Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete
Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§ 188 StGB)

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung (§ 188 StGB)

Gerade Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, sind oft verbalen oder medialen Angriffen gegen ihre Person ausgesetzt. Deshalb wird insbesondere Persönlichkeiten des politischen Lebens ein verstärkter strafrechtlicher Schutz gegen Ehrverletzungen zugeschrieben. Dieser ist in § 188 StGB verankert.

188 StGB umfasst demnach Beleidigungen, üble Nachreden und Verleumdungen, die gegen Menschen des politischen Lebens gerichtet sind.

Es steht dabei die Person selbst und nicht das Amt, welches sie innehat, im Vordergrund.

Weil dieser Paragraph eine Qualifikation, also eine Art Erweiterung zu anderen strafrechtlichen Tatbeständen darstellt, soll im Folgenden auch darauf eingegangen werden, was eine Beleidigung (§ 185 StGB), was eine üble Nachrede (§ 186 StGB) und was eine Verleumdung (§ 187 StGB) ist.

Die Merkmale, die diese drei Tatbeständen ausmachen, dienen dann als Grundlage für den Sonderfall des § 188 StGB, bei dem es dann darauf ankommt, dass eine Person des politischen Lebens betroffen ist.

Sie sind betroffen?

Haben Sie ein Schreiben erhalten, in dem gegen Sie der Vorwurf erhoben wird, eine gegen eine Person des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung verübt zu haben oder fühlen Sie sich selbst in Ihren Rechten verletzt? Dann zögern Sie nicht, sich umgehend Hilfe durch einen Anwalt zu suchen, der mit dieser Art von Delikten gut vertraut ist und Sie nicht nur fachgerecht, sondern auch menschlich bestmöglich berät. Desto früher Sie die Unterstützung eines Anwalts zugesichert haben, desto besser können Ihre Interessen gebührend vertreten und so früh und effektiv wie möglich im Verfahren Einfluss genommen werden.

Als Fachanwälte für Strafrecht vertreten wir Sie mit langjähriger Erfahrung im Bereich der Ehrverletzungsdelikte kompetent und zielsicher.

Unsere Kanzlei kann durch unsere lebensnahe Ausrichtung, Transparenz und großartige Zusammenarbeit seit Jahren auf eine Vielzahl erfolgreich abgeschlossener Verfahren und herausragender Bewertungen durch unsere Mandanten und Mandantinnen zurückblicken. Nehmen Sie gerne die Möglichkeit wahr, in einem telefonischen Beratungstermin oder auch in einem Termin vor Ort an einem unserer Standorte in Berlin gemeinsam mit uns zunächst ihre Möglichkeiten hinsichtlich des weiteren Vorgehens und wichtiger rechtlicher Schritte zu besprechen oder offene Fragen zu klären. Dies ist insbesondere auch in Fällen zu empfehlen, bei denen bereits ein Verfahren gegen Sie läuft oder beispielsweise eine Hausdurchsuchung bevorsteht. Schon im Stadium des Ermittlungsverfahrens können klassische Fehltritte wegen Unwissenheit durch ausreichende Informationen oder anwaltlichen Rat vermieden werden.


Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der gegen Personen des politischen Lebens gerichteten Beleidigung, üblen Nachrede oder Verleumdung
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörden
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der gegen Personen des politischen Lebens gerichteten Beleidigung, üblen Nachrede oder Verleumdung


IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung wegen einer gegen Personen des politischen Lebens gerichteten Beleidigung, üblen Nachrede und Verleumdung – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

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Wie wird eine gegen eine Person des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung nach § 188 StGB bestraft?

Wird eine Beleidigung (§ 185 StGB) gegen eine Person des politischen Lebens gerichtet verübt, so liegt die Strafandrohung bei bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Handelt es sich bei der gegen die Person des politischen Lebens gerichteten Ehrverletzung um eine üble Nachrede (§ 186 StGB) so liegt die anberaumte Strafe bei einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren und bei einer Verleumdung (§ 187 StGB) bei sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Das Strafmaß ist demnach höher als das einer „einfachen“ Beleidigung, üblen Nachrede oder Verleumdung.

Auffallend ist außerdem, dass nicht nur die Höchststrafe, sondern auch das Mindeststrafmaß höher sein kann.

Auswirkungen der letzteren Beobachtung wirken sich insbesondere darauf aus, dass begangene Taten durch ein Mindeststrafmaß von drei Monaten und aufwärts direkt im polizeilichen Führungszeugnis landen können (siehe § 32 Abs. 2 Nr. 5b BZRG).

VIDEO:

Wie hoch ist die Strafe für Verleumdung § 187 StGB? – Fachanwalt für Strafrecht erklärt

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Wann droht eine Strafbarkeit wegen gegen Personen des politischen Lebens gerichteter Beleidigung, übler Nachrede und Verleumdung?

In Grundzügen sagt die amtliche Überschrift der Straftat bereits im großen und Ganzen, welches Verhalten unter Strafe gestellt wird.

Nämlich eine

  • Beleidigung,
  • Üble Nachrede oder
  • Verleumdung

zum Nachteil einer Person des politischen Lebens.

Was genau unter den einzelnen Merkmalen zu verstehen ist, erklären wir Ihnen im Folgenden.

Wer ist eine Person des politischen Lebens in diesem Sinne?

Der besondere Schutz des § 188 StGB ist an einen bestimmen Personenkreis gerichtet – nämlich an Personen, die im politischen Leben des Volkes stehen.

Dadurch sollen der Vergiftung der Politiklandschaft entgegengewirkt und Persönlichkeiten, die besonders im Lichte der Öffentlichkeit stehen, geschützt werden.

Nicht alle Personen des öffentlichen Lebens sind jedoch automatisch auch solche des politischen Lebens.

Journalisten, Künstler oder Wissenschaftler gehören beispielsweise in aller Regel nicht zum geschützten Personenkreis, obwohl sie durchaus auch über politischen Einfluss verfügen können. Auch reicht eine durchschnittliche Teilnahme an politischen Aktivitäten des Gemeinwesens nicht unbedingt aus, um dieses spezifische Tatbestandsmerkmal zu erfüllen.

Eine im politischen Leben des Volkes stehende Person zeichnet sich dadurch aus, dass sie sich für eine gewisse Dauer mit Angelegenheiten befasst, die den Staat, seine Gesetzgebung und Verfassung, Verwaltung oder auch internationale Beziehungen betreffen. Die Person muss außerdem gerade aufgrund ihrer politischen Position dieses Maß an Einfluss ausüben können. Nicht von Belang ist, ob dieser Mensch durch Wahlen seine Position erlangt hat, ob er der Regierung angehört oder eine repräsentierende Rolle hat. Zum geschützten Personenkreis gehören zum Beispiel Regierungs- oder Oppositionsmitglieder, der Bundespräsident, Richter des Bundesverfassungsgerichts, sowie Bundes- und Landesabgeordnete, oder andere führende Mitglieder politischer Parteien. Es ist außerdem erforderlich, dass der Täter aus Beweggründen handelt, die mit der Stellung des Betroffenen zusammenhängen. Kommt es dem Täter nicht auf die Stellung der Person an, können andere Straftatbestände greifen.

Worin liegt die strafbare Handlung bei Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung gegen eine Person des politischen Lebens?

Die Tathandlung bei diesem Delikt kann grundsätzlich eine Beleidigung, eine üble Nachrede oder eine Verleumdung sein.

Diese drei Möglichkeiten sind eigene Paragraphen im Strafgesetzbuch und zeichnen sich durch bestimmte Merkmale aus. Darüber hinaus kommen beim Straftatbestand des § 188 StGB, also wenn eine solche Handlungen gegen eine Person des politischen Lebens gerichtet wird, noch weitere Besonderheiten hinzu.

Auf einen Blick:
Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung im Strafrecht –
Eine Übersicht von Ihrem Anwalt für Strafrecht

Grundvoraussetzung einer Strafbarkeit nach § 188 StGB ist also, dass eine Beleidigung, eine üble Nachrede oder eine Verleumdung begangen wurde.

Was ist eine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne? – § 185 StGB

Wird sich gegenüber einer anderen Person in herabsetzenden Werturteilen oder ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen geäußert, kann der Vorwurf einer Beleidigung nach § 185 StGB erhoben werden.

Geschützt werden soll dadurch die Ehre des Menschen, gegen den sich herabwürdigend geäußert wurde.

Beleidigen im strafrechtlichen Sinne meint die Kundgabe von Nicht- oder Missachtung aus. Es kommt dabei nicht unbedingt darauf an, ob sich die Person beleidigt fühlt. Vielmehr soll ausreichend sein, dass die Aussage aus der Sicht eines objektiven Dritten einen herabwürdigenden Charakter hat und die Ehre verletzt. Wichtig ist allerdings, dass sich der Täter mit der Aussage identifiziert und nicht lediglich Äußerungen eines Dritten wiedergibt.

Mehr über die Straftat der Beleidigung erfahren Sie hier.

Was ist eine üble Nachrede im strafrechtlichen Sinne? – § 186 StGB

Gemäß § 186 StGB macht sich der üblen Nachrede strafbar, wer in Bezug auf eine andere Person eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die diese Person verächtlich macht oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigt bzw. die hierzu führen könnte.

Im Unterschied zur Beleidigung muss sich der Täter hier nicht direkt an das Opfer richten. Die üble Nachrede bezieht sich auf Angriffe auf die Ehre, die fremde Missachtung auslösen können. Es wird deshalb oft von einer noch weitreichenderen Schädigung des Betroffenen ausgegangen.

Mehr über die Straftat der üblen Nachrede erfahren Sie hier.

Was ist eine Verleumdung im strafrechtlichen Sinne? – § 187 StGB

Der Verleumdung im Sinne des § 187 StGB macht sich strafbar, wer wider besseres Wissen über eine andere Person eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist. Bei der Verleumdung muss die Tatsache, die der Täter über das Opfer behauptet unwahr und der Täter sich dessen bewusst sein. Besonders ist hier die zusätzliche Tatbestandsvariante, die sich auf eine mögliche Kreditgefährdung bezieht, also darauf, dass das Vertrauen in jemanden bezüglich der Erfüllung seiner vermögensrechtlichen Verbindlichkeiten beschädigt wird.

Mehr über die Straftat der Verleumdung erfahren Sie hier.

Durch welche zusätzlichen Merkmale zeichnet sich eine ehrverletzende Handlung nach § 188 StGB aus?

Die Tathandlung des spezielleren § 188 StGB zeichnet sich zum einen dadurch aus, dass die Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung öffentlich, in einer Versammlung oder durch die Verbreitung von Schriften begangen werden muss.

Wann erfolgt eine Äußerung öffentlich?

Öffentlich erfolgt eine Handlung, wenn sie von einem größeren Personenkreis wahrgenommen werden kann, der in Anzahl und Individualität unbestimmt ist und bei dem die einzelnen Personen nicht in näherer Beziehung zueinanderstehen.

Typische Beispiele hierfür sind das Fernsehen, Radio oder das Internet.

Wann wird eine Äußerung in einer Versammlung im strafrechtlichen Sinne getätigt?

Die Tathandlung kann auch in einer öffentlichen oder geschlossenen Versammlung begangen werden. Sie kann politischer, künstlerischer, wissenschaftlicher oder auch anderer Natur sein. Die getätigte Äußerung muss von einem Großteil der Versammlung verstanden werden können. Es kann also auch ein Zuhörer Täter sein. Eine Versammlungsleitung ist nicht erforderlich.

Wann wird eine Tathandlung durch das Verbreiten von Schriften begangen?

Die Verbreitung von Schriften umfasst im Sinne des § 11 Abs. 3 StGB auch Daten auf Ton- oder Bildträgern oder anderen Datenspeichern und solche, die unabhängig von einer Speicherung mittels Informations- oder Kommunikationstechnik übertragen werden. Zur Verbreitung muss die Schrift einem größeren Personenkreis zugänglich gemacht werden.

Was bedeutet es, das öffentliche Wirken des Betroffenen erheblich zu erschweren?

Hinzu kommt, dass der Straftatbestand vorsieht, dass das öffentliche Wirken des Betroffenen erheblich erschwert werden muss oder werden könnte.

Wie steht § 188 StGB im Verhältnis zu anderen Straftaten?

Liegen die Merkmale, die eine Strafbarkeit wegen Beleidigung, übler Nachrede oder Verleumdung gegen eine Person des politischen Lebens nach § 188 StGB begründen, vor, so wird man hiernach bestraft und nicht anhand weniger spezifischer Tatbestände wie zum Beispiel einer „einfachen“ Beleidigung (§ 185 StGB).

Es gibt allerdings auch speziellere verwandte Tatbestände als der § 188 StGB wie beispielsweise die Verunglimpfung des Bundespräsidenten nach § 90 StGB. Ist in einem solchen Fall der speziellere § 90 StGB bezüglich des Bundespräsidenten erfüllt, tritt der § 188 StGB bezüglich einer Person des politischen Lebens wiederum dahinter zurück. Bestraft wird also in einem solchen Fall dann wegen Verunglimpfung des Bundespräsidenten.

Was ist bei einem Verfahren wegen einer gegen eine Person des politischen Lebens gerichteten Ehrverletzung nach § 188 StGB außerdem zu beachten?

Damit solch ein Vorwurf strafrechtlich verfolgt wird, muss ein Strafantrag im Sinne des § 194 StGB gestellt werden. Es kann jedoch auch Ausnahmen geben, bei denen kein Strafantrag erforderlich ist. Wie ein Strafantrag aussehen muss, richtet sich nach den §§ 77 ff. StGB. In der Regel ist ein solcher Antrag vom Verletzen selbst innerhalb einer dreimonatigen Frist zu stellen.

Gemäß dem § 199 StGB hat der zuständige Richter außerdem die Möglichkeit der Straffreierklärung. Wenn sich zwei Menschen gegenseitig beleidigt oder anderweitig in ihrer Ehre verletzt haben, können demnach beide oder einer der beiden für straffrei erklärt werden. Es kommt dabei allerdings auf die Umstände des Einzelfalls an.

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