Gefährliche Körperverletzung: Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO nach Auseinandersetzung im Bus
Rechtsgebiet: Strafrecht, Körperverletzungsdelikte
Ergebnis: Einstellung gemäß § 170 Abs. 2 StPO
Ausgangsinstanz: Staatsanwaltschaft Berlin
Gegenstand der Ermittlungen war eine unübersichtliche Auseinandersetzung in einem Linienbus und außerhalb des Fahrzeugs. Rechtsanwalt Benjamin Grunst zeigte nach Akteneinsicht erhebliche Lücken bei der Identifizierung, der Zuordnung konkreter Tathandlungen und dem Nachweis von Verletzungen auf. Für unseren Mandanten endete das Verfahren ohne Anklage und ohne Hauptverhandlung.
Ausgangslage: Vorwurf eines gemeinsamen Angriffs auf Fahrgäste
Unserem Mandanten wurde vorgeworfen, gemeinsam mit einer weiteren beschuldigten Person mehrere Fahrgäste körperlich angegriffen zu haben. Ausgangspunkt waren Angaben eines Zeugen, nach denen beide Beschuldigten im Verlauf eines Streits in Richtung anderer Personen geschlagen haben sollten. Zusätzlich stand ein Geschehen mit einer Flasche im Raum.
Die Ermittlungsbehörden sicherten Videoaufzeichnungen. Damit lagen zunächst sowohl eine belastende Schilderung als auch Aufnahmen des Geschehens vor. Der Vorwurf durfte deshalb nicht allein mit dem Hinweis auf eine unübersichtliche Situation beantwortet werden. Entscheidend war vielmehr, welche konkreten Tatsachen die Beweismittel tatsächlich belegten.
Bei näherer Betrachtung blieben zentrale Fragen offen. Weitere mutmaßlich Geschädigte waren nicht identifiziert. Eine behauptete Kopfverletzung war nicht ärztlich belegt. Auch die Videoauswertung ermöglichte keine zuverlässige Rekonstruktion einzelner Angriffe und ihrer Urheber.
Verteidigungsansatz: Aktenanalyse statt vorschneller Einlassung
Unser Mandant machte auf anwaltlichen Rat keine Angaben zum Tatvorwurf. Die Verteidigung konzentrierte sich auf die vorhandenen Ermittlungsergebnisse. Die schriftliche Stellungnahme von Benjamin Grunst stellte ausdrücklich klar, dass die Ausführungen zur Beweislage keine eigene Sachverhaltsschilderung des Mandanten enthielten.
Diese Trennung war wichtig: Die Verteidigung musste keinen alternativen Geschehensablauf behaupten, um die Schwächen des Vorwurfs aufzuzeigen. Zu prüfen war, ob die vorhandenen Erkenntnisse eine spätere Verurteilung hinreichend wahrscheinlich machten.
Der Einstellungsantrag behandelte deshalb die einzelnen Beweismittel und ihre Grenzen. Dabei wurden die ursprünglich belastenden Angaben nicht ausgeblendet. Ihnen wurden vielmehr die Ergebnisse der weiteren Ermittlungen gegenübergestellt.
Videoaufzeichnungen: Ähnlichkeit und Rangelei reichen nicht zur Tatzuordnung
Ein Schwerpunkt lag auf der polizeilichen Videoauswertung. Nach der im Einstellungsantrag wiedergegebenen Auswertung waren einzelne Tathandlungen nicht eindeutig erkennbar. Auch für die Auseinandersetzung außerhalb des Busses ließ sich nicht feststellen, welche Personen welche konkreten Handlungen ausführten.
Hinzu kam die unsichere Identifizierung unseres Mandanten. Die Auswertung beschrieb nach einem Lichtbildabgleich lediglich eine äußerliche Ähnlichkeit. Daraus ließ sich aus Sicht der Verteidigung keine ausreichend verlässliche Wiedererkennung ableiten.
Beide Probleme mussten getrennt betrachtet werden. Selbst eine erkennbare Person ist nicht schon deshalb als Täter einer Körperverletzung überführt. Zusätzlich muss feststellbar sein, welche Handlung sie vorgenommen hat. Umgekehrt lässt sich eine sichtbare Bewegung nicht ohne Weiteres einer bestimmten Person zurechnen.
Die Aufnahmen ließen nach der ausgewerteten Aktenlage allenfalls Teile einer Rangelei erkennen. Offen blieb, wer einen Angriff begonnen hatte, wer lediglich geschoben wurde und ob sich Beteiligte möglicherweise verteidigten. Eine belastbare individuelle Tatzuordnung ergab sich daraus nicht.
Zeugenaussage und Flaschengeschehen: Wesentliche Fragen blieben ungeklärt
Der zunächst belastende Zeuge beantwortete einen später übersandten Fragebogen nicht. Das entwertet seine ursprünglichen Angaben nicht automatisch. Es bedeutete jedoch, dass offene Fragen auf diesem Weg nicht geklärt und die erste Schilderung nicht weiter konkretisiert wurden.
Besonders deutlich zeigte sich die Zuordnungsproblematik beim berichteten Flaschengeschehen. Nach dem Einstellungsantrag blieb bereits unklar, ob eine Flasche geworfen oder eine Person damit geschlagen worden sein sollte. Der Zeuge konnte die verantwortliche Person nicht benennen.
Die Verteidigung hob deshalb hervor, dass ein mögliches Flaschengeschehen nicht allein aufgrund der Anwesenheit unseres Mandanten diesem zugerechnet werden durfte. Auch die Aufnahmen lieferten nach der ausgewerteten Aktenlage keinen entsprechenden Nachweis.
Rechtliche Bewertung: Kein hinreichender Tatverdacht aus einem ungeklärten Gesamtgeschehen
Eine Anklage setzt hinreichenden Tatverdacht voraus. Nach einer vorläufigen Bewertung der Beweise muss eine spätere Verurteilung wahrscheinlich sein. Ein Anfangsverdacht, der die Aufnahme von Ermittlungen rechtfertigt, genügt hierfür nicht.
Für den Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung durch gemeinschaftliche Begehung kommt es zudem auf ein tatbezogenes Zusammenwirken an. Die bloße Anwesenheit mehrerer Personen an einer Auseinandersetzung ersetzt diesen Nachweis nicht. Die Verteidigung sah in der Akte keine ausreichenden Anhaltspunkte für ein entsprechendes Vorgehen unseres Mandanten.
Auch eine vollendete einfache Körperverletzung musste eigenständig geprüft werden. Ein ärztlicher Befund ist zwar keine zwingende Voraussetzung für ihren Nachweis. Eine körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung kann auch durch andere Beweismittel belegt werden. Hier fehlte es nach der Argumentation der Verteidigung jedoch insgesamt an hinreichend belastbaren Feststellungen zu einer unserem Mandanten zurechenbaren Verletzungshandlung.
Schließlich wurde die Möglichkeit einer versuchten Körperverletzung berücksichtigt. Fehlende Verletzungsnachweise schließen einen Versuch nicht aus. Allerdings müssen auch dafür ein entsprechender Tatentschluss und ein unmittelbares Ansetzen nachweisbar sein. Gerade die Zuordnung einer solchen Handlung blieb nach Auffassung der Verteidigung offen. Ergänzend thematisierte der Antrag die fehlenden Strafanträge und die Frage eines besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung.
Ergebnis: Staatsanwaltschaft stellt das Ermittlungsverfahren ein
Die Staatsanwaltschaft Berlin teilte die Einstellung des gegen unseren Mandanten geführten Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit. Damit wurde das beantragte Verfahrensergebnis erreicht.
Die vorliegende Einstellungsmitteilung enthält keine nähere Begründung. Es lässt sich ihr deshalb nicht entnehmen, welche einzelnen Argumente die Staatsanwaltschaft für ausschlaggebend hielt. Gesichert ist, dass das Verfahren nach dem begründeten Einstellungsantrag ohne Anklage beendet wurde.
Die Einstellung war nicht mit einer Geldauflage verbunden. Sie stellt keine strafrechtliche Verurteilung dar. Zugleich ist sie von einem gerichtlichen Freispruch zu unterscheiden.
Bedeutung für den Mandanten: Keine Hauptverhandlung über einen ungeklärten Vorwurf
Für unseren Mandanten entfiel die Belastung, sich wegen dieses Vorwurfs in einer Hauptverhandlung verantworten zu müssen. Eine gerichtliche Beweisaufnahme mit der Erörterung der Auseinandersetzung war nicht erforderlich.
Eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO beendet das Ermittlungsverfahren, entfaltet aber grundsätzlich nicht dieselbe Rechtskraftwirkung wie ein Freispruch. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können Ermittlungen wieder aufgenommen werden. Diese rechtliche Einordnung ändert nichts am erreichten Ergebnis: Der vorliegende Ermittlungsstand führte nicht zu einer Anklage gegen unseren Mandanten.
Fazit: Entscheidend ist der nachweisbare Beitrag des Einzelnen
Der Fall zeigt, warum bei Gruppenkonflikten zwischen einem sichtbaren Gesamtgeschehen und einer individuell nachweisbaren Straftat unterschieden werden muss. Videoaufnahmen können wichtige Erkenntnisse liefern. Ihre bloße Existenz beseitigt jedoch weder Identifizierungsprobleme noch Lücken bei der Zuordnung einzelner Handlungen.
Eine frühzeitige Verteidigung kann diese Fragen bereits im Ermittlungsverfahren aufarbeiten. Dabei kommt es auf eine vollständige Würdigung der belastenden und entlastenden Umstände an.
BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte PartG mbB ist bundesweit in allen Bereichen des Strafrechts tätig, mit besonderer Expertise im Allgemeinen Strafrecht. Unsere spezialisierten Fachanwälte für Strafrecht setzen sich mit Nachdruck für die Rechte unserer Mandanten ein – von der Akteneinsicht bis zur erfolgreichen Verfahrensbeendigung.
Unsere zuständigen Anwälte im
Strafrecht
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angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei und Standortleiter München
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Prof. Dr. Thomas Bode
Of Counsel
Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht
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