Handel mit Betäubungs­mitteln / Drogen
Strafe für Drogenhandel.

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Anwalt Drogenstrafrecht » Strafbarkeit des Handels mit Betäubungsmitteln / Drogen

Strafbarer Drogenhandel. Ist jeder Drogenverkauf und Drogenkauf strafbarer Drogenhandel?

Der Handel mit Betäubungsmitteln ist die häufigste Form der Tatbegehung im Betäubungsmittelstrafrecht. Die Höhe der Strafe beim Handel mit Drogen hängt von verschiedenen Faktoren ab. Abhängig von der Menge des Betäubungsmittels, der Anzahl der beteiligten Personen, an wen das Betäubungsmittel veräußert werden soll und ob man eine Waffe bei sich führt, sind an das Handeltreiben verschiedene Strafaussprüche im Betäubungsmittelstrafrecht kodifiziert.

Sie haben eine Vorladung wegen des Vorwurfs des Handels mit Betäubungsmitteln / Drogen erhalten?

Als Kanzlei für Betäubungsmittelstrafrecht stehen wir kompetent und engagiert an Ihrer Seite. Nehmen Sie Ihre Rechte wahr und vereinbaren Sie einen zeitnahen Termin.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Anwälte für Drogenstrafrecht für Sie da:

  • Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf Handel mit Betäubungsmitteln oder Cannabis
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen Verdacht des Drogenhandels
  • Anklage der Staatsanwaltschaft bei Drogendelikten

Bei einem telefonischen Erstgespräch oder Videocall können wir die anstehenden Fragen, Hinweise zum Umgang mit den Ermittlungsbehörden und die Kosten einer Strafverteidigung besprechen.

 

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Drogenhandel – Was jetzt zu tun ist:

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Wie verhalte ich mich beim Erhalt einer polizeilichen Vorladung mit dem Vorwurf des Handels mit Betäubungsmitteln oder Drogen?

Die meisten Mandanten erfahren durch den Erhalt der polizeilichen Vorladung vom laufenden Ermittlungsverfahren bzw. dem BtMG/KCanG-Verstoß durch Handel mit Drogen. Bei vielen findet aber auch unvermittelt eine Hausdurchsuchung statt oder die Mandanten werden direkt mit dem Vorwurf des Handelns mit Betäubungsmitteln festgenommen. In allen Fällen gilt die goldene Regel: „Schweigen ist Gold“! Sie haben ein Aussageverweigerungsrecht und sollten dieses nutzen. Jedes Wort von Ihnen könnte die spätere Verteidigungsstrategie unserer Anwälte für Strafrecht deutlich erschweren und damit den Ausgang Ihres Strafverfahrens negativ beeinflussen. Melden Sie sich nach Erhalt umgehend bei uns Strafverteidigern aus Berlin sowie Hamburg und wir beraten Sie bereits am Telefon zu den nächsten wichtigen Schritten. Wir übernehmen die Kommunikation mit der Polizei und der Staatsanwaltschaft und schützen Sie vor unbedachten Äußerungen.

Was muss ich bei einer Hausdurchsuchung wegen des Vorwurfs des Drogenhandels beachten?

Wenn es bei Ihnen zu einer Durchsuchung kommt, rufen Sie schnellstmöglich einen Fachanwalt für Strafrecht an. Sie haben das Recht zu schweigen, nutzen Sie es. Leisten Sie keinen Widerstand und bleiben Sie ruhig, sonst drohen weitere Strafbarkeiten, z.B. wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte oder Beleidigungen. Verlangen Sie die Hinzuziehung von Durchsuchungszeugen und geben Sie keine Sachen oder Daten freiwillig heraus. Wenn auf Grundlage eines Durchsuchungsbeschlusses bei Ihnen durchsucht wird, lassen Sie sich diesen zeigen. Drängen Sie darauf, dass alle beschlagnahmten Dinge möglichst genau im Protokoll festgehalten werden.

Wichtige Verhaltensregeln beim Vorwurf des Handels mit Drogen und dem BtMG/KCanG-Verstoß

  • Schweigen Sie zur Sache und reden Sie so wenig wie möglich mit den Beamten. Jedes Wort wird dokumentiert und kann unter Umständen gegen Sie verwendet werden.
  • Es werden keine Zugangsdaten wie Pin–Nummern und Wischcodes herausgegeben.
  • Sie sollten gar nichts unterschreiben, auch nicht das Sicherstellungsprotokoll.
  • Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss aushändigen oder die Gründe für die Gefahr im Verzug erklären.
  • Wenden Sie sich an uns als Fachanwälte für Strafrecht

Was ist über den Deliktstyp des Handels in Bezug auf Betäubungsmittel/Cannabis zu wissen?

Es ist wichtig zu wissen, dass es sich hierbei nicht um ein Erfolgsdelikt, sondern um ein Unternehmensdelikt handelt. Die Strafbarkeit setzt daher nicht erst mit dem konkreten Absatz Erfolg ein, sondern kann bereits bei Nebentätigkeiten oder vorbereitenden Tätigkeiten erfüllt sein.

Was ist Handeltreiben?

Der Bundesgerichtshof definiert den Begriff wie folgt:

„Unter Handeltreiben ist jedes eigennützige Bemühen zu verstehen, dass darauf gerichtet ist, den Umsatz mit Betäubungsmittel zu ermöglichen oder zu fördern, selbst wenn es sich nur um eine einmalige oder auch vermittelnde Tätigkeit handelt.“

Diese sehr weite Auslegung wird von der Rechtsprechung mit den großen Gefahren der Betäubungsmittel gerechtfertigt und stößt auf große Kritik in der Literatur und unter der Anwaltschaft. Zum Handel zählen damit auch die Beitreibung des Kaufpreises, die Lieferung von Betäubungsmitteln und unterstützende Finanztransaktionen.

Es werden also auch Handlungen erfasst, die zeitlich teilweise weit vor dem eigentlichen Umsatzgeschäft liegen, dieses nur als Hilfstätigkeiten begleiten oder diesem im Rahmen des Geldtransfers nachfolgen. Soweit die entsprechenden Bemühungen ernsthaft und verbindlich sind, können bereits die Erkundigung nach Lieferquellen, das Auskundschaften von potenziellen Abnehmern oder vermittelnde Tätigkeiten als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln strafbar sein.

Das Ziel: Umsatz von Betäubungsmitteln

Die Tätigkeit muss den Umsatz von Betäubungsmitteln zum Ziel haben. Umsatz in diesem Sinne ist jede einverständliche Übertragung von Betäubungsmitteln von einer Person auf eine andere. Da die entsprechende Tätigkeit allein auf einen Umsatz gerichtet sein muss, kommt es nicht darauf an, ob ein Umsatz tatsächlich verbucht wurde. Bereits die verbindliche Verabredung zu eine Geschäft kann Handeltreiben darstellen. Zudem muss das Umsatzgeschäft keines des Täters sein. Auch die eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte wie die Vermittlung oder die Lagerung von Betäubungsmitteln kann täterschaftliches Handeltreiben sein. Es ist in diesen Fällen aber sorgfältig zu prüfen, ob der Täter nicht lediglich als Gehilfe beteiligt war.

Eigennützigkeit

Die außerdem erforderliche Eigennützigkeit ist gegeben, wenn sich der Täter einen persönlichen Vorteil aus der Tat verspricht, durch den er materiell oder objektiv messbar immateriell bessergestellt wird. Da der Vorteil weder tatsächlich erlangt werden noch unmittelbar aus dem Umsatzgeschäft resultieren muss, ist die Erwartung mittelbarer Vorteile ausreichend, um die Eigennützigkeit zu begründen. Nicht ausreichend sind aber das Vermeiden von Repressalien oder ein verringertes Entdeckungsrisiko durch arbeitsteiliges Handeln. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist ebenfalls nicht erforderlich.

Wie wird der Handel mit Betäubungsmitteln oder Cannabis bestraft?

Für Betäubungsmittel stellt der sehr umfangreiche § 29 BtMG den Grundtatbestand dar. Bestraft wird hier der Handel mit Betäubungsmitteln in „normalen“ Mengen. Gemeint ist damit, dass die aufgefundene Betäubungsmittelmenge unter der wichtigen Grenze der „nicht geringen Menge“ liegen muss. Die Grenze ist durch die Rechtsprechung für die meisten und gängigen Betäubungsmittel relativ klar bestimmt. Entscheidend ist hier die chemische Auswertung der gefundenen Drogen und die Menge des jeweiligen Wirkstoffgehaltes.

Der Strafrahmen liegt im Grundtatbestand von einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Für Cannabis ist die Strafbarkeit in § 34 KCanG geregelt, wonach für den Handel einer „normalen Menge“ grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe droht. Da die nicht geringe Menge von Cannabis bei 7,5 g THC liegt, wird jedoch oftmals – und zwar jedenfalls in der Regel dann, wenn diese Menge erreicht ist – ein besonders schwerer Fall vorliegen, der mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft wird (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 KCanG).

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Wie hoch ist die Strafe für Drogenhandel?

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Wann droht eine höhere Strafe bei Drogenhandel?

Die §§ 29 BtMG, 34 KCanG enthalten strafschaffende Qualifikationen, wenn der Handel gewerbsmäßig erfolgt oder durch die unter Strafe gestellte Handlung mehrere Menschen an der Gesundheit gefährdet werden. Vom gewerbsmäßigen Handeln spricht man, wenn der Täter sich eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und Umfang verschaffen will und dies durch wiederholten Absatz tut. Es muss hierbei kein dauerhaftes kriminelles Gewerbe betrieben werden, aber die Absicht der wiederholten Tatbegehung nachweisbar sein.

 

Wie wird der Handel mit Betäubungsmitteln/Cannabis in nicht geringer Menge bestraft?

Der § 29a BtMG kennt zwei Begehungsformen, die jeweils mindestens mit einem Jahr Freiheitsstrafe zu ahnden sind. Zum einen ist der Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Strafe gestellt und zum anderen die Abgabe von Betäubungsmitteln an unter 18-jährige Personen, wenn man selbst über 21 Jahre alt ist. Geschieht eine dieser Varianten mit Cannabis, droht auch hier regelmäßig eine höhere Strafe (Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren, § 34 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a und Nr. 4 KCanG). Der Gesetzgeber hatte hier zwei zentrale Probleme des Drogenstrafrechts im Auge. Sanktioniert werden sollen der Handel mit größeren Mengen und die Abgabe von Drogen an Minderjährige.

In der Verteidigungsstrategie gilt es hier natürlich, zunächst die Bestimmung der Menge der jeweiligen Droge anzugreifen und den Vorsatz bezüglich des Verkaufs an Minderjährige infrage zu stellen.

Insbesondere bei harten Drogen wie Kokain und Heroin ist die Grenze zur nicht geringen Menge schnell erreicht.

Wie wird gewerbsmäßiger Handel mit Betäubungsmitteln/Cannabis in nicht geringer Menge und als Mitglied einer Bande bestraft?

Der § 30 BtMG normiert für Betäubungsmittel die nächsten Steigerungsformen rund um den Handel. So erfasst die Verbotsnorm den Handel mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande, den gewerbsmäßigen Handel von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und bestraft, wenn als Folge des Drogen Verkaufes leichtfertig ein Mensch zu Tode kommt.

Der Strafrahmen liegt dabei bei nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe. Problematisch ist hier insbesondere, dass eine Freiheitsstrafe nur bis zu maximal zwei Jahren zur Bewährung ausgesetzt werden kann.

Der Handel von Cannabis als Mitglied einer Bande führt gleichfalls zu einer erhöhten Strafe, nämlich zu in der Regel dergleichen Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren (§ 34 Abs. 4 Nr. 3 KCanG).

Was ist eine Bande?

Unter einer Bande versteht man dabei einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich verabredet haben, um für eine gewisse Dauer Straftaten zu begehen. Vorausgesetzt wird dabei eine gemeinsame Interessenlage. Diese Bandeneigenschaft geht es mit einer gezielten Strafverteidigung anzugreifen, um dem erhöhten Strafrahmen zu entgehen.

Die Tatbestandsvoraussetzungen der Gewerbsmäßigkeit deckt sich mit der Begrifflichkeit vom § 29 BtMG und wurde an dieser Stelle näher besprochen.

Wie wird der bandenmäßige Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und das Beisichführen einer Schusswaffe oder eines sonstigen gefährlichen Gegenstands bestraft?

Der § 30a BtMG bildet den mit Abstand höchsten Strafrahmen im Betäubungsmittelstrafrecht. Bei einer Verurteilung drohen dem Angeklagten hier mindestens fünf Jahre Freiheitsstrafe. Bestraft wird hier die Kombination von Qualifikationsmerkmalen aus den vorigen Paragrafen. Zum einen wird hier das Zusammentreffen der nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln und die Mitgliedschaft in einer Bande sanktioniert. Der zweite Tatbestand bestraft insbesondere die Kombination der nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln und dem Beisichführen einer Schusswaffe oder eines gefährlichen Gegenstandes.

Insbesondere das Handeltreiben mit Waffen ist ein Tatbestand, der schneller erfüllt ist, als zunächst anzunehmen scheint. Voraussetzung hierfür ist das Mitsichführen einer Schusswaffe oder eines zur Verletzung geeigneten und bestimmten Gegenstandes. Darüber hinaus muss dieser Gegenstand gebrauchsbereit und der Täter sich dieses Umstandes bewusst sein. Ein konkreter Einsatzwille der Waffe oder des gefährlichen Gegenstands ist nicht erforderlich.

In der Folge kann das bedeuten, dass wenn bei einer Durchsuchung auf der Straße eine mehr als geringe Menge an Betäubungsmitteln und ein Messer in der Hosentasche gefunden werden, dann führt dies unter Umständen zu einem hohen Strafrahmen von mindestens fünf Jahren Freiheitsstrafe. Auch an dieser Fallgruppe zeigt sich, wie wichtig eine erfahrene und kompetente Strafverteidigung ist, die jedes Detail des Einzelfalls in Augenschein nimmt, um sie in einer gemeinsam erarbeiteten Strategie nutzbar zu machen.

Wenn eine Schusswaffe gefunden wird, muss diese zwar gebrauchsfähig sein, aber nicht geladen. Problematisch in diesem Zusammenhang sind insbesondere Schreckschusspistolen und Gaspistolen.

Auch im Zusammenhang mit Cannabis wirken sich Schusswaffen und gefährliche Gegenstände strafschärfend aus. Führt der Beschuldigte sie bei sich, während er etwa eine nicht geringe Menge Cannabis handelt, droht ihm in der Regel eine Freiheitsstrafe von nicht unter zwei Jahren (§ 34 Abs. 4 Nr. 4 KCanG).

Wie wird das Handeltreiben von der bloßen Kuriertätigkeit im Drogenstrafrecht abgegrenzt?

Die Abgrenzung, ob eine Tätigkeit als Drogenkurier unter das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln/Cannabis fällt oder eine bloße Beihilfe dazu ist, fällt im Einzelfall gar nicht so leicht.
Grundsätzlich werden – wie gesehen – auch unterstützende Tätigkeiten als Handeltreiben eingeordnet. Dazu sind auch Kuriertätigkeiten zu zählen. Gerade bei unterstützenden Tätigkeiten ist aber die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme wichtig, denn Letztere führt zwingend zu einer Strafmilderung.

Die Abgrenzung der Beteiligungsformen hat nach den allgemeinen strafrechtlichen Grundsätzen zu erfolgen. Abgrenzungskriterien sind insoweit der Grad des Eigeninteresses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft bzw. jedenfalls der Wille hierzu. Unter Tatherrschaft versteht man das vom Vorsatz erfasste „In-den-Händen-Halten“ des tatbestandlichen Geschehens bzw. die vom Willen getragene beherrschende Steuerung des Tatablaufs. Der Bundesgerichtshof stellt dabei stark darauf ab, welche Bedeutung dem konkreten Tatbeitrag für das Umsatzgeschäft insgesamt zukommt.

Als bloßer Gehilfe ist ein Kurier in aller Regel dann einzuordnen, wenn sich seine Tathandlung auf den Transport von Drogen zwischen selbstständig handelnden Lieferanten und Abnehmern beschränkt und ihm bezüglich des Geschäfts keine maßgebliche Mitgestaltungsmöglichkeit zukommt. Dies gilt auch dann, wenn ihm hinsichtlich der Art und Weise des Transports gewisse Gestaltungsmöglichkeiten verbleiben oder er neben den Drogen auch Gelder übergibt, entgegennimmt und transportiert. Seinen Handlungsspielraum während des Transports selbst wird der Kurier nämlich in der Regel wegen seiner finanziellen und meist auch persönlichen Abhängigkeit von den Händlern nicht zu seiner eigenen täterschaftlichen Einflussnahme ausnutzen. Ist der Kurier nur an der Entlohnung für seine Transportdienst und nicht sonst an dem Erfolg des Geschäfts interessiert, ist eine Beihilfe anzunehmen.

Als Mittäter kann ein Kurier dagegen einzuordnen sein, wenn er über den reinen Transport hinaus für das Gesamtgeschäft maßgebliche Tätigkeiten übernimmt. Dies kann beispielsweise bei der Einbindung des Kuriers in den An- oder Verkauf der Drogen anzunehmen sein oder wenn der Kurier das Handelsgut am Zielort aufbewahren, portionieren, chemisch umwandeln oder verpacken soll.

Für die Annahme von Mittäterschaft kann ebenso sprechen, wenn der Kurier gleichberechtigt in die Planung des Umsatzgeschäfts eingebunden wird. Das kann auch dann gelten, wenn seine konkrete Tätigkeit letztlich auf die Beförderung der Drogen, des Kaufgeldes oder des Verkaufserlöses beschränkt ist. Gleiches gilt, wenn er als faktischer Zwischenhändler den Ankauf und den Transport vollständig eigenverantwortlich organisiert. Ein erhöhtes, über die Erwartung eines bloßen Kurierlohns hinausgehendes Interesse am Gesamtgeschäft kann ebenfalls für eine Mittäterschaft sprechen – etwa die Erwartung eines sich bei konsequenter Beteiligung erhöhenden Anteils an den Gelderlösen.

Das täterschaftliche Handeltreiben setzt aber in jedem Fall eigennützige Bemühungen des Handelnden voraus. Es ist nicht ausreichend, wenn ein Täter nur den Eigennutz des anderen mit seinem Tatbeitrag unterstützen will.

Ist bereits das Einkaufen von Cannabis Samen und Stecklingen verboten und strafbar?

Nach dem neuen Cannabisrecht ist in begrenztem Umfang auch der Einkauf von Cannabis Samen und Stecklingen erlaubt.

Erlaubt ist namentlich die Einfuhr aus dem EU-Ausland zum privaten Eigengebrauch, also insbesondere Bestellungen im Internet. Wichtig ist aber, dass die Cannabis Samen bzw. Stecklinge aus der EU nach Deutschland bestellt werden.

Auch (wird) der Einkauf von Cannabis Setzlingen von den nun möglichen Anbauvereinigungen in bestimmten Grenzen möglich sein. Begrenzt ist diese Weitergabe von Cannabis Setzlingen auf 5 Stecklinge pro Monat oder 7 Samen oder 5 Stecklinge und Samen (§ 20 Abs. 3 KCanG). Auch das aber bei der Weitergabe an Mitglieder oder Nichtmitglieder (Volljährigkeit erforderlich) natürlich nur zum privaten Eigenanbau (§ 20 Abs. 4 Nr. 1 KCanG). Cannabis Stecklinge dürfen aber weder versandt noch geliefert werden (§ 20 Abs. 5 KCanG).

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