Mittäterschaft § 25 StGB

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Wann bin ich Mittäter an einer Straftat?

Geringere Strafe, wenn man nur Mittäter ist? Was ist Mittäterschaft? Strafe wegen Mittäterschaft schon, wenn ich jemanden bei der Begehung einer Straftat unterstütze? Wie hoch ist die Strafe für Mittäterschaft?

Stellen sie sich folgenden Fall vor: Eine Gruppe aus drei Personen will einen Laden ausrauben. Dabei vereinbaren sie, dass zwei zunächst den Ladeninhaber und Kunden überwältigen sollen. Während dann einer davon mit einer Waffe die Personen im Laden in Schach hält, soll der andere alle Wertgegenstände klauen. Der Dritte im Bunde soll draußen im Laden Schmiere stehen, dass ja keiner rein- oder rauskommt und informieren, wenn die Polizei kommt.
Wie würden man die Personen, insbesondere hier den Dritten bestrafen? Ist er auch ein Täter oder nur ein Gehilfe?

Solche Fragen der Täterschaft oder Teilnahme können die rechtliche Beurteilung eines strafrechtlichen Vorwurfs kompliziert machen.

Wie hoch ist die Strafe als Mittäter? 

Das kommt auf das begangene Delikt an. Man wird grundsätzlich so bestraft, als hätte man die Straftat allein begangen. Für Raub in Mittäterschaft droht so zum Beispiel auch eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr (§ 249 StGB), für gefährliche Körperverletzung in Mittäterschaft droht ebenfalls eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren (§ 224 StGB).

Wann ist man Mittäter an einer Straftat?

  • 25 Absatz 2 im Strafgesetzbuch (StGB) sagt uns darüber folgendes: „Begehen mehrere die Straftat gemeinschaftlich, so wird jeder als Täter bestraft (Mittäter)“.

Daraus sieht man bereits, was alles eine Person erfüllen muss, um als Mittäter bestraft zu werden.

Zunächst müssen mehrere Personen eine Tat begehen. Das natürlich erklärt sich von selbst, also mindestens zwei Personen.

Dann muss eine Tat gemeinschaftlich begangen werden.

Was heißt gemeinschaftlich?

Gemeinschaftlich im Sinne von § 25 Absatz 2 StGB erfordert einen gemeinsamen Tatentschluss. Das ist das gemeinsame Einverständnis eine Straftat durch gemeinsames und arbeitsteiliges Zusammenwirken zu begehen.

Wichtig ist auch, dass jeder einen wichtigen Beitrag für die Tat leistet. Reine Unterstützungsleistungen genügen regelmäßig nicht, um den Vorwurf der Mittäterschaft begründen zu können.

Beachten Sie aber: Gerade wenn der Vorwurf Mittäterschaft an der Intensität, dem Ausmaß, der Mitwirkung an der Straftat scheitert, droht der Vorwurf der (strafbaren) Beihilfe an der Straftat. Beihilfe wird aber milder bestraft als Mittäterschaft.

Droht der Vorwurf Mittäterschaft, wenn ich bei der Planung mitgewirkt habe, aber nicht bei der Tat selbst?

Auch bei Mitwirkung allein im Vorbereitungsstadium zur Tat, kann der Vorwurf Mittäterschaft drohen.

„Klassisches“ Beispiel ist hierfür ein Bandenchef. Stellen Sie sich vor es gibt einen Bandenchef mit mehreren Mitgliedern. Diese planen gemeinsam eine Bank auszurauben. Der Chef macht sich nicht selbst die Hände schmutzig, sondern übernimmt nur die Organisation, die aber ganz entscheidend ist für die Durchführung des Raubs. Den Raub an sich lässt er die anderen begehen.

Es würde sonst eine Strafbarkeitslücke entstehen, wo die wichtigste Figur, hier der Bandenchef, nicht als Mittäter bestraft werden kann.

Droht der Vorwurf Mittäterschaft, wenn man sich vor der Tat entscheidet, nicht mehr mit zu machen?

Wenn man sich vor dem Versuchsbeginn einer Tat sich distanziert, dann kann er höchstens als Gehilfe oder wegen Verabredung zu einem Verbrechen nach § 30 Abs. 2 StGB bestraft werden.

Aber, sollte man sich nur innerlich distanzieren, zum Beispiel man will eigentlich keine Bank mehr ausrauben, reicht das nicht.

Mittäterschaft nur bei wichtigem Beitrag zur Straftat

Als Mittäter muss schon die Beteiligung erheblich sein. Nur unterstützende Beiträge sind nicht ausreichend, um sich als Mittäter strafbar zu machen.

Erhebliche Beteiligungen sind zum Beispiel regelmäßig, wenn man beim Ladenraub den Mitarbeiter durch Schläge in Schach hält.

Das gilt auch für Handlungen, die an sich genommen vielleicht gar nicht schwer erscheinen, aber die gerade für die gesamte Tat wichtig ist, weil nur einer sie ausführen kann.
Zum Beispiel: eine Person ist in der Bande Sprengstoffexperte und zündet am Ende vor dem Banktresor eine C4. Oder nur eine Person aus der Gruppe hat schmale Hände und greift Sachen aus dem Briefkastenschlitz.

Was ist, wenn jemand aus der Bande sich entscheidet eine schlimmere Tat zu begehen, dies aber nicht mit den anderen abgesprochen war?

Eine solche Frage behandelt den sogenannten Mittäterexzess.

Folgender Fall als Beispiel: Es gibt eine Gruppe, die in einen Späti einen Ladendiebstahl begehen will. Dabei wird geplant, dass 2 Personen den Mitarbeiter mit Gesprächen ablenken sollen und die anderen 2 sollen das ausnutzen und Sachen in ihren Taschen packen. Falls man erwischt wird einigen alle sich einfach wegzurennen und höchstens Faustschläge und Tritte einsetzen, um zu entkommen.
Alles läuft zunächst nach Plan, aber während des Gesprächs mit dem Mitarbeiter merkt dieser trotzdem, dass die anderen stehlen. Der Mitarbeiter ruft: Bringt das sofort weg! Ich rufe sonst die Polizei. Wie geplant sprinten alle aus dem Späti. Einer von den Flüchtenden wird vom Mitarbeiter gepackt. Anstatt aber wie geplant nur Fäuste und Tritte zu verwenden, holt er, was keiner von den anderen wusste, ein Taschenmesser heraus und sticht mehrmals auf den Mitarbeiter lebensgefährlich ein. Der Mitarbeiter verstirbt.

Hier wird zunächst der Einstechende zumindest wegen Totschlag bestraft nach § 212 Abs.1 StGB. Die interessante Frage, ist ob die anderen als Mittäter des Totschlags bestraft werden können, obwohl sie 1. Nicht selbst getötet haben und 2.dies auch nicht abgesprochen war.

Die Antwort ist (in diesem Beispiel) nein. Der Grund ist, dass der Einstechende den gemeinsamen Tatplan überschritten hat. Eine Überschreitung vom Tatplan liegt erst dann vor, wenn die Tathandlung vom Überschreitenden eine nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht zu rechnen ist und die Überschreitende Tat die geplante Tat erheblich schlimmer macht. Hier war nicht zu rechnen, dass jemand, um bei der Flucht von einem Ladendiebstahl zu entkommen, gleich jemanden umbringt. Außerdem war höchstens eine Körperverletzung geplant, um zu fliehen. Es wurde aber von einem der Beteiligten zu einem Totschlag gemacht, also erheblich schlimmer.

Beachten Sie: Unter Umständen droht in manchen solcher Konstellationen aber der Vorwurf der fahrlässigen Begehung der Straftat (z.B. fahrlässige Tötung), wenn vorhersehbar war, dass die Situation entsprechend eskaliert. Ebenso kann unter Umständen aus dem vorangegangenen Geschehen die Pflicht zu helfen entstehen, sodass z.B., wenn das Opfer dann hilflos am Boden liegt und die anderen Beteiligten keine Hilfe holen, sich diese wegen Tötung durch Unterlassen strafbar machen können (also nicht „nur“ wegen unterlassener Hilfeleistung), weil sie durch ihr vorangegangenes Tun eine solche Gefahr geschaffen haben, die sie bei Realisierung der Gefahr zum Handeln verpflichtet.

Sie können hier aber schon ganz gut sehen, dass es – wie so oft – ganz besonders auf die konkrete Situation, das konkrete Geschehen, den konkreten Ablauf und den konkreten Beitrag jedes einzelnen Beteiligten ankommt. Gerade deshalb empfiehlt es sich, sich beim Vorwurf einer Straftat bestenfalls unmittelbar an einen Anwalt für Strafrecht zu wenden, der auch Feinheiten und Details erkennen kann, die sich unter Umständen in erheblichen Ausmaß auf den erhobenen strafrechtlichen Vorwurf auswirken können.

Ist man Mittäter an einer Straftat, wenn man zu einer bereits begonnenen Tat hinzutritt und mithilft?

Dazu auch ein Beispiel: Einer stehlt im Späti, merkt aber die errungene Beute ist so schwer und er kann es nicht alleine tragen. Es wird ein Kumpel angerufen mit der Bitte ihn bei der Beute zu helfen. Um die Bitte zu versüßen sagt er am Telefon: „lass dann die Beute 50/50 teilen“. Der Kumpel kommt und hilft ihn beim Tragen. Ist der Kumpel nun auch Mittäter?

Die Antwort ist: Ja. Wenn jemand die bisherige Tat kennt und das auch billigt und dann bei der Tat mitmacht, dann erstreckt sich sein Einverständnis auf die gesamte Tat. Somit kann auch die Gesamttat auf den Neuling als Mittäter zugerechnet werden.

Auch hier gilt aber wieder: Jeder Einzelfall muss genau und vor allem individuell betrachtet werden, ob der strafrechtliche Vorwurf in dem Ausmaß und in dieser Gestalt Bestand haben kann.

 

Werden Sie mit dem Vorwurf einer Straftat konfrontiert (z.B. durch Erhalt einer Vorladung, Erhalt einer Anklage, eines Strafbefehls oder einer Hausdurchsuchung), machen Sie am besten zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und wenden sich dann so bald wie möglich an einen erfahrenen und spezialisierten Anwalt für Strafrecht. Dieser wird Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen, eine passende Verteidigungsstrategie erarbeiten und Sie darüber beraten, was nun auf Sie zukommen kann und wie Sie sich am besten verhalten.

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