Strafe für Drogenbesitz
Effektive Verteidigung durch Ihren Strafverteidiger

YouTube - Kanal

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Youtube Kanal BUSE HERZ GRUNST

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen unser Kanzlei

Podcast - Anwaltsprechstunde

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Podcast Anwaltssprechstunde

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen unser Kanzlei
Startseite » Anwalt Strafrecht » Anwalt Drogenstrafrecht » Besitz von Betäubungs­mitteln / Drogen – Ihre Kanzlei für Drogendelikte

Eine Strafe für Drogenbesitz kann von Geldstrafen bis zu Freiheitsstrafen reichen, abhängig von der Menge und Art der Betäubungsmittel. Ein erfahrener Anwalt für Drogenbesitz entwickelt eine Verteidigungsstrategie, um das Strafmaß zu minimieren und Ihre Rechte effektiv zu schützen.

Der Zweck des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) ist in erster Linie die Vermeidung des Missbrauchs von Betäubungsmitteln – im Volksmund auch Drogen genannt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs ist vor allem auch die Volksgesundheit Schutzgut des BtMG, denn letztlich ist es die Gemeinschaft, auf die sich Drogenkonsum sozialschädlich auswirken kann. Aus diesem Grund hat sich der Gesetzgeber auch entschieden, den Umgang mit Drogen empfindlich zu bestrafen: Der Grundtatbestand des § 29 Abs. 1 BtMG sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor. Neben dem häufig vorkommenden Handel mit Betäubungsmitteln ist bereits der reine Besitz von Betäubungsmitteln / Drogen mit Strafe versehen. Auch der Umgang mit Cannabis, das seit April 2024 nicht mehr als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gilt, ist unter bestimmten Modalitäten nach dem Konsumcannabisgesetz (KCanG) strafbar. Beim straf- und verfahrensrechtlichen Umgang mit derartigen Delikten sollte deshalb unbedingt anwaltliche Unterstützung in Anspruch genommen werden.

Informationen dazu, unter welchen Voraussetzungen der Umgang mit Cannabis erlaubt ist oder bestraft wird, finden Sie hier.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf Drogenbesitz erhalten? Anwalt Drogenbesitz Strafe

Als Kanzlei für Betäubungsmittelstrafrecht stehen wir kompetent und engagiert an Ihrer Seite. Nehmen Sie Ihre Rechte wahr und vereinbaren Sie einen zeitnahen Termin.

Insbesondere in den folgenden Situationen des Betäubungsmittelstrafrechts sind wir für Sie da:

  • Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf Drogenbesitz in Deutschland
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen Verdacht des Besitzes von Betäubungsmitteln oder Cannabis
  • Anklage wegen Drogenbesitz

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Über 900 positive Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht und Prof. Dr. im Team
  • Erfahrung aus über 2.000 betreuten Strafverfahren
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit
  • Verteidigung zur Vermeidung von Hauptverhandlungen

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln/Drogen –
Was jetzt zu tun ist:

WICHTIGER HINWEIS! Mit Klick auf das Vorschaubild stimmen Sie einer Verbindung zu YouTube zu und es gelten die Datenschutzrichtlinien von YouTube.

Drogenbesitz Strafe – Wie hoch ist die Strafe für Besitz von Betäubungsmitteln? Geldstrafe Drogenbesitz? Haftstrafe für Drogenbesitz?

Als erstes stellt sich beim Vorwurf bzw. Anzeige wegen Drogenbesitz die Frage: Wie wird Drogenbesitz bestraft? Was für eine Strafe bekommt man bei Drogenebsitz? Wie hoch genau die Strafe für Besitz von Betäubungsmitteln ist, kann nicht pauschal gesagt werden, denn dies hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Insbesondere die Art des Betäubungsmittels sowie die Menge spielen hier eine große Rolle. Der Besitz von harten Drogen kann unter Umständen also härter bestraft werden als der Besitz von weichen Drogen. Die Gefährlichkeit der Droge spielt also eine Rolle (Ausnahme: Die Gefährlichkeit der Droge darf dem Beschuldigten dann nicht zur Last gelegt werden, und nur dann nicht, wenn es sich um Erwerb und Besitz einzig zum Eigenbedarf handelte, OLG München, Beschluss v. 17.09.2014 – 4 OLG 13 Ss 375/14 in BeckRS 2014, 125105 m.w.N.).

Besitz von Betäubungsmitteln ist gem. § 29 Abs.1 Nr.3 BtMG grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe bedroht. Dies beschreibt vereinfacht ausgedrückt den Besitz  einer „normalen“ Drogenmenge, also einer solchen die weder eine geringe Menge noch eine nicht geringe Menge Drogen ist.

Der Besitz einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel ist gem. § 29a BtMG grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht.

Wann macht man sich wegen Besitz von Betäubungsmitteln strafbar? Drogenbesitz Strafe

Ab wann ist Drogenbesitz strafbar? Tathandlung ist das Besitzen von Betäubungsmitteln, ohne zugleich Inhaber einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein. Für das Bestehen eines Besitzverhältnisses ist die Eigentumslage unerheblich. Doch was genau heißt Besitz? Genügt es, die Droge in den Händen zu halten oder muss sich das Tütchen mit der Droge in der Hosentasche befinden?

Der Bundesgerichtshof definiert den Besitz wie folgt:

„Besitz (i.S.d. Betäubungsmittelgesetzes) setzt ein tatsächliches Innehaben eines tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses und Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten.“

Der Besitz besteht also aus zwei Komponenten, nämlich objektiv einer tatsächlichen Sachherrschaft für einen nennenswerten Zeitraum und subjektiv Besitzbewusstsein und Besitzwillen, die darauf gerichtet sind, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten. Die Motivationslage ist für die Tatbestandserfüllung unerheblich.

 

Cannabis Foto: © Alexander Limbach – stock.adobe.com

Ist Drogenkonsum strafbar? Drogenbesitz Verteidigung Anwalt

Das deutsche Strafrecht ist vom Prinzip der Straflosigkeit von Selbstschädigungen beherrscht. Wer durch den Genuss von Betäubungsmitteln oder anderen Substanzen seine Gesundheit schädigt, bleibt straflos. Der Konsument macht sich jedoch trotz der Straflosigkeit des Konsums regelmäßig wegen der dem Verbrauch vorausgehenden Tatbegehungsweisen des Erwerbs, der Einfuhr oder eben des vorausgehenden und anhaltenden Besitzes strafbar. Allerdings ist nicht jeder Zugang zu Betäubungsmitteln strafbar, sondern nur, wenn dem Konsum eine eigene Verfügungsmacht vorausgeht. Das hat zur Folge, dass noch kein strafbarer Besitz vorliegt, wenn der Täter von einem Dritten das Betäubungsmittel zum sofortigen Genuss erhält und es tatsächlich auch sofort zu sich nimmt. Es fehle hier laut Rechtsprechung an der Herbeiführung und Aufrechterhaltung eines Herrschaftsverhältnisses.

Um also zur vorangestellten Frage zurückzukommen: Der Konsument, der sich den Joint von einem anderen überreichen lässt und ihn direkt konsumiert, bleibt straflos. Das Tütchen Kokain in der Tasche spricht jedoch bereits ausreichend für einen strafbaren Besitz.

Drogenbesitz geringe Menge – Drogenbesitz Strafe bei geringen Menge Drogen / Betäubungsmitteln?

Auch der Besitz von kleinen Mengen Betäubungsmitteln ist grundsätzlich strafbar, sofern ein Wirkstoffgehalt feststellbar ist und die Menge konsumierbar ist. Gem. § 29 Abs. 5 BtMG oder nach § 31a BtMG kann eine Bestrafung jedoch unterbleiben, wenn der Besitz nur auf Eigenverbrauch gerichtet ist und es sich um „geringe Mengen“ von Betäubungsmitteln handelt.

Die geringe Menge umfasst höchstens drei Konsumeinheiten. Der Richter darf sich bei der Bestimmung der Wirkstoffmenge nicht auf einen polizeilichen Schnelltest verlassen. Bei der Bestimmung und Ermittlung der geringen Menge eröffnen sich für uns als Strafverteidiger zahlreiche Angriffspunkte, an denen eine erfolgreiche Strafverteidigung ansetzen kann.

 

Symbolbild Cannabis (Foto: © Alexander Limbach – stock.adobe.com)

Was bedeutet der Besitz einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel? Strafverteidigung Drogenbesitz Strafe

Gem. § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wird bestraft, wer mit Betäubungsmittel in nicht geringen Mengen unerlaubt Handel treibt, sie herstellt, oder abgibt oder besitzt ohne sie aufgrund einer Erlaubnis erlangt zu haben. Ähnliche Strafvorschriften finden sich auch für Cannabis in § 34 KCanG, der an nicht geringe Mengen eine höhere Strafe knüpft.

Die Rechtsprechung stellt bei der Feststellung der „nicht geringen Menge“ auf den Wirkstoffgehalt ab, weil die Gefährlichkeit des Umgangs mit Betäubungsmitteln von dem Gehalt der psychotrop wirksamen Substanz abhängt. Für die Bestimmung der Grenzwerte ist von der Einzelmenge auszugehen, die für einen einzelnen Konsum maßgeblich und dann mit der vom BGH festgelegten Maßzahl zu multiplizieren ist. Dabei ist die äußerst gefährliche Dosis eines drogenunerfahrenen Erstkonsumenten oder die durchschnittliche Konsumeinheit zur Erzielung eines Rauschzustandes unerheblich.

Wie hoch ist die Strafe für den Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge? Betäubungsmittelgesetz (BtMG) Drogenbesitz

Kann der Besitz einer nicht geringen Menge nachgewiesen werden, erhöht sich das Strafmaß grundsätzlich auf eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren bei Betäubungsmitteln und auf eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren für Cannabis.

WICHTIGER HINWEIS! Mit Klick auf das Vorschaubild stimmen Sie einer Verbindung zu YouTube zu und es gelten die Datenschutzrichtlinien von YouTube.

 
 
Zu den Mengen-Lehren im Betäubungsmittelstrafrecht finden Sie hier weitere Informationen.

Als qualifizierter Anwalt für Drogenstrafrecht gilt es hier als Teil einer individuell ausgearbeiteten Verteidigungsstrategie zunächst die Bestimmung der Menge des jeweiligen Betäubungsmittels anzugreifen, um so dem erhöhten Strafrahmen zu entgehen.

 Strafe Cannabisbesitz – wie hoch ist die Strafe für Besitz von Gras?

Die Strafe für Cannabisbesitz ist nicht (mehr) im Betäubungsmittelgesetz geregelt, sondern nunmehr im Konsumcannabisgesetz.

Informationen zu Strafen nach dem Konsumcannabisgesetz haben wir Ihnen gesondert zusammengestellt.

Führerscheinentzug wegen Drogenbesitz, MPU wegen Drogenbesitz – Kann man wegen Drogenbesitz den Führerschein verlieren?

Ja, das ist möglich. Gerade wenn man mit Drogen im Straßenverkehr erwischt wurde, droht der Entzug der Fahrerlaubnis (umgangssprachlich oft mit dem Führerschein gleichgesetzt). Abhängig von der konkreten Situation, kann auch die Anordnung einer MPU drohen. In diesen Situationen empfiehlt es sich, sich an einen Anwalt zu wenden, der sowohl Fachanwalt für Strafrecht als auch Fachanwalt für Verkehrsrecht ist. Dieser weiß, wie Sie sich am besten gegen den strafrechtlichen Vorwurf verteidigen können und kennt auch die Möglichkeiten der Abwendung von Maßnahmen wie einer MPU.

 

Symbolbild Kfz Foto: © Dietmar Schmidt

Drogenbesitz Führungszeugnis – Steht Drogenbesitz im Führungszeugnis?

Ob eine Verurteilung wegen Drogenbesitz im Führungszeugnis steht, hängt maßgeblich von der konkreten Strafe ab.

Wann eine Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis droht und welche Folgen eine Eintrag mit sich bringen kann, haben wir Ihnen hier gesondert zusammengestellt.

Drogenbesitz Verjährung – wann verjährt der strafbare Besitz von Betäubungsmitteln?

Drogenbesitz verjährt grundsätzlich nach 5 Jahren. Länger ist die Verjährungsfrist allerdings beim Besitz von Betäubungsmitteln in einer nicht geringen Menge.

 

Sollten Sie eine Vorladung wegen des Verdachts einer Betäubungsmittelstraftat erhalten haben oder von einer Durchsuchung betroffen sein, stehen wir Ihnen gerne als Strafverteidiger zur Seite.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Welche Verhaltensregeln sind bei Hausdurchsuchung zu beachten? Hausdurchsuchung bei Drogenbesitz

WICHTIGER HINWEIS! Mit Klick auf das Vorschaubild stimmen Sie einer Verbindung zu YouTube zu und es gelten die Datenschutzrichtlinien von YouTube.

Aktuelle Beiträge zum Thema Betäubungsmittelstrafrecht

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in Berlin, Hamburg und München.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    RA Benjamin Grunst

    Rechtsanwalt u. Partner

    Benjamin Grunst

    Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Sören Grigutsch

    Rechtsanwalt

    Sören Grigutsch

    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Prof.Dr. Thomas Bode

    Of Counsel

    Prof. Dr. Thomas Bode

    Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Jens Wilke

    Rechtsanwalt

    Jens Wilke

    Fachanwalt für Verkehrsrecht
    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Vincent Trautmann

    Rechtsanwalt

    Vincent Trautmann

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen unser Kanzlei

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]