Falsche uneidliche Aussage
(„Falschaussage“), § 153 StGB

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Falsche uneidliche Aussage („Falschaussage“), § 153 StGB

Sie wollten einem Freund aus der Patsche helfen und haben vor Gericht das Geschehen anders erzählt, als es tatsächlich war?

Oder haben Sie in der Hauptverhandlung bestimmte Informationen verschwiegen, um einen Familienangehörigen zu schützen?

Es gibt viele Gründe für eine falsche uneidliche Aussage. Wer allerdings vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle uneidlich falsch aussagt, kann gemäß § 153 StGB mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden.

Wann und ob eine Aussage den straflosen Bereich verlassen hat, muss im Einzelfall genau geprüft werden.

Ein Fachanwalt für Strafrecht ist aufgrund seiner Berufserfahrung geübt darin, den Sachverhalt vollständig zu erfassen und rechtlich einzuordnen. Dies stellt die Basis für eine bestmögliche Beratung dar.

Eine Übersicht über die Aussagedelikte finden Sie hier.

Sie haben eine Vorladung wegen falscher uneidlicher Aussage erhalten?

Auch beim Vorwurf der falschen uneidlichen Aussage stehen wir Ihnen zur Seite. Vereinbaren Sie gerne einen Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

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Vorladung erhalten wegen falscher uneidlicher Aussage – Was jetzt zu tun ist:

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Welche Strafe droht mir bei einer falschen uneidlichen Aussage?

Nach § 153 StGB wird die falsche uneidliche Aussage mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

In Ausnahmefällen verhängt das Gericht eine Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen. Dies regelt § 47 Abs. 2 StGB.

Es besteht aber auch die Möglichkeit einer milderen Strafe oder dass von einer Strafe gänzlich abgesehen wird.

Eine mildere Strafe sieht zum Beispiel § 157 Abs. 1 StGB vor, wenn der Aussagende die Unwahrheit zu seinem Schutz oder zum Schutz seines Familienangehörigen vor einer Bestrafung sagte.

Nach § 158 Abs. 1 StGB gibt es noch eine weitere Möglichkeit für den Richter, eine mildere Strafe zu verhängen oder sogar von ihr abzusehen. Voraussetzung ist, dass der Täter seine falsche Aussage rechtzeitig berichtigt.

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Wie hoch ist die Strafe für eine Falschaussage?

Wann mache ich mich wegen falscher uneidlicher Aussage strafbar?

Oftmals wird angenommen, nur eine falsche Aussage unter Eid sei strafbar. Das stimmt so allerdings nicht. Wer vor einer anderen Stelle, die für eidliche Vernehmungen zuständig ist (zum Beispiel ein Gericht), falsch aussagt, kann sich, auch ohne vereidigt zu sein, gemäß § 153 StGB strafbar machen.

Wer kann sich wegen einer falschen uneidlichen Aussage strafbar machen?

Die Tathandlung einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) ist die falsche Aussage vor Gericht oder einer zuständigen Stelle durch einen Zeugen oder Sachverständigen.

Das bedeutet, dass nur Zeugen oder Sachverständige Täter sein können.

Wann ist die Aussage falsch?

Unter Aussage ist die gesprochene Schilderung von Tatsachen einer Person über ihre Wahrnehmungen von vergangenen oder gegenwärtigen Ereignissen oder Zuständen in der Außenwelt oder im Inneren eines Menschen zu verstehen.

Falsch ist eine Aussage dann, wenn sie nicht der Wahrheit entspricht.

Gegenstand der Vernehmung ist in der Regel das Beweisthema, sowie Angaben zur Person.

Gilt die Wahrheitspflicht für jede Äußerung vor Gericht?

Äußerungen, die mit der Vernehmung im konkreten Fall in keinerlei Zusammenhang stehen (sogenannte Spontanäußerungen), unterliegen nicht der Wahrheitspflicht. Es sei denn, das Gericht erweitert das Beweisthema, indem es die spontane Äußerung aufgreift und vertieft.

Werde ich auch bestraft, wenn ich etwas verschweige?

Unter Umständen kann auch eine unvollständige Aussage den Tatbestand des § 153 StGB erfüllen.

Dies ist insbesondere dann möglich, wenn der Zeuge oder der Sachverständige die Unvollständigkeit seiner Angabe nicht offenbart und seine Aussage als vollständig ausgibt.

Ist die versehentliche Falschaussage strafbar?

Nein. Eine Strafbarkeit wegen falscher uneidlicher Aussage setzt voraus, dass der Täter weiß, dass er gerade falsch aussagt.

Falsche Aussage vor der Polizei

Nach § 153 StGB muss die Aussage vor Gericht oder einer anderen, zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle getätigt worden sein.

Die Polizei und die Staatsanwaltschaft sind keine für die eidliche Vernehmung zuständigen Stellen.

Deshalb kommt einer Strafbarkeit nach § 153 StGB hier nicht in Betracht.

 

Die falsche uneidliche Aussage sollte, insbesondere im Hinblick auf ihren Strafrahmen, nicht unterschätzt werden. Deshalb ist es wichtig, sich so früh wie möglich an einen Strafverteidiger zu wenden. Dieser wird Ihren Fall prüfen und eine bestmögliche Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten.

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Strafbefehl erhalten wegen falscher uneidlicher Aussage – Was jetzt zu tun ist:

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