Strafbarkeit von Ärzten bei Diagnosefehlern?

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Die häufigsten Tatvorwürfe, die Ärzten im Rahmen von Behandlungsfehlern im Medizinrecht gemacht werden, sind die der fahrlässigen Tötung und der Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung. Oft liegt der unterlaufene Fehler dabei in einem sog. Befunderhebungsfehler. Dieser liegt vor, wenn „die Erhebung medizinisch gebotener Befunde unterlassen wird.“ (BGH, Urt. v. 21.12.2010, Az: VI ZR 284/09).

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Auch im Bereich des Medizinstrafrechts im Allgemeinen und dem Vorwurf eines ärztlichen Diagnosefehlers im Speziellen, stehen wir Ihnen als Anwälte für Medizinstrafrecht mit Engagement und Kompetenz zur Seite.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf eines ärztlichen Diagnosefehlers
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Wie hoch ist die Strafe bei einem Diagnosefehler eines Arztes?

Wie hoch genau die Strafe ist, wenn einem Arzt ein Diagnosefehler unterläuft, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Insbesondere, welche Auswirkungen der Fehler hat. Wirkt sich der Fehler zum Beispiel dergestalt aus, dass der Patient hierdurch verletzt wird oder gerade aufgrund des Diagnosefehlers besondere Schmerzen erleidet und dadurch körperlich misshandelt wird, kann der Diagnosefehler unter Umständen eine Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB darstellen. Die wohl überwiegenden Diagnosefehler beruhen auf Fahrlässigkeit des behandelnden Arztes, nicht auf Vorsatz. Fahrlässige Körperverletzung wird grundsätzlich gem. § 229 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Die Strafe für fahrlässige Tötung ist höher. Stirbt der Patient aufgrund des fahrlässig begangenen Diagnosefehlers, so droht im Falle einer Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung gem. § 222 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.

Wann macht sich ein Arzt wegen eines Diagnosefehlers strafbar?

Zum Strafausspruch muss nicht nur ein beliebiger Diagnosefehler nachgewiesen werden, sondern auch insbesondere, muss dem Beschuldigten hieraus ein (strafrechtlich relevanter) Vorwurf gemacht werden. Dies ist insbesondere nur dann der Fall, wenn der Diagnosefehler ursächlich für (z.B.) eine Verletzung oder gar den Tod des Patienten war (ohne den Diagnosefehler müsste der Tod oder die Verletzung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben sein). Zudem muss den Arzt entweder der Vorwurf des vorsätzlichen Begehung eines Fehlers (hier genügt das Erkennen der Möglichkeit eines Fehlers und dessen billigende Inkaufnahme) gemacht werden oder ihn muss ein Fahrlässigkeitsvorwurf treffen. Fahrlässigkeit meint im Grunde (stark vereinfacht ausgedrückt), dass der Arzt eine ihn treffende Sorgfaltspflicht verletzt, hierdurch ein Risiko geschaffen hat und sich dieses Risiko in der Verletzung oder im Tod des Patienten realisiert. Zudem muss der Fehler vermeidbar gewesen sein. Dass der Patient hierdurch eine Verletzung erleidet muss zudem vorhersehbar gewesen sein.

Sorgfaltspflichten des Arztes

Der Arzt ist nach dem sog. Facharztstandard grundsätzlich dazu verpflichtet, die Sorgfalt an den Tag zu legen, wie es von einem Arzt in seinem Fachkreis zu fordern ist (BGH, Urt. v. 19.04.2000, Az: 3 StR 442/99). Das schließt selbstverständlich grundsätzlich eine sorgfältig und gründlich erstellte Diagnose mit ein. Auch der etwaige Einwand, der Arzt verfüge nicht über die erforderlichen Kompetenzen, hilft ihm nicht – er wäre dann schließlich verpflichtet, einen erfahrenen Kollegen mit der Diagnose zu betrauen. Schon die Übernahme oder Fortführung einer Tätigkeit, für die der Arzt ungeeignet ist, stellt in der Regel einen Sorgfaltspflichtverstoß dar (sog. Übernahmeverschulden).

Diagnosefehler

Die Komplexität des menschlichen Organismus bedingt schon, dass nicht immer nur eine einzige Diagnose möglich ist. Auch mehrere erfahrene und pflichtbewusst handelnde Ärzte wird das Krankheitsbild von ein und demselben Patienten möglicherweise zu verschiedenen Diagnosen führen. So betont auch der BGH, dass die Symptome eines Erkrankungsbildes nicht immer eindeutig sind, sondern auf verschiedene Ursachen hinweisen können und ferner jeder Patient aufgrund der Unterschiedlichkeiten des menschlichen Organismus sie Symptome derselben Krankheit in unterschiedlicher Ausprägung aufweisen kann (OLG Köln, Urt. v. 13.06.2018, Az: 5 U 58/17).

Die Schwelle, von der an ein bloßer Diagnoseirrtum als Verstoß gegen die Regeln der ärztlichen Kunst zu beurteilen ist, ist deshalb hoch anzusetzen (BGH, Urt. v. 14.07.1981, Az: VI ZR 35/79).

Der Irrtum führt nach Ansicht des Oberlandesgericht Köln nur dann zu einem vorwerfbaren Behandlungsfehler in Form eines Diagnosefehlers, wenn es sich um ein fundamentales Missverständnis handelt; ein Diagnosefehler liegt mit anderen Worten nur dann vor, wenn die objektiv fehlerhafte Diagnose unter Berücksichtigung der zu erhebenden Befunde aus Sicht eines gewissenhaften Arztes nicht mehr vertretbar ist (OLG Köln, Urt. v. 13.06.2018, Az: 5 U 58/17).

Ob nach diesen Maßstäben im konkreten Einzelfall ein vorwerfbarer Diagnosefehler vorliegt, muss das Gericht entscheiden. Dafür wird es sich in aller Regel sachverständiger Hilfe bedienen. Auch der Sachverständige muss dabei berücksichtigen, dass es im Kern um die Frage der Vertretbarkeit der Interpretation von Informationen geht. Die Annahme einer einzigen möglichen Interpretation verbietet sich fast ausnahmslos. Desto mehr Akribie und Sorgfalt der Arzt in seine Diagnose aufgewendet hat, desto mehr spricht gegen die Annahme eines Diagnosefehlers.

Strafbarkeit nur bei Zusammenhang des Diagnosefehlers zum Patiententod oder seiner Verletzung

Für eine etwaige Strafbarkeit genügt das Vorliegen einer Fehldiagnose indes noch nicht. Das Gericht muss auch zu der Überzeugung gelangen, dass die Fehldiagnose für den Tod bzw. die Körperverletzung des Patienten ursächlich war. Dazu muss feststehen, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der Tod oder die Körperverletzung des Behandelten ausgeblieben wäre, wenn der Arzt pflichtgemäß eine korrekte Diagnose erstellt hätte. Die Anforderungen an die mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit sind dabei groß; in Prozentzahlen ist eine Wahrscheinlichkeit von mind. 99 % erforderlich (vgl. Wachsmut/Schreiber, NJW 1982, 2094, 2095 mwN).

Konkret müsste also bewiesen werden, dass

  • eine korrekte Diagnose möglich wäre,
  • diese andere medizinische Behandlungen intendiert hätte und
  • diese Behandlungen darüber hinaus auch den Tod bzw. die Körperverletzung verhindert hätten.

Da das Gebiet von großen Unsicherheiten geprägt ist und die genannten Anforderungen hoch sind, wird auch hier die Hinzuziehung von Sachverständigen die Regel sein. Zugleich bedeuten diese Anforderungen zahlreiche Momente, an denen der mit der Sache befasste Strafverteidiger ansetzen kann.

Höhere Strafe für Diagnosefehler mit billigender Inkaufnahme der Verletzung oder des Todes des Patienten

Eine höhere Strafe wird denjenigen Arzt erwarten, der den Tod oder die Körperverletzung des Patienten infolge ungenauer Diagnose ernstlich für möglich hält und in Kauf nimmt. Ihn trifft dann nicht nur der Vorwurf der jeweiligen fahrlässigen Tat, sondern der des Totschlags oder ggf. des Mordes bzw. der (gefährlichen, schweren) Körperverletzung. Die Fälle dürften in der Praxis indes eine vergleichsweise untergeordnete Rolle spielen. Erkennt ein Arzt die Möglichkeit des Todes oder einen eigenen Fehler, wird er in die Diagnose auch unter hoher Arbeitsbelastung und knappen Kapazitäten die erforderliche Zeit und Sorgfalt aufwenden, um eine präzise Befundung durchzuführen; erforderlichenfalls wird er einen bewandten Kollegen hinzuziehen.

Auch in diesen Fällen ist ein erfahrener Strafverteidiger wegen seiner Erfahrung in der Lage, ein klares Bild des Geschehens zu zeichnen und für den Mandanten sprechende Tatsachen vorzutragen. In enger Zusammenarbeit mit dem Dezernat Verwaltungsrecht werden auch insbesondere die Konsequenzen für die Approbation des betroffenen Arztes in den Blick genommen und bei jedem Schritt in der Strafverteidigung mitberücksichtigt.

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