Der Unterschied zwischen
Vergehen und Verbrechen im Strafrecht

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Was ist der Unterschied zwischen einem Vergehen und einem Verbrechen? Sind alle Straftaten Verbrechen? Habe ich nur bei schweren Straftaten Anspruch auf einen Pflichtverteidiger?

Die Unterscheidung zwischen Vergehen und Verbrechen spielt im Strafrecht eine wichtige Rolle. Die Einordnung, ob es sich bei der vorgeworfenen Straftat um ein Verbrechen oder ein Vergehen handelt, ist nicht nur eine juristische Floskel, sondern von hoher praktischer Bedeutung für den Beschuldigten der Straftat. Neben der Strafhöhe, beeinflusst die Einordnung, welche Ermittlungsmaßnahmen im Strafverfahren vorgenommen werden dürfen, ob dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger „zur Seite gestellt wird“ und einiges mehr.

Wann spricht man von einem Vergehen und wann von einem Verbrechen?

Wie es auch in gewisser Weise in den allgemeinen Sprachgebrauch eingebürgert ist, sind Verbrechen im Vergleich zu Vergehen schwere Straftaten.

Namentlich sind Verbrechen solche Straftaten, die mindestens mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind (z.B. Raub, Erpresserischer Menschenraub, Körperverletzung mit Todesfolge, schwere Körperverletzung, vorsätzliche Brandstiftung, Meineid).

Vergehen sind Straftaten, die im Mindestmaß mit einer Geldstrafe oder einer geringeren Freiheitsstrafe (als einem Jahr) bedroht sind (z.B. einfache Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, Freiheitsberaubung, Bedrohung, Nötigung, Beleidigung, Unfallflucht).

Der offensichtlichste Unterschied zwischen Vergehen und Verbrechen ist also das Strafmaß. Bei einer Verurteilung wegen eines Verbrechens droht grundsätzlich stets eine Freiheitsstrafe. Bei einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren besteht aber noch die Möglichkeit, dass die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Auch das kann ein Ansatzpunkt des Strafverteidigers sein; die Gründe für eine Strafaussetzung zur Bewährung argumentativ juristisch genau herauszuarbeiten und gegenüber dem Gericht geltend zu machen.

Macht man sich bei Verbrechen „früher“ strafbar? Strafbarkeit des Versuchs bei Verbrechen

Ein weiterer wesentlicher Unterschied zwischen Vergehen und Verbrechen ist, dass man sich von Gesetzes wegen bei Verbrechen tatsächlich grundsätzlich „früher“ strafbar macht. Gemeint ist hier die Strafbarkeit des Versuchs einer Straftat.

Der Versuch eines Verbrechens ist immer strafbar. Der Versuch eines Vergehens ist nur dann strafbar, wenn die Strafbarkeit des Versuchs explizit im Gesetz angeordnet ist. § 23 Abs.1 StGB.

Die Strafbarkeit wegen Versuchs im strafrechtlichen Sinne steht dann im Raum, wenn der Beschuldigte fest zur Tat entschlossen war und bereits unmittelbar zur Begehung der Tat angesetzt hat. Den Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens im konkreten Fall festzusetzen, kann mitunter schwierig sein. Relevante Punkte sind hier insbesondere, wie viele Schritte noch nötig sind, bis die Tat tatsächlich vollendet ist und wie stark das Opfer der Straftat bereits gefährdet ist. Maßgeblicher Beurteilungspunkt ist hierfür beim Versuch die Sicht des Beschuldigten im Zeitpunkt der vorgeworfenen Tat.

Hier kann im Einzelfall ein Ansatzpunkt der Strafverteidigung sein, wenn der Zeitpunkt des unmittelbaren Ansetzens noch nicht sicher überschritten wurde.

Auch wenn der Versuch eines Vergehens nur strafbar ist, wenn das Gesetz dies ausdrücklich anordnet, so ist anzumerken, dass die gesetzliche Anordnung der Strafbarkeit des Versuchs bei zahlreichen Vergehen erfolgt ist. So ist z.B. versuchter Diebstahl, versuchte Körperverletzung und versuchte Nötigung strafbar.

Versuchte Beleidigung ist aber beispielsweise nicht strafbar.

Pflichtverteidiger nur bei Vorwurf eines Verbrechens?

Wenn gegen das Strafrecht verstoßen wurde und ein möglicher Prozess droht, wird man nicht drum herumkommen, sich angemessen vor Gericht verteidigen zu wollen. In bestimmten Fällen gibt es sogar einen sogenannten Pflichtverteidiger. Das heißt, dem Beschuldigten muss ein Strafverteidiger im Strafverfahren zur Seite stehen. Das Erfordernis besteht insbesondere (aber nicht nur!) bei besonders schweren Straftaten. Ein Fall der notwendigen Verteidigung – Pflichtverteidigung – ist der Vorwurf eines Verbrechens (§ 140 Abs.1 Nr. 2 StPO).

Beachten Sie aber: Pflichtverteidigung ist keine Prozesskostenhilfe. Ob ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt, ist grundsätzlich unabhängig von den finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten.

» Nähere Informationen zur Pflichtverteidigung haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Welches Gericht ist für Vergehen und welches Gericht für Verbrechen zuständig?

In den meisten Fällen werden Vergehen vor Amtsgerichten (Einzelrichter oder Schöffengericht) verhandelt. Die schwerer wiegenden Verbrechen hingegen, werden in der Regel vor den Landgerichten, teilweise Oberlandesgerichten (in Berlin: Kammergericht), verhandelt.

So wird beispielsweise ein einfacher Diebstahl in der Regel vor einem Amtsgericht verhandelt.

Welches Gericht für die Entscheidung über den Vorwurf zuständig ist, wirkt sich auf verschiedenen Ebenen aus. Neben der unterschiedlichen Besetzung der Gerichte (also wie vielen Richtern (Berufsrichter und Schöffen) der Beschuldigte gegenübersteht), ist der Unterschied vor allem hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Rechtsmittel, also Möglichkeiten das Urteil rechtlich anzugreifen, spürbar.

Gegen ein (erstinstanzliches) Urteil des Amtsgerichts kann grundsätzlich Berufung oder Revision eingelegt werden. Wird Berufung eingelegt, kann danach noch Revision eingelegt werden.

Startet der Strafprozess allerdings vor dem Landgericht, so besteht nur die Möglichkeit der Revision. Die Rechtschutzmöglichkeiten des Beschuldigten sind insofern bei schwerwiegenderen Vorwürfen verkürzt. Gerade aus diesem Grund, empfiehlt sich das Hinzuziehen eines erfahrenen und spezialisierten Anwalts für Strafrecht für die Verteidigung.

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