Anwalt für
IT-Recht in Köln
Sie suchen einen Anwalt für IT-Recht in Köln?
Unsere Rechtsanwälte beraten Unternehmen, Start-ups, Agenturen, Softwareanbieter, Plattformbetreiber und Selbstständige zu rechtlichen Fragen rund um Informationstechnologie, Internet und digitale Geschäftsmodelle.
Ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit liegt im IT-Vertragsrecht. Wir erstellen und prüfen unter anderem Softwareverträge, SaaS-Verträge, Projektverträge, Lizenzverträge, Hosting- und Wartungsverträge sowie Allgemeine Geschäftsbedingungen für digitale Angebote. Daneben beraten wir zu Datenschutz, E-Commerce, Plattformrecht, künstlicher Intelligenz und IT-Sicherheit.
Auch bei bereits entstandenen Streitigkeiten unterstützen unsere Rechtsanwälte – etwa bei gescheiterten Softwareprojekten, Leistungsstörungen, Auseinandersetzungen über Entwicklungsverträge, Datenschutzverstößen oder Konflikten um Domains und digitale Inhalte.
Unser Kanzleistandort in Köln befindet sich zentral am Hohenzollernring 58, 50672 Köln, unmittelbar am Friesenplatz. Von dort aus beraten und vertreten unsere Anwälte Mandanten in Köln und bundesweit.
IT-Recht am Digitalstandort Köln
Köln ist nicht nur Medien- und Wirtschaftsstandort, sondern verfügt auch über eine ausgeprägte IT- und Digitalwirtschaft.
Softwareentwicklung, IT-Beratung, Telekommunikation, E-Commerce, digitale Plattformen und technologiegetriebene Start-ups sind in der Region stark vertreten. Gleichzeitig durchlaufen auch Unternehmen aus klassischen Branchen zunehmend eine digitale Transformation.
Damit wächst die Bedeutung des IT-Rechts.
Wer Software entwickeln lässt, Cloud-Dienste einsetzt, personenbezogene Daten verarbeitet, einen Onlineshop betreibt oder künstliche Intelligenz in Unternehmensprozesse integriert, bewegt sich regelmäßig in mehreren Rechtsgebieten gleichzeitig.
Unsere Anwälte für IT-Recht in Köln beraten Unternehmen deshalb nicht nur zu einzelnen gesetzlichen Vorschriften. Ziel ist vielmehr, digitale Projekte bereits bei ihrer Konzeption rechtlich sinnvoll zu begleiten und Risiken frühzeitig zu erkennen.
Was versteht man unter IT-Recht?
Das Informationstechnologierecht, kurz IT-Recht, umfasst rechtliche Fragen rund um Informationstechnologie, elektronische Kommunikation und digitale Datenverarbeitung.
Es handelt sich um eine klassische Querschnittsmaterie.
IT-rechtliche Sachverhalte berühren regelmäßig verschiedene Rechtsgebiete gleichzeitig. Dazu gehören insbesondere:
- Vertragsrecht,
- Datenschutzrecht,
- Urheberrecht,
- Markenrecht,
- Wettbewerbsrecht,
- Telekommunikationsrecht,
- E-Commerce-Recht,
- IT-Sicherheitsrecht und
- Teile des Strafrechts.
Gerade diese Überschneidungen machen das IT-Recht anspruchsvoll.
Ein Softwareprojekt kann beispielsweise zugleich Fragen des Werkvertragsrechts, des Urheberrechts, des Datenschutzes und der Haftung betreffen. Bei einem SaaS-Angebot können neben dem Vertragsrecht auch Datenschutz, Verbraucherschutz und zunehmend europäische Digitalregulierung relevant sein.
Fachanwalt für IT-Recht
Für das Informationstechnologierecht sieht die Fachanwaltsordnung eine eigene Fachanwaltsqualifikation vor.
Unser Kanzleipartner David Herz ist Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht. Er leitet das IT-rechtliche Dezernat unserer Kanzlei.
Zu den besonderen Kenntnissen eines Fachanwalts für IT-Recht gehören unter anderem das Recht der Informationstechnologieverträge, Datenschutz und IT-Sicherheit, elektronische Geschäftsmodelle, Immaterialgüterrecht, Kommunikationsnetze und besondere strafrechtliche Fragestellungen im IT-Bereich.
Unser IT-Team arbeitet darüber hinaus eng mit den Rechtsanwälten unserer weiteren Dezernate zusammen. Das ist insbesondere dann sinnvoll, wenn IT-rechtliche Fragen zugleich das Urheber-, Marken-, Wettbewerbs- oder Medienrecht betreffen.
Welche Leistungen bieten unsere Anwälte für IT-Recht in Köln?
Unsere Beratung umfasst sowohl die rechtliche Gestaltung digitaler Projekte als auch die Vertretung bei bereits entstandenen Auseinandersetzungen.
Wir beraten insbesondere zu:
- IT-Verträgen,
- Softwareverträgen,
- SaaS-Verträgen,
- Cloud-Verträgen,
- Softwarelizenzverträgen,
- Entwicklungs- und Projektverträgen,
- Wartungs- und Pflegeverträgen,
- Hostingverträgen,
- Webdesignverträgen,
- Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
- Datenschutz und DSGVO,
- Auftragsverarbeitungsverträgen,
- E-Commerce,
- Plattformrecht,
- künstlicher Intelligenz und AI Act,
- Data Act,
- IT-Sicherheit,
- Domainrecht sowie
- gerichtlichen und außergerichtlichen IT-Streitigkeiten.
Welche rechtliche Gestaltung sinnvoll ist, hängt dabei wesentlich vom jeweiligen Geschäftsmodell und dem konkreten IT-Projekt ab.
Ein standardisierter Vertrag aus dem Internet wird komplexen Software- oder Plattformprojekten häufig nicht gerecht.
IT-Vertragsrecht – digitale Projekte richtig gestalten
Das IT-Vertragsrecht bildet einen Schwerpunkt unserer Tätigkeit.
Bei IT-Projekten treffen häufig unterschiedliche Erwartungen aufeinander. Der Auftraggeber erwartet ein bestimmtes funktionierendes Ergebnis, während der IT-Dienstleister oftmals einen Entwicklungsprozess schuldet, dessen endgültiger Verlauf zu Beginn noch nicht vollständig vorhersehbar ist.
Je unklarer die vertraglichen Regelungen sind, desto größer ist das Konfliktpotenzial.
Ein IT-Vertrag sollte deshalb unter anderem eindeutig regeln:
- welche Leistungen geschuldet sind,
- welche technischen Anforderungen bestehen,
- welche Mitwirkungspflichten der Auftraggeber hat,
- welche Termine und Meilensteine einzuhalten sind,
- wie Änderungen des Projekts behandelt werden,
- wie die Vergütung erfolgt,
- welche Nutzungsrechte übertragen werden,
- welche Gewährleistungs- und Haftungsregeln gelten und
- unter welchen Voraussetzungen eine Vertragsbeendigung möglich ist.
Unsere IT-Rechtsanwälte in Köln begleiten sowohl Auftraggeber als auch IT-Dienstleister bei der Vertragsgestaltung und bei Vertragsverhandlungen.
Softwareverträge und Softwareentwicklung
Softwareprojekte können erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben.
Das gilt für individuell entwickelte Unternehmenssoftware ebenso wie für Apps, Plattformen, Websites, Schnittstellen oder interne Automatisierungslösungen.
Bereits vor Projektbeginn sollte geklärt werden, welchen rechtlichen Charakter die Zusammenarbeit hat und welches konkrete Ergebnis geschuldet wird.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Leistungsbeschreibung.
Begriffe wie „funktionsfähige Software“, „nach dem Stand der Technik“ oder „entsprechend den Anforderungen des Auftraggebers“ können ohne weitere Konkretisierung im Konfliktfall erhebliche Auslegungsspielräume eröffnen.
Je nach Projekt können Pflichtenhefte, Lastenhefte, technische Spezifikationen, Meilensteine oder Abnahmekriterien sinnvoll sein.
Ebenso wichtig ist die Frage der Nutzungsrechte an der entwickelten Software.
Gerade bei individuell programmierter Software sollte eindeutig geregelt werden, welche Rechte der Auftraggeber erhält und ob beispielsweise Bearbeitungen, Weiterentwicklungen oder eine Nutzung durch verbundene Unternehmen zulässig sind.
SaaS-Verträge und Cloud-Dienste
Software wird zunehmend nicht mehr dauerhaft installiert, sondern als Software as a Service (SaaS) über das Internet bereitgestellt.
Für Anbieter entstehen dadurch besondere vertragliche Fragestellungen.
Zu regeln sind beispielsweise:
- Leistungsumfang,
- Verfügbarkeit,
- Service Levels,
- Wartung und Updates,
- Support,
- Vergütung und Preisanpassungen,
- Vertragslaufzeiten,
- Kündigungsrechte,
- Datensicherung,
- Export von Kundendaten,
- Datenschutz,
- Haftung sowie
- Folgen einer Vertragsbeendigung.
Besondere Bedeutung kann dabei der Frage zukommen, wie Kunden nach Vertragsende ihre Daten zurückerhalten und in welchem Format diese bereitgestellt werden.
Unsere Kanzlei erstellt und prüft SaaS-Verträge und Cloud-Verträge sowohl für Anbieter als auch für Unternehmen, die entsprechende Lösungen einsetzen.
Gescheiterte Softwareprojekte
Nicht jedes IT-Projekt verläuft wie geplant.
Typische Konflikte entstehen, wenn eine Software verspätet geliefert wird, vereinbarte Funktionen fehlen, erhebliche Fehler auftreten oder die Projektkosten deutlich über die ursprüngliche Planung hinausgehen.
Häufig besteht Streit darüber, wer für Verzögerungen verantwortlich ist.
Der IT-Dienstleister beruft sich möglicherweise auf fehlende Mitwirkung oder nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers. Der Auftraggeber wiederum sieht die Ursache in einer unzureichenden Projektplanung oder mangelhaften Umsetzung.
In solchen Fällen muss zunächst der Vertrag gemeinsam mit dem tatsächlichen Projektverlauf analysiert werden.
Relevant können insbesondere sein:
- Leistungsbeschreibung,
- Projektkommunikation,
- Change Requests,
- Abnahme,
- Fristsetzungen,
- Mängelanzeigen,
- Nachträge und
- Dokumentation des Projektverlaufs.
Je nach Sachverhalt kommen Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz oder eine Beendigung des Vertragsverhältnisses in Betracht.
Unsere Rechtsanwälte vertreten sowohl Auftraggeber als auch IT-Dienstleister bei gescheiterten IT- und Softwareprojekten.
Webdesign- und Website-Verträge
Auch bei der Erstellung einer Unternehmenswebsite entstehen regelmäßig rechtliche Konflikte.
Nicht selten bestehen zu Beginn einer Zusammenarbeit lediglich Angebote oder kurze Leistungsbeschreibungen, obwohl Gestaltung, Programmierung, Inhalte, Suchmaschinenoptimierung, Hosting und Wartung erhebliche wirtschaftliche Bedeutung haben.
Typische Streitpunkte sind:
- verspätete Fertigstellung,
- technische Fehler,
- Abweichungen vom vereinbarten Design,
- fehlende Funktionen,
- unzureichende mobile Darstellung,
- Streit über zusätzliche Leistungen,
- Herausgabe von Zugangsdaten,
- Domains sowie
- Rechte an Designs, Texten, Fotos und Quellcode.
Unsere Rechtsanwälte beraten sowohl bei der Gestaltung von Webdesignverträgen als auch bei Streitigkeiten über bereits laufende oder gescheiterte Websiteprojekte.
Datenschutz und DSGVO
Das Datenschutzrecht ist eng mit dem IT-Recht verbunden.
Nahezu jedes digitale Geschäftsmodell verarbeitet personenbezogene Daten.
Unternehmen müssen deshalb unter anderem prüfen:
- auf welcher Rechtsgrundlage Daten verarbeitet werden,
- welche Informationspflichten bestehen,
- wie lange Daten gespeichert werden dürfen,
- welche technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich sind,
- ob Auftragsverarbeitung vorliegt,
- wie internationale Datenübermittlungen gestaltet werden und
- wie bei Datenschutzverletzungen zu reagieren ist.
Besondere Bedeutung haben Auftragsverarbeitungsverträge nach Art. 28 DSGVO, wenn externe Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag eines Unternehmens verarbeiten.
Das betrifft beispielsweise Cloudanbieter, Hostingdienstleister, Softwareanbieter und andere IT-Dienstleister.
Datenschutz sollte deshalb bereits bei der Planung digitaler Produkte und Prozesse berücksichtigt werden und nicht erst unmittelbar vor deren Markteinführung.
E-Commerce und digitale Geschäftsmodelle
Onlineshops und andere digitale Angebote unterliegen einer Vielzahl rechtlicher Anforderungen.
Neben dem Datenschutz spielen insbesondere Informationspflichten, Vertragsgestaltung, Verbraucherschutz, Preisangaben und Wettbewerbsrecht eine Rolle.
Unsere Anwälte beraten Betreiber von Onlineshops, Plattformen und digitalen Dienstleistungen unter anderem bei:
- Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
- Bestellprozessen,
- Verbraucherinformationen,
- Widerrufsrecht,
- Abonnements,
- digitalen Inhalten,
- digitalen Dienstleistungen,
- Haftungsfragen sowie
- rechtlichen Anforderungen an Onlineplattformen.
Gerade bei neuen Geschäftsmodellen ist es sinnvoll, die rechtlichen Anforderungen bereits während der Produktentwicklung zu berücksichtigen.
Plattformrecht und Digital Services Act
Für Onlineplattformen gelten inzwischen umfangreiche europäische Vorgaben.
Der Digital Services Act (DSA) regelt unter anderem Verantwortlichkeiten und Verfahrenspflichten von Vermittlungsdiensten und Onlineplattformen.
Welche Anforderungen gelten, hängt wesentlich von der konkreten Art und Größe des Dienstes ab.
Relevante Themen können insbesondere sein:
- Umgang mit rechtswidrigen Inhalten,
- Melde- und Abhilfeverfahren,
- Begründung von Moderationsentscheidungen,
- interne Beschwerdemöglichkeiten,
- Transparenzpflichten und
- Gestaltung der Plattformbedingungen.
Auch Unternehmen und Nutzer können vom Plattformrecht betroffen sein, wenn Accounts, Beiträge oder Angebote gesperrt oder gelöscht werden.
Durch die enge Verbindung unseres IT-Rechtsdezernats mit dem Medien-, Marken- und Urheberrecht können wir insbesondere Sachverhalte begleiten, in denen Plattformregeln und Rechte an Inhalten zusammentreffen.
KI-Recht und AI Act
Künstliche Intelligenz hat sich innerhalb kurzer Zeit zu einem wesentlichen Bestandteil vieler digitaler Geschäftsmodelle entwickelt.
Unternehmen setzen KI beispielsweise für Kundenkommunikation, Marketing, Datenanalyse, Softwareentwicklung, Personalprozesse und interne Automatisierung ein.
Damit entstehen neue rechtliche Anforderungen.
Seit dem 2. August 2026 gilt ein großer Teil der Regelungen des europäischen AI Act. Einzelne Vorschriften gelten bereits seit 2025, andere werden erst zu einem späteren Zeitpunkt anwendbar.
Welche Pflichten bestehen, hängt insbesondere davon ab, welche Rolle ein Unternehmen im Zusammenhang mit einem KI-System einnimmt und welche Art von System eingesetzt wird.
Neben dem AI Act können beim Einsatz künstlicher Intelligenz insbesondere relevant sein:
- Datenschutz,
- Urheberrecht,
- Geschäftsgeheimnisse,
- Arbeitsrecht,
- Vertragsrecht sowie
- Haftungsanfragen
Unternehmen sollten daher nicht nur prüfen, welche KI-Systeme technisch eingesetzt werden können, sondern auch, unter welchen Bedingungen deren Nutzung rechtlich zulässig ist.
Unsere Kanzlei berät Unternehmen bei der rechtlichen Einordnung und Gestaltung des betrieblichen KI-Einsatzes.
Data Act – neue Regeln für Daten und Cloud-Dienste
Mit dem europäischen Data Act bestehen seit September 2025 neue Regeln für den Zugang zu und die Nutzung von Daten.
Die Verordnung betrifft insbesondere Daten, die durch vernetzte Produkte und damit verbundene Dienste erzeugt werden, sowie bestimmte vertragliche Regelungen im Datenverkehr zwischen Unternehmen.
Auch Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten und Cloud-Lösungen können betroffen sein.
Für Unternehmen können sich insbesondere Fragen stellen zu:
- Zugriff auf Produktdaten,
- Weitergabe und Nutzung von Daten,
- Vertragsklauseln über Daten,
- Wechsel zwischen Cloudanbietern,
- Datenportabilität sowie
- Schutz von Geschäftsgeheimnissen.
Für Anbieter digitaler Produkte und Dienste empfiehlt es sich deshalb, bestehende Vertragsmodelle und technische Prozesse daraufhin zu prüfen, ob Anpassungsbedarf besteht.
IT-Sicherheit und NIS-2
Cyberangriffe und IT-Sicherheitsvorfälle können für Unternehmen erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.
IT-Sicherheit ist deshalb längst nicht nur eine technische Aufgabe.
Mit der Umsetzung der europäischen NIS-2-Richtlinie wurden die gesetzlichen Anforderungen an die Cybersicherheit zahlreicher Unternehmen und Einrichtungen in Deutschland deutlich erweitert.
Seit Dezember 2025 enthält das neu gefasste BSI-Gesetz insbesondere Vorgaben für sogenannte besonders wichtige und wichtige Einrichtungen.
Ob ein Unternehmen in den Anwendungsbereich fällt, hängt insbesondere von Branche, Tätigkeit und Unternehmensgröße ab.
Betroffene Unternehmen müssen sich unter anderem mit Anforderungen an das Risikomanagement, organisatorischen Verantwortlichkeiten und Meldepflichten bei Sicherheitsvorfällen auseinandersetzen.
Unabhängig von einer konkreten NIS-2-Pflicht können Cybervorfälle zudem datenschutzrechtliche, vertragsrechtliche und haftungsrechtliche Folgen haben.
Was tun bei einem Datenschutz- oder IT-Sicherheitsvorfall?
Bei einem erheblichen IT-Sicherheitsvorfall ist häufig schnelles Handeln erforderlich.
Neben der technischen Eindämmung sollte frühzeitig geprüft werden, welche rechtlichen Pflichten bestehen.
Insbesondere können relevant sein:
- Meldepflichten gegenüber Behörden,
- Benachrichtigung betroffener Personen,
- vertragliche Informationspflichten gegenüber Kunden,
- Beweissicherung,
- Kommunikation mit Versicherungen,
- Haftungsfragen sowie
- Vorbereitung auf mögliche Ansprüche Dritter.
Bei Cyberangriffen können zudem strafrechtliche Fragestellungen entstehen.
Eine frühzeitige Abstimmung zwischen IT-Verantwortlichen, Geschäftsführung, Datenschutz und rechtlicher Beratung kann helfen, widersprüchliche Maßnahmen und vermeidbare Fehler zu verhindern.
Domainrecht
Domains sind für viele Unternehmen ein wesentlicher Bestandteil ihrer digitalen Identität.
Rechtliche Konflikte können insbesondere entstehen, wenn Domains Marken, Unternehmenskennzeichen oder Namensrechte Dritter verletzen.
Umgekehrt können Dritte Domains registrieren, die einem bestehenden Unternehmensnamen oder einer Marke entsprechen oder stark ähneln.
Welche Ansprüche bestehen, hängt von der jeweiligen Kennzeichen- und Nutzungssituation ab.
In Betracht kommen unter anderem markenrechtliche, namensrechtliche und wettbewerbsrechtliche Ansprüche.
Da unsere Kanzlei neben dem IT-Recht auch im Markenrecht und gewerblichen Rechtsschutz tätig ist, können diese Überschneidungen gemeinsam geprüft werden.
IT-Recht und Urheberrecht
Software ist regelmäßig urheberrechtlich geschützt.
Damit stellt sich bei Softwareprojekten nicht nur die Frage, ob eine technische Leistung vertragsgemäß erbracht wurde. Ebenso wichtig ist, wer die Software anschließend in welchem Umfang nutzen darf.
Relevant können insbesondere sein:
- ausschließliche und einfache Nutzungsrechte,
- Bearbeitungsrechte,
- Rechte am Quellcode,
- Weiterentwicklung der Software,
- Nutzung durch verbundene Unternehmen,
- Open-Source-Komponenten sowie
- Weitergabe oder Unterlizenzierung.
Ähnliche Fragen stellen sich bei Websites, Apps, Datenbanken, Grafiken und sonstigen digitalen Inhalten.
Die Kombination von IT-Recht und Urheberrecht gehört deshalb zu den regelmäßig wiederkehrenden Themen unserer anwaltlichen Tätigkeit.
IT-Recht für Start-ups in Köln
Köln verfügt über eine aktive Start-up-Szene. Besonders Software, E-Commerce und andere digitale Geschäftsmodelle spielen dabei eine wichtige Rolle.
Gerade in frühen Unternehmensphasen werden rechtliche Strukturen häufig zunächst pragmatisch aufgebaut.
Spätestens wenn erste größere Kunden gewonnen werden, eine Finanzierungsrunde ansteht oder eine Plattform skaliert werden soll, können fehlende oder unklare Verträge jedoch zum Problem werden.
Für technologieorientierte Start-ups sind insbesondere folgende Fragen relevant:
- Wem gehört die entwickelte Software?
- Sind sämtliche Nutzungsrechte wirksam auf das Unternehmen übertragen worden?
- Sind Freelancer-Verträge ausreichend geregelt?
- Welche Verträge werden mit Kunden benötigt?
- Wie müssen SaaS-Verträge gestaltet werden?
- Welche Datenschutzanforderungen bestehen?
- Welche Vorgaben gelten beim Einsatz von KI?
- Welche Haftungsrisiken bestehen?
- Welche gesetzlichen Anforderungen gelten für die Plattform?
Unsere Anwälte für IT-Recht in Köln beraten Start-ups ebenso wie etablierte Unternehmen bei der rechtlichen Strukturierung digitaler Geschäftsmodelle.
Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung im IT-Recht
IT-rechtliche Konflikte müssen nicht zwangsläufig vor Gericht enden.
Gerade bei laufenden Softwareprojekten kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, zunächst nach einer Lösung zu suchen, die eine Fortsetzung oder geordnete Beendigung des Projekts ermöglicht.
Ist eine Einigung nicht möglich, vertreten unsere Rechtsanwälte Mandanten auch gerichtlich.
Gegenstand von IT-rechtlichen Verfahren können beispielsweise sein:
- Vergütungsforderungen,
- Schadensersatz,
- Mängel an Software,
- Projektverzögerungen,
- Rückabwicklung gescheiterter Projekte,
- Nutzungsrechte,
- Herausgabe von Daten oder Zugangsdaten sowie
- Unterlassungsansprüche.
Welches Gericht zuständig ist, richtet sich nach den allgemeinen gesetzlichen und gegebenenfalls vertraglich vereinbarten Zuständigkeitsregeln.
Auch die Vereinbarung eines Gerichtsstands sollte deshalb bei der Gestaltung größerer IT-Verträge bedacht werden.
Fachanwalt IT-Recht Köln – unsere Kanzlei am Hohenzollernring
Das IT-Recht bildet einen eigenen Tätigkeitsschwerpunkt unserer Kanzlei.
Unter der Leitung von Rechtsanwalt David Herz, Fachanwalt für IT-Recht und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht, beraten unsere Rechtsanwälte Unternehmen und Selbstständige zu rechtlichen Fragen der Digitalisierung.
Unsere Beratung umfasst insbesondere IT-Vertragsrecht, Softwareverträge, SaaS-Verträge, Datenschutz, E-Commerce, KI-Recht, IT-Sicherheit und die Vertretung bei IT-rechtlichen Streitigkeiten.
Durch weitere Tätigkeitsschwerpunkte unserer Kanzlei im Urheberrecht, Markenrecht, gewerblichen Rechtsschutz, Medienrecht und Strafrecht können auch komplexe Sachverhalte mit Schnittstellen zu anderen Rechtsgebieten bearbeitet werden.
Unser Standort in Köln befindet sich zentral in der Innenstadt:
BUSE HERZ GRUNST
Rechtsanwälte PartG mbB
Hohenzollernring 58
50672 Köln
Telefon: +49 221 29251680
Vom Friesenplatz aus ist unsere Kanzlei in wenigen Minuten erreichbar.
Eine Beratung ist persönlich in unserem Büro in Köln ebenso wie telefonisch oder per Videokonferenz möglich.
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