Einfluss der Menge der Betäubungs­mittel
auf die Strafbarkeit nach dem Betäubungs­mittelgesetz

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Nicht ganz überraschend ist es im Strafverfahren von zentraler Bedeutung, welche Menge an Betäubungsmitteln konkret gefunden und angeklagt wurde. Es geht aber natürlich auch der Grundsatz umso mehr Betäubungsmittel bzw. Drogen gefunden wurden, desto höher ist die zu erwartende Strafe.

Über diese doch sehr zu erwartenden Grundsätze hinaus gibt es im Betäubungsmittelstrafrecht wichtige Grenzen, die man unter dem Begriff der Mengenlehre zusammenfassen kann. Diese Begrifflichkeiten gelten unabhängig von der Art der Droge.

Menge der Betäubungsmittel: Was wird als „geringe Menge“ im Betäubungsmittelstrafrecht definiert?

Bei der geringen Menge spricht man von Kleinstmengen, die bei einer Person oder im Rahmen einer Hausdurchsuchung aufgefunden werden. man spricht hier von Mengen für den sogenannten Eigenkonsum. Die Staatsanwaltschaft hat hier gem. § 31a BtMG die Möglichkeit das strafrechtliche Ermittlungsverfahren einzustellen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und nur die angesprochene geringe Menge von Betäubungsmitteln vorliegt. Die Handhabung dieser Regelung wird in den Bundesländern sehr unterschiedlich gehandhabt. In einigen Bundesländern sind nur ca. drei Konsumeinheiten als geringe Menge anzusehen und in manchen Bundesländern sogar bis zu 13 Konsumeinheiten. Hier gilt es im Einzelfall von uns als Kanzlei für Betäubungsmittelstrafrecht zu prüfen, ob eine Einstellung des Ermittlungsverfahrens in Betracht kommt.

Die „normale Menge“ im Betäubungsmittelstrafrecht

Diese Terminologie gibt es Betäubungsmittelstrafrecht nicht. Unter der „normalen“ Menge ist der Bereich zwischen der „geringen“ Menge und der „nicht geringen Menge“ zu verstehen. Im § 29 I BtMG ist der Besitz, das unerlaubte anbauen, das Herstellen und auch der Handel mit Betäubungsmitteln unter Strafe gestellt. Hier gilt eine Regel Strafrahmen von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Bei der Einordnung im Rahmen der Strafzumessung werden natürlich alle Kriterien des Einzelfalls berücksichtigt. Insbesondere spielen hier die Art der Droge, das Vorstrafenregister, die Menge der Drogen und das persönliche Verhalten eine entscheidende Rolle. Eine Ausnahme von dem benannten Strafrahmen erfolgt beim gewerbsmäßigen Handel oder bei einer Gefährdung der Gesundheit von mehreren Menschen. In diesen Fällen ist auf eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen. Wenn das Gesetz als unteren Rahmen ein Jahr Freiheitsstrafe festgelegt, liegt ein Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches vor. Ein Verbrechen begründet eine Pflichtverteidigung.

Die „nicht geringe Menge“ im Betäubungsmittelstrafrecht

Die Begrifflichkeit der „nicht geringen“ Menge findet sich insbesondere in dem §§ 29a, 30, 31 BtMG wieder. So wird mit mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft, wenn mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt. Eine Geldstrafe ist in diesen Fällen nicht mehr möglich. Wann der Besitz von Betäubungsmittel in nicht geringe Menge vorliegt hat sich durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die einzelnen Arten von Drogen herausgebildet. Diese Rechtsprechung befindet sich jedoch in stetem Wandel und geht mit gesellschaftlichen Entwicklung einher. Anerkannt ist beispielsweise für Cannabisprodukte ein Wirkstoffwert von 7,5 g Tetrahydrocannabinol oder 500 Konsumeinheiten. Der genaue Wirkstoffgehalt ist dabei mittels einer chemischen Untersuchung festzustellen. Der Wirkstoffanteil bei Cannabis variiert sehr stark zwischen 2 % und 25 %. Grundsätzlich gilt je härter die Droge ist, desto eher wird die Hürde der nicht geringen Menge genommen. Für die Strafverteidigung gilt es hier insbesondere das chemische Gutachten anzugreifen und so die zu berücksichtigende Betäubungsmittelmenge möglichst gering zu halten. Wenn keine chemische Untersuchung durchgeführt werden konnte, kann das Gericht Schätzungen aus den Angaben zur Menge, zur Herkunft, zur Qualität und anhand des Preises anstellen. Hier ist insbesondere darauf zu achten, dass der Zweifelsgrundsatz Anwendung findet.

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