Strafrecht BUSE HERZ GRUNST

YouTube - Kanal

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Youtube Kanal BUSE HERZ GRUNST

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Bewertungen auf Proven Expert

Podcast - Anwaltsprechstunde

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Podcast Anwaltssprechstunde

Medienauftritte

Bewertungen auf Proven Expert
Startseite » Strafrecht » Anwalt Medizinstrafrecht

Anwalt Medizinstrafrecht & Arztstrafrecht

Wann macht sich ein Arzt wegen eines Fehlers strafbar? Welche Strafe droht, wenn ein Patient stirbt oder verletzt wird? Wer ist bei mehreren Kollegen strafbar?

Im Bereich des Medizinstrafrechts stehen wir Ihnen im gesamten Strafverfahren mit Engagement und Kompetenz fest zur Seite. Wir behandeln Ihren Fall mit der nötigen Fachexpertise, Diskretion, Effektivität und menschlichem Feingefühl. Wir verteidigen Ärzte als Beschuldigte eines Strafverfahrens und bei der Auseinandersetzung mit der Ärztekammer.

Strafverfahren im Bereich des Medizinstrafrechts gehen oftmals mit dem Risiko von Berufsverboten oder des Entzugs der Approbation Hand in Hand. Wir sind Teamplayer. Drohen berufsrechtliche Folgen wie der Entzug der Approbation, arbeiten wir mit unserem Kanzlei-Team im Verwaltungsrecht zusammen.

Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns. Als digitale Kanzlei bieten wir Ihnen gern auch einen Videocall an.

Wichtig sind uns eine gute Erreichbarkeit für unsere Mandanten und eine transparente und offene Kommunikation. Wir stimmen die Strafverteidigung mit Ihnen ab und stellen Ihnen jederzeit alle möglichen Optionen dar.

Unsere Mandanten haben uns das mit den vielen positiven Bewertungen gedankt. Das postive Feedback unserer Mandanten gibt uns Recht bei unseren Grundsätzen von Erfahrung, Kompetenz und intensiver Betreuung.

In den Medien sind wir als Expertenstimmen gefragt. Hier können Sie sich dazu einen Überblick verschaffen: Experte in den Medien

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir im Medizinstrafrecht für Sie da:

  • Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf einer Straftat des Medizinstrafrechts
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs einer Straftat des Medizinstrafrechts

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen des Vorwurfs einer Straftat des Medizinstrafrechts –
Was jetzt zu tun ist:

WICHTIGER HINWEIS! Mit Klick auf das Vorschaubild stimmen Sie einer Verbindung zu YouTube zu und es gelten die Datenschutzrichtlinien von YouTube.

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Medizinstrafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Wann sollte ich mich einen Anwalt für Medizinstrafrecht wenden?

Bei Strafverfahren im Allgemeinen und auch bei Verfahren im Bereich des Medizinstrafrechts im Speziellen empfiehlt es sich, sich möglichst zeitnah an einen Anwalt für Strafrecht zu wenden.

Das hat mehrere Gründe. Je früher Sie einen Anwalt für Strafrecht im Strafverfahren kontaktieren, desto besser. Fehler, die im Strafverfahren einmal gemacht werden, können bestenfalls nur schwer, schlimmstenfalls gar nicht mehr korrigiert werden. Solch ein Fehler kann insbesondere auch eine voreilige, unbedachte, scheinbar harmlose Aussage gegenüber den Ermittlungsbehörden sein. Ohne vorherige Einsicht in die Ermittlungsakte ist jeder Schritt ein Spiel mit dem Feuer. Über einen Anwalt ist die Einsicht in die Ermittlungsakte möglich und dieser hat die notwendigen spezifischen Fachkenntnisse, die Ermittlungsakte zu analysieren und eine entsprechende Verteidigungsstrategie zu erarbeiten.

Zum Anderen stehen in frühen Stadien noch die meisten Möglichkeiten einer Strafverteidigung offen. Gleichzeitig kann man in diesem Stadium bereits sehr viel erreichen. Ziel einer Strafverteidigung ist es, das Verfahren möglichst früh, nämlich schon im ersten Abschnitt des Strafverfahrens, dem Ermittlungsverfahren, zu einem Ende zu bringen. Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen denkbar zum Beispiel in Gestalt einer Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit (teilweise unter Auflagen) oder wegen fehlenden hinreichenden Tatverdachts (zum Beispiel weil die Straftat dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann).

Wieso sollte ein Strafverfahren im Medizinstrafrecht möglichst früh beendet werden? Ist ein rechtskräftiger Freispruch nicht „mehr wert“?

Auf einen Freispruch (durch ein Gericht) zu warten, birgt zahlreiche Risiken. Man kann sich zunächst einmal nie sicher sein, so sehr man zum Beispiel auch von seiner Unschuld überzeugt sein mag, dass das Verfahren tatsächlich in einem Freispruch endet.

Strafverfahren sind eine Zerreißprobe; eine enorme Belastung für den Beschuldigten. Stress. Außerdem droht – je weiter das Strafverfahren läuft eine (sich vertiefende) Rufschädigung. Ein Strafverfahren – insbesondere wegen Behandlungsfehlern – wirft in der Regel kein gutes Licht auf den Arzt. Daher gilt es, sich darum zu bemühen, das Strafverfahren möglichst kurz zu halten.

Natürlich kommt es immer auf den konkreten Einzelfall an. Als Fachanwälte für Strafrecht ist es uns wichtig, mit Ihnen zusammen zu arbeiten und die gerade für Sie bestmögliche Verteidigungsstrategie zu entwickeln.

Was kann im Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat des Medizinstrafrechts auf mich zukommen?

Im Strafverfahren können Sie neben Vorladungen von der Polizei insbesondere mit einer Hausdurchsuchung (inklusive der Praxisräumlichkeiten) und Beschlagnahmungen konfrontiert sein.

Wie soll ich mich dann verhalten?

» Einige Verhaltensregeln bei einer Hausdurchsuchung haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Die wohl wichtigsten „goldenen“ Verhaltensregeln bei einer Hausdurchsuchung sind dabei insbesondere:

  • 1. Ruhe bewahren. Es bringt Sie kein Stück weiter, nun die Nerven zu verlieren und schlimmstenfalls die Situation noch schlimmer zu machen, indem Sie sich entweder den Beamten gegenüber um Kopf und Kragen zu erklären versuchen (insbesondere ohne vorherige Einsicht in die Ermittlungsakten ist jede Aussage – mag sie im ersten Moment noch so banal erschienen – den Beamten gegenüber ein Spiel mit dem Feuer) oder die Beamten gar angreifen (hier drohen dann weitere Strafbarkeiten).
  • 2. Schweigen Sie zum Tatvorwurf. Sie müssen dazu nichts sagen und sollten es ohne vorherige Beratung mit Ihrem Anwalt für Strafrecht auch nicht tun. Hierzu gehört übrigens auch Smalltalk. Sagen Sie am Besten nichts.
  • 3. Kontaktieren Sie Ihren Strafverteidiger und bitten Sie die Beamten, mit der Hausdurchsuchung zu warten, bis dieser anwesend ist.

Was ist Medizinstrafrecht?

Medizinstrafrecht umfasst die Thematik der (möglichen) Strafbarkeit von Sachverhalten im medizinischen Bereich. Betroffene Personen sind natürlich insbesondere Ärzte, aber zum Beispiel auch Krankenschwestern, Pfleger oder Apotheker. Es handelt sich hier also nicht (ausschließlich) um einen oder mehrere spezielle Straftatbestände, sondern um solche Straftaten, die nun eben von solchen Personen begangen werden und einen Bezug zu medizinischen Tätigkeiten aufweisen.

Welche Strafen drohen im Bereich des Medizinstrafrechts?

Das kann in dieser Pauschalität nicht genau beantwortet werden. Medizinstrafrecht ist nämlich nicht eine bestimmte Straftat, sondern eine ganze Fülle an Straftaten. Auch, sogar mehrheitlich, Straftaten, wie zum Beispiel Betrug, die auch in anderen Bereichen begangen werden können, gehören zum Medizinstrafrecht (dort oftmals in Form des sogenannten „Abrechnungsbetrugs“, was aber nur ein spezieller Name für einen „normalen“ Betrug ist).

Für Betrug droht übrigens in der Regel eine Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.

Damit reichen die möglicherweise drohenden Strafen von Geldstrafen bis hin zu hohen Freiheitsstrafen. Letzteres insbesondere, wenn man in den Bereich der Tötungsdelikte gelangt.

Mit welchen Folgen muss ich neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe rechnen?

Neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe stehen im Falle einer Verurteilung vor allem noch zivilrechtliche Aspekte in Gestalt von Schadensersatzansprüchen (unter anderem Schmerzensgeld) des Opfers sowie berufliche Konsequenzen, wie z.B. Ruhen bis hin zum Widerruf der Approbation, im Raum.

Verliere ich bei einer Verurteilung wegen einer Straftat meine Approbation?

Gerade bei Ärzten steht im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung eine Konsequenz im Raum, die oftmals fast schwerer wiegt als eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Der Verlust der Approbation.

Erfüllt der Arzt nicht mehr die Voraussetzungen zur Erteilung einer Approbation, so kann sie widerrufen werden. Als eine Art Übergangsstadium, in dem noch nicht gänzlich entschieden ist, ob die Approbation tatsächlich widerrufen wird oder nicht, kann ihr Ruhen angeordnet werden.

Als Widerrufsgrund kommt im Rahmen von Strafverfahren insbesondere der Unzuverlässigkeit oder der Unwürdigkeit Bedeutung zu. Ist die Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit festgestellt, so ist die Entscheidung, die Approbation zu widerrufen übrigens eine gebundene. Sie liegt also dann nicht im Ermessen der zuständigen Behörde.

Was kann ich gegen den Verlust der Approbation tun?

Gegen den Entzug der Approbation kann man sich rechtlich wehren. Die Approbation ist ein Verwaltungsakt. Wird sie entzogen, so kann man sich hiergegen mittels Widerspruch gegenüber der handelnden Behörde und später vor den Verwaltungsgerichten mittels Anfechtungsklage wehren. Mehr Infos zum Verlust der Approbation hier.

Kann ich trotz eines laufendes Strafverfahrens weiter arbeiten?

Wichtig ist, dass nicht erst der Widerruf der Approbation einer Tätigkeit als Arzt entgegenstehen. Gem. § 6 Abs.3 der Bundesärzteordnung darf bei schon bei Ruhen der Approbation der Arztberuf nicht mehr ausgeübt werden.

Andererseits sind – so das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2020 – ein Strafverfahren und die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung für sich allein erst einmal noch kein Grund, das Ruhen der Approbation anzuordnen. Erforderlich ist vielmehr, dass auch eine konkrete (also im Einzelfall bestehende) Gefahr für ein wichtiges Rechtsgut der Allgemeinheit besteht, wenn das Ruhen der Approbation nicht angeordnet wird. Hier kommt es auf eine Abwägung der betroffenen Belange im Einzelfall an, die im Rahmen der Entscheidung über das Ruhen der Approbation in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind. Dies liegt daran, dass das Ruhen der Approbation bereits erhebliche und nachhaltige Auswirkungen auf die Ausübung des Berufs haben kann (Das Ruhen der Approbation ist faktisch in seiner Wirkung ein Berufsverbot), also die Grundrechte des Arztes besonders betroffen sind (Stichwort Berufsfreiheit). Vgl. BVerwG Urteil v. 10.09.2020 – 3 C 13.19 in NvwZ-RR 2021, 256.

Welche Delikte stehen im Medizinstrafrecht besonders im Fokus?

Die Delikte, die im medizinischen Bereich oftmals im Raum stehen, sind zahlreich. Auch die folgende Darstellung ist lediglich ein beispielhafter und kurzer Auszug dessen, was in Betracht kommen kann.

Für eine genaue Analyse Ihres Falls, wenden Sie sich am Besten an einen auf das Strafrecht spezialisierten Anwalt. Dieser weiß, auf welche Aspekte es bei der strafrechtlichen Würdigung eines Geschehens ankommt.

Körperverletzung

Wenig überraschend ist die Körperverletzung ein Delikt, welches regelmäßig im Fokus des Medizinstrafrechts steht.

Eine Körperverletzung ist eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung.

Eine körperliche Misshandlung knüpft dabei mehr auf eine Handlung an, nämlich auf eine solche, die das körperliche Wohlbefinden beeinträchtigt (wobei aber eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten werden muss). Das Empfinden von Schmerzen ist hierfür nicht erforderlich, ist aber ein Indiz. Eine körperliche Misshandlung kann also z.B. eine Ohrfeige sein.

Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen oder das Steigern eines solchen körperlichen Zustands, der in negativer Weise vom Normalzustand abweicht. Und das ist bei dem Hinzufügen von Wunden – wie beispielsweise durch das Herausschneiden eines Muttermals der Fall. Auch die Stiche, wenn eine Wunde zugenäht werden, beschädigen die Haut und können somit eine Gesundheitsschädigung oder jedenfalls eine körperliche Misshandlung darstellen.

Dass die Tätigkeit schlussendlich auf eine Heilung abzielt, ist in diesem Moment erst einmal egal. Die Motivation des Täter ist bei den Körperverletzungsdelikten weitestgehend irrelevant.

Der Vorwurf der Körperverletzung steht also nicht nur dann im Raum, wenn ein Arzt beispielsweise mit einem Skalpell den Patienten angreift, sondern schon – sogar insbesondere – dann, wenn ein Arzt den Patienten schlicht und einfach behandelt.

Das kommt natürlich auf die Behandlung an, aber z.B. eine Operation ist tatbestandlich – in der Regel – jedenfalls eine gefährliche Körperverletzung. Angedrohte Strafe ist hier eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren. Das liegt daran, dass ein Skalpell (oder auch einige andere Hilfsmittel zur Durchführung einer Operation) gefährliche Werkzeuge sind. Sie sind in der konkreten Anwendung dazu geeignet, einem Menschen erhebliche Verletzungen hinzuzufügen.

Und das obwohl dies alltägliche Tätigkeiten eines Arztes sind, wegen der wir ja gerade zum Arzt gehen. Damit er sie vornimmt. Das ist der Knackpunkt. Der Patient will die Behandlung. Man spricht hier von einer Einwilligung in die Körperverletzung. Die kann entweder tatsächlich vorliegen (man denke hier z.B. an die Einwilligungsbögen vor einem operativen Eingriff) oder mutmaßlich. Letzteres wird vor allem dann relevant, wenn eine Bewusstlose Person ins Krankenhaus eingeliefert wird und behandelt werden muss. Hier kann man dann in der Regel davon ausgehen, dass die Person mit Maßnahmen, die ihrer Heilung dienen, einverstanden ist.

Das ist auch ein Grund, wieso ein Arzt keine entsprechenden Maßnahmen ergreifen darf, seien sie noch so erfolgversprechend und notwendig, wenn der Patient dies nicht wünscht. Ergreift der Arzt sie trotzdem, droht unter Umständen ein Strafverfahren.

Damit kann man bei Körperverletzungsdelikten insbesondere zwei Stadien unterteilen, die Ursache für eine Strafbarkeit sein können.

1. Fehlerhafte Aufklärung

Die Einwilligung ist also der Grund, wieso man sich nicht strafbar macht. Einwilligen kann aber nur, wer sich der Situation auch in vollem Umfang bewusst ist. Darum muss der Arzt den Patienten hinreichend aufklären, zum Beispiel über die mit der Behandlung verbundenen Risiken.

Tut der Arzt dies nicht, willigt der Patient ein und wird die Behandlung durchgeführt, kann eine Strafe drohen. Es fehlt hier nämlich gerade an einer wirksamen Einwilligung.

In diesem Zusammenhang stand auch ein Fall, über dessen Zulassung zur Hauptverhandlung das Oberlandesgericht Karlsruhe zu entscheiden hatte mit dem Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung eines Zahnarztes, der – obwohl es andere Behandlungsmöglichkeiten gab – die Extraktion von Zähnen den geschädigten Patienten als zwingend notwendig darlegte, um die Erträge aus dem dem folgenden Zahnersatz zu erhalten. Hätten die Patienten gewusst, dass es noch andere Behandlungsmöglichkeiten gegeben hätte, hätten sie nicht zugestimmt (OLG Karlsruhe (1. Strafsenat), Beschluss v. 16.03.2022 – 1 Ws 47/22 in BeckRS 2022, 6692). Die Einwilligung in die gefährliche Körperverletzung (ärztliche Instrumente können ein gefährliches Werkzeug sein) war damit unwirksam und die gefährliche Körperverletzung strafbar.

Aber auch die Aufklärung über den Gesundheitszustand des Arztes kann notwendiger Bestandteil der Aufklärung des Patienten (und damit Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung) sein. Das jedenfalls dann, wenn der Arzt körperlich ungeeignet ist, die Behandlung durchzuführen.

Diese Situation lag einer Entscheidung des Landgerichts Kempten aus dem Jahr 2020 zugrunde. Der Angeklagte war ein Augenarzt, der nach einem Schlaganfall körperlich nicht mehr in der Lage war, Patienten zu operieren, es aber dennoch tat. Dabei kam es teilweise zu Komplikationen. Zwar konnte kein direkter Ursächlichkeitszusammenhang zwischen Behandlungsfehlern und den Komplikationen nachgewiesen werden. Zur Überzeugung des Gerichts stand aber fest, dass der Angeklagte die Patienten im Vorhinein über seine relevanten gesundheitlichen Defizite hätte aufklären müssen, dies aber nicht tat und auch nicht veranlasste. Bei ordnungsgemäßer Belehrung hätten die Patienten einer Behandlung nicht zugestimmt. Der Einwilligung lag damit ein relevanter Irrtum zugrunde. Die Einwilligungen waren unwirksam. Der Arzt wurde wegen fahrlässiger Körperverletzung in mehreren Fällen zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Vgl. LG Kempten (3. Strafkammer), Urteil v. 08.10.2020 – 3 Ns 111 Js 10508/14 in BeckRS 2020, 35198 (Sachverhalt und Entscheidung stark verkürzt und vereinfacht).

Das Vorliegen und die Wirksamkeit der Einwilligung sind oftmals ein guter Ansatz der Strafverteidigung.

2. Behandlungsfehler

Sodann droht eine Strafe bei Behandlungsfehlern. Auch diese sind nämlich dann in der Regel nicht mehr von der Einwilligung des Patienten gedeckt. Man willigt schließlich nur in eine ordnungsgemäße Behandlung ein.

Dieser Aspekt lag auch einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde, die die Strafbarkeit eines Arztes, der eine Tagesklinik betrieb, zum Gegenstand hatte. Die geschädigte Patientin befand sich dort für eine Schönheitsoperation. Wahrheitswidrig bestätigte der Arzt, es sei (wie es auch hätte sein sollen) ein Anästhesist bei der Operation anwesend. Das entscheidende Gericht stellte fest, dass die Patientin nicht eingewilligt hätte, hätte sie hiervon Kenntnis gehabt. Bei der Operation kam es zu einem Herz – Kreislauf – Stillstand. Der Angeklagte verabreichte ihr unter anderem Medikamente, wobei er weder die Menge noch den Zeitpunkt der Verabreichung dokumentierte. Die Patientin wachte aus der Narkose nicht mehr auf. Trotz medizinischer Notwendigkeit verständigte der Arzt aber keinen Notarzt. Erst Stunden später rief er einen Rettungswagen, aber auch diesen ohne intensivmedizinische Ausstattung und verschwieg den dann behandelnden Ärzten Teile des Geschehens. Die Patientin verstarb. Dabei hätte sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit jedenfalls länger überlebt, wäre sie früher in das Krankenhaus eingeliefert worden. Der BGH bejahte die Voraussetzungen einer Strafbarkeit wegen Körperverletzung mit Todesfolge (das ist eine vorsätzliche Körperverletzung, bei der der Täter mindestens fahrlässig den Tod des Opfers verursacht). Gleichsam stellte der BGH fest, das zuvor entscheidende Gericht habe den Tötungsvorsatz nicht hinreichend festgestellt (zweifelhaft war hiernach, ob der Angeklagte den Tod der Patientin billigend in Kauf genommen hatte) und verwies daher den Fall zurück an das Gericht. Der BGH warf dabei auch in den Raum, dass möglicherweise eine Strafbarkeit wegen Mordes in Verdeckungsabsicht (Verdeckung der vorherigen Behandlungsfehler) durch Unterlassen (nicht Kontaktieren des Krankenhauses) begründet sein könnte, sodass das Landgericht sich hiermit ebenso in einer erneuten Entscheidung auseinandersetzen müsse. Vgl. BGH, Urteil v. 07.07.2011 – 5 StR 561/10 (LG Berlin) in NJW 2012, 389.

Hier wird im Rahmen einer Strafverteidigung insbesondere darauf geachtet, ob der Behandlungsfehler wirklich kausal für die Körperverletzung geworden ist. War er wirklich ursächlich oder wäre die Körperverletzung in dieser Gestalt ohnehin auch bei fehlerfreiem Vorgehen entstanden?

Tötungsdelikte

Neben den Körperverletzungsdelikten stehen auch Tötungsdelikte im Raum, soweit es nicht bei einer Verletzung des Körpers bleibt, sondern der Geschädigte stirbt. Hier stehen dann eine Körperverletzung mit Todesfolge, eine fahrlässige Tötung oder wenn sogar vorsätzlich (mit Wissen und Wollen) gehandelt wird, Mord  und Totschlag im Raum.

Mit dem Vorwurf der Tötung musste sich auch der BGH im Jahr 2017 im Zusammenhang mit der Organverteilung bei Transplantationen auseinandersetzen. Die Verteilung von Organen erfolgt nach festen Verfahren und festen Kriterien. Dem Angeklagten wurde zum Einen vorgeworfen, bewirkt zu haben, dass manche seiner Patienten auf die Warteliste aufgenommen wurden, ohne dass hierzu die Berechtigung bestand (In diesen Fällen lag das unter anderem daran, dass die Bedingungen zur Aufnahme bei einer alkoholinduzierten Leberzirrohse nicht eingehalten wurden).

Der Vorwurf bezog sich zum anderen auch darauf, dass falsche Angaben gegenüber Eurotransplant gemacht wurden, die zu einem höheren Wartelistenplatz führten.

Die Folge einer solchen Handlung ist, dass ein Patient, der eigentlich auf diesem höheren Platz gestanden hätte, das entsprechende Organ nun nicht mehr bekommt. Der Angeklagte wusste dies, vertraute aber darauf, dass dieser Patient dennoch rechtzeitig ein Organ erhalte.

Das Gericht verneinte hier eine Strafbarkeit wegen Körperverletzungs- und Tötungsdelikten zum Einen aufgrund fehlenden Vorsatzes hierauf. Außerdem konnte nicht mit   an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass die anderen Patienten überlebt hätten, hätten Sie das Organ erhalten.

Der BGH betonte in diesem Urteil außerdem, dass der Verstoß gegen Richtlinien der Bundesärztekammer für sich allein noch keine Strafbarkeit wegen einer Körperverletzung oder Tötung zu begründen. Vgl. BGH, Urteil v. 28.06.2017 – 5 StR 20/16 in NJW 2017, 3249.

Sterbehilfe

Heftig diskutiertes und für Ärzte besonders relevantes Thema ist das der Sterbehilfe. Die Thematik endetete auch nicht mit der Abschaffung des § 217 StGB, der die geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung unter Strafe stellte. Sterbehilfe ist insofern ein riskantes Thema, als dass genau abgegrenzt werden muss, ob es sich noch um eine straflose Sterbehilfe (in Gestalt der Beihilfe zum Suizid, der indirekten oder passiven Sterbehilfe) oder schon eine Tötung auf Verlangen (aktive Sterbehilfe) handelt, die gem. § 216 StGB mit Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren bestraft wird.

Suizid an sich ist straflos. Nur die Tötung eines anderen Menschen ist strafbar. Aus diesem Grund ist auch die Beihilfe zum Suizid straflos. Denn Beihilfe ist nur strafbar, wenn eine Straftat vorsätzlich gefördert wird (und Suizid ist ja keine Straftat).

Abzuwarten bleibt, wie der Gesetzgeber die durch die Abschaffung des § 217 StGB entstandene „Lücke“ im Gesetz schließen wird.

» Mehr Informationen zu § 217 StGB und wieso er nichtig ist, haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Grundkonflikt der Sterbehilfe ist die Kollision zwischen Lebensschutz und Selbstbestimmtheit des Patienten. Im Jahr 2020 stützte sich das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung mit der es den § 217 StGB für verfassungswidrig erklärte, insbesondere auf das „Recht zum selbstbestimmten Sterben“, welches auch beinhaltet, dabei Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen (BVerfG Urteil v. 26.02.2020 – 2 BvR 2347/15 in NJW 2020, 905).

Dass es die Selbstbestimmtheit des Patienten zu wahren gilt, war aber bereits zuvor bekannt. Mit der Schaffung einer eigenen Norm zur Patientenverfügung (§ 1901a BGB) betonte auch der Gesetzgeber die Wichtigkeit der eigenen, selbstbestimmten Entscheidung des Patienten.

In diesem Zusammenhang entschied der BGH über die Strafbarkeit bzw. Straflosigkeit eines Arztes im Falle eines ärztlich assistierten Suizids (vgl. BGH, Urteil v. 03.07.2019 – 5 StR 132/18 in NJW 2019, 3092). Zwei ältere Frauen wandten sich an den Angeklagten, der „neurologische und psychiatrische Gutachten über die Urteils- und Einsichtsfähigkeit von Suizidwilligen sowie über die Wohlerwogenheit ihres Suizidbeihilfewunsches“ erstellte. Diese Voraussetzungen bestätigte der Angeklagte den Frauen, die fest zum Suizid entschlossen waren, gutachterlich. Die beiden baten ihn, sie bei Ihrem Vorhaben zu unterstützen. Der Angeklagte versicherte sich mehrfach nach dem unbedingten Entschluss der Selbsttötung und es verging auch einige Zeit, in der der Wunsch zum Suizid aber weiterhin bestand und die Durchsetzung vorbereitet wurde. Der Angeklagte war bei Einnahme des zum Tode führenden Medikaments anwesend, die Frauen nahmen es aber selbstständig ein. Als sie ihr Bewusstsein verloren, bestand schon nur noch eine geringe Chance zur Rettung bei sofortigem Eingreifen. Der Angeklagte griff nicht ein. Inhalt der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft war zunächst eine Verurteilung wegen Totschlags. Schlussendlich wurde der Angeklagte zunächst unter anderem vom Vorwurf der versuchten Tötung auf Verlangen durch Unterlassen freigesprochen.

Der BGH entschied sodann, es habe sich um eine straflose Beihilfe zum (eigenverantwortlichen) Suizid gehandelt. Maßgeblich für die Frage der Strafbarkeit (wegen Tötung) oder der Straflosigkeit (Beihilfe zum Suizid) ist die Eigenverantwortlichkeit des Sterbenden. Diese bestimmt sich danach, wer im Zeitpunkt der Tötung die sogenannte Tatherrschaft besitzt. Tatherrschaft hat derjenige, der das Geschehen maßgeblich beeinflusst und vor allem beherrscht. Dass der Suizident sich bei der Tötung helfen lässt, bedeutet nicht automatisch dass der Helfende die Tatherrschaft hat. Im zu entscheidenden Fall handelten die beiden Frauen in voller Kenntnis der Umstände und Folgen ihres Handelns. Sie waren fest entschlossen und nahmen die zum Tode führenden Mittel auch selbst ein. Der Angeklagte nutzte sie in keiner Weise aus (dies könnte der Fall sein, wenn der Arzt z.B. die Unwissenheit einer Person dazu ausnutzt, um sie dazu zu bringen, sich selbst zu töten. Wird der Suizident derart als Werkzeug des Hintermanns benutzt, ist das strafbar).

Auch mit Eintritt der Bewusstlosigkeit änderte sich nichts an der Tatherrschaft. Die Wichtigkeit der eigenverantwortlichen Patientenentscheidung zwinge dazu, nicht die Pflicht zum Einschreiten ab Bewusstlosigkeit zu begründen (ab diesem Moment hat ja derjenige, der anwesend und bei Bewusstsein ist, faktisch die Herrschaft über die Situation – kann z.B. Rettungsmaßnahmen einleiten). Würde man diese Pflicht bejahen, so wäre die vorherige eigenverantwortliche, zu respektierende Entscheidung im Grunde ein Nullum. Sie hätte keine Bedeutung mehr. Vgl. BGH, Urteil v. 03.07.2019 – 5 StR 132/18 in NJW 2019, 3092.

Gerade hier – beim Vorwurf unerlaubter Sterbehilfe – sollten Sie sich anwaltliche Hilfe suchen. Und zwar von einem Anwalt, der auch auf das Strafrecht spezialisiert ist. Über Strafbarkeit und Straflosigkeit können oftmals kleine Details entscheiden, die es zu erkennen gilt. Das wiederum erfordert sowohl spezifische Fachkenntnis als auch Berufserfahrung.

Schwangerschaftsabbruch

Das Thema der Strafbarkeit von Ärzten im Zusammenhang mit Schwangerschaftsabbrüchen wurde erst kürzlich im Rahmen der Abschaffung des heftig diskutierten § 219a StGB (Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft) wieder hoch aktuell.

Die Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft nach den Maßgaben des § 219a StGB alte Fassung ist nun nicht mehr strafbar.

Einen Schwangerschaftsabbruch vorzunehmen birgt aber weiterhin strafrechtliche Risiken für Ärzte. Das liegt daran, dass ein Schwangerschaftsabbruch durchaus grundsätzlich strafbar ist. Nur unter bestimmten Voraussetzungen, bleibt der Schwangerschaftsabbruch für die Kindesmutter und den Arzt straffrei. Insbesondere ist hier die zeitliche Begrenzung (bis zu 12 Wochen ab Empfängnis, § 218a Abs.1 Nr.3 StGB) zu beachten, sowie formale Voraussetzungen wie das vorherige Beratungsgespräch.

Ein Schwangerschaftsabbruch wird in der Regel mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder einer Geldstrafe bestraft (ein anderer Strafrahmen gilt für die Kindesmutter). In sogenannten besonders schweren Fällen, z.B. wenn ein Arzt den Schwangerschaftsabbruch gegen den Willen der Kindesmutter vornimmt, droht eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 5 Jahren.

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe wird ein Arzt wegen ärztlicher Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch bestraft (soweit er sich nicht schon wegen des Schwangerschaftsabbruchs an sich strafbar gemacht hat). Eine solche ärztliche Pflichtverletzung kann gem. § 218c StGB zum Beispiel darin liegen, dass die Frau nicht hinreichend beraten wurde (auch im Hinblick auf mögliche Folgen des Schwangerschaftsabbruchs) oder wenn der Arzt der Frau nicht die Gelegenheit gegeben hat, mitzuteilen wieso sie die Schwangerschaft abbrechen will.

» Näheres zum Thema Schwangerschaftsabbruch, wann eine Strafe droht und wann nicht, erfahren Sie hier.

Für das Inverkehrbringen von Mitteln zum Abbruch der Schwangerschaft droht gem. § 219b StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren. Mehr dazu, erfahren Sie hier.

Abrechnungsbetrug und Urkundenfälschung

Stetig rücken im Medizinstrafrecht die wirtschaftsstrafrechtlichen Aspekte in den Vordergrund und in den Fokus der Ermittlungsbehörden. Insbesondere Abrechnungsbetrug, Untreue  und Steuerhinterziehung.

Abrechnungsbetrug ist zwar ein Delikt, das in Zeiten der Corona-Pandemie einiges an medialer Aufmerksamkeit gewann (Stichwort Betrugsvorwurf in Corona Testzentren), ist allerdings auch ein Thema außerhalb einer Pandemie.

Betrug ist eines der Delikte, das das Lügen unter Strafe stellt. Und zwar dann, wenn der Gegenüber aufgrund des dadurch hervorgerufenen Irrtums über Vermögen verfügt und jemand einen Vermögensschaden erleidet. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn ein behandelnder Arzt eine Leistung gegenüber der Krankenkasse abrechnet, obwohl er die Leistung gar nicht durchgeführt hat. Dann täuscht er den zuständigen Mitarbeiter darüber, einen Anspruch auf Auszahlung des entsprechenden Betrags zu haben. Glaubt der Mitarbeiter ihm und ordnet daraufhin die Auszahlung an, wird über Vermögen verfügt, obwohl die Krankenkasse das nicht hätte tun müssen. Leistung und Gegenleistung (Zahlung für eine nicht erbrachte Gegenleistung) gleichen sich einander nicht aus. Es entsteht ein Vermögensschaden. Das ist ein Fall des sogenannten Abrechnungsbetrugs (der lediglich ein „normaler“ Betrug unter speziellerem Namen ist).

So bejahte der BGH zum Beispiel eine Strafbarkeit unter anderem wegen Betrugs, bei dem die Angeklagte als Betreiberin eines Pflegedienstes mit der Krankenkasse vereinbarte, nur entsprechend fachlich qualifizierte Pflegekräfte einzusetzen, dies nicht tat, aber gegenüber der Krankenkasse durch die Abrechnung angab, dies wäre der Fall gewesen. Aufgrund dieser Täuschung zahlte die Krankenkasse die Erstattungsbeträge an die Angeklagte aus.

Das Fälschen der entsprechenden Leistungsnachweise (es wurden die Kürzel anderer entsprechend qualifizierter Pflegekräfte eingetragen) stellte dabei außerdem eine Urkundenfälschung dar. Vgl. BGH (1. Strafsenat), Beschluss v. 20.10.2021 – 1 StR 375/21 in BeckRS 2021, 47138.

Mit dem Vorwurf des Abrechnungsbetrugs einher gehen oftmals auch Urkundendelikte, wie Urkundenfälschung oder das Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse. Bei letzteren beiden Delikten kann man sich sogar nur strafbar machen, wenn man approbierte Medizinalperson, also z.B. Arzt, ist.

Hintergrund dieser Strafbarkeit ist es, dass es das Vertrauen des Rechtsverkehrs in Urkunden zu schützen gilt. Eine Urkunde ist übrigens dann „falsch“ im Sinne der Urkundenfälschung, wenn der tatsächliche Aussteller und der vermeintliche Aussteller (die Person, von der die Urkunde stammt und die Person, von der man denkt, dass die Urkunde stammt) auseinanderfallen. Es geht hier also nicht darum, ob der Inhalt der Urkunde falsch ist sondern dass man darüber irren kann, wer die Urkunde ausgestellt hat (was das Vertrauen in ihren Inhalt ja maßgeblich beeinflussen kann, insbesondere wenn es um z.B. behördliche Urkunden wie Zeugnisse geht).

An den falschen Inhalt knüpft aber dafür z.B. die Straftat des Ausstellens unrichtiger Gesundheitszeugnisse (§ 278 StGB) an. Hier wird nämlich – vereinfacht ausgedrückt – ein Gesundheitszustand bestätigt, der so aber nicht besteht. Hintergrund bzw. Zweck des Ganzen muss die Täuschung im Rechtsverkehr durch das Nutzen dieses unrichtigen Gesundheitszeugnisses sein.

Korruption im Gesundheitswesen

Auch im Gesundheitswesen gibt es Korruption. Der Gesetzgeber hat hierfür sogar eigene Straftatbestände im Strafgesetzbuch geschaffen. Man spricht von Bestechlichkeit und von Bestechung im Gesundheitswesen.

Bestraft wird also sowohl derjenige, der bestochen wird (und es annimmt; das können hier nur bestimmte Personengruppen aus dem medizinischen Bereich sein), als auch derjenige der besticht (hier kann wiederum jeder Täter sein).

Auch die Gegenleistungen für Erhalt bzw. Versprechen des Vorteils sind bei diesen Straftatbeständen spezifisch auf den medizinischen Bereich zugeschnitten. So kann z.B. die unlautere Bevorzugung im in- oder ausländischen Wettbewerb gerade bei der Verordnung oder dem Bezug von Arznei- oder Heilmitteln eine Strafe wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen gem. § 299a StGB nach sich ziehen.

Mehr Informationen zum Thema Bestechlichkeit im Gesundheitswesen erhalten Sie hier.

Verstoß gegen die Schweigepflicht: Verletzung von Privatgeheimnissen nach § 203 StGB

Es gibt bestimmte Berufsgruppen, denen gegenüber man so offen sein muss, solche Dinge über sich preisgeben muss, dass dieses Vertrauen der einen Seite durch die Schweigepflicht der anderen Seite abgesichert ist. Und die Integrität dieser Schweigepflicht wird wiederum sogar strafrechtlich abgesichert. Wer gegen die Schweigepflicht verstößt, kann sich wegen Verletzung von Privatgeheimnissen gem. § 203 StGB strafbar machen. Hiernach droht grundsätzlich eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

» Mehr zur Strafbarkeit wegen Verletzung von Privatgeheimnissen erfahren Sie hier.

Verstöße gegen das Betäubungsmittel-, Arzneimittel- und Transplantationsgesetz und Doping

Wer Zugang zu im allgemeinen verbotenen Mitteln hat, kann sich auch strafbar machen, wenn man diese Mittel bzw. den Umgang mit ihnen in strafbarer Weise missbraucht. Es gibt Medikamente, die Substanzen enthalten die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, der Umgang mit ihnen im medizinischen Bereich aber in engen Grenzen erlaubt ist. Überschreitet ein Arzt diese Grenzen, macht er sich aber nach dem Betäubungsmittelrecht.

Auch Verstöße gegen das Arzneimittelgesetz (AMG) oder das Antidopinggesetz begründen Strafbarkeiten.

So droht zum Beispiel für das Inverkehrbringen oder Anwenden an anderen Personen von bedenklichen Arzneimitteln im Sinne des § 5 Abs.1, Abs.2 AMG eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren; in sogenannten besonders schweren Fällen sogar eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren. Hiernach ist nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Handeln strafbar.

» Mehr Informationen zum Thema Doping erhalten Sie hier.

Unterlassene Hilfeleistung

Auch Ärzte können sich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar machen, soweit die Hilfeleistung möglich, erforderlich und zumutbar ist und er dennoch bei Unglücksfällen, gemeiner Not oder bei gemeiner Gefahr dies nicht tut. Kurzum: Eine Strafe wegen unterlassener Hilfeleistung droht dann, wenn man helfen sollte und kann, es aber nicht tut.

Hierfür droht dann gem. § 323c StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Ist es strafbar, wenn ein Arzt bewusst ein falsches Medikament verschreibt?

Das kann durchaus strafbar sein. Hier kommt es aber auf den einzelnen Fall an, wieso und in welchem Zusammenhang ein falsches Medikament verschrieben wurde.

Tut der Arzt dies z.B. um den Patienten zu töten, steht ein Mord oder Totschlag im Raum. Geht es „lediglich“ um die Verletzung des Patienten, eine gefährliche Körperverletzung, möglicherweise eine Körperverletzung mit Todesfolge.

Geht es um die Ausstellung eines falschen Rezepts, geht es in den Bereich der Urkundendelikte oder des Betrugs.

Sie sehen: Hier kommt es – wie im Grunde immer im Strafrecht – auf den konkreten Sachverhalt an. Die kurze und knappe Antwort auf die Frage ist aber: Ja, das bewusst falsche Verschreiben bzw. Das Verschreiben eines falschen Medikaments kann strafbar sein.

Übrigens: Selbst wenn ein Arzt versehentlich ein falsches Medikament verschreibt und den Patienten dadurch an seinem Körper oder seiner Gesundheit schädigt, kann er sich unter Umständen strafbar machen. Insbesondere wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Diese Straftaten sind nur Beispiele. Welche Strafbarkeiten und Strafen tatsächlich drohen bedarf aber einer eingehenden Prüfung des Einzelfalls. Hier kann es auf kleine Details ankommen, die über das ob der Strafbarkeit und über die zu erwartende Strafhöhe entscheiden. Lassen Sie daher Ihren persönlichen Fall von einem auf das Strafrecht spezialisierten Anwalt prüfen. Dieser weiß aufgrund seiner Fachkenntnisse und Berufserfahrung, worauf es bei der juristischen Bewertung einer Situation ankommt.

 

IM VIDEO ERKLÄRT:

Hausdurchsuchung wegen einer Straftat des Medizinstrafrechts –
Was es jetzt zu beachten gilt:

WICHTIGER HINWEIS! Mit Klick auf das Vorschaubild stimmen Sie einer Verbindung zu YouTube zu und es gelten die Datenschutzrichtlinien von YouTube.
Sollten Sie Opfer einer Straftat geworden sein, wenden Sie sich gerne an uns als Fachanwälte für Strafrecht und lassen sich über die Möglichkeit einer Mitwirkung am Strafprozess beraten.

Wir als Fachanwälte für Strafrecht stehen Ihnen im gesamten Strafverfahren mit Engagement und Kompetenz fest zur Seite.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in Berlin, Hamburg und München.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    RA Benjamin Grunst

    Rechtsanwalt u. Partner

    Benjamin Grunst

    Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Sören Grigutsch

    Rechtsanwalt

    Sören Grigutsch

    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Prof.Dr. Thomas Bode

    Of Counsel

    Prof. Dr. Thomas Bode

    Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    Vincent Trautmann

    Rechtsanwalt

    Vincent Trautmann

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen auf Proven Expert

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]