Neues Cannabisgesetz –
wieviel Gras ist erlaubt und was bleibt strafbar?

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Viel wurde dabei in der Politik diskutiert. Die einen waren der Auffassung eine Legalisierung verhindere die Entwicklung und Förderung gefährlicher Aktivitäten im Schwarzmarkt. Die anderen waren der Ansicht eine Legalisierung führe zu größeren Gesundheitsgefährdungen. Nach Jahrelanger Diskussionen entschied sich der Gesetzgeber für eine Legalisierung von Cannabis. Der Deutsche Bundestag verabschiedete hierfür nun das Konsumcannabisgesetz.

Doch nicht alles ist nun erlaubt. Cannabis bleibt weiterhin Gegenstand zahlreicher Verbote inklusive Strafnormen. Auch nach der „Legalisierung“ von Cannabis können also Strafen drohen, wenn man mit Gras erwischt wird. Die Grenzen wurden aber neu gezogen. Was erlaubt ist und was verboten, erklären wir Ihnen im Folgenden.

Ihnen wird verbotener Umgang mit Cannabis vorgeworfen?

Auch beim Vorwurf des Verstoßes gegen das Konsumcannabisgesetz stehen wir Ihnen als Anwälte für Drogenstrafrecht zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein Beratungsgespräch.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da

  • Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf unerlaubten Umgang mit Cannabis
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Konsumcannabisgesetz
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen unerlaubten Umgangs mit Cannabis

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Cannabislegalisierung – was wurde legalisiert?

Grob gesagt wurde durch das Konsumcannabisgesetz (kurz: KCanG) der Konsum und sogar der private Anbau geregelt. Das KCanG gibt aber eine Grenze vor, wie viel Cannabis konsumiert und privat angebaut werden darf.

Erlaubnis privaten Anbaus und Besitzes von Cannabis – wieviel Gras darf ich besitzen und anbauen?

Im Grundsatz bleibt der Besitz und Anbau von Cannabis verboten (§ 2 Abs.1 KCanG). Dieses Verbot gilt aber in erster Linie für minderjährige Personen (vgl. § 2 Abs.3 KCanG).

Aber auch wer 18 Jahre alt oder älter ist, darf nicht unbegrenzt viel Cannabis besitzen. In der Öffentlichkeit ist nur der Besitz bis zu 25g Cannabis erlaubt, zu Hause bis zu 50g (§ 3 KCanG).

Zu Hause darf man auch bis zu 3 Cannabispflanzen für private Zwecke anbauen (§ 9 KCanG).

Anbauvereinigungen – was dürfen die Cannabisvereine? 

Eine weitere große Neuerung ist die Einführung der Möglichkeit sogenannter Anbauvereinigungen. Die Regelungen hierzu treten allerdings erst zum 01.07.2024 in Kraft.

Bei solchen Vereinigungen soll gemeinsam Cannabis angebaut werden, aber nicht gemeinsam konsumiert werden.

Verbot von Cannabiskonsum an bestimmten Orten

Bei geschützten Orten und in Sichtweite dieser geschützten Orte (höchstens 100m bis zum Eingangsbereich) soll ein Cannabiskonsum verboten werden (§ 5 Abs.2 KCanG). Verstöße dagegen werden mit Bußgeld bis zu 30.000 EUR geahndet (§ 36 Abs.1 Nr.4 KCanG).

Solche geschützten Orte sind zum Beispiel …

  • Schulen
  • Kinderspielplätze
  • Fußgängerzonen bei Tag
  • Öffentliche Sportstätten

(§ 5 Abs.1 KCanG)

Ich wurde wegen Cannabis verurteilt – wird nun meine Eintragung im Bundeszentralregister gelöscht?

Ab dem 01.05.2025 sollen die §§ 40ff. KCanG in Kraft treten. Diese sollen Tilgungsbestimmungen für Eintragungen im Bundeszentralregister für frühere Straftaten regeln, die nun aufgrund der Legalisierung von Cannabiskonsum nicht mehr strafbar sind.

Was bleibt nach dem neuen Cannabisrecht weiterhin strafbar?

Wie bereits erwähnt, ist Cannabis nicht vollständig legalisiert, sondern vielmehr eher die Regelungen „gelockert“.

Bei einer Überschreitung der Besitzgrenze von 3 Cannabispflanzen, 60g Cannabis zu Hause oder 30g in der Öffentlichkeit kann eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe drohen (§ 34 Abs.1 Nr.1 KCanG).
Dasselbe geht für Überschreitungen von Erwerb und Entgegennahme von Cannabis. Wer mehr als 25g pro Tag erwirbt oder entgegennimmt oder mehr als 50g pro Monat erwirbt oder entgegennimmt erwartet auch eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe (§ 34 Abs.1 Nr.12 KCanG).

Besonders schwere Fälle wie z.B. Gefährdung der Gesundheit von mehreren Menschen oder eine Weitergabe von Cannabis als 21-Jähriger an Kindern oder Jugendlichen wird mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft (§ 34 Abs.3 KCanG).

Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren gibt es unter anderem für Fälle, in denen ein 21-Jähriger ein Kind oder einen Jugendlichen dazu anstiftet mit Cannabis zu handeln, oder wenn jemand eine nicht geringe Menge an Cannabis sich verschafft und dabei eine Schusswaffe bei sich führt (§ 34 Abs.4 KCanG).

Auch kann selbst der Versuch (man ist fest zur Tat entschlossen und setzt bereits unmittelbar zur Tatbegehung an) oder eine Fahrlässigkeit (kein Vorsatz, aber außer Acht lassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt) in einigen Fällen strafbar sein (§ 34 Abs.2, 5 KCanG).

Was ist eine nicht geringe Menge Cannabis? 

Im Drogenstrafrecht spielt neben der Art der Droge auch die Menge der aufgefundenen Drogen eine wichtige Rolle für die angedrohte Strafe. So auch bei Cannabis nach Einführung des Konsumcannabisgesetz. Bei einer nicht geringen Menge Drogen, droht in der Regel eine deutlich höhere Strafe. Auch bei Cannabis.

Es wurde sehr viel darüber gestritten was eine „nicht geringe Menge“ Cannabis wirklich bedeuten soll. Wie gerade behandelt gibt es eine Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren, wenn jemand eine Schusswaffe trägt und dabei eine „nicht geringe Menge“ an Cannabis sich verschafft. Darüber hinaus findet sich diese „nicht geringe Menge“ öfters im KCanG.

Der Bundesgerichtshof entschied mit Beschluss vom 18.04.2024, dass diese beim Grenzwert von 7,5g Tetrahydrocannabinol (THC) erreicht ist. Dieser Beschluss wurde stark kritisiert. Dieser Wert gilt von der Gegenmeinung als viel zu streng angesetzt, denn die Werte sind aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Jahr 1984 angelehnt. Dennoch gibt es den Beschluss. Zwar sind die Gerichte nicht an Beschlüsse des BGH gebunden, die Wahrscheinlichkeit ist aber hoch, dass dieser Grenzwert weiterhin auch von den anderen Gerichten angesetzt wird. Im Grunde ist das ja auch eine Aufgabe des BGH: Vereinheitlichung der Rechtsprechung.

Cannabis und Kinder bzw. Jugendliche – dürfen Jugendliche nun kiffen?

Wie erwähnt, dürfen nur Personen ab 18 Jahren Cannabis in begrenzten Mengen unter anderem konsumieren und anbauen. Kinder und Jugendliche dürfen dies nicht und dürfen auch nicht Mitglied in Anbauvereinigungen werden.

Sollten Kinder und Jugendliche trotzdem Cannabis besitzen, konsumieren, erwerben oder entgegennehmen dann wird es eingezogen und vernichtet.

Bei Kindern und Jugendlichen wird mehr die Erziehung im Vordergrund stehen, als eine Sanktionierung. Beispielsweise werden bei einem Verstoß wie oben (Besitz, Konsum, Erwerb, Entgegennahme) die Personensorgeberechtigten informiert (§ 7 Abs.1 KCanG) und bei gewichtigen Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohl oder Wohl des Jugendlichen wird sogar die Jugendhilfe eingeschaltet. Die Jugendhilfe und die Personensorgeberechtigten müssen dafür sorgen, dass das Kind oder der Jugendliche einen Frühinterventionsprogramm absolviert (§ 7 Abs.2, 3 KCanG).

Alle sonstigen Handlungen werden auch für Jugendliche strafbar oder ordnungswidrig sein (§§ 34, 36 KCanG). Wenn Ihnen als Jugendlicher verbotener Umgang mit Cannabis vorgeworfen wird, wenden Sie sich am besten an einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt für Jugendstrafrecht, da im Jugendstrafrecht einige Besonderheiten zu beachten sind.

Cannabis im Straßenverkehr – was ist nun erlaubt? Darf ich bekifft Auto fahren? 

Wenn man nicht Auto fährt und zuhause Cannabis konsumiert, dann müssen Sie nicht wie früher direkt einen Entzug Ihrer Fahrerlaubnis befürchten. Aber die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen kann dann ins Spiel kommen, wenn man nach Cannabis süchtig ist.
Im Fall der Sucht erlangt man die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen erst dann wieder, wenn man in der Regel 1 Jahr der Abstinenz nachweisen kann.

Bedenken Sie aber, dass – ebenso wie Alkoholkonsum – Cannabiskonsum im Straßenverkehr strafbar sein kann wegen Gefährdung des Straßenverkehres oder Trunkenheit im Verkehr, wenn (mindestens) eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegt (Hierbei muss aufgrund des Cannabiskonsums Ausfallerscheinungen im Verkehr sichtbar gewesen sein).
Die Koalition einigte sich darauf eine neue Ordnungswidrigkeit in den §§ 24a, 24c StVG hinzuzufügen. Nach den geplanten § 24a StVG soll es ordnungswidrig sein, wenn jemand ab 3,5 ng/ml im Blut Auto fährt. Bei einem Verstoß dagegen soll ein Bußgeld bis zu 3.000 EUR drohen.
Nach § 24a StVG soll auch eine Kombination von Cannabis- und Alkoholkonsum ordnungswidrig sein und mit bis zu 5.000 EUR sanktioniert werden.
Nach § 24c StVG soll es für Fahranfänger bis zum 21. Lebensjahr verboten sein Cannabis zu konsumieren. Hierbei soll ein Grenzwert von 1,0 ng/ml gelten.

 

Es gilt also weiterhin einiges zu beachten beim Umgang mit Cannabis. Die Regelungen und Verbote rund um Cannabis wurden gelockert, nicht aufgehoben.

Sollten Sie eine Vorladung mit dem Vorwurf des verbotenen Umgangs mit Cannabis erhalten haben, sollten Sie am besten Ruhe bewahren, zunächst von Ihrem Schweigerecht als Beschuldigter Gebrauch machen und sich dann so zeitnah wie möglich an einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt für Drogenstrafrecht wenden. Dieser wird nach erfolgter Akteneinsicht eine Verteidigungsstrategie für Ihre Situation erarbeiten.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Welche Verhaltensregeln sind bei Hausdurchsuchung zu beachten?

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