Anwalt für
Software as a Service-Verträge (SaaS)

YouTube - Kanal

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Youtube Kanal BUSE HERZ GRUNST

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen unser Kanzlei

Podcast - Anwaltsprechstunde

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Podcast Anwaltssprechstunde

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen unser Kanzlei
Startseite » IT-Recht » Software-as-a-Service-Vertrag

Möchten Softwarehersteller ihre Software den Kunden nur zum befristeten Gebrauch überlassen bietet sich der Software-as-a-Service-Vertrag (SaaS) an.

Die Nutzung von SaaS-Modellen hat in den letzten Jahren stark zugenommen und ist mittlerweile zu einem wichtigen Bestandteil vieler Unternehmen geworden.

Bei diesem Vertragsmodell wird dem Nutzenden ein fertiges und umfassendes Produkt über das Internet oder andere elektronische Netze zur mietweisen Nutzung zur Verfügung gestellt, indem er einen Netzzugang zu einem externen Rechner erhält, auf welchem der Anbieter die Softwareanwendung und die damit verbundenen Dienstleistungen anbietet.
Durch den internetbasierten Zugriff auf dieses Programm, wird es dem Kunden ermöglicht dieses auf der ganzen Welt zu nutzen, ohne dass zumeist eine spezielle Software installiert werden muss.
Im Gegenzug leistet der Kunde ein vertraglich vereinbartes Entgelt, was meist eine monatliche Gebührt darstellt.
Dabei gelangt die Software nicht in den Besitz des Kunden, da sich die Softwarekopie nicht mehr lokal auf einem Rechner des Kunden befindet, sondern auf einem Server beim Hersteller oder bei einem von diesem eingeschalteten Drittanbieter.

Aufgrund dieses Umstandes greifen viele Softwarehersteller auf das SaaS-Vertragsmodell zurück, da die Kontrolle über das Produkt vollständig bei ihnen liegt und sie so den Missbrauch und Übernutzung der Software besser kontrollieren können.

Ein weiterer Vorteil dieses Vertrages besteht darin, dass der Kunde keine eigene IT-Infrastruktur benötigt.

Was ist der Unterschied zum Application Sevice Providing (ASP)?

Sowohl beim SaaS-Modell als auch beim ASP-Modell bleibt die Software im Besitz des Anbieters, der dem Kunden einen internetbasierten Zugriff auf das Programm ermöglicht. Dadurch kann die Software nur über das Internet abgerufen und genutzt werden, was die Möglichkeit einer Kopie verhindert.

Der Unterschied zwischen den beiden Modellen besteht in der individuellen Anpassung der Software.

Während SaaS-Lösungen in der Regel standardisiert sind und keine oder nur begrenzte Anpassungsmöglichkeiten bieten, sind ASP-Softwarelösungen oft stark individualisierbar und können an die spezifischen Anforderungen des Kunden angepasst werden. In einigen Fällen hat der Kunde sogar die Möglichkeit, die Software selbst anzupassen oder zu erweitern. Im Gegensatz dazu stellt der Anbieter bei SaaS-Lösungen oft nur eine einzige Version der Software zur Verfügung, die für alle Kunden gleich ist.

Die IT-Branche bezeichnet SaaS als das Nachfolgemodell von ASP und ist der Meinung, dass ASP als Software-Vertriebsmodell ausläuft.

Der Grund dafür ist, dass das SaaS-Modell in vielen Fällen günstiger und einfacher zu verwalten ist. SaaS-Anbieter können die Kosten für Hardware und Infrastruktur durch gemeinsame Nutzung senken und bieten oft einfachere Abrechnungs- und Lizenzierungsmodelle an.

Darüber hinaus bieten SaaS-Lösungen oft eine höhere Flexibilität und Skalierbarkeit, da die Kunden ihre Abonnements einfach an ihre aktuellen Bedürfnisse anpassen können.

Trotzdem gibt es nach wie vor Branchen, die spezielle Anforderung an die Software haben und daher auf ASP-Lösungen angewiesen sind. Insbesondere in Branchen wie Finanzdienstleistungen, Gesundheitswesen und Regierungsbehörden, wo Sicherheit und Compliance von größter Bedeutung sind, kann das ASP-Modell immer noch von Vorteil sein.

Vor- und Nachteile des SaaS-Modells gegenüber anderen Ausgestaltungen von Softwareverträgen

Das Software-as-a-Service (SaaS)-Modell bietet einige Vorteile gegenüber anderen Arten von Softwareverträgen. Einer der größten Vorteile für den Anbieter besteht darin, dass er nicht für jeden Kunden eine eigene Instanz betreiben und warten muss. Stattdessen kann er seine Softwarelösung über eine mandantenfähige Plattform einer Vielzahl von Kunden zur Verfügung stellen, die für alle gemeinsam bereitgestellt und gewartet wird.

Dadurch kann die Software zeitnah und zentral für alle Kunden gepflegt und aktualisiert werden, ohne dass Updates an den Nutzenden geliefert oder von ihnen installiert werden müssen.

Der Vorteil für den Kunden besteht darin, dass die Kosten für die Wartung der Software deutlich geringer sind als bei ASP-Softwarelösungen. Kunden müssen keine Serverräume mit Zugangskontrolle, Kühlung, Brandschutz, Datensicherung und unterbrechungsfreier Stromversorgung unterhalten.

Jedoch gibt es auch einige Nachteile beim Einsatz von SaaS-Lösungen. Ein Nachteil ist, dass die Software aufgrund ihrer weitgehenden Standardisierung nicht sehr anpassungsfähig ist. Kunden sollten nicht erwarten, dass ihre betrieblichen Abläufe in der Softwarelösung abgebildet werden können, sondern müssen ihre Prozesse an die Möglichkeit der Software anpassen.

Ein weiterer Nachteil der Nutzung einer SaaS-Lösung sind die datenschutzrechtlichen Bedenken. Da sich nicht nur die Anwendungssoftware, sondern auch die Daten auf dem Server des Anbieters befinden, muss mit dem Anbieter eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO getroffen werden. Befinden sich die Server in einem Land außerhalb der EU mit einem aus EU-Sicht unangemessenen Datenschutzniveau, wie z.B. in den USA, sind die datenschutzrechtlichen Anforderungen für Datenübermittlungen in solchen Ländern zu beachten.

Schließlich stellt der internetbasierte Zugriff einen weiteren Nachteil dar. Der Anbieter behält die Software auf seinem oder einem angemieteten Rechner und ermöglicht dem Kunden nur den internetbasierten Zugang. Daher ist eine zuverlässige Internetverbindung unerlässlich. Die Gefahr von Internet- und Netzwerkausfällen kann dazu führen, dass der Nutzende zeitweise keinen Zugriff auf die Software hat und somit seine Arbeit nicht fortsetzen kann.

Rechtliche Einordnung des SaaS-Modells – wie wird das SaaS-Vertragsmodell rechtlich eingeordnet?

Fraglich ist, wie das SaaS-Vertragsmodell rechtlich einzuordnen ist.

Die rechtliche Einordnung des SaaS-Vertragsmodells ist von großer Bedeutung, da sie maßgeblich für die Bestimmung der Gewährleistung und der vertraglichen Ansprüche ist.

Bei dem gesetzlich nicht geregelten Vertragstyp handelt es sich um einen sogenannten typengemischten Vertrag, der Elemente vom Werkvertrag, Dienstvertrag und Mietvertrag enthält. Der Schwerpunkt des Vertrages liegt jedoch im Mietrecht, da die Software dem Kunden lediglich zur Nutzung überlassen wird. 

Bei typengemischten Verträgen stellt sich die Frage, nach welchen Regeln sich die vertraglichen Ansprüche und Mängelgewährleistungsrechte richten. Grundsätzlich gilt das Recht, welches für den konkreten Leistungsteil gilt.

Das bedeutet, dass bei Mängeln an der Datenmigration die werkvertragsrechtlichen Regelungen nach §§ 631 ff. BGB und bei Mängeln an der Bereitstellung der Software die Regelungen des Mietrechts nach §§ 535 ff. BGB Anwendung finden.

Ist der Vertrag als Ganzes betroffen oder der Leistungsteil nicht sinnvoll trennbar, wie bei der Frage, nach welchen Vorschriften sich das Kündigungsrecht richten, wird das Recht angewendet, das den Schwerpunkt des Vertrages bildet. Da dieser Schwerpunkt bei SaaS-Verträgen im Mietrecht liegt, sind die Bestimmungen des Mietrechts maßgebend.

Im B2C-Bereich, also wenn auf der einen Seite ein Verbraucher beteiligt ist, unterliegt der SaaS-Vertrag seit der Schuldrechtsreform vom 01.01.2022 den §§ 327-327s BGB, da es sich um eine digitale Dienstleistung im Sinne des § 327 BGB handelt. Dies hat zur Folge, dass die Regelungen des Werkvertragsrechts und des Mietrechts keine Anwendung mehr finden.

Was müssen Sie bei der Gestaltung eines SaaS-Vertrags beachten?

Bei dem SaaS-Modell werden meist Formularverträge verwendet, weshalb der SaaS-Vertrag meist einer AGB-Kontrolle unterliegt.

Das bedeutet, dass der Vertrag der Prüfung der §§ 305 ff. BGB standhalten muss.

Bei der Vertragsgestaltung für SaaS gibt es eine Reihe von wichtigen Faktoren, die berücksichtigt werden müssen, um sicherzustellen, dass alle beteiligten Parteien ihre Ziele erreichen und rechtlich geschützt sind.

Zunächst sollte der Vertrag klare Definitionen für alle wichtigen Begriffe enthalten, wie zum Beispiel den Umfang der SaaS-Dienstleistungen, die Verantwortlichkeiten und Pflichten beider Parteien sowie die Vertragslaufzeit und Kündigungsbedingungen.

Auch die Datensicherheit und der Datenschutz sollten im Vertrag genauer beschrieben werden, insbesondere wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, denn wie bereits erwähnt, ergeben sich beim SaaS-Modell datenschutzrechtliche Bedenken.

Daher sollten bestimmte Regelungen zum Datenschutz im Vertrag mit aufgenommen werden.
Es sollte vertraglich vereinbart werden, dass die Parteien die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten und dass im Falle bei einem Zugriff auf personenbezogene Daten des Kunden vor der Verarbeitung dieser Daten ein Auftragsverarbeitungsvertrag abgeschlossen wird, der regelt, nach welchen Bestimmungen diese Daten verarbeitet werden dürfen.

Ein weiterer wichtiger Faktor ist das Service Level Agreement (SLA), das vereinbart wird, um sicherzustellen, dass der SaaS-Anbieter den vereinbarten Service-Level erbringt. Das SLA sollte eine klare Beschreibung der Service-Level-Ziele und der Abrechnungsmethoden enthalten, um sicherzustellen, dass die Service-Level-Erwartungen erfüllt werden.

Es ist auch wichtig, die Haftung des SaaS-Anbieters zu berücksichtigen, falls es zu Datenverlusten oder anderen Schäden kommt. Der Vertrag sollte klare Regelungen für Schadensersatzansprüche und Haftungsbegrenzungen enthalten.
Da das SaaS-Modell der AGB-Kontrolle unterliegt, müssen Sie besonders auf die Haftungsbeschränkungen achten. Sollte eine vertragliche Regelung mit den §§ 305 ff. BGB unvereinbar sein, wird diese Bestimmung für nichtig erklärt und durch die gesetzlichen Bestimmungen ersetzt.
Ist zum Beispiel die Software mangelhaft, gelten die §§ 535 ff. BGB und damit auch der verschuldensunabhängige Schadensersatzanspruch nach § 536a Abs.1 BGB. Dieser kann jedoch vertraglich ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss wäre auch mit den §§ 305 ff. BGB vereinbar.
Nicht vereinbar ist hingegen der Ausschluss oder die Beschränkung der Haftung bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten, wenn Leben, Körper oder Gesundheit schuldhaft verletzt worden sind, oder wenn der Anbieter eine Garantie übernommen hat.

Darüber hinaus ist es wichtig, dass der Vertrag Bestimmungen über die Einräumung von Nutzungsrechten enthält und darüber, was im Falle einer Verletzung geschieht.
Denn der Softwarehersteller bleibt der Urheber der Software. Damit der Kunde die Software jedoch nutzen kann, muss ihm ein nicht-ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an der Software eingeräumt werden, das zeitlich auf die Vertragslaufzeit begrenzt ist.

Schließlich ist es wichtig, den Vertrag regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren, um sicherzustellen, dass er den aktuellen Bedürfnissen und Anforderungen beider Parteien entspricht.

Insgesamt sollte die Vertragsgestaltung für SaaS-Dienstleistungen sorgfältig und gründlich durchgeführt werden, um sicherzustellen, dass alle beteiligten Parteien geschützt sind und dass die SaaS-Dienstleistungen reibungslos und effektiv erbracht werden können.

Fazit – Zusammenfassung

Software-as-a-Service-Verträge sind in der heutigen Geschäftswelt weit verbreitet und ermöglichen Unternehmen den Zugriff auf verschiedene Softwareanwendungen und Dienstleistungen über das Internet.

Im Gegensatz zu herkömmlichen Softwareverträgen wird die Software nicht auf dem lokalen Rechner des Nutzenden installiert, sondern auf den Servern des Anbieters ausgeführt.

Bei der Erstellung solcher Verträge sollten jedoch eine Reihe von rechtlichen Aspekten berücksichtigt werden, um sowohl für den Anbieter als auch für den Nutzenden eine klare und verständliche Grundlage zu schaffen.

Zu den wichtigsten rechtlichen Aspekten, die bei der Erstellung von SaaS-Verträgen berücksichtigt werden sollten, gehören die genaue Beschreibung der angebotenen Dienstleistungen, die Definition der Verantwortlichkeiten beider Parteien, die Haftungsbeschränkungen und die Datenschutzbestimmungen.

Insgesamt ist es von entscheidender Bedeutung, das SaaS-Verträge klar, präzise und leicht verständlich sind, um mögliche Missverständnisse zu vermeiden und die Rechte beider Parteien zu schützen. Unternehmen, die SaaS-Dienste nutzen oder anbieten möchten, sollten daher sicherstellen, dass sie mit den relevanten rechtlichen Bestimmungen vertraut sind und gegebenenfalls die Unterstützung von qualifizierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Anspruch nehmen.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in Berlin, Hamburg und München.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    Rechtsanwalt u. Partner

    Norman Buse

    Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz | Master of Laws (Medienrecht & IP) | Lehrbeauftragter

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwalt u. Partner

    David Herz

    Fachanwalt für IT-Recht | Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht | Lehrbeauftragter

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwalt

    Marc Faßbender

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwalt

    Keno Leffmann, M.A.

    Master of Arts (Mediation & Konfliktmanagement) und angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    Christopher Bünger

    Rechtsanwalt

    Christopher Bünger

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen unser Kanzlei

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]