Polizeiliches Führungszeugnis

23. Dezember 2016

Der folgende Beitrag wird die Arten, Inhalte und die Antragstellung von Führungszeugnissen näher erläutern. Man unterscheidet zwischen drei Arten von Führungszeugnissen, welche sich im Umfang der gefilterten Einträge unterscheiden, aber allesamt einem potenziellen Arbeitgeber als Nachweis dafür dienen, ob der potenzielle Arbeitnehmer vorbestraft ist oder nicht. Seit der Errichtung des Bundeszentralregisters (BZR) 1971 wird das Führungszeugnis ausschließlich vom Bundesamt für Justiz und nicht mehr von den Polizeibehörden ausgestellt, weshalb die Bezeichnung „Polizeiliches Führungszeugnis“ hinfällig ist.

Einfaches / Privates Führungszeugnis

Dieses Führungszeugnis nach § 30 BZRG dient zum einfachen Nachweis für den Arbeitgeber und enthält von allen drei Arten der Führungszeugnisse die wenigsten Eintragungen. Nicht eingetragen werden geringfügige Geld- oder Freiheitsstrafen von nicht mehr als 90 Tagessätzen bzw. drei Monaten – unter der Bedingung, dass keine weitere Strafe vermerkt sein darf. Fällt das Strafmaß unter diese Grenze, darf der Betreffende sich als „nicht vorbestraft“ bezeichnen.

Erweitertes Führungszeugnis

Diese Form des Führungszeugnisses nach §§ 30a, 31, 32 BZRG wurde 2010 im 5. Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes eingeführt und hat im Wesentlichen für Personen, die beruflich mit Minderjährigen in Kontakt stehen, praktische Bedeutung. Das zum Zwecke des Kinder- und Jugendschutzes vorgesehene Führungszeugnis gibt mehr Eintragungen wieder als die einfache bzw. private Form. Darunter fallen alle Verurteilungen, die unmittelbar und mittelbar auf Kinder und Jugend bezogene Straftaten betreffen. Demnach werden sowohl Sexualdelikte als auch –teilweise geringfügige- Katalogstraftaten aufgelistet. Genannte Katalogstraftaten sind nach § 32 Abs.5 BZRG die Paragraphen des Strafgesetzbuches

  • 171: Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
  • 180a: Ausbeutung von Prostituierten
  • 181a: Zuhälterei
  • 183: Exhibitionistische Handlungen
  • 184g: Jugendgefährdende Prostitution
  • 184i: Sexuelle Belästigung
  • 184j: Straftaten aus Gruppen
  • 201a Abs.3: Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
  • 225: Misshandlung von Schutzbefohlenen
  • 232: Menschenhandel
  • 233a: Ausbeutung unter Ausnutzung einer Freiheitsberaubung
  • 234: Menschenraub
  • 235: Entziehung Minderjähriger
  • 236: Kinderhandel

Dabei gelten hier längere Fristen als im einfachen bzw. privaten Führungszeugnis.

Behördenführungszeugnis

Das behördliche Führungszeugnis nach §§ 30 Abs. 5 und 31 BZRG enthält sowohl alle Eintragungen des einfachen bzw. privaten Führungszeugnisses als auch Verwaltungsentscheidungen. Grundsätzlich wird das Behördenführungszeugnis an die antragstellende Behörde verschickt, wobei dem Betreffenden die Möglichkeit eingeräumt wird, im Rahmen einer Einsicht bei einem Gericht der Weiterleitung zu widersprechen. Ausnahmen bilden Fälle, in denen Behörden diese Auskunft zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Pflichten benötigen (vgl. § 31 Abs. 1 BZRG). Berechtigt sind nach § 41 BZRG u.a. Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die in deren Zuständigkeitsbereich fallen, Luftsicherheitsbehörden wegen Prüfung der Zuverlässigkeit und Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren.

Wann werden meine Einträge aus dem Führungszeugnis gelöscht?

Die Fristen zur Tilgung der Eintragung beginnen grundsätzlich mit dem ersten Tag der Urteilssprechung. Es wird i.d.R. zwischen einer drei-, fünf- und zehnjährigen Frist unterschieden. Nach Ablauf der Tilgungsfristen werden die Eintragungen im Führungszeugnis automatisch gelöscht.

Drei Jahre Tilgungsfrist gilt bei: „(…) a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen, b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als drei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr, wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenweg zur Bewährung ausgesetzt, diese Entscheidung nicht widerrufen worden und im Register nicht außerdem Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendstrafe eingetragen ist, c) Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr, wenn die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 nicht vorliegen, d) Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit gerichtlich oder im Gnadenweg erlassen worden ist. (…)“ (§ 34 Abs.1 Nr.1 BZRG).

Zehn Jahre Tilgungsfrist gilt bei Verurteilungen zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach §§ 174 bis 180, 182 (vgl. § 34 Abs.1 Nr.2 BZRG). Des Weiteren zählen zu dieser Frist Verurteilungen wegen der in § 32 Abs.5 BZRG genannten Katalogstraftaten, sollte ein erweitertes Führungszeugnis gefordert werden.

Die fünfjährige Tilgungsfrist betrifft alle übrigen Verurteilungen (vgl. § 34 Abs.1 Nr.3 BZRG).

Wie beantrage ich ein Führungszeugnis?

Den Antrag auf ein Führungszeugnis können sämtliche Staatsbürger ab 14 Jahren in allen Bürgerämtern stellen. Bei Minderjährigen können dies alternativ die gesetzlichen Vertreter übernehmen. Aktuell kostet sowohl ein einfaches bzw. privates als auch ein erweitertes und ein behördliches Führungszeugnis 13,- EUR. Sie benötigen zur Antragstellung eines

einfachen bzw. privaten Führungszeugnisses:

  • Personalausweis oder Reisepass

erweiterten Führungszeugnisses:

  • die schriftliche Aufforderung derjenigen Stelle, die dieses Zeugnis von Ihnen verlangt

Behördenführungszeugnisses:

  • Name und Anschrift derjenigen Behörde, für welche das Zeugnis bestimmt ist
  • Aktenzeichen und Verwendungszweck.

Alternativ besteht seit der Einführung des elektronischen Personalausweises die Möglichkeit der Online-Antragstellung auf dem Online-Portal des Bundesamtes für Justiz.

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