Verweigerung der Erteilung, Ruhen, Rücknahme und Widerruf der Approbation –
Wie kann ich mich wehren?

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Anwalt bei Strafverfahren im Medizinstrafrecht

Die Approbation. Zahlreiche Angehörige von Heilberufen benötigen sie um ihren Beruf ausüben zu dürfen. Zahlreiche Studierende der Medizin (z.B.) arbeiten jahrelang darauf hin, ihre Approbation zu erhalten.

Im Gegensatz zu zahlreichen anderen Berufen bedarf es zur Ausübung vieler Heilberufe in Deutschland nämlich einer staatlichen Zulassung. Die Approbation.

Doch nicht in allen Fällen geht alles so glatt, wie man es sich erhofft. Die Erteilung der Approbation kann unter Umständen verweigert werden. Oder selbst wenn man die Approbation erhält und möglicherweise auch schon eine ganze Zeit lang von ihr Gebrauch gemacht und seinen Beruf als z.B. Arzt oder Apotheker ausgeübt hat, kann es zu Problemen kommen. Unter Umständen ordnet die Behörde das Ruhen oder gar die Rücknahme oder den Widerruf der Approbation an.

Sollten Sie mit einer solchen Situation konfrontiert sein, sollten Sie sich bestenfalls zeitnah an einen Anwalt für Verwaltungsrecht wenden. Dieser hat die nötige Berufserfahrung und Fachkompetenz, um gerade Ihren individuellen Fall einschätzen zu können, und weiß, wie am Besten vorzugehen ist.

Die Vorteile unserer Anwälte für Verwaltungsrecht auf einen Blick:

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In den nachfolgenden Ausführungen fokussieren wir uns auf die Approbation eines Arztes.

Vorab: Approbation, Berufserlaubnis, Kassenzulassung – Was ist das und wie hängt es miteinander zusammen?

Approbation, Berufserlaubnis und Kassenzulassung sind nicht dasselbe. Die Approbation erlaubt die Ausübung der Tätigkeit als Arzt in Deutschland. Im Gegensatz zur Berufserlaubnis im Sinne des § 10 BÄO (Bundesärzteordnung) ist sie nicht, z.B. zeitlich oder geographisch (beispielsweise auf ein bestimmtes Bundesland), begrenzt. Die Berufserlaubnis wird gem. § 10 Abs.1 BÄO  nur bestimmten Personen erteilt.

Um die Tätigkeit als Arzt in Deutschland auszuüben, muss man außerdem Mitglied in einer der (Landes-) Ärztekammern sein (es besteht eine Pflichtmitgliedschaft).

Die Kassenzulassung bzw. Zulassung als Vertragsarzt ist wieder etwas anderes. Diese ermöglicht nämlich speziell Patienten zu behandeln, die gesetzlich krankenversichert sind.

Kann die Erteilung der Approbation verweigert werden?

Zunächst einmal ist festzuhalten, dass grundsätzlich in vielen Fällen sogar ein Anspruch auf Erteilung der Approbation besteht. Diesen haben allerdings nur bestimmte Personen, z.B. Deutsche im Sinne des Grundgesetzes und EU-Bürger.

Ausländer aus Drittstaaten, also die Schweiz und solche, die kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union und außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums sind, haben einen solchen Anspruch hingegen nicht. Hier liegt die Erteilung der Approbation im Ermessen der Behörde.

Außerdem hat man natürlich insbesondere nur einen Anspruch auf Erteilung der Approbation, soweit die Voraussetzungen für ihre Erteilung vorliegen.

Was sind die Voraussetzungen für die Approbationserteilung?

Die Voraussetzungen zur Erteilung der Approbation für Ärzte sind im Wesentlichen (gem. § 3 Abs.1 der Bundesärzteordnung), dass …

  • ein entsprechender (ordnungsgemäßer) Antrag gestellt wurde,
  • der Antragssteller nicht aufgrund eines ihm schuldhaft vorzuwerfenden Verhaltens im Hinblick auf die Berufsausübung unwürdig oder unzuverlässig ist,
  • nicht im Hinblick auf seine Gesundheit zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
  • ein Medizinstudium erfolgreich abgeschlossen hat (stark vereinfacht ausgedrückt) (Die genauen Voraussetzungen benennt § 3 Abs.1 der BÄO. Außerdem stehen bestimmte Ausbildungen im Ausland ggf. dem gleich) und
  • dass der Antragssteller über hinreichende Deutschkenntnisse verfügt

Die Voraussetzungen der Erteilung der Approbation für Apotheker gleichen diesen Voraussetzungen im Wesentlichen (Unterschiede gibt es natürlich im Punkt der notwendigen Ausbildung), vgl. § 4 Abs.1 der Bundes-Apothekerordnung.

Wird die Erteilung der Approbation zur Ausübung des Berufes des Arztes verweigert, weil die Behörde davon ausgeht, dass der Antragssteller unzuverlässig, unwürdig oder aus gesundheitlichen Gründen ungeeignet ist, so ist er (oder sein gesetzlicher Vertreter) gem. § 3 Abs.4 BÄO zuvor hierzu anzuhören.

Die Entscheidung darüber, ob die Approbation eines Arztes erteilt wird oder nicht, kann gegebenenfalls aufgeschoben werden. Gem. § 3 Abs.5 BÄO nämlich dann, wenn ein Strafverfahren gegen den Antragssteller läuft und sich aus dem Vorwurf die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit des Antragsstellers ergeben kann.

Wie kann ich mich gegen die Verweigerung der Erteilung der Approbation wehren?

Gegen die Verweigerung der Erteilung der Approbation kann und muss in der Regel zunächst Widerspruch erhoben werden. Der ist nicht an das Gericht, sondern die Behörde gerichtet.

Erst wenn die Behörde und die Widerspruchsbehörde dem Begehren dann nicht entsprechen, kann geklagt werden. Soweit der Betroffene einen Anspruch auf Erteilung der Approbation hat, kann dann darauf geklagt werden, dass das Gericht die Behörde dazu verpflichtet, die Approbation zu erteilen. Soweit die Erteilung der Approbation im Ermessen der Behörde steht (weil der Antragssteller nicht zum Personenkreis gehört, der einen Anspruch hat, sobald alle Voraussetzungen vorliegen), kann es sein, dass das Gericht die Behörde zwar nicht dazu verpflichten kann, die Approbation zu erteilen (diese Entscheidung liegt ja im Ermessen der Behörde), sondern dazu, dieses Ermessen nochmals auszuüben, also im Grunde ihre Entscheidung noch einmal zu überdenken und neu zu entscheiden.

Kann auf die Approbation verzichtet werden?

Auf die Approbation kann auch verzichtet werden (§ 9 BÄO). Zu beachten ist allerdings, dass damit der Verlust der Berechtigung sowohl zur Berufsausübung, als auch zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung einhergeht.

Der Verzicht ist schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären und kann nicht unter eine Bedingung gestellt werden (vgl. § 9 BÄO).

Was ist der Unterschied zwischen Ruhen, Rücknahme und Widerruf der Approbation?

Die drei wichtigsten Maßnahmen, die zum Verlust (des Gebrauchs) der Approbation führen können, sind die Anordnung des Ruhens der Approbation, ihre Rücknahme oder der Widerruf durch die zuständige Behörde.

Was ist das Ruhen der Approbation?

Bei Anordnung des Ruhens der Approbation (§ 6 BÄO) wird die Approbation nicht entzogen. Vielmehr wird im Grunde dem Inhaber untersagt, den Beruf des Arztes auszuüben, also von der Approbation Gebrauch zu machen. Teilweise ist die Anordnung des Ruhens der Approbation zeitlich begrenzt. Die Anordnung des Ruhens ist keine endgültige Entscheidung, insbesondere ist sie gem. § 6 Abs.2 BÄO aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, weshalb die Maßnahme angeordnet werden konnte, nicht mehr vorliegen.

Von der Anordnung des Ruhens wird insbesondere Gebrauch gemacht, wenn eine besonders schnelle Entscheidung notwendig ist oder noch nicht klar ist, ob die Approbation tatsächlich zu entziehen ist.

Ob das Ruhen der Approbation angeordnet wird, liegt im Ermessen der Behörde (§ 6 Abs.1 BÄO „kann angeordnet werden“). Sie muss also unter anderem abwägen zwischen den sich gegenüberstehenden Interessen. Diese sind vor allem der Schutz, insbesondere der Patienten, vor (möglichen) von dem Arzt ausgehenden Gefahren und die Berufsfreiheit des Arztes, die durch die Anordnung des Ruhens der Approbation beeinträchtigt wird. Zu beachten ist hier insbesondere, dass zu diesem Zeitpunkt regelmäßig ja noch nicht feststeht, ob die Approbation zu entziehen ist (weshalb zunächst die mildere Maßnahme des Ruhens ergriffen werden kann). Es besteht zu diesem Zeitpunkt also noch die Möglichkeit, dass sich der Vorwurf gegen den Arzt gar nicht (in dieser Form) bewahrheitet.

Beachten Sie: Wurde das Ruhen der Approbation angeordnet, ist diese Verfügung auch vollziehbar und übt der Betroffene dennoch die Heilkunde aus, so stellt dies gem. § 13 VII der Bundesärzteordnung eine Straftat dar, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bedroht ist.

In den Fällen, in denen sich Strafrecht und verwaltungsrechtliche Fragen überschneiden, arbeiten unser Team im Verwaltungsrecht  und unser Team im Strafrecht eng zusammen, um so die nötige Fachexpertise bei der Beurteilung des Falles zu erhalten.

Wann droht die Anordnung des Ruhens der Approbation?

Wann das Ruhen der Approbation eines Arztes angeordnet werden kann, normiert die Bundesärzteordnung in § 6 Abs.1 BÄO selbst. Hierzu gehört zum Beispiel der Fall, dass gegen den betroffenen Arzt ein Strafverfahren eingeleitet wurde und der Tatvorwurf die Unzuverlässigkeit oder die Unwürdigkeit des Arztes begründen kann (§ 6 Abs.1 Nr.1 BÄO). Voraussetzung ist dann aber zusätzlich auch, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung bejaht wird ( Vgl. BVerwG, Urteil v. 10.09.2020 – 3 C 13.19). Unter bestimmten Umständen kann zum Beispiel auch auch bei Zweifeln hinsichtlich der gesundheitlichen Geeignetheit des Arztes zur Berufsausübung das Ruhen der Approbation angeordnet werden (§ 6 Abs.1 Nr.3 BÄO).

Was ist der Unterschied zwischen Rücknahme der Approbation und Widerruf der Approbation?

Rücknahme und Widerruf der Approbation sind nicht dasselbe. Vereinfacht gesagt liegen bei der Rücknahme der Approbation bereits bei Erteilung der Approbation solche Gründe vor, dass sie gar nicht erst hätte erteilt werden dürfen. Die Behörde macht also einen Fehler. Später erkennt sie dies und macht den Fehler durch die Rücknahme der Approbation sozusagen rückgängig.

Beim Widerruf der Approbation hingegen kommen die Gründe, die einer Approbation entgegenstehen erst später hinzu. Der Arzt verliert die notwendige Fähigkeit, die Approbation zu halten bzw. den ärztlichen Heilberuf weiter ausüben zu können bzw. dürfen.

Wann droht die Rücknahme der Approbation?

Die Rücknahme der Approbation (§ 5 Abs.1 BÄO) knüpft daran an, dass die Approbation von Vornherein nicht hätte erteilt werden dürfen. Zum Beispiel, weil der Betroffene nicht die entsprechende erforderliche Ausbildung erfolgreich absolviert hat. Wurde die Approbation dennoch erteilt und fällt dieser Fehler später auf, kann die zuständige Behörde die Approbation zurücknehmen. Der Betroffene verliert seine Approbation und die damit einhergehenden Befugnisse.

Wenn die Rücknahme – wie eben angeführt – auf Grund fehlender beruflicher Ausbildung erfolgt, dann hat die Behörde auch keinen Entscheidungsspielraum, ob sie die Approbation nun zurücknimmt oder nicht. Sie muss sie zurücknehmen.

In anderen Fällen hat die Behörde in der Regel einen Entscheidungsspielraum. Sie muss die Entscheidung „lediglich“ nach pflichtgemäßem Ermessen treffen. Sie muss hier also insbesondere die sich gegenüberstehenden Interessen abwägen, sich fragen ob die Rücknahme der Approbation im gegebenen Fall verhältnismäßig ist. Wie schwer wiegt der Fehler, weshalb die Approbation nicht hätte erteilt werden dürfen? Rechtfertigt er einen solchen Eingriff in die Berufsfreiheit des Arztes?

Wann droht der Widerruf der Approbation?

Treten bestimmte Umstände nach Erteilung der Approbation ein, weshalb der Betroffene nicht mehr die erforderliche Eignung zur Ausübung des ärztlichen Berufs hat, besteht die Möglichkeit (oder die Pflicht), die Approbation zu widerrufen (§ 5 Abs.2 der Bundesärzteordnung).

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn festgestellt wird dass der Arzt zur Ausübung dieses Berufs unzuverlässig oder unwürdig (geworden) ist. Ist dies der Fall, muss die Approbation widerrufen werden.

Wird der Arzt später gesundheitlich ungeeignet zur Ausübung des Berufs, so liegt es im Ermessen der Behörde, ob sie die Approbation widerruft oder nicht.

Zu beachten ist, dass der Widerruf der Approbation aus dem Grund, dass der Arzt nicht mehr in dem erforderlichen gesundheitlichen Zustand ist, insbesondere grundsätzlich an die Bedingung geknüpft ist, dass dieser Zustand auf Dauer besteht. Dies liegt daran, dass die Maßnahme verhältnismäßig sein muss. Dies beinhaltet auch, dass sie nur dann angeordnet werden darf, wenn kein milderes Mittel besteht, das gleichsam effektiv den erstrebten Zweck erreicht. Da es die Möglichkeit der Anordnung des Ruhens der Approbation gibt und das ein milderes Mittel ist, als direkt die Approbation gänzlich zu entziehen, ist das ein milderes Mittel. Wenn der Zustand sowieso nur von begrenzter Dauer ist, kann für diese Dauer das Ruhen angeordnet werden und ist damit – aufgrund der dann gleichen Wirkung wie ein Widerruf im Hinblick auf den Gedanken, den Arzt an der Ausübung des Berufes zu hindern, gleich wirksam.

Wann ist man als Arzt unzuverlässig oder unwürdig?

Die Feststellung, ob der Arzt unzuverlässig oder unwürdig ist, knüpft an sein Verhalten an. Deswegen kann der Vorwurf insbesondere im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Begehung von Straftaten auftauchen.

Nicht immer bzw. nicht zwingend muss dabei das Fehlverhalten des Arztes einen unmittelbaren Bezug zur Ausübung seines Berufes haben. Dieses Erfordernis wird aber teilweise dann gestellt, wenn es sich um einen einmaligen „Fehltritt“ handelt.

Die Feststellung der Unzuverlässigkeit ist eine Prognose. Es wird also danach gefragt, ob dem Beweis zugängliche Umstände (Tatsachen) vorliegen, die dem entgegenstehen, dass der Arzt in Zukunft den Beruf pflichtgemäß und ordnungsgemäß ausüben können wird (vgl. BVerwG, Beschluss v. 27.10.2010 – BVerwG 3 B 61.10). Wie gesagt, ist das Verhalten des Arztes maßgeblich. Es wird also auf seine Persönlichkeit abgestellt. Es ist demnach eine umfassende Betrachtung und Würdigung der konkreten Situation erforderlich.

Der Bayerische VGH bestätigte zum Beispiel die Annahme der Unzuverlässigkeit eines Arztes in Fällen unter anderem der Missachtung von Hygienestandards (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss v. 14.09.2021 – 21 CS 21.2087).

Im Rahmen der Feststellung der Unwürdigkeit wird danach gefragt, ob der Arzt sich so verhalten hat, dass er das besondere Vertrauen der Allgemeinheit in Ärzte so erschüttert, gestört hat, dass er den Beruf des Arztes nicht mehr ausüben kann.

Der Vorwurf der Unwürdigkeit kann auch zum Beispiel unter Umständen auftauchen, wenn der Arzt Straftaten begangen hat.

Muss die Approbation entzogen werden, wenn man unzuverlässig oder unwürdig ist?

Ja. Gem. § 5 Abs.2 der Bundesärzteordnung „ist“ die Approbation zu widerrufen, wenn der Art unwürdig oder unzuverlässig geworden ist. Es handelt sich dabei also um eine gebundene Entscheidung. Wurde dies einmal festgestellt, hat die Behörde grundsätzlich nicht mehr die Wahl, ob dies im konkreten Fall nun auch zum Widerruf der Approbation führt oder nicht.

Allerdings muss die Behörde dann auf Ebene der Feststellung der Unzuverlässigkeit die Bedeutung der Berufsfreiheit berücksichtigen und eine Abwägung vornehmen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 27.10.2010 – BVerwG 3 B 61.10).

Anders ist es, wenn nachträglich (also nachdem die Approbation schon erteilt wurde) festgestellt wird, dass der Arzt aus gesundheitlichen Gründen zur Ausübung des Berufes des Arztes nicht mehr geeignet ist. Dann „kann“ die zuständige Behörde die Approbation widerrufen. Sie hat also Ermessen. Dies muss sie pflichtgemäß ausüben, also insbesondere muss sie alle zu berücksichtigenden Aspekte berücksichtigen und die Anordnung des Widerrufs der Approbation muss verhältnismäßig, vor allem angemessen, sein.

Wird bei jedem gegen mich eingeleiteten Strafverfahren das Ruhen der Approbation angeordnet?

In einem Urteil aus dem Jahr 2020 führte das Bundesverwaltungsgericht aus, dass allein der Umstand, dass gegen einen Arzt ein Strafverfahren eingeleitet wurde, nicht die Anordnung des Ruhens der Approbation rechtfertigen kann. Zu beachten ist nämlich, dass das Ruhen der Approbation dazu führt, dass der Betroffene seinen Beruf nicht mehr ausüben darf. Es ist also im Grunde ein Berufsverbot. Im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit sind daher besonders hohe Hürden an die Anordnung des Ruhens der Approbation zu stellen.

Deshalb betont das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung, dass das Ruhen der Approbation nur dann angeordnet werden darf, wenn so Gefahren entgegengewirkt wird. Dabei muss es sich um konkrete Gefahren handeln, die auch schon bestehen bevor das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist und sie müssen gegenüber einem wichtigen Rechtsgut der Allgemeinheit bestehen. Dieses Rechtsgut ist insbesondere das besondere Vertrauen der Allgemeinheit in Ärzte. Der bloße Umstand eines laufenden Strafverfahrens egal welchen Tatvorwurfs genügt für sich allein demnach noch nicht. Es bedarf also einer Würdigung des konkreten Einzelfalles. Vgl. BVerwG, Urteil v. 10.09.2020 – 3 C 13.19.

Sollten Sie Beschuldigter eines Strafverfahrens sein, sollten Sie sich bestenfalls so zeitnah wie möglich, an einen Anwalt für Strafrecht wenden. Unser Team im Strafrecht steht Ihnen auch im Bereich des Medizinstrafrechts mit Engagement und Kompetenz fest zur Seite.

Nähere Informationen speziell zum Medizinstrafrecht, erhalten Sie hier.

Wie kann ich gegen das Ruhen, die Rücknahme oder den Widerruf der Approbation vorgehen?

Man ist der Behörde und ihren Entscheidungen nicht hilflos ausgesetzt. Gegen die Anordnung des Ruhens der Approbation, gegen die Rücknahme der Approbation und gegen den Widerrufe der Approbation kann man sich wehren. Sowohl direkt gegenüber der Behörde, als auch notfalls auf gerichtlichem Wege.

Im Regelfall ist zunächst Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. Den Widerspruch legt man bei der Behörde ein. Hat der Widerspruch keinen Erfolg (bleibt die Entscheidung also bestehen), kann man Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht einlegen. Diese ist dann darauf gerichtet, dass das Gericht den belastenden Verwaltungsakt – die Anordnung des Ruhens, die Rücknahme oder der Widerruf der Approbation – aufhebt.

In bestimmten Konstellationen kann es notwendig sein, zunächst im Rahmen eines sogenannten Eilverfahrens einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht zu suchen.

Wann dies der Fall bzw. ob dies in Ihrem Fall notwendig oder ratsam ist, wird ihr Anwalt für Verwaltungsrecht mit Ihnen besprechen.

Darf ich weiter arbeiten, während ein behördliches und gerichtliches Verfahren gegen den Entzug der Approbation läuft?

Bei Beantwortung dieser Frage ist zu beachten, dass der eingelegte Widerspruch (bei der Behörde) und die erhobene Anfechtungsklage (bei Gericht) grundsätzlich eine sogenannte aufschiebende Wirkung haben.

Aufgeschoben wird hier insbesondere die Vollziehbarkeit des angegriffenen Verwaltungsakts, also des Ruhens, der Rücknahme oder des Widerrufs der Approbation in diesem Fall.

Das heißt: Bis das Verfahren nicht abgeschlossen ist, kann der Verwaltungsakt keine Wirkung entfalten bzw. sein (Regelungs-)Inhalt kann nicht durchgesetzt werden.

Folge: Während des Verfahrens kann grundsätzlich erst einmal weiter gearbeitet werden.

Allerdings kann diese aufschiebende Wirkung auch entfallen. Das nämlich in diesem Fall vor allem dann, wenn die Behörde die sofortige Vollziehung anordnet. Das kann sie. Allerdings darf dies nicht willkürlich erfolgen, weil die Behörde hierauf gerade Lust hat, sondern ist an bestimmte Voraussetzungen und Anforderungen gebunden. Insbesondere muss die Behörde gesondert begründen, wieso die sofortige Vollziehung im konkreten Fall notwendig ist. Ein floskelhaftes Verweisen auf Eilbedürftigkeit genügt hierfür nicht. Es müssen konkrete Punkte des Einzelfalls abgewogen werden. Die sofortige Vollziehbarkeit ist in diesem Fall die Ausnahme und deshalb trifft die Behörde diese besondere Begründungslast, wieso eine Abweichung vom Regelfall notwendig ist.

Dies ist insbesondere im Fall der Anordnung des Ruhens, des Widerrufs oder der Rücknahme der Approbation besonders wichtig, da dies ein sehr starken Eingriff in die (als Grundrecht geschützte) Berufsfreiheit des Arztes ist.

Wurde die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet, darf dementsprechend erst einmal nicht weiter praktiziert werden.

Kann man sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung wehren?

Ja. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde kann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (von Widerspruch und Anfechtungsklage) beim Verwaltungsgericht gestellt werden.

Hier sind einige formelle Dinge, wie Fristen, zu beachten.

Daher und auch um die Punkte in der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit, die angreifbar sind, zu finden und juristisch darzulegen, empfiehlt es sich, sich hierfür an einen Anwalt für Verwaltungsrecht zu wenden.

Kann ich die Approbation wieder erhalten?

Ja. Auch nach Widerruf oder Rücknahme der Approbation als Arzt kann man die Approbation wieder erhalten. Das ergibt sich schon aus der Relevanz dieser Maßnahme im Hinblick auf die Berufsfreiheit. Der Widerruf der Approbation ist ein Eingriff in die Berufsfreiheit. Dieser muss – um verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein – verhältnismäßig sein. Damit der Widerruf der Approbation allgemein verhältnismäßig sein kann, muss es grundsätzlich die Möglichkeit der Wiedererlangung der Approbation geben (vgl. VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, Urteil v. 22.05.2007 – 1 K 1634/06).

Allerdings ist dies kein Automatismus, dass zum Beispiel nach einer bestimmten Zeit alles „vergeben und vergessen“ ist und die Approbation wieder erteilt wird. Voraussetzung ist, dass der Betroffene inzwischen wieder zur Ausübung des Berufes würdig und zuverlässig ist (und das natürlich auch sonst kein Grund vorliegt, der der (Wieder-)Erteilung der Approbation entgegensteht).

Ist dies allerdings der Fall, so hat der Betroffene sogar einen Anspruch auf (Wieder-)Erteilung der Approbation.

Sie sehen. Es kommt hier also maßgeblich auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an.

Zu beachten ist, dass die angeordneten Maßnahmen nicht dazu dienen, den Arzt zu bestrafen, sondern dazu, die Patienten zu schützen. Diese Erwägung liegt auch der Wiedererteilung der Approbation zugrunde. Es muss gesichert sein, dass keine Gefahr (mehr) von dem Arzt ausgeht. Vgl. VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer, Urteil v. 22.05.2007 – 1 K 1634/06 unter Verweis auf BVerwG, Beschluss v. 23.07.1996 – 3 PKH 4/96).

Es liegt also an dem Arzt, sich zu bewähren. Dies erfordert eine gewisse Zeit. Eine Bewährungszeit also. Diese beginnt (z.B.), sobald der Widerruf der Approbation rechtskräftig geworden ist (VG Stuttgart, Urteil v. 21.09.2006 – 4 K  2576/06). Rechtskraft bedeutet, dass der Betroffene sich nicht mehr dagegen zur Wehr setzen kann, also zum Beispiel die Widerspruchs- oder Klagefrist verstrichen ist oder der Betroffene (Arzt) in der letzten gerichtlichen Instanz unterlag.

Brauche ich einen Anwalt, um mich gegen das Ruhen, die Rücknahme oder den Widerruf meiner Approbation zur Wehr zu setzen?

Wie Sie bereits gesehen haben, kommt es in Fällen rund um die Erteilung oder den Verlust der Approbation und ähnliches oftmals auf die Einhaltung bestimmter Verfahrensweisen, auf das Beachten jedes Details an. Die Approbation hängt in besonderem Maße mit der beruflichen Zukunft zusammen. Daher ist es zu empfehlen, sich an jemanden zu wenden, der die notwendige verwaltungsrechtliche Fachkompetenz und Berufserfahrung hat. Einen Anwalt für Verwaltungsrecht. Dieser kennt sich im Umgang mit den Behörden aus, weiß auf was bei der rechtlichen Beurteilung des Falles zu achten ist und kann so unter Umständen schon verhindern, dass es überhaupt zu einem gerichtlichen Verfahren kommt.

 

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