Vorwurf ärztlicher Behandlungsfehler

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Anwalt Medizinstrafrecht » Fachanwalt für Strafrecht bei Vorwurf ärztlicher Behandlungsfehler

Der Arztberuf genießt weithin höchstes Ansehen. Wer sich in als Patient in ärztliche Behandlung begibt, setzt großes Vertrauen in den behandelnden Arzt und seine Kollegen. Diese werden in aller Regel nicht nur aus beruflichem Ethos sorgfältig ihren Beruf ausüben, sondern auch, weil Behandlungsfehler mitunter zu Geld- oder Freiheitsstrafen und/oder dem Verlust der Approbation führen können.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf eines ärztlichen Behandlungsfehlers erhalten?

Auch im Bereich des Medizinstrafrechts im Allgemeinen und dem Vorwurf eines ärztlichen Behandlungsfehler im Speziellen, stehen wir Ihnen als Anwälte für Strafrecht mit Engagement und Kompetenz zur Seite.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf eines ärztlichen Behandlungsfehlers
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs eines ärztlichen Behandlungsfehlers
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision – nach einer Verurteilung wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Strafe droht bei einem Behandlungsfehler als Arzt?

Die ärztliche Behandlung ist so komplex, dass eine pauschale Antwort auf die Frage nach der Strafbarkeit von Behandlungsfehlern nicht möglich ist.

 

Indes kann gesagt werden, dass in den überwiegenden Fällen an eine Strafbarkeit wegen

  • fahrlässiger Körperverletzung § 229 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren),
  • Körperverletzung § 223 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren),
  • fahrlässiger Tötung § 222 StGB (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren) oder
  • Körperverletzung mit Todesfolge § 227 StGB (Freiheitsstrafe von drei bis fünfzehn Jahren)

 

in Betracht kommt. Weiter relevant sind in diesem Zusammenhang aber auch Strafbarkeiten wegen

  • gefährlicher Körperverletzung § 224 StGB (Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren),
  • schwerer Körperverletzung § 226 StGB (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, teilw. drei bis zehn Jahre),
  • Totschlags § 212 StGB (Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren) oder
  • Mord § 211 StGB (lebenslange Freiheitsstrafe).

 

Mit in den Blick zu nehmen sind im Kontext des Medizinstrafrechts auch alle berufsrechtlichen Nebenfolgen wie zB der Verlust der Zulassung als Vertragsarzt oder gar der Entzug der Approbation des Betroffenen. Im Rahmen der Strafverteidigung loten Verteidiger und Mandant gemeinsam die Verteidigungsziele aus – nicht selten wirkt der Verlust der Approbation wesentlich härter als eine Geld- oder Bewährungsstrafe. Gerade mit Blick auf die Approbation arbeiten die im Medizinrecht tätigen Dezernate Strafrecht und Verwaltungsrecht Hand in Hand, um der Sache ganzheitlich gerecht zu werden und die Approbation nach Möglichkeit zu behalten.

Nähere Informationen zur Approbation und den Folgen eines Strafverfahrens für die Approbation als Arzt haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Wann macht man sich wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers strafbar?

Ausgangspunkt für die Prüfung einer Strafbarkeit wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers ist in der Regel zweierlei: die Einwilligung des Patienten und die kunstgerechte Behandlung.

  • Grundsätzlich bedarf jeder ärztliche Heileingriff der Einwilligung des Patienten. Dazu ist eine ausreichende Aufklärung vor dem Eingriff Ausnahmen können sich bspw. ergeben, wenn der Patient nach einem Unfall bewusstlos und daher nicht imstande ist, seinen Willen zu bilden oder zu äußern, hier wird auf die „mutmaßliche Einwilligung“ abgestellt. Liegt keine wirksame Einwilligung vor, ist wegen der Patientenautonomie der Eingriff in der Regel als rechtswidrige (und bei schuldhaftem Handeln strafbare) Körperverletzung zu qualifizieren – sei er auch medizinisch intendiert.
  • Der Arzt ist weiter zu einer Behandlung verpflichtet, die dem Stand der medizinischen Ausbildung und gesicherten Wissenschaft entspricht, kurz der „ärztlichen Kunst“ (sog. Behandlung lege artis). Wird er dem nicht gerecht, wird in der Regel auch hier jedenfalls eine Körperverletzung vorliegen – der Patient wird fast immer nur in eine kunstgerechte Behandlung des Arztes eingewilligt haben.

Diese zwei zusammenhängenden Pflichten bilden den Ausgangspunkt für eine etwaige Strafbarkeit wegen eines ärztlichen Behandlungsfehlers. In jedem Fall muss dem Behandelnden ein Vorwurf gemacht werden können. Es reicht also nicht, dass der Patient einfach nach der Behandlung einen Schaden erleidet – gerade der Mediziner ist mit Situationen konfrontiert, in denen teilweise auch bei noch so exzellenter Behandlung die Lebensrettung oder Vermeidung von körperlichen Schäden schlechthin unmöglich ist. Der Arzt muss zudem vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) oder fahrlässig (unter Außerachtlassen der um Verkehr erforderlichen Sorgfalt) gehandelt haben.

Patient stirbt wegen ärztlichem Behandlungsfehler – Fachanwalt für Strafrecht klärt auf

Kommt es durch versehentlich nicht kunstgerechte Behandlung zum Tod eines Patienten, steht in aller Regel eine Strafbarkeit des Behandelnden wegen fahrlässiger Tötung (§ 222 StGB) im Raum. Das macht den ganz überwiegenden Anteil der Praxis aus, weshalb auch dieser Beitrag darauf seinen Schwerpunkt legt. Der an den Arzt gerichtete Vorwurf lautet vereinfacht insbesondere:

  • Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt wurde nicht beachtet (Sorgfaltspflichtverletzung).
  • Wäre sie aber beachtet worden, wäre der Tod des Patienten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben.
  • Das war sowohl objektiv voraussehbar als auch der Behandelnde in der Lage, diese Sorgfalt einzuhalten und die Gefahr vorherzusehen.

Die Komplexität des Vorwurfs lässt schon die zutreffende Vermutung zu, dass sich für den Anwalt zahlreiche Ansätze zur Strafverteidigung des Arztes ergeben:

Sorgfaltspflicht und deren Verletzung

Um über eine Sorgfaltspflichtverletzung zu befinden, müssen zunächst die Sorgfaltspflichten ausgelotet werden, die den individuellen Beschuldigten treffen. Auf der Hand liegt bereits, dass der Arzt eine risikobehaftete Tätigkeit ausübt – nicht selten legen Patienten ihr Leben in seine Hände.

Es gilt zunächst der sog. Facharztstandard, das heißt es wird vom Arzt die Einhaltung der im jeweiligen Fachkreis zu fordernde Sorgfalt verlangt (BGH, Urt. v. 19.04.2000, Az: 3 StR 442/99). Pflichten können sich aus dem Gesetz ergeben (zB aus der Strahlenschutzverordnung beim Einsatz von Röntgenapparaten; allgemein vgl. § 630a Abs. 2 BGB), aber auch aus anderen Umständen wie einer Vereinbarung mehrerer zusammenarbeitender Ärzte. Auch die von der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) herausgegebenen Leitlinien bilden ein Indiz für Sorgfaltspflichten, die den Behandelnden regelmäßig treffen.

Arbeitsteilige Zusammenarbeit mehrerer Ärzte

Konfliktmomente können gerade dann auftreten, wenn mehrere Berufsträger arbeitsteilig tätig werden (bspw. Chirurg und Anästhesist, die gemeinsam einen Patienten operieren).

In der Regel wird – wie im gemachten Beispiel – dabei eine horizontale Arbeitsteilung stattfinden. Das heißt, dass die Ärzte verschiedener fachlicher Expertisen arbeitsteilig in kollegialer Zusammenarbeit, ohne zueinander in einem Über-Unterordnungsverhältnis zu stehen, bestimmte Schritte eigenverantwortlich durchführen. Im Beispiel bewirkt so wahrscheinlich der Anästhesist die Narkose und der Chirurg entfernt den Blinddarm.

Grundsätzlich darf dabei auf die Zuverlässigkeit der anderen Beteiligten vertraut werden, denn Überwachungspflichten liefen gerade dem Sinn der Arbeitsteilung in einem gleichberechtigten Zusammenwirken entgegen (BGH, Urt. v. 02.10.1979, Az: 1 StR 440/79). Nach diesem sog. Vertrauensgrundsatz ist eigenes sorgfaltsgemäßes Verhalten erforderlich, um auf die Sorgfaltspflicht des anderen vertrauen zu können. Eine gegenseitige Überwachungspflicht besteht dann in der Regel nicht.

Die genaue Zuordnung von Pflichten richtet sich nach der Zuordnung der Aufgabenbereiche vor Ort (bspw. durch Abrede zwischen den gemeinsam tätigen Ärzten). Auch fachgesellschaftliche Zuständigkeitsvereinbarungen können die Aufgabenverteilung konkretisieren. Trotzdem bleiben die verschiedenen Ärzte in der Regel sekundär verkehrssicherungspflichtig. Jedenfalls dort, wo „ernsthafte Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit der Vorarbeiten des Kollegen erkennbar sind“ (BGH, Urt. v. 19.11.1997, Az: 3 StR 271), kommt der Behandelnde in die Pflicht. Generell gilt es, zielgenau zu bestimmen, wozu der Arzt in welcher Lage verpflichtet war, welche Pflichten seine Kollegen trafen und wie weit er ggf. auch diese bei einem Verdachtsmoment überwachen musste.

Auch erkennbare organisatorische Mängel (zB zu hohe Taktungen, überlange Dienstzeiten, zu wenig Personal, fehlender fachübergreifender Bereitschaftsdienst, mangelnde Absicherung und Überwachung von Assistenzärzten, fehleranfällige Abläufe; diese Bsp. bei Kundlich/Neelmeier, NJW 2021, 1185, 1185 f.) können zu besonderer Sorgfalt verpflichten; mitunter muss der Arzt seine Mitwirkung an einer nicht akuten Operation versagen, wenn er absehen kann, dass die Ressourcen bzw. Kapazitäten vor Ort dafür unzureichend sind.

Übernahmeverschulden

Ein Verschulden wird regelmäßig auch denjenigen treffen, der Tätigkeiten übernimmt, für die er die erforderliche Qualifikation nicht hat. Diese Konstellation wird unter den Begriff Übernahmeverschulden gefasst.

Exemplarisch dafür ist ein Fall, über den der BGH entschied (Urt. v. 29.04.2010, Az: 5 StR 18/10 – hier stark vereinfacht dargestellt): Ein junger, unerfahrener Arzt führte bei einem des Drogenhandels Verdächtigen auf polizeiliche Anordnung hin gegen den Willen des Betroffenen eine Exkorporation (Verabreichen von Brechmittel) zwecks Beweissicherung durch. Dabei traten Unregelmäßigkeiten auf, die der Arzt aufgrund seiner Unerfahrenheit nicht richtig einzuordnen vermochte, die Maßnahme nicht abbrach und „kopflos“ nicht die aussichtsreichsten möglichen Rettungsmaßnahmen ergriff. Nach Bewusstlosigkeit des Behandelten und Hinzuziehung eines Notarztes setzte der besagte Jungarzt die Zwangsexkorporation selbstständig fort und verkannte dabei, dass der mutmaßliche Drogenhändler durch die Maßnahme in akuter Lebensgefahr schwebte.

Dieser fiel daraufhin ins Koma und konnte aus diesem auch nicht mehr gerettet werden. Dem unerfahrenen Arzt half es nicht, dass er nicht über die notwendige Qualifikation für den von ihm durchgeführten Eingriff verfügte und deshalb Gefahrenmomente nicht erkannte. Der ihm zu machende Vorwurf liegt hier darin, dass er trotz fehlender Kompetenz den Eingriff ohne Hinzuziehung eines erfahrenen, fachkundigen Arztes durchführte. Er hätte die Gefahr schon nicht übernehmen dürfen.

An anderer Stelle führte der BGH zu der Konstellation aus: „In der Rechtsprechung ist nämlich anerkannt, daß auch derjenige schuldhaft handeln kann, der eine Tätigkeit vornimmt, obwohl er weiß oder erkennen kann, daß ihm die dafür erforderlichen Kenntnisse fehlen, wobei das Verschulden sowohl in der Übernahme einer die Fähigkeit des Handelnden übersteigenden Tätigkeit liegen kann, wie auch in ihrer Fortführung“ (Urt. v. 20.12.1984, Az: 4 StR 668/84).

Ursächlichkeit für den Tod

Außerdem ist es notwendig, dass die Sorgfaltspflichtverletzung für den Tod ursächlich ist und sich im Tod gerade das in der Sorgfaltspflichtverletzung gesetzte Risiko realisiert. Dazu müsste bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt der Tod mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben sein.

Gerade wegen komplexer medizinischer Gegebenheiten ist dieses Merkmal unsicher. In der Praxis werden hierzu häufig Gutachten eingeholt, um die Frage nach der Ursächlichkeit zu beantworten. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist dabei sehr eng zu verstehen, in Prozentpunkten müssen Wahrscheinlichkeiten von mindestens 99 % erreicht werden (Wachsmut/Schreiber, NJW 1982, 2094, 2095 mwN). Auch der Grundsatz „in dubio pro reo“ (= im Zweifel für den Angeklagten) zwingt dazu, im Zweifel die für den Angeklagten günstigen Umstände zu unterstellen (in diesem Fall die fehlende Ursächlichkeit).

Patient wird verletzt wegen Behandlungsfehler – fahrlässige Körperverletzung

Dieselben Grundsätze lassen sich auf den Fall übertragen, dass der Patient zwar nicht aus dem Leben scheidet, aber sein körperliches Wohlbefinden nicht unerheblich beeinträchtigt (ein Indiz hierfür kann Schmerz sein) wird oder es zu einer Gesundheitsschädigung (zB Wunden, Hämatomen) kommt. Hat der Arzt auch hier fahrlässig eine Sorgfaltspflicht verletzt und kam es gerade deshalb zum Schmerz oder zur Wunde, bedeutet das in der Regel eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Gleiches gilt, wenn der Patient nicht hinreichend über den Eingriff aufgeklärt wurde und deshalb nicht wirksam in ihn einwilligen konnte. Geht der Arzt von Umständen aus, nach denen die Einwilligung wirksam erteilt worden wäre, steht in der Regel ebenso der Vorwurf einer fahrlässigen Körperverletzung im Raum.

Strafbarkeit bei Wissen um fehlende Aufklärung oder nicht kunstgerechte Behandlung: vorsätzliche Körperverletzung

Anders liegt der Fall, wenn der Arzt von der fehlenden oder unzureichenden Aufklärung weiß und trotzdem behandelt oder der Arzt bewusst nicht nach den Regeln der ärztlichen Kunst am Patienten tätig wird – der Patient wird nämlich in der Regel nur in eine lege artis Behandlung eingewilligt haben. Hier kann sich der behandelnde Arzt regelmäßig wegen Körperverletzung strafbar machen.

Zu beachten ist auch, dass Werkzeuge, denen sich der Arzt bedient, fast immer als gefährliche Werkzeuge im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 StGB anzusehen sind, wodurch der Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung im Raum steht. Verliert der Behandelte sein Sehvermögen auf mindestens einem Auge, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit, verliert ein wichtiges Glied des Körpers oder kann es dauernd nicht mehr gebrauchen, wird entstellt oder verfällt in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung, steht eine schwere Körperverletzung im Raum.

Weiß der Arzt um die fehlende Einwilligung oder die nicht kunstgerechte Ausführung seiner Arbeit und verursacht er gerade mit seiner Behandlung fahrlässig den Tod des Patienten, so kann von einer Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge auszugehen sein.

Strafbarkeit bei vorsätzlicher Tötung: Mord & Totschlag

In den seltenen Fällen, in denen der Arzt den Tod des Patienten durch seine Behandlung ernstlich für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, und der Tod dann auch eintritt, ist an eine Strafbarkeit wegen Totschlages zu denken. Auch dieser Eingriff kann zwar durch eine Einwilligung gerechtfertigt sein. An diese sind aber grundsätzlich – zB im Rahmen sog. Hochrisikoeingriffe – strenge Anforderungen zu stellen. So wird die Aufklärung hier über das übliche Formular hinaus erfordern, dass fachkundiges Personal und Patient gemeinsam eingehend und soweit möglich mit ausreichend zeitlichem Abstand erörtern, welche methodischen und einrichtungsbezogenen Risiken und Erfolgsaussichten der Eingriff mit sich bringt, welche Risiken eine fehlende Behandlung hingegen bedeutet und welche Alternativen zur Verfügung stehen. Auch hier ist es möglich, bei zB bewusstlosen Patienten, die keinen Willen bilden und äußern können, auf den mutmaßlichen Willen abzustellen. Man wird wohl davon ausgehen dürfen, dass ein schwer Verunfallter, im Sterben liegend auch in die letztmögliche Behandlungsmöglichkeit zu seiner Lebensrettung einwilligen würde, sei sie auch noch so risikoreich und wenig aussichtsreich. Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Patientenwillen können sich bspw. aus seiner Patientenverfügung oder dem Gespräch mit ihm Nahestehenden, in denen seine Ansichten zu Leben und Krankheit erforscht werden, ergeben.

Der schwerste Vorwurf, der ein Arzt treffen kann, ist der des Mordes. Im Kontext des Medizinstrafrechts wird dieser Vorwurf bei einer vorsätzlichen Tötung im Raum stehen können, wenn der Arzt den Tod des Patienten in Verdeckungsabsicht in Kauf nimmt. Diese liegt beispielsweise vor, wenn ein Arzt einen Patienten versehentlich nicht kunstgerecht behandelt und dieser in akute Lebensgefahr gerät. Entschließt sich nun der Behandler, anstatt (notwendigerweise unter Offenlegung seines Fehlers) die Rettung des Patienten zu veranlassen, unter Inkaufnahme des Todes des Patienten, den Fehler (und damit die schon begangene zB fahrlässige Tötung) zu vertuschen, so kann der Vorwurf eines Mordes im Raum stehen.

In jedem Fall gilt es, nicht unüberlegt zu reagieren. Neben einer empfindlichen Geld- oder Freiheitsstrafe steht nicht selten auch die Approbation des betroffenen Arztes auf dem Spiel. Mit frühzeitiger anwaltlicher Beratung und Vertretung kann der Sachverhalt genau erfasst, einordnet und eine gemeinsame Vorgehensweise abgestimmt werden.

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