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Domainrecht
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Schnell zum Inhalt:
Worum geht es im Domainrecht?
Das Domainrecht ist kein eigenständiges Rechtsgebiet, sondern ein Sammelbegriff für die verschiedenen Regelungen im Zusammenhang mit der Vergabe und der Veräußerung von Internetadressen.
Die Vergabe der sogenannten Top-Level-Domains wie z. B. .de, .com, .net oder .berlin erfolgt nach dem Prioritätsprinzip. Dies bedeutet, dass grundsätzlich derjenige, welcher zuerst eine bestimmte Domain registriert, den Zuschlag von der jeweiligen Registrierungsstelle erhält. Dies sind beispielsweise die DENIC für die .de-Domains oder die ICANN für die .com-Domains.
Im Rahmen einer Domain-Anmeldung werden die Berechtigungen oder mögliche Rechtsverstöße des Anmelders durch die Registrierungsstellen nicht geprüft. Daher sind insbesondere Namensrechte oder Markenrechte selbstständig durch den Anmelder zu beachten.
Wie ist die Rechtsstellung des Domaininhabers?
Eigentum kann man nur an körperlichen Gegenständen (= Sachen im Sinne von § 90 BGB) erlangen. Bei einer Domain handelt es sich jedoch um keine Sache, sondern um ein Recht des Domaininhabers gegen die jeweilige Registrierungsstelle. Daher spricht man auch von einem Domaininhaber und nicht von einem Domaineigentümer.
Zur Aufrechterhaltung dieses Rechts muss der Domaininhaber eine jährliche Registrierungsgebühr bezahlen.
Mit welchen Rechtsgebieten hat das Domainrecht Berührungspunkte?
- Vertragsrecht (insbesondere Domainhandel)
- Wettbewerbsrecht (Verstöße gegen das UWG)
- Markenrecht (Verstöße gegen das Markengesetz, z. B. durch „Domaingrabbing“)
- Namensrecht
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