Polizeiliches Führungszeugnis

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Der folgende Beitrag wird die Arten, Inhalte und die Antragstellung von Führungszeugnissen näher erläutern.

Man unterscheidet zwischen drei Arten von Führungszeugnissen, welche sich im Umfang der gefilterten Einträge unterscheiden, aber allesamt einem potenziellen Arbeitgeber als Nachweis dafür dienen, ob der potenzielle Arbeitnehmer vorbestraft ist oder nicht. Seit der Errichtung des Bundeszentralregisters (BZR) 1971 wird das Führungszeugnis ausschließlich vom Bundesamt für Justiz und nicht mehr von den Polizeibehörden ausgestellt, weshalb die Bezeichnung „Polizeiliches Führungszeugnis“ hinfällig ist.

Einfaches / Privates Führungszeugnis

Dieses Führungszeugnis nach § 30 BZRG dient zum einfachen Nachweis für den Arbeitgeber und enthält von allen drei Arten der Führungszeugnisse die wenigsten Eintragungen. Nicht eingetragen werden geringfügige Geld- oder Freiheitsstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen bzw. drei Monaten – unter der Bedingung, dass keine weitere Strafe vermerkt sein darf. Fällt das Strafmaß unter diese Grenze, darf der Betreffende sich als „nicht vorbestraft“ bezeichnen.

Erweitertes Führungszeugnis

Diese Form des Führungszeugnisses nach §§ 30a, 31, 32 BZRG wurde 2010 im 5. Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes eingeführt und hat im Wesentlichen für Personen, die beruflich mit Minderjährigen in Kontakt stehen, praktische Bedeutung. Das zum Zwecke des Kinder- und Jugendschutzes vorgesehene Führungszeugnis gibt mehr Eintragungen wieder als die einfache bzw. private Form. Darunter fallen alle Verurteilungen, die unmittelbar und mittelbar auf Kinder und Jugend bezogene Straftaten betreffen. Demnach werden sowohl Sexualdelikte als auch –teilweise geringfügige- Katalogstraftaten aufgelistet. Genannte Katalogstraftaten sind nach § 32 Abs.5 BZRG die Paragraphen des Strafgesetzbuches

Dabei gelten hier längere Fristen als im einfachen bzw. privaten Führungszeugnis.

Behördenführungszeugnis

Das behördliche Führungszeugnis nach §§ 30 Abs. 5 und 31 BZRG enthält sowohl alle Eintragungen des einfachen bzw. privaten Führungszeugnisses als auch Verwaltungsentscheidungen. Grundsätzlich wird das Behördenführungszeugnis an die antragstellende Behörde verschickt, wobei dem Betreffenden die Möglichkeit eingeräumt wird, im Rahmen einer Einsicht bei einem Gericht der Weiterleitung zu widersprechen. Ausnahmen bilden Fälle, in denen Behörden diese Auskunft zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Pflichten benötigen (vgl. § 31 Abs. 1 BZRG). Berechtigt sind nach § 41 BZRG u.a. Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die in deren Zuständigkeitsbereich fallen, Luftsicherheitsbehörden wegen Prüfung der Zuverlässigkeit und Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren.

 

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Wann werden meine Einträge aus dem Führungszeugnis gelöscht?

Die Fristen zur Tilgung der Eintragung beginnen grundsätzlich mit dem ersten Tag der Urteilssprechung. Es wird i.d.R. zwischen einer drei-, fünf- und zehnjährigen Frist unterschieden. Nach Ablauf der Tilgungsfristen werden die Eintragungen im Führungszeugnis automatisch gelöscht.

Drei Jahre Tilgungsfrist gilt bei: „(…) a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen, b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, c) Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen, d) Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist. (…)“ (§ 34 Abs.1 Nr.1 BZRG).

Zehn Jahre Tilgungsfrist gilt bei Verurteilungen zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach §§ 174 bis 180, 182 (vgl. § 34 Abs.1 Nr.2 BZRG). Des Weiteren zählen zu dieser Frist Verurteilungen wegen der in § 32 Abs.5 BZRG genannten Katalogstraftaten, sollte ein erweitertes Führungszeugnis gefordert werden.

Die fünfjährige Tilgungsfrist betrifft alle übrigen Verurteilungen (vgl. § 34 Abs.1 Nr.3 BZRG).

Welche Folgen hat ein Eintrag im Führungszeugnis?

Wenn es um eine Eintragung ins Führungszeugnis geht, stellen sich berechtigterweise die meisten zuerst die Frage, welche Folgen das nun nach sich zieht. Ist man jetzt vorbestraft? Und habe ich nun schlechtere Chancen bei einer Bewerbung oder sind mir bestimmte Berufe sogar gänzlich verwehrt?

Folgen einer Eintragung ins Führungszeugnis bei der Inanspruchnahme behördlicher Leistungen

Ein Eintrag in das Führungszeugnis kann spürbare Folgen für die Betroffenen haben, wenn sie eine behördliche Leistung in Anspruch nehmen wollen. Insbesondere bei Anträgen auf Erteilung einer Erlaubnis oder Genehmigung, z.B. Gaststättengenehmigung, Neuerteilung der Fahrerlaubnis oder die Erlaubnis zum Umgang mit Waffen kann die Behörde die Zuverlässigkeit oder Eignung des Antragsstellers anhand seines Führungszeugnisses überprüfen.

Der Behörde liegt in diesen Fällen das behördliche Führungszeugnis vor, in das auch diejenigen Verurteilungen aufgenommen werden, die in das einfache Führungszeugnis nicht eingetragen sind.

Die Behörde kann die Erteilung der Genehmigung oder Erlaubnis so von den Eintragungen im Führungszeugnis abhängig machen. Es besteht daher die Möglichkeit seitens der Behörde die persönliche Zuverlässigkeit oder Eignung des Antragsstellers aufgrund der aufgeführten Verurteilung in seinem Führungszeugnis abzulehnen und die Erlaubnis zu verweigern. Dies wird regelmäßig dann vorkommen, wenn sich aus der eingetragenen Verurteilung konkrete Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit oder fehlende Eignung hinsichtlich der beantragten Tätigkeit ergibt.

In Fällen, in denen die Zuverlässigkeit durch die Behörde regelmäßig überprüft wird, kann ein Eintrag in das Führungszeugnis schlimmstenfalls sogar dazu führen, dass eine bereits erteilte Genehmigung zurückgenommen oder widerrufen wird.

 

Steuerstrafrecht BUSE HERZ GRUNST
Foto: © Dietmar Schmidt

Folgen eines Eintrags im Führungszeugnis in einem Bewerbungsverfahren

Ein Eintrag im Führungszeugnis kann für den Arbeitgeber in einem laufenden Bewerbungsverfahren einen Ablehnungsgrund darstellen. Grundsätzlich ist der potentielle Arbeitgeber weder berechtigt nach Vorstrafen zu fragen noch einen Einblick in das Führungszeugnis eines Bewerbers zu nehmen. Dies ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Satz 1 Bundesdatenschutzgesetz. Danach darf der Arbeitgeber ausschließlich solche personenbezogenen Daten erheben, nutzen und verarbeiten, die für die Begründung (…) des konkreten Beschäftigungsverhältnisses notwendig sind. Eine allgemeine Auskunft über zurückliegende Straftaten – wie im Führungszeugnis – darf durch den Arbeitgeber nicht eingeholt werden. Das Verlangen des Arbeitgebers zur Vorlage eines Führungszeugnisses ist daher im Regelfall unzulässig. Es kommt jedoch vor, dass im Laufe des Bewerbungsverfahrens ein Führungszeugnis zur Vorlage beim Arbeitgeber angefordert wird. So will sich der Arbeitgeber von der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit eines Bewerbers selbst überzeugen. Die persönliche Fähigkeit wird dabei oftmals von einem „reinen“ Führungszeugnis abhängig gemacht. Es ist zwar grundsätzlich möglich, dass der Bewerber die Vorlage des Führungszeugnisses verweigert, schränkt seine Möglichkeit die Arbeitsstelle zu erhalten aber wohl erheblich ein. Wird man aber aufgrund dessen abgelehnt, ist dies unzulässig.

Liegt hingegen eine gesetzliche Regelung vor, die die Vorlage eines (erweiterten) Führungszeugnisses bei dem Arbeitgeber vorsieht, ist der Arbeitgeber selbstverständlich berechtigt und auch verpflichtet, die Vorlage zu verlangen.

Der Umstand einer Eintragung im Führungszeugnis darf allein aber nicht dazu führen, dass der Bewerber abgelehnt wird. Die Verwertungsmöglichkeit der Informationen aus einem (erweiterten) Führungszeugnis ist eingeschränkt. Lediglich Einträge zu Verurteilungen, die für eine persönliche Ungeeignetheit des Bewerbers im Hinblick auf den konkreten Beruf sprechen, dürfen berücksichtigt werden.

Kann ich noch als Beamter oder im öffentlichen Dienst arbeiten, wenn ich eine Eintragung im Führungszeugnis habe?

Erneut gelten für Bewerbungen für eine Stelle im öffentlichen Dienst oder zur Ernennung als Beamter Besonderheiten. Um als Beamter ernannt zu werden, muss man – aufgrund des besonderen Treue- und Fürsorgeverhältnisses – befähigt und geeignet sein, Art. 33 Abs. 2 GG. Im Rahmen des Bewerbungsprozesses besteht daher die Verpflichtung ein Führungszeugnis vorzulegen, anhand dessen auch die Befähigung und Eignung des Bewerbers beurteilt wird. Eine Eintragung im Führungszeugnis kann daher dazu führen, dass die charakterliche Eignung als Beamter bezweifelt oder abgelehnt wird. Das hat in der Regel zur Folge, dass eine Ernennung als Beamter abgelehnt werden darf.
Dieselben Grundsätze gelten entsprechend für Angestellte im öffentlichen Dienst.

 

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Folgen einer Eintragung im Führungszeugnis für ein bestehendes Arbeitsverhältnis

Der Arbeitgeber wird grundsätzlich weder von der Verurteilung noch von der Eintragung in das Führungszeugnis in Kenntnis gesetzt. Der Arbeitgeber hat regelmäßig auch kein Recht Einsicht in das Führungszeugnis eines Arbeitnehmers zu nehmen.

Unter bestimmten Umständen wird dem Arbeitgeber aber das Recht eingeräumt, sich ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen zu lassen. Das ist nur ausnahmsweise und unter den engen Voraussetzungen des § 30a Abs. 1 Nr. 1, 2 BZRG möglich. Danach wird das erweiterte Führungszeugnis erteilt, wenn die Erteilung entweder in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen ist (vgl. z.B. § 72a Abs. 3, 4 SGB VIII) oder wenn das Führungszeugnis für eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder eine Tätigkeit, die in einer vergleichbaren Weise geeignet ist, Kontakt zu Minderjährigen aufzunehmen, benötigt wird. In diesen Fällen ist das Informationsinteresse des Arbeitgebers höherrangiger als das Schutzinteresse des Arbeitnehmers bezogen auf seine persönlichen Daten.

In den übrigen Fällen erhält der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Eintragung in das Führungszeugnis und ist auch nicht berechtigt von seinen Arbeitnehmern ein einfaches Führungszeugnis zu verlangen.

Disziplinarverfahren als Beamter wegen Eintragung ins Führungszeugnis?

Bei Beamten gelten aufgrund des besonderen Verhältnisses zum Arbeitgeber ebenfalls andere Regelungen. Der Dienstherr eines Beamten wird von einem laufenden Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft informiert und leitet im Anschluss an dieses in der Regel ein Disziplinarverfahren ein. Für Beamte ist nicht der Eintrag im Führungszeugnis, sondern ein Eintrag im Bundeszentralregister relevant, in welchem sämtliche Verurteilungen aufgenommen werden. Daher ist für Beamte ein Strafverfahren und eine Verurteilung, die zu einem Eintrag ins Führungszeugnis als Teil des Bundeszentralregisters führt mit erheblichen Folgen verbunden. Dem Beamten drohen in der Folge dienstrechtliche Konsequenzen bis hin zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Letzteres ist regelmäßig dann möglich, wenn eine Tat vorsätzlich begangen wurde und eine Verurteilung von einem Jahr Freiheitsstrafe erfolgt ist.

Nähere Informationen zu den Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung für Beamte, haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Darf man sich trotz einer Eintragung im Führungszeugnis als unbestraft bezeichnen?

Gem. § 53 Abs. 1 BZRG dürfen sich Verurteilte als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sacherhalt nicht zu offenbaren, wenn:

  • die Verurteilung nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 BZRG (behördliches Führungszeugnis) aufzunehmen ist oder
  • zu tilgen ist.

Da das Führungszeugnis nicht deckungsgleich mit dem Bundeszentralregister ist, kann es weniger Eintragungen enthalten. Nicht in das Führungszeugnis eingetragen werden Verurteilungen zu geringen Geldstrafen (unter 90 Tagessätzen) oder Freiheitsstrafen (unter 3 Monaten) sofern keine weitere Strafe im Bundeszentralregister eingetragen ist, § 32 Abs. 2 Nr. 5 a, b BZRG.

Bei einer erstmaligen Verurteilung zu einer Gelstrafe von bis zu 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Monaten, kann man sich daher als unbestraft bezeichnen. Liegt dagegen eine Verurteilung über den genannten Grenzen vor, wird die Verurteilung in das Führungszeugnis eingetragen mit der Folge, dass man nicht mehr als unbestraft gilt und sich daher nicht mehr als solches bezeichnen darf.

 

Symbolbild Dokument
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Folgen einer zweiten Verurteilung für das Führungszeugnis

Erstmalige Verurteilungen führen – wie bereits dargelegt – nicht zwingend zu einer Eintragung in das Führungszeugnis. Die erstmalige Verurteilung wird aber in das Bundeszentralregister eingetragen. Kommt es später zu einer zweiten Verurteilung, wird die zweite Verurteilung, unabhängig von der Höhe der Verurteilung, in das Führungszeugnis eingetragen. Weitere Folge ist, dass auch die erste Verurteilung, die bisher im Führungszeugnis nicht eingetragen war, nunmehr ebenfalls in das Führungszeugnis aufgenommen wird.

Können Dritte den Eintrag in meinem Führungszeugnis sehen?

Den Antrag auf Erteilung eines – sie selbst betreffendes – Führungszeugnis kann jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, stellen. Darüber hinaus sind nur die gesetzlichen Vertreter einer Person, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, antragsberechtigt. Andere Personen sind nicht antragsberechtigt und können daher in ein fremdes Führungszeugnis keinen Einblick nehmen.
Dieser Schutz wird auch dadurch gewährleistet, dass ein beantragtes Führungszeugnis nur an die antragsstellende Person übersendet wird, § 30 Abs. 3 BZRG.
Daher ist es anderen Personen nicht möglich Einblick in das Führungszeugnis eines Dritten zu erhalten.

Eine Ausnahme gilt jedoch zugunsten von Behörden, soweit sie das Führungszeugnis zur Erledigung ihrer Aufgaben benötigen und die antragsberechtigte Person ihr Führungszeugnis nicht vorlegt, § 31 BZRG.

Wie beantrage ich ein Führungszeugnis?

Den Antrag auf ein Führungszeugnis können sämtliche Staatsbürger ab 14 Jahren in allen Bürgerämtern stellen. Bei Minderjährigen können dies alternativ die gesetzlichen Vertreter übernehmen. Aktuell kostet sowohl ein einfaches bzw. privates als auch ein erweitertes und ein behördliches Führungszeugnis 13,- EUR. Sie benötigen zur Antragstellung eines

einfachen bzw. privaten Führungszeugnisses:

  • Personalausweis oder Reisepass

erweiterten Führungszeugnisses:

  • die schriftliche Aufforderung derjenigen Stelle, die dieses Zeugnis von Ihnen verlangt

Behördenführungszeugnisses:

  • Name und Anschrift derjenigen Behörde, für welche das Zeugnis bestimmt ist
  • Aktenzeichen und Verwendungszweck.

Alternativ besteht seit der Einführung des elektronischen Personalausweises die Möglichkeit der Online-Antragstellung auf dem Online-Portal des Bundesamtes für Justiz.

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