§ 241 Bedrohung
Collage: © BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Verteidigungserfolg im Nachbarschaftsstreit: Bedrohungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt

9.04.2026 | Erfolge

Bearbeiter: Benjamin Grunst
Rechtsgebiet: § 241 StGB Bedrohung
Ergebnis: Einstellung nach § 170 II StPO
Wo? Amtsanwaltschaft Berlin

Verteidigungserfolg im Nachbarschaftsstreit: Bedrohungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt

Die Amtsanwaltschaft Berlin hat ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Bedrohung (§ 241 StGB) gegen einen Mandanten unserer Kanzlei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der Fall macht deutlich, welche Bedeutung eine kritische Analyse der Beweislage und der Glaubwürdigkeit der Beteiligten in eskalierten Nachbarschaftssituationen hat.

Ausgangslage: Eskalation im nachbarschaftlichen Verhältnis

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein seit längerem angespanntes Nachbarschaftsverhältnis. Dem Mandanten wurde vorgeworfen, wiederholt vor dem Haus des Anzeigenerstatters stehen geblieben und in das Haus hineingeschaut zu haben. An einem Abend kam es zu einer Konfrontation vor dem Grundstück.

Der Anzeigenerstatter schilderte gegenüber der Polizei, es sei zu massiven verbalen Angriffen gekommen. Er fühlte sich dadurch in einer Weise bedroht, dass er Strafantrag stellte. Seine Ehefrau bestätigte die Darstellung im Kern und gab an, durch die Lautstärke wach geworden zu sein.

Auf dieser Grundlage leitete die Amtsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren wegen Bedrohung ein.

Verteidigungsansatz: Bestreiten der Tat und Fokus auf Beweislage

Unser Mandant bestritt die Vorwürfe von Beginn an vollumfänglich. Nach seiner Darstellung kam es zwar zu einer Ansprache durch den Nachbarn, jedoch nicht zu strafbaren Drohungen. Im Gegenteil habe er sich selbst verbal angegangen gefühlt.

Im Rahmen der Verteidigung wurde nach Akteneinsicht insbesondere herausgearbeitet:

  • Es existieren keine objektiven Beweismittel (keine Video- oder Audioaufnahmen, keine unbeteiligten Zeugen), die die Darstellung des Anzeigenerstatters stützen.
  • Die belastende Aussage steht einer entlastenden Darstellung gegenüber, ohne dass äußere Anknüpfungstatsachen die eine Version klar wahrscheinlicher erscheinen lassen.
  • Ein weiterer Nachbar schilderte den Vorfall anders als der Anzeigenerstatter und zeichnete ein Bild, das eher auf ein aggressives Auftreten des Anzeigenerstatters hindeutet.

Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Anzeigenerstatters

Ein wesentlicher Punkt war die Person des Anzeigenerstatters selbst. Aus der Akte ergaben sich Hinweise darauf, dass er bereits mehrfach Strafanzeigen gegen Nachbarn erstattet hatte, die sich im Nachhinein als unbegründet herausstellten oder jedenfalls nicht zu einer Anklage geführt haben.

Hinzu kam, dass nach den Angaben unseres Mandanten am Abend des Vorfalls ein erheblicher Alkoholkonsum beim Anzeigenerstatter zu beobachten war. Dies wirft weitere Zweifel an der Zuverlässigkeit seiner Wahrnehmungen und seiner Erinnerungsfähigkeit auf.

Auch die Aussage der Ehefrau des Anzeigenerstatters war kritisch zu würdigen: Sie will einerseits geschlafen haben, andererseits aber den Verlauf des Geschehens detailliert mitverfolgt haben. Zugleich zeigte das weitere Verhalten nach dem Vorfall (etwa die Nutzung des Gartens), dass eine anhaltende konkrete Furcht vor unserem Mandanten tatsächlich nicht feststellbar war.

Rechtlicher Maßstab: Kein hinreichender Tatverdacht

Ein hinreichender Tatverdacht liegt nur dann vor, wenn nach Abschluss der Ermittlungen eine Verurteilung in der Hauptverhandlung wahrscheinlich ist. Bei einer reinen Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ohne tragfähige objektive Beweismittel und bei erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen ist dieser Maßstab regelmäßig nicht erfüllt.

Genau dies wurde im Einstellungsantrag herausgearbeitet:

  • Die Vorwürfe wurden bestritten.
  • Es fehlten neutrale, objektive Beweise.
  • Die Belastungsaussage war aus mehreren Gründen kritisch zu bewerten.
  • Weitere aussichtsreiche Ermittlungsansätze waren nicht ersichtlich.

Vor diesem Hintergrund wurde beantragt, das Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts einzustellen.

Ergebnis: Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO

Die Amtsanwaltschaft Berlin folgte der Argumentation der Verteidigung und stellte das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Eine Anklageerhebung und eine öffentliche Hauptverhandlung blieben unserem Mandanten damit erspart.

Für ihn bedeutet dies eine wesentliche Entlastung – insbesondere, weil bereits der bloße Verdacht einer Bedrohungsstraftat im nachbarschaftlichen Umfeld und im beruflichen Kontext spürbare Folgen haben kann.

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