Buse Herz Grunst Rechtsanwälte (Foto: © Dietmar Schmidt | Painting: © Katja Wallerberger)

OLG Frankfurt: Geldentschädigung für rechtswidrig gefilmte Polizeibeamtin

10.06.2021 | Medien- und Wirtschaftsrecht

Polizeibeamtin bekommt vom OLG Frankfurt am Main Geldentschädigung wegen schwerwiegender Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zugesprochen

Vor dem OLG Frankfurt am Main hatte kürzlich eine Polizeibeamtin erfolgreich auf Geldentschädigung wegen der Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts geklagt (Beschluss vom 19.05.2021, Az.: 13 U 318/19). Streitgegenstand war ein Video, welches sie in Ausübung ihres Dienstes bei einer Demonstration zeigte und ohne ihr Wissen und ohne ihre Einwilligung aufgenommen und veröffentlicht wurde.

Worum ging es in dem medienrechtlichen Verfahren wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung?

Die Klägerin wehrte sich zunächst mit einer Abmahnung gegen die Verbreitung einer zweisekündigen Filmaufnahme, welche auf Zeitlupe zurechtgeschnitten in einem Musikvideo auf der Streaming-Plattform YouTube veröffentlicht wurde. Besagtes Video erreichte mehr als 150.000 Klicks und zeigte die Klägerin in Ausübung ihrer polizeilichen Tätigkeit im Rahmen einer Demonstration, welche sich gegen einen Auftritt der Beklagten gerichtet hatte.

Zunächst erreichte die Klägerin somit auf außergerichtlichem Weg, dass sie nurmehr verpixelt zu sehen war.

Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin überdies neben der Erstattung der Rechtsanwaltskosten, die im Zuge der vorangegangenen Abmahnung entstanden sind, noch Geldentschädigung für die Verletzung ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts.

Das zuständige LG Darmstadt hatte der Klage vollumfänglich stattgegeben, womit der Klägerin zunächst eine Geldentschädigung in Höhe von 5.000 EUR zugestanden hätte. Die Beklagte legte Berufung zum OLG Frankfurt am Main ein, welches die Entscheidung der Vorinstanz im Wesentlichen bestätigt und lediglich die Höhe der Geldentschädigung auf 2.000 EUR gesenkt hat.

Rein wirtschaftliches Verwertungsinteresse tritt hinter dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht zurück

Der Anspruch auf Geldentschädigung ergebe sich nach Auffassung des LG Darmstadt aus einer schwerwiegenden Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts, so auch das OLG Frankfurt am Main.

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht, in Fachkreisen mit „APR“ abgekürzt, wird aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitet und hat damit grundrechtlichen Verfassungsrang. Da es sich beim APR um ein sogenanntes „Jedermannsrecht“ handelt, kann sich, wie der Name bereits verrät, jeder auf dieses Recht berufen. Die Wahrnehmung der beruflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst steht dem nicht entgegen.

Ein Unterfall des APR ist das Recht am eigenen Bild, welches mit der Veröffentlichung und Verbreitung von Bildnissen ohne vorherige Einwilligung der/des Abgebildeten gem. § 22 KUG (Kunsturhebergesetz) verletzt wird. Eine Ausnahme von dieser Regelung kann u.a. vorliegen, wenn die abgebildete Person Teil eines zeitgeschichtlichen Ereignisses oder durch ihr Individualverhalten zum Gegenstand von öffentlicher Meinungsbildung geworden wäre.

Allerdings ging der Senat nicht von einer der obigen Konstellationen aus, sodass die Verbreitung des identifizierenden Videomaterials aus Mangel an Informationsinteresse der Öffentlichkeit als rechtswidrig einzustufen war.

Der Senat erkannte in der Veröffentlichung des Videomaterials mit dem durch die Zeitlupenaufnahme forcierten Fokus auf die Klägerin als eine Polizeibeamtin ein rein kommerzielles Verwertungsinteresse. Ein solch wirtschaftliches Interesse, hinter welchem in letzter Konsequenz allein eine werbliche Motivation steht, trete regelmäßig hinter den Interessen der abgebildeten Person zurück.

Die niedrigere Höhe der Geldentschädigung ergebe sich aus dem Umstand, dass die streitgegenständliche Filmaufnahme mit einer zweisekündigen Laufzeit einer äußerst geringen Länge entspreche und auch keine diffamierenden oder diskreditierenden Inhalte damit verbunden seien. Nichtsdestotrotz musste die beachtliche Reichweite sowie der rein kommerzielle Zweck bei der Betrachtung der Gesamtumstände beachtet werden, sodass eine Geldentschädigung in Höhe von 2.000 EUR nach Auffassung des Senats als angemessen gilt.

Wie ist der Beschluss des OLG Frankfurt aus medienrechtlicher Perspektive zu bewerten?

Der Beschluss ist in seiner Gesamtheit als richtig und trotz wenig überraschendem Ergebnis, zumindest aus fachlicher Perspektive heraus, als wichtig zu bewerten.

Was aus diesem Beschluss in jedem Fall mitgenommen werden sollte, ist die Tatsache, dass Beamte im öffentlichen Dienst, insbesondere Polizeibeamte, nicht allein deshalb frei heraus fotografiert und gefilmt werden dürfen, nur weil sie ihren Dienst im Zusammenhang mit einem öffentlichen Ereignis absolvieren. Leider beobachtet man ein solches Fehlverhalten des Öfteren.

Mit dieser Beschlussfassung geht ein Aufklärungscharakter einher, der hoffentlich die ein oder andere Persönlichkeitsrechtsverletzung im medialen Sektor künftig vermeidet.

Wurden auch Sie ohne Ihre Einwilligung gefilmt und sehen sich in Ihren Persönlichkeitsrechten verletzt?

Sollten Sie Opfer einer Verletzung Ihres Allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. Ihres Rechts am eigenen Bild geworden sein, indem Aufnahmen von Ihnen veröffentlicht wurden, sollten Sie sich umgehend an einen Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht wenden. Unsere langjährige Erfahrung bestätigt, dass in solchen Fällen ein schnelles Handeln erforderlich ist, um zu verhindern, dass derartige Beiträge weiter viral gehen.

Unsere Kanzlei mit Standorten in Berlin und Hamburg steht Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Persönlichkeitsrechte mit umfangreicher Expertise unserer Fachanwälte für Urheber- und Medienrecht bundesweit gern zur Seite.

Treten Sie jetzt mit uns in Kontakt!

 

Weitere Beiträge zum Allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht am eigenen Bild:

Neueste Beiträge

Bauantrag bewilligt

Die Mandanten hatten ein nichterschlossenes Grundstück erworben. Es bestand zwischen Gemeinde und Baufirma ein Erschließungsvertrag mit Fertigstellung zum 31.12.2023.

Bewertungen unser Kanzlei

Kontakt

BUSE HERZ GRUNST
Rechtsanwälte PartG mbB

Bahnhofstraße 17
12555 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: [email protected]

Weitere Standorte:

Kurfürstendamm 11
10719 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: [email protected]

Alter Wall 32
20457 Hamburg
Telefon: +49 40 809 031 9013
Fax: +49 40 809 031 9150
Mail: [email protected]

Antonienstraße 1
80802 München
Telefon: +49 89 74055200
Fax: +49 89 740552050
Mail: [email protected]