Ist das Filmen von Polizeieinsätzen strafbar?

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Filmen von Polizisten im Einsatz. Filmen von Einsatzkräften. Darf man einen Polizeieinsatz filmen? Polizeieinsatz filmen legal? Polizeieinsatz filmen verboten?

Tagtäglich finden Polizeieinsätze statt. Wohl vermutlich ebenso häufig stellt sich die Frage: Darf ich den Polizeieinsatz filmen? Dürfen nur Betroffene den Polizeieinsatz filmen? Wie sieht es mit „Gaffern“ aus? Unser Beitrag behandelt also die Frage, ob das Filmen von Polizeieinsätzen strafbar ist.

Die Frage nach der Strafbarkeit des Filmens von Polizeieinsätzen taucht immer wieder auf und beschäftigt die Rechtsprechung.

Ist das Filmen von Polizeieinsätzen strafbar?

Die Strafbarkeit des Filmens von Polizeieinsätzen wird insbesondere im Rahmen des Vorwurfs der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes nach § 201 des Strafgesetzbuches diskutiert.

Wer filmt, nimmt in der Regel auch das gesprochene Wort der gefilmten Person(en) auf. Im Fall, das dem OLG Zweibrücken zur Entscheidung vorlag, filmte die Angeklagte sogar den Boden. Ihr ging es gerade um die Aufzeichnung der Gespräche, nicht um das Anfertigen von Bildaufnahmen (OLG Zweibrücken, Beschluss v. 30.06.2022 – 2 Ss 62/21).

Mehr Informationen zur Strafbarkeit wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, erhalten Sie hier »

Darüber hinaus droht beim Filmen von Polizeieinsätzen vor allem auch eine Strafe nach § 42 Bundesdatenschutzgesetz und nach § 33 Kunsturhebergesetz.

Strafe wegen Verletzung des Rechts am eigenen Bild beim Filmen von Polizeieinsätzen

In einer noch recht neuen Entscheidung des Kammergerichts Berlin hatte das Gericht über die Strafe für das Filmen eines Polizeieinsatzes zu entscheiden (KG Berlin, Urteil v. 30.11.2023 – 2 ORs 31/23 – 121 Ss 130/23). In dem zu entscheidenden Fall filmte ein Motorradfahrer mittels Helmkamera die Polizeibeamten.

Die Verbreitung und das öffentlich zugänglich machen von Bildnissen einer Person kann gem. § 33 Kunsturhebergesetz strafbar sein. Grundsätzlich bedarf es nämlich der Erlaubnis der betroffenen Person. Geschützt wird hierüber das Recht am eigenen Bild als spezielle Ausprägung des Persönlichkeitsrechts. Das Kammergericht verneinte eine Strafbarkeit wegen Verletzung des Kunsturhebergesetzes im zu entscheidenden Fall aber deshalb, weil die Polizeibeamten hinreichend verpixelt wurden (KG Berlin, Urteil v. 30.11.2023 – 2 ORs 31/23 – 121 Ss 130/23).

Strafe wegen Datenschutzverstoß beim Filmen von Polizeieinsätzen

Das Kammergericht Berlin führte aus, dass beim Filmen von Polizeieinsätzen auch eine Strafe wegen Verletzung personenbezogener Daten nach § 42 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) drohen kann.

Nach § 42 Abs.1 BDSG droht eine Strafe für das Verarbeiten von nicht allgemein zugänglichen Daten gegen Entgelt, in der Absicht, sich oder eine andere Person zu bereichern oder um eine andere Person zu schädigen.

Das Kammergericht stellte zunächst fest, dass durch eine Kamera erstellte Bilder einer Person personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO sind.

Sind die Polizisten dabei auf der Aufnahme identifizierbar, so werden durch das Aufnehmen und Speichern der Bilder personenbezogene Daten verarbeitet.

Ohne Einwilligung der betroffenen Person (hier also den Polizisten) ist eine Datenverarbeitung nur in engen Grenzen erlaubt. Gerade bei Routineeinsätzen kann zum Beispiel nicht davon ausgegangen werden, dass die Aufnahme bzw. die Veröffentlichung der Bilder eine journalistische Tätigkeit ist. Das Kammergericht führt dazu aus, dass dies zum Beispiel denkbar ist, wenn auf Missstände, rechtswidrige Maßnahmen der Polizei gezeigt werden. KG Berlin, Urteil v. 30.11.2023 – 2 ORs 31/23 – 121 Ss 130/23 m.w.N.

Polizei filmen strafbar – Welche Strafe kann damit für das Filmen von Polizeieinsätzen drohen?

Wird eine Strafbarkeit wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes bejaht, so droht gem. § 201 StGB in der Regel eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.

Wer sich gem. § 42 Bundesdatenschutzgesetz strafbar macht, dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bzw. bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe.

Für die strafbare Verletzung des Rechts am eigenen Bild nach § 33 Kunsturhebergesetz droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Wieso ist die Frage der Strafe für das Filmen von Polizeieinsätzen umstritten?

Der Knackpunkt bei der Frage nach der Strafbarkeit wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes durch das Filmen eines Polizeieinsatzes ist die Frage der Öffentlichkeit. Über § 201 StGB geschützt ist nämlich nur das nichtöffentlich gesprochene Wort.

Zum Merkmal der Öffentlichkeit ist vorab zu sagen, dass hier eine sogenannte „faktische Öffentlichkeit“ genügt, um eine Strafbarkeit entfallen zu lassen. Das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, dass eine unbestimmte Anzahl von Personen das Gespräch ohnehin mithört (dann ist das gesprochene Wort weitestgehend unstreitig als öffentlich einzuordnen), sondern ob dies in der konkreten Situation der Fall sein kann. Die tatsächliche Wahrnehmung ist also nicht erforderlich. Es genügt die Möglichkeit. Vgl. LG Osnabrück (10. Große Strafkammer), Beschluss v. 24.09.2021 – 10 Qs/120 Js 32757/21 – 49/21 in BeckRS 2021, 28838.

Die Frage, die sich nun also stellt:

Sind Polizeieinsätze öffentlich?

Das kommt darauf an. Nämlich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls. Das wäre zumindest eine differenzierende Ansicht. Man könnte aber auch sagen, dass jeder Polizeieinsatz öffentlich sei oder dass § 201 StGB schon gar nicht auf Polizeieinsätze anwendbar ist.

Wo eine extreme Position vertreten wird, wird in der Regel auch das genaue Gegenteil vertreten. Man kann also auch sagen, kein Polizeieinsatz sei öffentlich. Es handele sich um eine Angelegenheit ausschließlich zwischen den handelnden Polizeibeamten und demjenigen, gegen den die Maßnahme gerichtet ist (also z.B. derjenige, dessen Personalien aufgenommen werden).

Diese Auffassung überzeugt insbesondere dann, wenn aus einem größeren Geschehen ein überschaubarer Personenkreis oder eine einzelne Person herausgenommen wird und die Polizeibeamten sich in einem „kleineren Kreis“ mit diesen unterhalten.

Dafür, dass es sich um eine öffentliche Angelegenheit handelt bzw. eigentlich eher dagegen, dass es sich um eine Maßnahme rein zwischen dem Betroffenen und den handelnden Beamten handelt spricht aber zum Beispiel der Einsatz von Bodycams. Dies impliziert ja im Grunde sogar, dass der Einsatz gefilmt werden darf. Oder?

Es wird tatsächlich vertreten, dass der Einsatz von Bodycams dafür sorgt, dass der Einsatz öffentlich wird bzw. nicht nichtöffentlich ist.

Für die Straflosigkeit des Filmens von Polizeieinsätzen spricht ferner, dass einen Paragraph weiter – in § 201a StGB – der Gesetzgeber zur Strafbarkeit von Filmaufnahmen Stellung nimmt. Und diese nur dann unter Strafe stellt, wenn sie – vereinfacht ausgedrückt – in einem sehr privaten Bereich aufgenommen werden (z.B. in einer Wohnung). Nun stellt sich also die Frage: Wieso soll der strafrechtliche Schutz vor einer Filmaufnahme geringer sein (weil strengere Anforderungen gestellt werden, damit man sich strafbar macht) als der vor einer Sprachaufnahme? Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Sprachaufnahmen regelmäßig auch mit der Aufnahme von Filmaufnahmen verbunden sind, erscheint hier die Unterstellung einer vom Gesetzgeber gebilligten Differenzierung zweifelhaft. Auf dieses Argument stützte sich auch das Landgericht Osnabrück in einer Entscheidung zu diesem Thema (LG Osnabrück (10. Große Strafkammer), Beschluss v. 24.09.2021 – 10 Qs/120 Js 32757/21 – 49/21).

Das Argument – und auch der regelmäßig vorgebrachte Grund – für das Filmen von Polizeieinsätzen ist das der Schaffung einer Art Kontrollfunktion. Dabei geht es zum einen um Polizeigewalt, wobei dann aber, selbst wenn man ein Eingreifen von § 201 StGB bejaht, ohnehin unter Umständen eine Rechtfertigung oder Entschuldigung der Tat wegen Notwehr oder Notstands im Raum steht.

Hier kann dann aber zum Beispiel ein entscheidender Unterschied zwischen einem Betroffenen, der sich tatsächlich wehren möchte, einem Hilfeleistenden und dem nicht an Hilfeleistung interessierten „Gaffer“ bestehen. Eine Filmaufnahme rein aus Interesse und Neugier stellt keine Verteidigung dar.

Zum anderen geht es auch ganz allgemein betrachtet darum, dass die Polizeibeamten an Grundrechte gebunden sind. Sie sind Teil der exekutiven staatlichen Gewalt. Man könnte also sagen, dass Polizeieinsätze insofern schon gar nicht in den Anwendungsbereich des § 201 StGB fallen, weil der Staat an Grundrechte gebunden und nicht gleichzeitig hieraus berechtigt sein kann (Die Strafbarkeit der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes soll insbesondere das Persönlichkeitsrecht des Aufgenommenen schützen). Hier muss im Einzelfall dann aber differenziert werden, als die Polizeibeamten im Einsatz sind, aber gleichzeitig ein Punkt erreicht sein kann, in dem sie persönlich, in ihrer Person als Bürger, betroffen sind. Spätestens ab diesem Punkt greift das Argument dann regelmäßig nicht mehr durch.

Das sind nun nur einige wenige Aspekte, an die man im Rahmen der Diskussion denken kann. Eine Betrachtung des Einzelfalles ist niemals entbehrlich. Insbesondere nicht im Strafrecht.

Klare Kriterien für die Feststellung der Öffentlichkeit können und sollten aber dennoch bestehen. Rechtsunsicherheit trägt nicht zur Wahrung oder Erweiterung von Rechten bei, sondern schränkt sie schlimmstenfalls ungerechtfertigterweise mehr und mehr ein (weil man sich unter Umständen nicht traut, einen Polizeieinsatz zu filmen, obwohl man es dürfte).

Es bedarf also einer Klärung durch die oberen Gerichte. Eine erste Entscheidung gibt es nun: Vom Oberlandesgericht Zweibrücken.

Polizei Signalhorn

Polizeieinsatz (Foto: © VanHope – stock.adobe.com)

Was sagt das Oberlandesgericht Zweibrücken zur Strafbarkeit des Filmens von Polizeieinsätzen?

Nun durfte sich erstmalig ein Oberlandesgericht mit der Frage beschäftigen. Das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG Zweibrücken, Beschluss v. 30.06.2022 – 2 Ss 62/21).

Der Entscheidung zugrunde lag folgende Situation: Die Beschuldigte filmte 2020 rund 40 Minuten lang einen Polizeieinsatz unter anderem im Zusammenhang mit der Kontrolle der Einhaltung der Corona – Maßnahmen. Wichtiges Detail um die Diskussion der Öffentlichkeit: Der Einsatz fand um 3 Uhr nachts statt. Als Grund gab sie an, früher schlechte Erfahrungen gemacht zu haben. Sie filmte dabei nicht direkt auf die Polizeibeamten, sondern den Boden. Im Schwerpunkt handelte es sich also um eine Tonaufnahme.

Die Folge: Der Anfangsverdacht unter anderem der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, eine Verurteilung wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte  und Beleidigung und die Beschlagnahme des Smartphones.

Das Oberlandesgericht Zweibrücken sprach der Angeklagten kein Recht zu und bestätigte die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme des Smartphones. Ein hinreichender Tatverdacht im Hinblick auf die Straftat der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes habe vorgelegen. Damit war der Widerstand gegen die Vollstreckungsbeamten bei der Beschlagnahme des Smartphones strafbar (das setzt nämlich die Rechtmäßigkeit der Diensthandlung voraus). Das Gericht verneinte eine Öffentlichkeit des gesprochenen Wortes, auch eine faktische Öffentlichkeit, unter anderem aufgrund der Nachtzeit und weil auch Gespräche der Polizeibeamten in einzelnen, kleineren Personengruppen aufgezeichnet wurden.

Zufriedenstellend ist diese oberlandesgerichtliche Entscheidung mitnichten. Das liegt daran, dass nun einmal die Möglichkeit einer grundsätzlichen Klärung der Problematik und zur Herausarbeitung klarer Kriterien bestand, wann eine Strafbarkeit droht und wann nicht. Das Gericht beschränkt sich darauf, die Nichtöffentlichkeit im vorliegenden Fall zu bejahen.

Welche Folgen kann das Filmen eines Polizeieinsatzes neben einer Geld- oder Freiheitsstrafe noch haben?

Nicht nur ein Strafverfahren kann vor ein Gericht führen. Neben der strafrechtlichen Bewertung des Filmens von Polizeieinsätzen besteht auch die Zivilrechtliche. § 201 StGB schützt das Persönlichkeitsrecht. Ist dieses verletzt so drohen zivilrechtlich insbesondere Unterlassungs-, Geldentschädigungs- und Schadensersatzansprüche oder unter Umständen Ansprüche auf Gegendarstellung.

So sprach zum Beispiel das Oberlandesgericht Frankfurt am Main einer unerlaubt bei einem Einsatz auf einer Demonstration gefilmten Polizeibeamtin (wobei der Filmausschnitt auch Teil eines YouTube Videos wurde) eine Geldentschädigung wegen schwerwiegender Verletzung des Allgemeiner Persönlichkeitsrechts zu (Beschluss v. 19.05.2021, Az.: 13 U 318/19).

Darf man aufgenommene Polizeieinsätze veröffentlichen?

Zu dieser Thematik gehören auch mögliche Verletzungen des Rechts am eigenen Bild, das insbesondere durch das Kunsturhebergesetz (§§ 22 ff. KunstUrhG) geschützt ist. Diese Verbotsvorschriften beziehen sich vor allem auf die Veröffentlichung bzw. Verbreitung von unerlaubten Aufnahmen. Und auch dieser Verstoß kann wieder zurück ins Strafrecht führen: nach § 33 KunstUrhG droht für die Verbreitung oder das öffentliche zur Schau stellen von Bildnissen unter Missachtung der §§ 22, 23 KunstUrhG (also ohne die notwendige Erlaubnis des Berechtigten – das ist im Normalfall die abgebildete Person) eine Geld- oder Freiheitsstrafe.

Bei Polizeieinsätzen kann unter Umständen eine Ausnahme vom Verbot der Notwendigkeit der Bewilligung des Betroffenen in Betracht kommen, wenn es sich um eine Aufnahme handelt, die ein zeitgeschichtliches Ereignis darstellt (§ 23 Abs.1 Nr.1 KunstUrhG). Das trifft aber nicht auf jeden Polizeieinsatz zu. So ging beispielsweise das Oberlandesgericht Frankfurt im oben aufgeführten Fall von diesem Umstand nicht aus (Beschluss v. 19.05.2021, Az.: 13 U 318/19).

 

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