Verteidigungserfolg in Berlin: Verfahren wegen Verbreitung kinderpornografischer Inhalte nach § 153a StPO endgültig eingestellt
Rechtsgebiet: § 184b StGB Besitz von Kinderpornografie
Ergebnis: Einstellung nach § 153a StPO
Ausgangsinstanz: Amtsgericht Tiergarten
Der Vorwurf
Die Staatsanwaltschaft Berlin warf unserem Mandanten vor, sich im Januar 2024 Zugang zum Benutzerkonto einer Minderjährigen unter 14 Jahren in einem sozialen Netzwerk verschafft und von dort ein von dieser selbst erstelltes Nacktvideo an zwei Mitschülerinnen versendet zu haben. Angeklagt wurde ein Vergehen der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte nach § 184b Abs. 1 Satz 1 StGB. Die Anklage wurde als Jugendschutzsache zum Jugendrichter des Amtsgerichts Tiergarten erhoben.
Der Fall war aus mehreren Gründen heikel. Der Vorwurf gehört zu den Delikten, die schon durch ihre bloße Erhebung erhebliche gesellschaftliche Stigmatisierung nach sich ziehen. Hinzu kam, dass unser Mandant nach den vorliegenden Befunden erheblichen kognitiven Einschränkungen unterliegt und die Belastung eines öffentlichen Verfahrens für ihn kaum abzuschätzen war. Er hatte von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht, sodass sich die Anklage ausschließlich auf Fremdangaben und Aufzeichnungen stützen musste.
Verteidigungsansatz
Am Anfang stand eine genaue Auswertung der Ermittlungsakte. Dabei fiel auf, dass an einer Stelle von einer „gesicherten Kommunikation“ zwischen der Zeugin und unserem Mandanten die Rede war, in der Akte selbst aber lediglich ein einzelner Screenshot zu finden war. Wir fragten deshalb beim Gericht gezielt nach, ob ein Sonderband existiert, der der Verteidigung noch nicht übersandt worden war.
Ein weiterer Schwerpunkt betraf die Aufzeichnung eines Videotelefonats, die ein Zeuge ohne Wissen unseres Mandanten angefertigt hatte. Nach der Aktenlage sollte gegen diesen Zeugen sogar ein eigenes Strafverfahren eingeleitet worden sein. Wir beantragten Einsicht in die zugehörige Beiakte, verlangten, dass die Aufnahme vor einer etwaigen Einführung in die Hauptverhandlung der Verteidigung zugänglich gemacht wird, und widersprachen der Verwertung ausdrücklich. Später stellten wir namens unseres Mandanten Strafanzeige und Strafantrag wegen der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 StGB. Der Widerspruch erstreckte sich zugleich auf die zeugenschaftliche Wiedergabe des Gesprächsinhalts, damit das Verwertungsverbot nicht über den Zeugen vom Hörensagen umgangen werden konnte.
Als dritte Säule stellten wir einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Schuldfähigkeit. Wir trugen vor, dass bei unserem Mandanten eine erhebliche intellektuelle Beeinträchtigung vorliegt, deren Auswirkungen auf die Tatzeit nach den Maßstäben der §§ 20 und 21 StGB zu würdigen sind. Dieser Antrag zwang das Verfahren, die Person des Angeklagten und die Frage seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ernsthaft in den Blick zu nehmen.
Rechtliche Bewertung
Die Anklage ruhte im Wesentlichen auf drei Elementen. Das erste waren die Angaben der Geschädigten, die den Mandanten als einzige Person bezeichnete, die ihre Zugangsdaten kannte. Das zweite waren die Aussagen der beiden Empfängerinnen zum Inhalt des Videos, das dritte die heimliche Aufnahme des Videotelefonats. In der Anklage waren keine forensischen Beweismittel aufgeführt, die den Zugriff auf das Benutzerkonto technisch einem bestimmten Gerät oder Anschluss zugeordnet hätten. Der Täterschaftsnachweis hing damit maßgeblich an Personalbeweisen und an einer Aufnahme, deren Verwertbarkeit rechtlich hoch umstritten war.
Zur Verwertung heimlicher Aufnahmen durch Private verlangt die Rechtsprechung eine Abwägung, die den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gesondert in den Blick nimmt. Auch die spätere Verwertung im Strafverfahren stellt einen eigenständigen Grundrechtseingriff dar und ist nur zulässig, wenn überwiegende Gemeinschaftsinteressen sie tragen. Das gilt nach unserer Auffassung umso mehr, wenn die Aufnahme gezielt herbeigeführt wurde und der Betroffene, wie hier, die Tragweite seiner Äußerungen nur eingeschränkt abschätzen kann. Da die Aufzeichnung wesentliche Teile der Beweisführung zur Anmeldung auf dem Benutzerkonto trug, war ihr möglicher Wegfall das zentrale Risiko für die Anklage.
Hinzu kam der Strafrahmen. Der Tatvorwurf lag zeitlich vor der Gesetzesänderung vom 28. Juni 2024. Seit dieser Reform beträgt die Mindeststrafe für das Verbreiten sechs Monate Freiheitsstrafe, die Tat ist wieder ein Vergehen, und die Neufassung gilt als das mildere Gesetz auch für noch nicht rechtskräftig abgeurteilte Altfälle. Dadurch ist eine Einstellung nach § 153a StPO überhaupt wieder möglich geworden.
Ergebnis
Das Amtsgericht Tiergarten stellte das Verfahren mit Beschluss vom 26. Oktober 2026 gemäß § 153a StPO endgültig ein. Der Angeklagte hatte die festgesetzten Auflagen und Weisungen vollständig und rechtzeitig erfüllt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse, die notwendigen Auslagen verbleiben beim Angeklagten.
Zur Klarstellung: Eine Einstellung nach § 153a StPO ist kein Freispruch und enthält keine Feststellung von Schuld. Sie beendet das Verfahren aber endgültig. Nach Erfüllung der Auflagen kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, und es kommt weder zu einer Verurteilung noch zu einem Eintrag ins Führungszeugnis.
BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte PartG mbB ist bundesweit in allen Bereichen des Strafrechts tätig, mit besonderer Expertise im Sexualstrafrecht. Unsere spezialisierten Fachanwälte für Strafrecht setzen sich mit Nachdruck für die Rechte unserer Mandanten ein – von der Akteneinsicht bis zur erfolgreichen Verfahrensbeendigung.
Unsere zuständigen Anwälte im
Strafrecht
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Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)
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Michael Voltz
angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Standortleiter München
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Prof. Dr. Thomas Bode
Of Counsel
Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht
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