ein Ordnungsmaßnahme, für deren Rechtmäßigkeit einige Voraussetzungen erfüllt sein müssen. Der erfahrene Anwalt im Schulrecht erkennt schnell, ob z. B. das Ausschlussverfahren korrekt durchgeführt wurde und ob die Klassen- oder Schulkonferenz ordnungsgemäß besetzt war und überhaupt so entscheiden durfte.

Besonders hart trifft es die Schüler, wenn die Teilnahme an Wandertagen verwehrt wird oder ihr Kind nicht mit auf eine Klassenfahrt darf. Diese Erlebnisse im Klassenverband sind nicht nur bleibende Erinnerungen fürs Leben, sondern für Freundschaften und das soziale Gefüge in der Schule prägend. Unsere Rechtsanwälte prüfen die Erfolgsaussichten eines Verfahrens. Für eine einvernehmliche Lösung genügt es häufig, wenn mit der Schule die Rechtslage erörtert wird. In anderen Fällen haben wir allein durch die Einlegung eines Widerspruches zum richtigen Zeitpunkt die Teilnahme an einer Klassenfahrt gesichert. In Fällen, in denen das nicht ausreicht, muss von einem Verwaltungsgericht im gerichtlichen Eilverfahren entschieden werden. Je früher die Mandanten sich bei uns melden, desto besser sind die Chancen, dass Ihr Kind doch noch teilnehmen kann.

Umsetzung in eine Parallelklasse – Tipps vom Anwalt für Schulrecht

Wenn ihr Kind in eine andere Klasse versetzt werden soll, sollten Sie sich an eine Kanzlei für Verwaltungsrecht wenden. Da es sich um eine Ordnungsmaßnahme des Schulgesetzes handelt, müssen Sie fristgerecht Widerspruch einlegen, um die Umsetzung verhindern zu können. Aber auch, wenn Sie die Umsetzung in die Parallelklasse positiv sehen, weil dort z.B. eine bessere Lernatmosphäre herrscht oder eine neue Lehrkraft ihr Kind hoffentlich unbefangen unterrichtet, ist es ratsam einen Anwalt hinzuzuziehen. Denn dieses Ergebnis lässt sich gegebenenfalls auch ohne das Stigma der Ordnungsmaßnahme erreichen.

Zudem kann die Schule eine Ordnungsmaßnahme auch nachträglich ändern. Anders als im Strafrecht gibt es bei Disziplinarmaßnahmen des Schulgesetzes keinen sog. Strafklageverbrauch. Wegen derselben Sache kann die Schule erneut eine Ordnungsmaßnahme verhängen, wenn dies aus ihrer Sicht notwendig ist, um den Unterrichts- oder Schulbetrieb zu sichern. Als spezialisierte Anwälte im Schulrecht prüfen wir die Verfahren umfassend und können anhand unserer langjährigen Erfahrung die Risiken für Sie einschätzen.

Überweisung an eine andere Schule – Gegenmaßnahmen des Anwalts aus Berlin, Hamburg und München

Bei besonders schwerem oder wiederholtem Fehlverhalten kann eine Schülerin oder ein Schüler an eine andere Schule desselben Bildungsganges überwiesen werden. Dies ist die schwerste Maßnahme gegen schulpflichtige Kinder und Heranwachsende. Sie sollten sich möglichst frühzeitig professionell beraten lassen, um wirksam Einfluss auf das Verfahren zu nehmen. Häufig ist die Schule, an die Ihr Kind verwiesen werden soll, nicht gerade die Wunschschule der Eltern. Die rechtlichen Anforderungen an eine Überweisung sind hoch. Zuständig ist in der Regel nicht mehr die Schule, sondern die Senatsverwaltung oder die oberste Schulaufsichtsbehörde des Ministeriums. Ob der Schulverweis im Einzelfall angemessen ist, können wir anhand unserer umfassenden Erfahrungen gut beurteilen und auch, welches Rechtsmittel jeweils erforderlich ist. Wenn die Schulpflicht beendet ist, kommt auch die Entlassung aus der Schule in Betracht.

Verhaltenshinweise vom Anwalt für Verwaltungsrecht bei schulischen Disziplinarmaßnahmen

Bemühen Sie sich möglichst früh um anwaltliche Hilfe, wenn Sie mit einem möglichen Fehlverhalten Ihres Kindes konfrontiert werden. Die Chance, dass das Verfahren nicht durchgeführt wird ist deutlich höher, wenn noch keine Konferenz durchgeführt wurde. Ist bereits eine Ordnungsmaßnahme gegen Ihr Kind verhängt worden, können wir Ihnen aufgrund unserer langjährigen Erfahrung zunächst eine schnelle Einschätzung geben, ob sich ein Verfahren dagegen lohnt. Oft werden von den Schulen formelle Fehler gemacht, die wir Ihnen aufzeigen können.

Im Umgang mit Schulen hat sich gezeigt, dass sich das Hinzuziehen eines Anwalts für Schulrecht positiv auf das ganze Verfahren auswirkt und zu einem sachlicheren Umgang miteinander und in dem konkreten Fall führt.

Die Berliner Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte steht Ihnen bei allen disziplinarrechtlichen Fragen beratend zur Seite und vertritt Ihre Interessen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.

Gerne können Sie zu diesem Zweck einen kurzfristigen Termin an einem unserer Berliner Standorte, in Hamburg oder München vereinbaren.

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