Schulplatz in Rheinland-Pfalz einklagen
Anwalt für Schulrecht: Widerspruch einlegen und Platz in Wunschschule einklagen
Jetzt Schulplatz in Rheinland-Pfalz einklagen
Anwalt für Schulrecht hilft: So gelingt Ihnen das Einklagen von Schulplätzen in Rheinland-Pfalz
Schnell zum Inhalt:
Mit Beginn eines Schuljahres werden alle Kinder schulpflichtig, die bis zum 31. August desselben Kalenderjahres sechs Jahre alt werden. Die Einschulung für Rheinland-Pfalz findet idR im September statt. Daher schnell sein und jetzt Schulplatz in Rheinland-Pfalz einklagen.
Die Vorteile unseres Anwalts im Schulrecht auf einen Blick:
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Kompetenz und Erfahrung aus mehr als 30.000 verwaltungsrechtlichen Verfahren im Bildungsbereich
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Top-Bewertungen des Anwalts für Schulrecht durch unsere Mandanten
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Fingerspitzengefühl im Umgang mit den Schulleitern, Lehrern und Behörden
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Fachanwalt für Verwaltungsrecht
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Faire und transparente Kosten in der Schulplatzklage
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Zwei Standorte in Berlin Köpenick und Berlin am Ku´damm sowie in Hamburg und München für kurze Wege
Aufnahme meines Kindes in eine Rheinland-Pfälzische Grundschule – jetzt zur Wunschschule Rheinland-Pfalz einklagen
Jüngere Kinder können auf Antrag eingeschult werden. Dazu muss aufgrund ihrer Entwicklung davon auszugehen sein, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden.
Welchen möglichen Einfluss Sie bereits bei Angabe der Schulwünsche haben, welche Voraussetzungen für einen Härtefall vorliegen müssen, inwiefern die Angabe anderer Gründe für eine Schulwahl sinnvoll und erfolgversprechend ist und was Scheinanmeldungen sind, können Ihnen unsere erfahrenen Anwälte individuell erläutern und Sie bereits im Anmeldeprozess unterstützen. Wurden Sie abgelehnt, legen Sie umgehend den Widerspruch gegen diese Entscheidung ein und werfen Sie einen Blick auf unsere Checkliste. Wir zeigen Ihnen transparent auf, wie Sie Ihren Platz in der Wunschschule Rheinland-Pfalz bekommen können.
So kann bereits früh die Chance auf eine Aufnahme gesteigert werden, noch bevor ein Ablehnungsbescheid ergeht und ein behördliches Verfahren zur Verwirklichung des Schulwunsches nötig wird.
Wie kann man einen Grundschulplatz in Rheinland-Pfalz einklagen?
In Rheinland-Pfalz bestimmt sich die Wahl der Grundschule in der Regel durch den Wohnort des Kindes. Es ist in der Grundschule seines Schulbezirks anzumelden. Damit sind die Eltern bei der Anmeldung grundsätzlich nicht frei. Dabei muss es aber nicht bleiben – in begründeten Fällen kann ein Wechsel des Schulbezirks beantragt werden.
Bekommen Sie den gewünschten Platz nicht, können Sie den Schulplatz einklagen. Wie das geht, zeigen wir Ihnen in unserer Checkliste bei Ablehnung.
Begründete Fälle können bspw. sein:
- das Vorliegen eines Härtefalls
- die Schulwegentfernung/ Verkehrsbedingungen
- das Vorliegen eines/keines Ganztagsangebots/-pflicht
Falls keine der Wunschschulen zugewiesen werden kann, erfolgt eine Beschulung des Kindes in seinem Schulbezirk.
Schulplatz in einer weiterführenden Schule in Rheinland-Pfalz einklagen
Auch der Wechsel des Kindes in eine weiterführende Schule kann von großer Bedeutung für seine individuelle Entwicklung sein.
Jedes Jahr Mitte bis Ende Februar können die Eltern ihr Kind in der Schule ihrer Wahl für die Jahrgangsstufe 5 (Realschule plus, Integrierte Gesamtschule oder Gymnasium) anmelden. Die von der Grundschule ausgestellte Grundschulempfehlung hat dabei ausschließlich informierenden Charakter und beschränkt die Wahlmöglichkeiten der Schüler und Eltern nicht. Zusätzlich bietet die Grundschule Beratungsgespräche an.
Einschulungstag ist regelmäßig im September.
Was passiert, wenn es an der Wunschschule in Rheinland-Pfalz mehr Anmeldungen als freie Plätze gibt?
Dann wird durch ein Auswahl- oder Losverfahren entschieden, welche Bewerber in die Schule aufgenommen werden. Die nicht aufgenommenen Schüler werden an anderen Schulen aufgenommen. Maßgeblich sind die geäußerten Wünsche. Weiterhin ist, neben Härtefällen, die Ermöglichung altersangemessener Schulwege sowie die gemeinsame schulische Betreuung von Geschwistern von Bedeutung.
CHECKLISTE:
Kind wurde nicht an gewünschter Schule in Rheinland-Pfalz angenommen, was können wir tun?
Auch wenn Sie einen Ablehnungsbescheid erhalten haben, bestehen noch Handlungsmöglichkeiten, bei denen wir Sie gerne unterstützen.
Wurde Ihr Kind jedoch von der Wunschschule abgewiesen und an eine andere Schule zugeteilt, so haben Sie die Möglichkeit gegen diese Entscheidung vorzugehen und Widerspruch einzulegen. Schließlich möchten Sie für Ihr Kind doch den gewünschten Schulplatz erhalten. Wir zeigen Ihnen in unserer Checkliste, wie dieser Schulplatz im Zweifel eingeklagt wird.
- Durch den Widerspruch wird der Schule die Möglichkeit gegeben, ihre Entscheidung zu überprüfen. Hier sollten Sie in jedem Fall die Frist von einem Monat beachten.
- Bereits hier ist es wichtig, den Widerspruch gut und ausführlich zu begründen. Denn bereits ein gut begründeter Wiederspruch kann zum Einlenken der Wunschschule und Aufnahme auf dieser führen und Ihnen bleibt ein gerichtliches Verfahren erspart.
- In Abstimmung mit Ihnen beraten und unterstützen unsere erfahrenen Anwälte Sie gerne beim Einlegen eines Widerspruchs. Klicken Sie hier, um zum Formular zur Schulplatzklage für Rheinland-Pfalz zu gelangen. Die Erfolgsaussichten sollten genau geprüft werden. Denn wird der Widerspruch abgelehnt, entstehen Ihnen Kosten beim Schulplatz einklagen.
Nicht immer gelingt den Schulen die fehlerfreie Durchführung der Schulplatzvergabe. So kann es immer wieder zu formellen oder inhaltlichen Fehlern kommen, die einzelne Aufnahmen oder das Verfahren in Frage stellen.
Der Widerspruch wurde abgelehnt, was können wir tun?
Wurde der Widerspruch abgelehnt, so besteht die Möglichkeit innerhalb eines Monats Schulplatzlage vor dem Verwaltungsgericht zu erheben. Da sich eine solche Schulplatzklage über einen langen Zeitraum hinziehen kann, sollte ein Eilantrag gestellt werden. Damit kann erreicht werden, dass Ihr Kind noch vor dem endgültigen Urteil einen vorläufigen Platz an der Wunschschule bekommt und von Anfang an am Unterricht teilnehmen und sich mit Mitschülern und Lehrern einleben kann.
Was kostet es einen Schulplatz in Rheinland-Pfalz einzuklagen?
Über die Kosten für eine Schulplatzklage in Rheinland-Pfalz informieren wir Sie gern transparent und offen. Tragen Sie sich dazu gern in unser Kontaktformular ein. Wir arbeiten mit klaren Pauschalen für eine Kostensicherheit und Kostenplanung. Inwiefern die Kosten ganz oder teilweise von Ihrer Rechtsschutzversicherung getragen werden, klären wir gern mit Ihnen nach der ersten Kontaktaufnahme.
Hat Ihr Kind besonderen Förderbedarf und benötigt eine spezielle Rheinland-Pfälzische Schule?
Dann ist es umso wichtiger, ein passendes Umfeld zu finden – eines, in dem Ihr Kind bestmöglich nach seinen individuellen Fähigkeiten gefördert wird, sich entfalten kann, die beste Chance auf gesellschaftliche Teilhabe erfährt. Klar ist: Neben der Förderung der schulischen Fähigkeiten geht es insbesondere auch im soziale Integration. Schülern mit besonderem Unterstützungsbedarf wird geholfen, nicht zum „Außenseiter“ zu werden. Uns ist es eine Herzensangelegenheit, Sie und Ihr Kind dabei zu unterstützen.
Besteht ein solcher individueller Unterstützungsbedarf, empfehlen wir je nach festgestelltem Förderbedarf eine entsprechende sogenannte Schwerpunktschule zu wählen.
Sonderpädagogischer Förderbedarf kann in den Bereichen „geistige Entwicklung“, „körperliche und motorische Entwicklung“, „Hören, „Sehen“ oder auch „Autismus“ bestehen.
Schwerpunktschulen verfügen über die nötigen Förderkapazitäten und stellen spezifische Förderangebote zur Verfügung.
Fachanwalt Marian Lamprecht zu Gast im Podcast: DIE ANWALTSSPRECHSTUNDE
Schulplatz einklagen in Rheinland-Pfalz:
Die Berliner Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte steht Ihnen bei allen Fragen rund um das Thema der Schulplatzklage beratend zur Seite und vertritt Ihre Interessen sowohl gerichtlich als auch außergerichtlich.
Gerne können Sie zu diesem Zweck einen kurzfristigen Termin an einem unserem Standorte in Berlin, Hamburg und München vereinbaren.
Der Bereich des Schulrechts wird maßgeblich betreut von Herrn Rechtsanwalt Marian Lamprecht, Dezernatsleiter und Fachanwalt für Verwaltungsrecht.