Geldwäsche
© Collage: BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Einstellung wegen Geldwäsche nach § 170 Abs. 2 StPO bei Treuhandkonto im Glücksspielumfeld

18.07.2026 | Erfolge

Bearbeiter: Sören Grigutsch
Rechtsgebiet: Geldwäsche § 261 StGB
Ergebnis: Einstellung nach § 170 II StPO
Wo? Staatsanwaltschaft Hamburg

Der Vorwurf der Geldwäsche gehört zu den belastendsten Konstellationen im Strafrecht. Schon das Ermittlungsverfahren kann erhebliche berufliche, wirtschaftliche und persönliche Folgen auslösen.

Umso bedeutsamer ist es, wenn sich ein solcher Vorwurf nach genauer strafrechtlicher Prüfung nicht aufrechterhalten lässt. In einem aktuellen Verfahren wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil ein hinreichender Tatverdacht nicht bestand.

Dem Verfahren lag eine Konstellation zugrunde, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht anspruchsvoll war. Im Mittelpunkt stand ein Treuhandkonto, über das im Zusammenhang mit einer Glücksspielplattform Gelder weitergeleitet worden waren. Die Ermittlungsbehörde sah darin den möglichen Umgang mit Vermögenswerten aus strafbaren Vortaten und prüfte deshalb eine Strafbarkeit nach § 261 StGB. Nach eingehender Verteidigung zeigte sich jedoch, dass weder die tatsächlichen Voraussetzungen noch die rechtliche Einordnung den Vorwurf trugen.

Ausgangslage: Der Vorwurf

Dem Mandanten wurde vorgeworfen, Zahlungseingänge über ein Treuhandkonto an Dritte ausgekehrt zu haben, obwohl es sich nach der Annahme der Ermittlungsbehörde um Gelder aus illegalem Glücksspiel gehandelt haben soll. Der Verdacht knüpfte also nicht nur an einzelne Überweisungen an, sondern an die weitergehende Behauptung, die Vermögenswerte hätten ihren Ursprung in strafbaren Vortaten.

Gerade solche Vorwürfe sind regelmäßig vielschichtig. Auf den ersten Blick wirken Kontobewegungen oft eindeutig. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich jedoch häufig, dass Zahlungsströme nur im Gesamtzusammenhang bewertet werden können. Wer in treuhänderische oder organisatorische Abläufe eingebunden ist, handelt nicht automatisch mit deliktischen Vermögenswerten im strafrechtlichen Sinn. Hinzu kommt, dass im Glücksspielbereich regelmäßig komplexe regulatorische und europarechtliche Fragen im Hintergrund stehen, die für die strafrechtliche Bewertung von zentraler Bedeutung sein können.

Für den Mandanten war die Situation besonders belastend. Der Geldwäschevorwurf ist mit einem erheblichen Stigma verbunden. Bereits der bloße Verdacht kann zu Reputationsschäden, Unsicherheiten im beruflichen Umfeld und einer massiven psychischen Belastung führen. Deshalb war eine präzise und frühzeitige Reaktion im Ermittlungsverfahren entscheidend.

Verteidigungsansatz

Die Verteidigung hat den Fall von Anfang an nicht isoliert über einzelne Kontobewegungen betrachtet, sondern die gesamte Struktur der Tätigkeit rekonstruiert. Im Zentrum stand die Frage, welche Funktion das Treuhandkonto tatsächlich hatte und welche Rolle der Mandant innerhalb dieser Struktur einnahm.

Dabei wurde herausgearbeitet, dass die Tätigkeit des Mandanten treuhänderisch organisiert war. Seine Aufgabe bestand gerade nicht darin, Vermögenswerte eigenwirtschaftlich zu verwalten oder über deren Verwendung frei zu disponieren. Vielmehr war die Tätigkeit auf eine technisch und organisatorisch eingebundene Weiterleitung von Geldern angelegt. Diese Differenzierung ist im Strafrecht zentral, weil aus dem bloßen Mitwirken an Zahlungsabläufen noch nicht ohne Weiteres auf eine strafbare Beteiligung geschlossen werden kann.

Ein weiterer Schwerpunkt der Verteidigung lag in der Prüfung der angeblichen Vortat. Für eine tragfähige geldwäscherechtliche Bewertung genügt es nicht, Zahlungen pauschal einem Bereich zuzuordnen, der strafrechtlich diskutiert wird. Vielmehr muss belastbar festgestellt werden, dass die Vermögenswerte tatsächlich aus einer strafbaren Vortat stammen. Gerade bei Geschäftsmodellen im Glücksspielumfeld verlangt dies eine sorgfältige Prüfung der regulatorischen Rahmenbedingungen und der konkreten Ausgestaltung des Angebots. Eine schematische Einordnung reicht nicht aus.

Hinzu kam die Analyse der subjektiven Tatseite. Selbst wenn man bestimmte regulatorische Bewertungen kritisch sehen wollte, wäre damit noch nichts über einen Geldwäschevorsatz gesagt. Es musste also geprüft werden, ob überhaupt tragfähige Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Mandant eine strafbare Herkunft der Gelder erkannt oder zumindest billigend in Kauf genommen hatte. Genau hier zeigte sich eine erhebliche Lücke des Vorwurfs.

Bedeutsam war außerdem, dass die treuhänderische Tätigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt beendet worden war. Spätere Kontobewegungen ließen sich deshalb nicht ohne Weiteres als fortgesetzte tatbestandsrelevante Handlungen deuten. Vielmehr handelte es sich um Abwicklungsmaßnahmen bis zur Kontoschließung. Auch dieser Umstand war für die strafrechtliche Gesamtbewertung wesentlich.

Rechtliche Bewertung

Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft nach Abschluss ihrer Ermittlungen keinen hinreichenden Tatverdacht bejaht. Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn bei vorläufiger Bewertung eine Verurteilung in einer Hauptverhandlung wahrscheinlich erscheint. Genau dieser Maßstab war hier nicht erfüllt.

Im Geldwäschestrafrecht ist zunächst entscheidend, dass ein Bezug zu rechtswidrig erlangten Vermögenswerten tragfähig belegt werden kann. Es reicht nicht, bloße Verdachtsmomente aneinanderzureihen oder wirtschaftlich ungewöhnliche Zahlungsbewegungen mit einem strafrechtlichen Etikett zu versehen. Vielmehr bedarf es einer belastbaren tatsächlichen Grundlage dafür, dass die betreffenden Vermögenswerte aus einer tauglichen Vortat stammen.

Ebenso wenig genügt es, die Rolle des Betroffenen zu oberflächlich zu beschreiben. Ob jemand wirtschaftlich eigenverantwortlich handelt oder lediglich in eine treuhänderische Struktur eingebunden ist, kann für die rechtliche Bewertung von erheblicher Bedeutung sein. Gerade in komplexen Finanz- und Zahlungsmodellen sind die tatsächlichen Funktionen sauber zu trennen.

Hinzu tritt die subjektive Komponente. Eine Strafbarkeit wegen Geldwäsche setzt nicht voraus, dass bloß im Nachhinein Unklarheiten über ein Geschäftsmodell diskutiert werden können. Erforderlich sind vielmehr tragfähige Feststellungen dazu, dass der Beschuldigte die strafrechtlich relevante Herkunft der Vermögenswerte kannte oder jedenfalls billigend in Kauf nahm. Fehlt es daran, trägt der Vorwurf nicht.

Im vorliegenden Verfahren zeigte die Verteidigung gerade an diesen Punkten, dass die Annahmen der Ermittlungsbehörde nicht ausreichten. Weder war die Vortatengrundlage belastbar aufgeklärt noch ließ sich eine vorsätzliche geldwäscherelevante Einbindung des Mandanten nachweisen.

Ergebnis

Das Ermittlungsverfahren wurde gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Es kommt damit weder zu einer Anklage noch zu einer öffentlichen Hauptverhandlung. Strafprozessual ist damit klargestellt, dass ein hinreichender Tatverdacht nicht besteht.

Gerade bei Geldwäschevorwürfen ist dieses Ergebnis von erheblicher praktischer Bedeutung. Der Vorwurf entfaltet oft schon im Ermittlungsstadium eine besondere Dynamik. Umso wichtiger ist eine Verfahrensbeendigung, die deutlich macht, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine weitere Strafverfolgung nicht vorliegen.

Bedeutung für den Mandanten

Für den Mandanten bedeutet die Einstellung eine erhebliche Entlastung. Die Gefahr einer öffentlichen Hauptverhandlung ist beseitigt. Ebenso entfallen die unmittelbaren Belastungen, die mit einer Fortführung des Verfahrens regelmäßig verbunden sind. Dazu zählen nicht nur strafrechtliche Risiken, sondern häufig auch berufsbezogene, wirtschaftliche und persönliche Folgen.

Der Fall zeigt außerdem, dass die Verteidigung im Ermittlungsverfahren oft den entscheidenden Unterschied macht. Gerade in Konstellationen mit komplexen Zahlungsstrukturen, Treuhandverhältnissen und schwierigen Vorfragen genügt es nicht, auf eine spätere gerichtliche Klärung zu vertrauen. Häufig muss bereits im Ermittlungsstadium herausgearbeitet werden, weshalb der Vorwurf tatsächlich oder rechtlich nicht trägt.

Fazit

Der Verfahrensausgang macht deutlich, wie schnell in wirtschaftsstrafrechtlich geprägten Sachverhalten vorschnelle strafrechtliche Bewertungen entstehen können. Wer mit Treuhandstrukturen, Zahlungsabwicklungen oder regulatorisch geprägten Geschäftsmodellen befasst ist, darf nicht allein aufgrund äußerlich auffälliger Kontobewegungen mit einem Geldwäschevorwurf belastet werden.

Entscheidend ist eine Verteidigung, die Tatsachen, Zahlungsflüsse, Vertragsstrukturen und rechtliche Maßstäbe präzise zusammenführt. Nur so lässt sich wirksam aufzeigen, ob der Vorwurf auf einer tragfähigen Grundlage steht oder nicht. BUSE HERZ GRUNST verteidigt bundesweit in anspruchsvollen Ermittlungsverfahren, insbesondere im Wirtschaftsstrafrecht und bei komplexen Geldwäschevorwürfen.

Unsere zuständigen Anwälte im
Strafrecht

RA Benjamin Grunst

Benjamin Grunst

Fachanwalt für Strafrecht
Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

Email: [email protected]

RA Sören Grigutsch

Sören Grigutsch

Fachanwalt für Strafrecht

Email: [email protected]

RA Michael Voltz

Michael Voltz

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Standortleiter München

Email: [email protected]

Prof.Dr. Thomas Bode

Prof. Dr. Thomas Bode

Of Counsel
Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

Email: [email protected]

RA Vincent Trautmann

Vincent Trautmann

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei

Email: [email protected]

Sophia Foukis

Sophia Foukis

angestellte Rechtsanwältin der Kanzlei

Email: [email protected]

Neueste Beiträge

Abmahnung wegen Musikverwendung bei Instagram

Gegenstand des Verfahrens waren öffentlich zugängliche Inhalte, die aus Sicht der Gegenseite ihre urheberrechtlichen und medienrechtlichen Positionen verletzten. […]

Bewertungen

Kontakt

BUSE HERZ GRUNST
Rechtsanwälte PartG mbB

Bahnhofstraße 17
12555 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: [email protected]

Weitere Standorte:

Carmerstraße 8
10623 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: [email protected]

Alter Wall 32
20457 Hamburg
Telefon: +49 40 809 031 9013
Fax: +49 40 809 031 9150
Mail: [email protected]

Antonienstraße 1
80802 München
Telefon: +49 89 74055200
Fax: +49 89 740552050
Mail: [email protected]

Hohenzollernring 58
50672 Köln
Telefon: +49 221 29251680
Fax: +49 221 29251681
Mail: [email protected]