Schulplatz in Nordrhein-Westfalen einklagen
Platz in Wunschschule in Nordrhein-Westfalen erhalten und Widerspruch einlegen
Schulplatz in Nordrhein-Westfalen einklagen:
Mit einem Anwalt für Schulrecht gelingt Ihnen das Einklagen von Schulplätzen in Nordrhein-Westfalen
Schnell zum Inhalt:
Die Entscheidung, auf welche Schule Ihr Kind gehen soll, ist nicht leicht. Das insbesondere unter dem Aspekt, dass bereits mit der Entscheidung, auf welche Schule Ihr Kind geht, wichtige Weichen in der beruflichen Zukunft des Schülers gestellt werden können. Daher jetzt den passenden Schulplatz in Nordrhein-Westfalen einklagen.
Die Vorteile unseres Anwalts im Schulrecht auf einen Blick:
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Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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Faire und transparente Kosten in der Schulplatzklage
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Zwei Standorte in Berlin Köpenick und Berlin am Ku´damm sowie in Hamburg und München für kurze Wege
Soll Ihr Kind auf eine möglichst nahe Schule gehen, weil Ihnen so die Betreuung erleichtert wird? Eine Schule möglichst nahe an Ihrem Arbeitsplatz? Eine Schule mit einem bestimmten Sprachprogramm? Eine Spezialisierung auf Naturwissenschaften?
Erheblich erschwert wird das Ganze noch dadurch, dass eine Schule regelmäßig nicht alle Schüler aufnehmen kann, die gerne auf diese Schule gehen möchten. Das liegt an den nur begrenzt vorhandenen Platzkapazitäten der Schulen. Die Folge: Es muss eine Auswahl getroffen werden. Dementsprechend müssen einige Schüler abgelehnt werden.
Diese Entscheidung erfolgt allerdings nicht willkürlich, sondern nach bestimmten festen Regeln. Die Kriterien, die zur Erstellung einer Rangfolge zwischen den Bewerbern herangezogen werden, sind festgelegt.
Die Rüge, dass hier Fehler unterlaufen sind, ist Teil der Schulplatzklage zur Geltendmachung eines Anspruchs Ihres Kindes auf Aufnahme an der Wunschschule in Nordrhein-Westfalen.
Die Vorteile unserer Anwälte für Schulrecht auf einen Blick:
- Kompetenz und Erfahrung aus mehr als 30.000 verwaltungsrechtlichen Verfahren im Bildungsbereich
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- Fingerspitzengefühl im Umgang mit den Schulleitern, Lehrern und Behörden
- Fachanwalt für Verwaltungsrecht
- faire und transparente Kosten in der Schulplatzklage
- zwei Standorte in Berlin (Köpenick und am Kudamm) sowie in Hamburg und München für kurze Wege
Hat mein Kind einen Anspruch darauf, an einer bestimmten Schule aufgenommen zu werden?
Nein und Ja. Einen gesetzlichen Anspruch darauf, unmittelbar an der gewünschten Schule aufgenommen zu werden, der das Kind nicht zugewiesen ist, besteht nicht. Allerdings kann sich ein Anspruch auf Aufnahme an der gewünschten Schule dadurch ergeben, dass der Schüler diesen im Wege einer Schulplatzklage bzw. einem entsprechenden Eilantrag geltend macht und z.B. ein Fehler im Aufnahmeverfahren der Schule vom Gericht festgestellt wird.
Wie werden die Schulplätze in Nordrhein-Westfalen verteilt?
Die jeweiligen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen können bestimmte Voraussetzungen, Verfahren und Kriterien für die Aufnahme an einer Schule (für bestimmte Schulformen oder -arten) vorsehen (§ 46 Abs.2 SchulG NRW).
Gem. § 46 Abs.7 SchulG NRW kann die Schulaufsichtsbehörde einen Schüler einer bestimmten Schule zuweisen. Das ist insbesondere dann möglich, wenn der Schüler an einer Schule einer Schulform aufgenommen wurde, die nicht der Wahl und der Eignung des Schülers entspricht. Zuvor müssen aber (unter anderem) die Eltern von der Behörde angehört werden.
Das wohl größte Problem bei der Verteilung der Schulplätze sind die nur begrenzt vorhandenen Platzkapazitäten. Sollten sich mehr Schüler an einer Schule anmelden, als diese Kapazitäten, freie Plätze, hat, muss eine Auswahl getroffen werden.
Der jeweilige Schulträger entscheidet über die Anzahl der gebildeten einzelnen Klassen an der Schule. Ihm steht hierbei ein weiter Ermessensspielraum zu. Der Schulträger hat hauptsächlich die Aufgabe, dass den Schülern ein Schulplatz erhalten können, der sich in zumutbarer Entfernung zu ihrem Wohnort befindet. Vgl. VG Köln, Beschluss v. 23.06.2021 – 10 L 829/21 in openJur 2021, 20873.
Ein Kriterium bei der Vergabe der Schulplätze ist regelmäßig die Länge des Schulwegs bzw. die räumliche Nähe zwischen Schule und Wohnort des Schülers.
Gem. § 84 Abs.1 SchulG NRW kann der Schulträger für jede öffentliche Schule einen sogenannten Schuleinzugsbereich bilden. Eine Schule kann dann die Schulplatzvergabe an einen Schüler ablehnen, der nicht in diesem Gebiet wohnt und auch keinen wichtigen Grund darlegen kann, wieso er gerade diese Schule besuchen sollte.
Zu differenzieren ist aber bei der Aufnahme an eine Schule in Nordrhein-Westfalen zunächst zwischen der Aufnahme in die Grundschule und der Aufnahme in eine weiterführende Schule.
Aufnahme in die Grundschule in Nordrhein-Westfalen mit Hilfe einer Schulplatzklage
Der Beginn der Schulpflicht gebietet es, dass Ihr Kind in der Regel an einer Grundschule angemeldet werden muss.
Beginnt die Schulpflicht ihres Kindes am01. August eines Jahres (also zum Beispiel am 01.08.2024), so muss das Kind von seinen Eltern bis spätestens zum 15. November des Vorjahres (im Beispiel also der 15.11.2023) an einer Grundschule angemeldet werden (vgl. § 1 Abs.1 der Ausbildungsordnung Grundschule – AO – GS NRW).
Bei Grundschulen spielt die räumliche Nähe der Schule zum Wohnort des Kindes eine herausgehobene Wichtigkeit. Gem. § 46 Abs.3 SchulG NRW hat nämlich sogar jedes Kind einen Anspruch auf die Aufnahme an der Grundschule, die seinem Wohnort am nächsten liegt. Dieser Anspruch ist aber in mehrfacher Hinsicht begrenzt. Zum Einen durch die entsprechende Aufnahmekapazität der Schule und zum anderen ist der Anspruch dadurch bedingt, dass der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat (§ 46 Abs.3 SchulG NRW).
Allerdings ist zu beachten, dass – so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – die Schulweglänge nicht vorrangig zu berücksichtigendes Kriterium ist. Die Aufnahmeentscheidung liegt im Ermessen der Schule. Hier gibt es zwar bestimmte Kriterien, allerdings ist nicht zwingend vorgeschrieben, eines dieser bestimmten Kriterien heranzuziehen. Schon beim Kriterium der Schulweglänge kann dieser auf unterschiedliche Weise festgelegt werden, nämlich insbesondere nach der räumlichen Distanz oder nach der Dauer, die dieser in Anspruch nimmt.
Das OVG Nordrhein-Westfalen entschied insbesondere, dass die Schulleitung nicht die Gefährlichkeit des Schulwegs als Kriterium festsetzen muss. Vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 17.08.2021 – 19 B 1325/21 in openJur 2021, 24475.
Kinder, die in der entsprechenden Gemeinde ihren Wohnsitz haben, werden aber vorrangig bei der Verteilung der Schulplätze an der Grundschule berücksichtigt. Auch Härtefälle genießen Vorrang.
Anschließend heranzuziehende Kriterien können sein …
- Geschwisterkinder,
- Schulwege,
- dass der Schüler einen Kindergarten in der Nähe der Schule besucht hat,
- dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mädchen und Jungen und zwischen Schülern verschiedener Herkunftssprachen besteht
(§ 1 Abs.3 Ausbildungsordnung Grundschule – AO – GS NRW)
Aufnahme in die weiterführende Schule in Nordrhein-Westfalen – kann der Anwalt für Schulrecht helfen?
Gegen Ende der Zeit an der Grundschule entscheiden (in der Regel) die Eltern, auf welche weiterführende Schule ihr Kind gehen wird.
An die Empfehlung der Grundschule sind sie dabei nicht gebunden.
Wollen Sie ihr Kind allerdings an einer Schule anmelden, für die Ihr Kind keine Empfehlung hat, so muss ein Beratungsgespräch an der entsprechenden Schule durchgeführt werden (§ 1 Abs.1der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO – S I).
Der Zeitraum, in dem das Anmeldeverfahren durchgeführt werden kann, beginnt am letztmöglichen Tag der Aushändigung der Halbjahreszeugnisse und läuft dann sechs Wochen.
An bestimmten Schulen kann ein sogenanntes vorgezogenes Anmeldeverfahren durchgeführt werden. In diesem Fall beginnt die Anmeldung an der Schule bereits in der ersten Woche des Zeitraums für die Anmeldung. Ansonsten wird die Anmeldung zwischen der dritten und sechsten Woche des Zeitraums durchgeführt.
Es ist grundsätzlich zulässig, das Kind an mehreren Schulen der gewählten Schulform anzumelden (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 03.08.2021 – 19 B 1159/21 in openJur 2021, 23988). Hiervon können aber abweichende Regelungen getroffen werden.
Übersteigt die Anzahl der Anmeldungen die vorhandenen Kapazitäten, muss wieder eine Auswahl getroffen, eine Rangfolge gebildet, werden. Hier gibt es gesetzlich vorgesehene Kriterien, die alle oder einzelne davon, zur Bildung der Rangfolge hinzugezogen werden. Im Zweifel führt der Weg allerdings dazu, den Schulplatz in Nordrhein-Westfalen einklagen zu müssen.
Diese sind gem. § 1 Abs.2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I – APO – S I
- ob ein Härtefall vorliegt (dieses Kriterium ist stets heranzuziehen und Härtefälle vorrangig zu berücksichtigen),
- ob Geschwisterkinder bereits die Schule besuchen,
- dass ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Mädchen und Jungen und zwischen Schülern verschiedener Herkunftssprachen besteht,
- Schulwege,
- ob die Schule sich in der Nähe der vom Schüler besuchten Grundschule befindet,
- die Entscheidung per Los.
- Dabei ist stets die sogenannte Leistungsheterogenität zu berücksichtigen. Zu berücksichtigen sind also Schüler unterschiedlicher Leistungsfähigkeit.
- Soweit der Schulträger einen Schuleinzugsbereich (im Sinne des § 84 Abs.1 SchulG NRW) gebildet hat, sind solche Schüler vorrangig zu berücksichtigen, die innerhalb dieses Schuleinzugsbereichs wohnen oder bei denen ein besonderer Grund im Sinne des § 84 Abs.1 SchulG NRW vorliegt.
Kann ich einen Platz an der Wunschschule in Nordrhein-Westfalen einklagen?
Ja. Es besteht die Möglichkeit einer Schulplatzklage und Sie können den Wunsch-Schulplatz in Nordrhein-Westfalen einklagen. Allerdings beginnt das „einklagen eines Schulplatzes“ in der Regel nicht mit der Erhebung einer Klage, sondern mit der Einlegung eines Widerspruchs gegen den Ablehnungsbescheid.
Wie läuft eine Klage zum Schulplatz in Nordrhein-Westfalen ab?
Zunächst wird Ihr Anwalt für Schulrecht Akteneinsicht bei der in Frage stehenden Schule beantragen. Die Akteneinsicht dient vor allem dazu, den Auswahlprozess, den die Schule treffen musste, nachzuvollziehen und mögliche Unregelmäßigkeiten und Fehler aufzudecken. Das ist der Einstieg für Sie, den Schulplatz in Nordrhein-Westfalen einklagen zu können.
Solche Fehler, also dass ein Kind vorrangig an der Schule aufgenommen wurde, obwohl ein anderes Kind Vorrang gehabt hätte, können nämlich dazu führen, dass Ihr Kind, das klagt, soweit er alle Aufnahmevoraussetzungen erfüllt, einen Anspruch auf Aufnahme in die Schule haben kann.
Gegenstand der Schulplatzklage ist demnach vor allem das Geltendmachen von Fehlern im Aufnahmeverfahren, dass die Schule ihre Kapazitäten nicht, oder jedenfalls nicht ordnungsgemäß, ausgeschöpft hat.
Hat Ihr Anwalt den Auswahlprozess nachvollzogen, analysiert und eine entsprechende Strategie entwickelt, wird allerdings zunächst Widerspruch eingelegt. Bei der Schule. Der Widerspruch dient grundsätzlich dazu, dass die entscheidende Behörde (im Fall der Schulplatzklage die Schule), ihre Entscheidung noch einmal überdenkt und sowohl auf deren Rechtmäßigkeit, als auch deren Zweckmäßigkeit überprüft.
Unterschätzen Sie dabei nicht die Bedeutung dieses Vorverfahrens. Bereits durch einen gut begründeten Widerspruch können Erfolge erzielt werden, sodass Ihnen bestenfalls der Klageweg erspart bleibt (das wiederum spart insbesondere Zeit und Geld).
Hier zeigt sich entsprechend die Wichtigkeit, sich professionell von einem Anwalt für Schulrecht beraten und unterstützen zu lassen. Dieser hat den notwendigen Überblick, die Berufserfahrung und die Fachexpertise, um konkret Ihren Fall einschätzen und die stichhaltigen Argumente im Rahmen des Widerspruchs und der Schulplatzklage vorbringen zu können.
Bleibt die Schule allerdings bei Ihrer (ablehnenden) Entscheidung, geht es zum Verwaltungsgericht. Die Schulplatzklage.
Bekommt mein Kind bei Erfolg der Schulplatzklage direkt zum nächsten Schuljahr einen Platz an der Schule in NRW?
Hier zeigt sich der Haken von Klagen. Sie dauern lange.
Die Gerichte sind außerdem in der Regel darum bemüht, bei Schulplatzklagen vor dem kommenden Schuljahr zu entscheiden.
Kann hinreichend glaubhaft gemacht werden, dass Ihr Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die in Frage stehende Schule hat, also das Gericht von einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit des Bestehens dieses Anspruchs ausgeht, kann Ihr Kind (zunächst vorläufig), die Wunschschule in Nordrhein-Westfalen besuchen.
CHECKLISTE:
Unser Kind wurde nicht an der gewünschten Schule in NRW angenommen – was können wir tun?
Nach Erhalt des Ablehnungsbescheids von der Wunschschule in NRW muss noch nicht das letzte Wort gesprochen sein. Es gibt Möglichkeiten, hiergegen vorzugehen.
- Widerspruch bei der Schule einlegen. Wichtig ist hier, die Frist von einem Monat zu wahren.
- Der Widerspruch sollte nicht nur eingelegt, sondern auch gut begründet werden. Ein gut begründeter Widerspruch kann bereits einiges bewirken und die Schule zum Einlenken bringen. Der Vorteil: Das Klageverfahren vor Gericht bleibt einem bestenfalls erspart.
- Bereits hier empfiehlt es sich, sich an einen auf das Schulrecht spezialisierten Anwalt für Verwaltungsrecht zu wenden. Dieser weiß nämlich, worauf es (auch gerade in Ihrem Fall) ankommt und weiß, wie man einen Widerspruch gut begründet. Der Vorteil einer vorherigen anwaltlichen Beratung ist auch, dass wir als Anwälte für Schulrecht Sie über die Erfolgsaussichten informieren können. Die Erfolgsaussichten im Blick zu haben ist insofern wichtig, als bereits mit einem Widerspruch Kosten entstehen, sollte dieser keinen Erfolg haben.
- Über das weitere Vorgehen, nachdem die Schule über den Widerspruch entschieden hat, berät Sie Ihr Anwalt für Schulrecht.
Lohnt es sich bei einer Schulplatzklage, einen Anwalt für Schulrecht hinzuzuziehen?
Eine der großen Herausforderungen bei Schulplatzklagen ist die Unübersichtlichkeit der Regelungen. Dies ist dadurch bedingt, dass Schulrecht Landesrecht ist und daher jedes Bundesland eigene Regelungen hierzu trifft. Zudem können in bestimmtem Rahmen auch noch die einzelnen Gemeinden bzw. Städte und auch die einzelnen Schulen Regelungen treffen. Daher ist es notwendig, die hinreichende Fachexpertise und Berufserfahrung auf dem Bereich des Schulrechts und Schulplatzklagen zu haben, um den Überblick nicht zu verlieren und zu wissen, worauf es im konkreten Fall ankommt.
Wie bereits erwähnt ist die substantiierte Darlegung der Argumente, wieso Ihr Kind einen Anspruch auf Aufnahme in die gewünschte Schule hat, von großer Bedeutung und das bereits bei der Formulierung des Widerspruchs.
Auch sind verschiedene Fristen zu beachten, die es zu wahren gilt. Ein auf das Schulrecht spezialisierter Anwalt für Verwaltungsrecht hat diese im Blick.
Wie viel kostet eine Schulplatzklage?
In unserer Kanzlei ist es uns wichtig, auch die Kostenfrage offen mit Ihnen zu kommunizieren. Daher werden wir mit Ihnen im Rahmen des Beratungsgesprächs auch über die Kosten einer Schulplatzklage reden. Gegebenenfalls können die Kosten auch ganz oder teilweise von Ihrer Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Auch darüber informieren wir Sie.
Schulplatz einklagen in Nordrhein-Westfalen:
Die Wahl einer passenden Schule für Ihr Kind ist nicht immer einfach und das Anmeldeverfahren kann einige Hürden mit sich bringen. Wir als Anwälte für Bildungsrecht stehen Ihnen gerne – sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich bei der Schulplatzklage zur Seite und vertreten Ihre Interessen.
Gerne können Sie sich telefonisch oder per E-Mail bei uns melden, oder zu diesem Zweck einen kurzfristigen Termin an einem unserer Standorte vereinbaren,
Der Bereich des Schulrechts wird maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Marian Lamprecht, Dezernatsleiter und Fachanwalt für Verwaltungsrecht.