Nebenklagevertretung und Opfervertretung
im Strafverfahren

YouTube - Kanal

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Youtube Kanal BUSE HERZ GRUNST

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen

Podcast - Anwaltsprechstunde

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Podcast Anwaltssprechstunde

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen
Startseite » Anwalt Strafrecht » Strafverfahren alle Themen » Nebenklagevertretung und Opfervertretung im Strafverfahren

Kann man als Opfer einer Straftat am Strafverfahren mitwirken? Wann kann ich mich als Nebenkläger dem Strafverfahren anschließen? Wie kann mir ein Anwalt für Opfervertretung helfen?

In den letzten Jahrzehnten sind die Opferrechte immer weiter gestärkt worden und in der Strafprozessordnung kodifiziert. Dem Verletzten wird damit im Strafprozess eine eigene, mit vielen Verfahrensrechten ausgestattete, Position zu Teil, die weit über den zivilrechtlichen Anspruch auf Entschädigung hinausgeht. Es ist vielmehr eine aktive Gestaltung des Strafprozesses durch eigene Anträge und Befragungen von Zeugen möglich.

Vorteile unserer Kanzlei im Bereich der Nebenklage und Opfervertretung

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl im Umgang mit Geschädigten einer Straftat
  • Zusammenarbeit mit den Dezernaten Medien- und Verwaltungsrecht
  • Faire und transparente Kosten
  • sehr gute Erreichbarkeit

Im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens ist es auch möglich, Schmerzensgeldansprüche bereits im laufenden Strafprozess geltend zu machen. Wir beraten Sie gerne zu diesen Möglichkeiten.

Unsere Kanzlei betreut dabei im Schwerpunkt Verfahren im Bereich der Tötungsdelikte und Sexualstrafverfahren.

Wann bin ich für eine Nebenklage im Strafprozess berechtigt?

Die Berechtigung zur Nebenklage ist ausführlich in der Strafprozessordnung geregelt. Ob diese Kriterien im Einzelfall erfüllt sind, sollten Sie in einer Beratung von mir klären lassen. Wenn die Kriterien auf Sie nicht zutreffen, ist auch eine Wahrung Ihrer Rechte als Zeugenbeistand oder Verletztenbeistand möglich.

Zur Nebenklage ist nach § 395 StPO berechtigt, wer durch eine der in § 395 Abs. 1 StPO genannten rechtswidrigen Taten verletzt wurde. Eine Person gilt dann als Verletzter im Sinne des § 395 StPO, wenn sie durch eine in § 395 StPO genannte Straftat in ihrem Rechtsgut unmittelbar beeinträchtigt wurde. Genannte Straftaten sind laut § 395 Abs. 1 StPO unter anderem:

  • Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (wie z.B. Vergewaltigung)
  • Körperverletzungsdelikte
  • versuchte Tötungsdelikte
  • Straftaten gegen die persönliche Freiheit
  • gewerbsmäßige Vervielfältigung oder Verbreitung geschützter Werke und unerlaubte Eingriffe in technische Schutzmaßnahmen nach dem Urheberrechtsgesetz
  • Erpresserischer Menschenraub (§ 239a StGB) und einer Geiselnahme (§ 239b StGB) – es gelten dabei sowohl der Entführte als auch der durch die Tat Erpresste bzw. Genötigte als Verletzte
  • bei einigen Fällen des § 395 Abs. 1 StPO reicht die versuchte Straftat aus, um Nebenklageberechtigt zu sein, sodass es als Verletzter einer Straftat sinnvoll ist, sich bei einem Rechtsanwalt für Nebenklagen über eine mögliche Anschlussberechtigung zu informieren
  • Zuwiderhandlungen gegen Gewaltschutzanordnungen
  • Straftaten gegen die Ehre (unter weiteren Bedingungen)

Durch § 395 Abs. 3 StPO wird die Nebenklageberechtigung für Fälle erweitert, in denen ein Nebenklageanschluss aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der schweren Folgen der Tat, für die Wahrnehmung der Interessen des Verletzten geboten erscheint.

Der Nebenkläger muss prozessfähig sein. Das bedeutet, er muss die Fähigkeit haben, innerhalb des Verfahrens Prozesshandlungen selbst oder durch seinen bestellten Vertreter vorzunehmen. Das richtet sich nach der Geschäftsfähigkeit, sodass ein Minderjähriger grundsätzlich nicht prozessfähig ist. Ein prozessunfähiger Minderjähriger kann jedoch durch seinen gesetzlichen Vertreter den Anschluss als Nebenkläger erklären. Dieser kann dann im Namen des Minderjährigen die Rechte als Nebenkläger wahrnehmen.

Zu beachten bleibt, dass bei einem jugendlichen Täter eine Nebenklagevertretung nicht möglich ist.

Gern berate ich Sie persönlich, ob eine Nebenklage in Ihrem Fall möglich ist und welche Kosten auf Sie zukommen würden.

Unterstützung vom Anwalt für Opferrechte

In den ersten Schritten geht es darum, Ihnen beizustehen und mit Rat und Tat zu helfen. Ich vermittele Ihnen auch Kontakte zu Opferschutzverbänden und weiteren Stellen, die Ihnen weiterhelfen können. Als Anwalt für Opferrechte kümmere ich mich um eine psychosoziale Prozessbegleitung.

In vielen Konstellationen kommen auch keine Kosten auf Sie zu, da diese ggf. von dem Angeklagten oder der Staatskasse getragen werden. In manchen Fällen kommt auch eine Rechtsschutzversicherung für den Schaden auf. Ob neben der Unterstützung im Strafprozess auch eine zivilrechtliche Forderung bezüglich Schmerzensgeld und Schadensersatz sinnvoll ist, wird im Einzelfall genau besprochen.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren Sie einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder direkt vor Ort in einem unserer Kanzleistandorte. Wir stehen Ihnen effizient mit jahrelanger Expertise zur Verfügung.

Kontaktformular

Bitte beachten: alle mit * gekennzeichneten Felder müssen ausgefüllt werden.
 

Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
Ihre Nachricht an uns:

Die Einwilligung kann jederzeit für die Zukunft per Mail an [email protected] widerrufen werden. Hier finden Sie unsere Datenschutzbestimmungen.

Ihre Ansprechpartner

RA Benjamin Grunst

Rechtsanwalt u. Partner

Benjamin Grunst

Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

E-MAIL SCHREIBEN

RA Sören Grigutsch

Rechtsanwalt

Sören Grigutsch

Fachanwalt für Strafrecht

E-MAIL SCHREIBEN

Prof.Dr. Thomas Bode

Of Counsel

Prof. Dr. Thomas Bode

Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

E-MAIL SCHREIBEN

RA Michael Voltz

Rechtsanwalt

Michael Voltz

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

E-MAIL SCHREIBEN

Vincent Trautmann

Rechtsanwalt

Vincent Trautmann

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

E-MAIL SCHREIBEN

Sophia Foukis

Rechtsanwältin

Sophia Foukis

angestellte Rechtsanwältin der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

E-MAIL SCHREIBEN

Bewertungen

BUSE HERZ GRUNST
Rechtsanwälte PartG mbB

Bahnhofstraße 17
12555 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: [email protected]

Weitere Standorte:

Carmerstraße 8
10623 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: [email protected]

Alter Wall 32
20457 Hamburg
Telefon: +49 40 809 031 9013
Fax: +49 40 809 031 9150
Mail: [email protected]

Antonienstraße 1
80802 München
Telefon: +49 89 74055200
Fax: +49 89 740552050
Mail: [email protected]

Hohenzollernring 58
50672 Köln
Telefon: +49 221 29251680
Fax: +49 221 29251681
Mail: [email protected]