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IT-Vertragsrecht

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Startseite » IT-Recht » IT-Vertragsrecht

Wir unterstützen Sie bei der Erstellung und Überprüfung von Verträgen zur Herstellung und zum Kauf von IT-Projekten, der Übertragung von Nutzungsrechten (Lizenzen) an IT-Produkten, der Durchsetzung und der Abwehr von vertraglich eingeräumten Rechten und vertreten Sie außergerichtlich sowie gerichtlich in jedem Verfahrensstadium.

Ein Tätigkeitsschwerpunkt im Bereich des IT-Vertragsrechts stellt die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung bei der Durchsetzung von Rechten dar, die im Rahmen von IT-Verträgen eingeräumt wurden.

Dabei setzen wir uns mit allen rechtlichen Mitteln für Ihre vertraglich eingeräumten Rechte an IT-Projekten ein und vertreten Hardware-/Softwareunternehmen, App-Entwickler, Programmierer und Unternehmer.

Wir vertreten dabei sämtliche Parteien eines IT-Vertrages, also Käufer und Verkäufer eines IT-Projekts, Hersteller von Apps, Hardware, Software und Websites und Käufer und Besteller von IT-Produkten.

Unsere anwaltlichen Leistungen im IT-Vertragsrecht

  • Erstellung und Prüfung von Verträgen zur Erstellung von IT-Projekten wie Software, Hardware, Apps, Domains
  • Durchsetzung von Rechten aus IT-Verträgen
  • Durchsetzung von vertraglich eingeräumten Rechten an IT-Projekten
  • Abwehr von Forderungen aus IT-Verträgen
  • Durchsetzung von Rechten bei Überschreitung der eingeräumten Nutzungsrechte (Lizenz)

Das ist das IT-Vertragsrecht

Das IT-Vertragsrecht bietet zahlreiche rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten zur Regelung von IT-Projekten. Zwar ist der IT-Vertrag nicht gesondert rechtlich geregelt, bei der Ausgestaltung von IT-Projekten bedient man sich aber der allgemeinen Regelungen des Zivilrechts zum Werkvertrag, Kaufvertrag, Dienstvertrag oder Mietvertrag und verknüpft diese in einem eigenen Vertrag.

IT-Vertrag für Hardware

IT-Verträge zur Herstellung oder dem Kauf von Hardware werden in der Regel als Werk- oder Kaufverträge ausgestaltet. Die Wahl des Vertrages richtet sich dabei danach, ob die zu erwerbende Hardware bereits vorhanden ist oder ob die Hardware erst hergestellt werden muss. Denn der Kauf dient grundsätzlich der Übereignung einer Sache, während durch die Bestellung eines Werks ein neues Produkt hergestellt werden soll.

IT-Vertrag für Software, App oder Website

Bei Softwareentwicklungsverträgen, Verträgen zu App-Entwicklungen und Websiteerstellungen hängt die Frage der vertraglichen Einordnung davon ab, was konkret geschuldet wird. Liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit in der Erstellung eines konkreten Ergebnisses, ist eher zu einer werkvertraglichen Ausgestaltung zu raten. Liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit hingegen bei der Betreuung und Unterstützung bei der Entwicklung, ist das Vertragsverhältnis eher in einem Dienstvertrag auszugestalten. Denn bei letzterem wird kein konkreter Erfolg geschuldet, sondern nur eine Dienstleistung. Indizien für das Vorliegen eines Werkvertrages sind z.B. die Vereinbarung eines Lasten- und Pflichtenhefts sowie die von den Vertragsparteien vorgesehenen Regelungen zu möglichen Gewährleistungsrechten.

AGB-Recht

Große Bedeutung für den Bereich des IT-Rechts haben Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Sie gelangen meist dann zur Anwendung, wenn regelmäßig eine Vielzahl von ähnlichen Verträgen – oftmals in relativ kurzen Zeiträumen – geschlossen werden. Das BGB bietet dann die Möglichkeit, vorformulierte Vertragsbedingungen zu verwenden. Der Verwender kann diese sowohl gegenüber Verbrauchern (B2C) als auch gegenüber gewerblichen Kunden (B2B), sprich Unternehmern, verwenden. Die Regeln, die bei der Erstellung beachtet werden müssen, sind dabei ähnlich, aber nicht zu 100% deckungsgleich und richten sich nach den §§ 305 ff. BGB. Insbesondere im B2C-Geschäft sind regelmäßig verbraucherschützende Klauseln zu beachten. So ist z.B. auf das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen als sog. „Widerrufsbelehrung“ hinzuweisen.

Die Verwendung von AGB im IT-Recht findet häufig in folgenden IT-rechtlichen Konstellationen Anwendung:

  • gewerblicher Vertrieb von Produkten und Dienstleistungen über das Internet
  • Verkauf und Vertrieb von Software und Lizenzen online und offline
  • Verkauf und Vertrieb von Software online und offline
  • Hosting und Pflege von Internetdomains und Internetseiten

Die AGB müssen in jedem Fall – unabhängig davon, gegenüber wem sie Anwendung finden sollen – auch entsprechend in den jeweiligen Vertrag miteinbezogen werden, um ihre Wirksamkeit zu entfalten. Die alleinige Beifügung der AGB zum Vertrag reicht dafür nicht aus. Sollen AGB für einen Vertrag gelten, muss daher:

  • bei Vertragsschluss ein ausdrücklicher Hinweis des Verwenders auf sie – falls ein Hinweis unverhältnismäßig schwierig ist, ein deutlich sichtbarer Aushang – ,
  • die Schaffung der Möglichkeit einer zumutbaren Kenntnisnahme und
  • das Einverständnis des Kunden vorliegen, § 305 Abs. 2 BGB.

Im Bereich des IT-Rechts ist dies auf folgende Arten und Weisen üblicherweise zu bewerkstelligen:

  • Aufnahme eines Hinweises auf die AGB nebst Link in das Online-Bestellformular: „Hiermit bestelle ich unter der Bestätigung, dass ich die allgemeinen Geschäftsbedingungen [hier Link] zur Kenntnis genommen und akzeptiert habe, folgende Artikel“;
  • Verlinkung der AGB und Verwendung einer Checkbox zur Bestätigung der Kenntnisnahme und Akzeptanz der AGB durch den Käufer (in dieser und der vorherigen Variante werden oftmals die AGB auch zum Ausdruck angeboten);
  • Bei Verträgen, die „offline“ abgeschlossen werden, bestätigt der Käufer meist durch seine Unterschrift i.d.R. umseitig abgedruckte AGB.

Eine gut sichtbare Verlinkung der AGB genügt jedenfalls nach Ansicht des BGH zur wirksamen Einbeziehung in den Vertrag (BGH, Urteil vom 14. 6. 2006 – I ZR 75/03 (OLG Düsseldorf)).

Darüber hinaus müssen die verwendeten AGB auch den gesetzlichen Regelungen entsprechen. Je nachdem, gegenüber wem sie verwendet werden und welchen Regelungsinhalt sie haben, müssen die AGB einer rechtlichen Prüfung standhalten.

Insbesondere dürfen die Klauseln nicht gegen folgende Vorschriften verstoßen:

  • Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit nach § 309 BGB,
  • Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit nach § 308 BGB,
  • Gebot der Klarheit und Verständlichkeit – Transparenzgebot – nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB,
  • Generalklausel nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.

Genügen die AGB diesen Erfordernissen nicht, sind sie unwirksam und werden kein Vertragsbestandteil.

Daher ist eine gründliche rechtliche Prüfung vor der erstmaligen Verwendung ratsam. Keinesfalls sollten im Internet Klauseln mittels „Copy & Paste“ zusammengesucht werden und auf eigene Faust implementiert werden. Ansonsten können Abmahnungen drohen oder die AGB – mit ggf. nachteiligen Folgen für den Verwender – nicht wirksam in den Vertrag miteinbezogen sein.

Im Bereich des IT-Rechts ist die Benutzung von AGB oftmals bei folgenden Vertragstypen üblich:

  • Softwareüberlassungsverträge mit Verbrauchern und/oder Unternehmern
  • Lizenzverträge mit Verbrauchern und/oder Unternehmern
  • Verträge im Bereich des E-Commerce und M-Commerce

Den Gegenpol zu AGB bildet übrigens ein Individualvertrag. Ein solcher liegt vor, wenn die Vertragsbestimmungen im Einzelnen ausgehandelt sind, § 305 Abs. 1 S. 3 BGB.

IT-Vertrag und Urheberrecht

Bei der Erstellung eines IT-Vertrags müssen auch immer urheberrechtliche Fragestellungen berücksichtigt werden. Da IT-Produkte in der Regel immaterieller Natur sind, sollten auch urheberrechtliche Fragestellungen berücksichtigt werden.

Weitere Informationen zu unseren Leistungen im IT-Recht finden Sie hier: ➡️ Anwälte für IT-Recht.

Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte mit Standorten in Berlin und Hamburg berät Sie in allen Fragen des IT-Vertragsrecht.

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