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Einstellung des Verfahrens Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel

3.04.2024 | Strafrecht

Bearbeiter: Benjamin Grunst
Rechtsgebiet: Unerlaubtes Glücksspiel
Ergebnis: Einstellung nach § 170 II StPO
Wo? Staatsanwaltschaft München

Die Verdachtsmeldung der eigenen Bank führte zum Strafverfahren gegen unseren Mandanten wegen der Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel

Nur Behauptung des Glücksspiels reicht nicht für den hinreichenden Tatverdacht

Das Konto des Mandanten wies tatsächlich fragliche Buchungen auf in dem ein Online-Casino und Buchungen von Kryptowährungen auftauchten. Schweigen war hier die richtige Strategie. Unser Team arbeitete die Verteidigungsschrift aus und zeigte die deutlichen Lücken der bisherigen Ermittlungen auf.

Der Vorwurf Glücksspiel wird fallen gelassen

Die Staatsanwaltschaft München I folgte unserer Argumentation und konnte hier keine ausreichende Überzeugung gewinnen, die eine Strafbarkeit des Mandanten untermauert hätten. Nach unserer Ansicht fehlte es schon am objektiven Tatbestandsmerkmal „unerlaubt“, da hier nach europäischen Recht geprüft werden musste.  

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Prof. Dr. Thomas Bode

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Bauantrag bewilligt

Die Mandanten hatten ein nichterschlossenes Grundstück erworben. Es bestand zwischen Gemeinde und Baufirma ein Erschließungsvertrag mit Fertigstellung zum 31.12.2023.

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