Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
( § 171 StGB )

YouTube - Kanal

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Youtube Kanal BUSE HERZ GRUNST

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen unser Kanzlei

Podcast - Anwaltsprechstunde

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Podcast Anwaltssprechstunde

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen unser Kanzlei
Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB)

Der Schutz von Kindern und Jugendlichen ist elementarer Bestandteil des deutschen Rechts und erstreckt sich auf unterschiedlichste Rechtsgebiete. Im Strafrecht wurden gleich mehrere Straftatbestände geschaffen, die Kinder und Jugendliche vor vielfältigen Gefahren bewahren sollen. Zu diesen zählt auch der § 171 des Strafgesetzbuches, der die Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht unter Strafe stellt. Durch diese Strafvorschrift soll die körperliche und psychische Entwicklung von Kindern und Jugendlichen geschützt werden.

Mediale Aufmerksamkeit erlangten unter anderem zwei Entscheidungen des Bundesgerichtshofs wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht, bei denen ein Elternteil das eigene Kind in ein Ausbildungslager der Terrororganisation IS schickte bzw. eine Mutter mit ihrem Kind gezielt in das Herrschaftsgebiet des IS zog, um dort zu leben.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht erhalten?

Auch beim Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein Erstgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
  • Untersuchungshaft und Festnahme wegen des Vorwurfs der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht –
Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Welche Strafe droht bei einer Verurteilung wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht?

Bei einer Verurteilung wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht droht gem. § 171 des Strafgesetzbuches eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Wann macht man sich wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht strafbar?

Wie sich bereits aus der amtlichen Überschrift der Strafnorm ergibt, steht die Verletzung von besonderen Fürsorge- und Erziehungspflichten unter Strafe. Eine Strafe droht aber nur dann, wenn durch eine solche Pflichtverletzung eine besondere Gefahr für ein Kind bzw. einen Jugendlichen unter 16 Jahren entsteht.

Wer kann wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht verurteilt werden?

Eine Verurteilung wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht droht nur solchen Personen, die tatsächlich eine Fürsorge- oder eine Erziehungspflicht innehaben. Eine solche Pflicht kann unter anderem für

  • Eltern,
  • Pflegeeltern,
  • Pfleger,
  • Heimleiter oder
  • Mitbewohner einer häuslichen Gemeinschaft

bestehen.

Droht eine Strafe bei jeder Verletzung einer Fürsorge- oder Erziehungspflicht?

Nein. Eine Verurteilung wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht droht nur dann, wenn eine „gröbliche“ Verletzung einer solchen Pflicht vorliegt.

Wann liegt eine „gröbliche“ Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht vor?

Eine „gröbliche“ Verletzung liegt bei einer besonders schwerwiegenden Pflichtverletzung vor. Ob eine solche gegeben ist, muss immer im jeweiligen Einzelfall geprüft werden.

Die Gerichte nehmen eine gröbliche Verletzung häufig dann an, wenn es schon wiederholt zu Verstößen kam. Eine Verurteilung ist aber nicht nur dann, sondern auch bei einem einmaligen Verstoß möglich. Eine gröbliche Verletzung kann unter anderem vorliegen bei:

  • der Ausübung von Gewalt,
  • der Aufforderung zum Begehen von Straftaten,
  • der Versagung der Teilnahme am Schulunterricht,
  • andauernden Einschüchterungen oder
  • dem Vorführen von Gewalt zeigenden Filmen.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 eine gröbliche Verletzung der Fürsorge- bzw. Erziehungspflichten einer Mutter angenommen, die ihren Sohn in ein Ausbildungslager der Terrororganisation IS schickte (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. Oktober 2021, Az. AK 44/21).

Bereits im Jahr 2019 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass auch dann eine gröbliche Verletzung der Fürsorge- bzw. Erziehungspflichten vorliegt, wenn sich eine Mutter mit ihren Kindern bewusst in das Herrschaftsgebiet der Terrororganisation IS begibt, da die Kinder dort einer Willkürherrschaft ausgesetzt wurden und in einem Kriegsgebiet leben mussten (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Oktober 2019, Az. AK 56/19).

Kann eine gröbliche Verletzung auch bei bloßem Nichtstun vorliegen?

Ja. Auch wenn man gar nichts tut, kann darin eine gröbliche Verletzung einer Fürsorge- oder Erziehungspflicht zu sehen sein. Juristisch wird dies als „Unterlassen“ bezeichnet. Eine Verurteilung wegen eines solchen Unterlassens kommt zum Beispiel dann in Betracht, wenn

  • Eltern ihrem Baby keine Nahrung geben oder
  • ein Kind nicht davon abgehalten wird, Alkohol zu trinken.

Wann entsteht durch die Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht eine besondere Gefahr für das Kind? 

Eine Verurteilung wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht ist nur dann möglich, wenn durch die gröbliche Pflichtverletzung eine besondere Gefahr für das Kind bzw. den Jugendlichen entsteht. Eine Verurteilung erfordert, dass für den Schutzbefohlenen die Gefahr entsteht,

  • in seiner körperlichen oder psychischen Entwicklung erheblich geschädigt zu werden,
  • einen kriminellen Lebenswandel zu führen oder
  • der Prostitution nachzugehen.

Für eine Verurteilung muss das Strafgericht genau feststellen, dass diese Gefahr durch die gröbliche Pflichtverletzung hervorgerufen wurde. 

Droht eine Verurteilung auch dann, wenn keine Schädigung des Kindes oder des Jugendlichen festgestellt werden kann?

Ja. Eine Schädigung muss gerade nicht eintreten. Der Straftatbestand ist bereits dann erfüllt, wenn die Gefahr besteht, dass eine solche Schädigung eintreten könnte.

Wann liegt eine konkrete Gefahr einer körperlichen Entwicklungsschädigung vor?

In einer Entscheidung aus dem Jahr 2021 hat der Bundesgerichtshof festgehalten, dass eine konkrete Gefahr für eine körperliche Entwicklungsschädigung erst dann vorliegt, wenn der normale Wachstums- und Reifeprozess dauernd oder nachhaltig gestört ist (BGH, Beschluss vom 14. April 2021, Az. 4 StR 380/20). Diese Gefahr kann u.a. dann entstehen, wenn:

  • ein Kind nicht ausreichend ernährt wird,
  • bestehende Krankheiten nicht behandelt werden oder
  • das Kind dauerhaft körperlich überanstrengt wird.

Das Gericht muss aber immer den jeweiligen Einzelfall betrachten. Dies kann ein Anknüpfungspunkt für eine erfolgreiche Strafverteidigung und die Erarbeitung einer auf Ihren Fall abgestimmten Verteidigungsstrategie sein.

Wann besteht die konkrete Gefahr einer psychischen Entwicklungsschädigung?

Ähnlich zu dem zuvor Dargestellten liegt eine konkrete Gefahr einer psychischen Entwicklungsschädigung erst dann vor, wenn der geistige Reifeprozess dauerhaft oder nachhaltig gestört wird. Eine solche liegt regelmäßig dann vor, wenn das Kind bzw. der Jugendliche kurz davor steht, einen kriminellen Lebenswandel zu vollziehen oder erkennbar ist, dass das Kind oder der Jugendliche zeitnah der Prostitution nachgehen werde. Daneben kann eine Gefährdung vorliegen, wenn,

  • das Kind regelmäßig für längere Zeit alleingelassen wird,
  • das Kind regelmäßig geschlagen wird oder
  • das Kind zum Betteln aufgefordert wird.

Auch die Feststellung einer konkreten Gefahr einer psychischen Entwicklungsschädigung hängt immer vom Einzelfall ab und kann daher ein Angriffspunkt für eine versierte Strafverteidigung sein.

 

Der Tatvorwurf der Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht ist aufgrund uneindeutiger Formulierung für den Laien kaum zu überblicken. Gerade aufgrund der Abhängigkeit vom jeweiligen Einzelfall und der potenziellen familienrechtlichen Konsequenzen empfehlen wir die frühzeitige Kontaktierung eines erfahrenen Strafverteidigers.

Als Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht stehen wir Ihnen im gesamten Strafverfahren mit unserer Erfahrung und Fachkompetenz gerne zur Seite.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Strafbefehl erhalten wegen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht –
Was jetzt zu tun ist:

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in Berlin, Hamburg und München.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    RA Benjamin Grunst

    Rechtsanwalt u. Partner

    Benjamin Grunst

    Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Sören Grigutsch

    Rechtsanwalt

    Sören Grigutsch

    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Prof.Dr. Thomas Bode

    Of Counsel

    Prof. Dr. Thomas Bode

    Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Jens Wilke

    Rechtsanwalt

    Jens Wilke

    Fachanwalt für Verkehrsrecht
    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Vincent Trautmann

    Rechtsanwalt

    Vincent Trautmann

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen unser Kanzlei

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]