Vorwurf Üble Nachrede
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Startseite » Strafrecht » Vorladung » Üble Nachrede, § 186 StGB

Neben der Beleidigung gehören auch die Üble Nachrede und die Verleumdung zu den Ehrverletzungsdelikten des Strafgesetzbuches.

Im Alltag würde man Situationen einer Üblen Nachrede häufig mit den Worten „Rufmord“ oder allgemein mit dem Umstand, dass jemandes Ruf beschädigt wurde, beschreiben. In der Regel handelt es sich dabei um mündliche oder im Zeitalter von Social Media oftmals um schriftliche Äußerungen, die sich negativ auf das Bild auswirken, das andere Personen von der betroffenen Person haben.

Allerdings fällt nicht jede zunächst rufschädigende Äußerung auch unter die hierfür vorgesehenen Strafvorschriften.

Sie haben eine Vorladung wegen Übler Nachrede erhalten oder sind Opfer einer Üblen Nachrede geworden?

Sie haben ein Schreiben erhalten, dass Ihnen die Straftat der Üblen Nachrede vorgeworfen wird, oder fühlen sich selbst in Ihren Rechten verletzt? Dann zögern Sie nicht, sich umgehend fachanwaltliche Hilfe zu suchen. Je früher Sie die Unterstützung eines Anwalts haben, desto effektiver können Ihre Interessen gebührend vertreten und so früh wie möglich kann im Verfahren Einfluss genommen werden.

Auch wenn Sie selbst oder Menschen in Ihrem Umfeld unter rufschädigenden Äußerungen leiden, die mit Ehrverletzungen in Verbindung stehen, können wir auch hierfür gerne die erforderlichen rechtlichen Schritte besprechen. Eine Anzeige und einen Strafantrag gegen den Täter können Betroffene selbst stellen, es kann aber auch die Hilfe eines Fachanwalts für Strafrechts in Anspruch genommen werden.

Sind Sie zum Beispiel mit Rufschädigungen durch Medienberichterstattung konfrontiert, stehen Ihnen außerdem unsere Anwälte im Medienrecht bei den erforderlichen zivilrechtlichen Schritten zur Geltendmachung Ihrer Ansprüche zur Seite.

Was tun, wenn gegen mich ein strafrechtlicher Vorwurf erhoben wird?

Wichtig ist, dass sie zu jedem Zeitpunkt im Verfahren Ihre Rechte kennen und wahrnehmen. Hierfür sollten Sie sich ausreichend informieren und im besten Fall Kontakt zu einem Fachanwalt für Strafrecht aufnehmen. Treten Sie deshalb gerne mit unserer Kanzlei in Kontakt, um sich beraten zu lassen.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

Insbesondere im Dezernat für Strafrecht bemühen wir uns sehr darum, dass Ihre Interessen Gehör finden und Sie nicht nur fachkundig, sondern auch menschlich bestmöglich beraten werden. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung gehen wir zielorientiert vor, um Ihre Anliegen zu jedem Zeitpunkt im Verfahren kompetent und sicher zu vertreten. In einem telefonischen Beratungstermin oder auch einen Termin vor Ort in einem unserer Standorte Berlin Köpenick oder Charlottenburg können wir zunächst die ersten wichtigen Schritte besprechen und offene Fragen klären.

Dies kann auch sehr hilfreich sein, wenn bereits ein Verfahren gegen Sie läuft oder zum Beispiel möglicherweise eine Hausdurchsuchung bevorsteht.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Übler Nachrede – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Wie wird die Üble Nachrede bestraft?

Der Straftatbestand der Üblen Nachrede wir nach § 186 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Wird die Tat öffentlich oder durch das Verbreiten eines Inhalts begangen (zum Beispiel auf Social Media), können die drohenden Folgen neben einer Geldstrafe sogar eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren sein.

Was ist eine strafbare Üble Nachrede? Wissenswertes von Ihrem Anwalt für Strafrecht

Gemäß § 186 StGB macht sich der Üblen Nachrede strafbar, wer in Bezug auf eine andere Person eine Tatsache behauptet oder verbreitet, die dazu geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Handelt es sich um strafbare Üble Nachrede, wenn die Aussagen wahr sind?

Der Tatbestand des § 186 StGB soll zunächst nur erfüllt sein, wenn die rufschädigenden Tatsachen nicht erweislich wahr sind.

Bedeutend ist hier jedoch, dass der Schutz der Ehre des Betroffenen bei der Üblen Nachrede seinen ungeschmälerten Geltungswert entfalten soll.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass auch das Aufstellen ehrrühriger Behauptungen, die sich zwar im Nachhinein als wahr herausstellen, der Üblen Nachrede nach § 186 StGB unterfallen können. Demnach soll zu Gunsten des Geschädigten bis zum Beweis des Gegenteils von der Unwahrheit der Äußerungen und damit von einer Strafbarkeit nach § 186 StGB ausgegangen werden. Dasselbe gilt, wenn Behauptungen ohne Rücksicht darauf getätigt werden, ob sie unwahr sind oder nicht.

Begründet wird dies unter anderem damit, dass das Opfer durch die Breitenwirkung der Üblen Nachrede viel nachhaltiger in seinem Achtungsanspruch getroffen werden kann als zum Beispiel bei einer Beleidigung.

Straflosigkeit der Üblen Nachrede bei Wahrnehmung berechtigter Interessen

Unter Umständen kann in bestimmten Fällen von einer Strafbarkeit wegen Übler Nachrede Abstand genommen werden, wenn der Täter berechtigte Interessen wahrnimmt ( § 193 StGB). Dies können beispielsweise tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen sein, wie es z.B. in einem Arbeitsverhältnis der Fall sein kann.

Natürlich können sich hieraus auch schwierige Situationen ergeben, wenn der Beweis der Wahrheit sich grundsätzlich als erschwert herausstellt oder eine zunächst erweislich wahre Behauptung im späteren Verlauf nicht mehr mit ausreichend zugängigen Beweisen belegt werden kann.
Daher sollten Sie unbedingt die Hilfe eines erfahrenen Fachanwalts für Strafrecht in Anspruch nehmen, um Fehltritte zu vermeiden und so früh wie möglich im Verfahren Einfluss nehmen zu können.

Was ist eine Tatsache bei der Üblen Nachrede?

Um den Tatbestand der Üblen Nachrede zu erfüllen, müssen Tatsachen behauptet oder verbreitet werden.

Tatsachen sind zunächst konkrete Geschehnisse oder Zustände, die sinnlich wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich sind. Überwiegend wird angenommen, dass sich dies aber vor allem auf Zustände in der Vergangenheit oder Gegenwart beziehen soll. Liegen sie in der Zukunft, werden also Prognosen angestellt, müssen diese prognostizierten zukünftigen Zustände zumindest auf gegenwärtigen oder vergangenen Tatsachen beruhen.

Tatsachen sind grundsätzlich von Werturteilen, die vor allem durch Subjektivität geprägt sind, abzugrenzen.

Im Einzelfall können sich hier verschiedene Abgrenzungsschwierigkeiten ergeben.

Hier kommen die umfassenden Fachkenntnisse eines Fachanwalts für Strafrecht zum tragen, die es ihm ermöglichen auch in zum Teil schwierigen Abgrenzungsfragen einen Überblick sowohl über den dem Tatvorwurf zugrunde liegenden Sachverhalt, als auch dessen rechtliche Würdigung zu behalten und auf dieser Grundlage die bestmögliche Verteidigungsstrategie für den Mandanten zu erarbeiten.

Als Tatsachen können darüber hinaus auch innere Vorgänge, wie zum Beispiel bestimmte Absichten oder Beweggründe und Charaktereigenschaften, zählen.

Diese müssen, um den Tatbestand der Tatsache zu erfüllen, jedoch einen gewissen Realitätsbezug aufweisen, also mit einem bestimmten äußeren Geschehen verbunden sein.

Wann ist eine Tatsache geeignet, einen Menschen verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen?

Bei dieser Eignungsvoraussetzung zeigt sich, dass es sich bei der Üblen Nachrede um ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt handelt.

Das heißt, dass es nicht unbedingt dazu kommen muss, dass die Ehre eines Menschen tatsächlich verletzt wird, sondern dass allein die Gefahr, dieser Umstand könnte eintreffen, ausreicht, um sich strafbar zu machen.

Wie das Merkmal der „öffentlichen Meinung“ bereits vermuten lässt, ist zur Bestimmung, ob die Tatsache hierzu geeignet ist, ein genereller Maßstab anzulegen, bei dem untersucht werden soll, wie ein großer, individuell nicht genau bestimmter Kreis von Personen die Aussage bewerten würde.

Bei einer Ehrverletzung kann der sittliche, personale oder soziale Geltungswert einer Person angegriffen sein.

Was ist eine Behauptung, was eine Verbreitung von Tatsachen?

Die Tathandlung der Üblen Nachrede ist das Behaupten oder Verbreiten solcher Tatsachen bezogen auf eine andere Person gegenüber einem Dritten.

Wenn jemand etwas behauptet, dann wird die geäußerte ehrrührige Tatsache als nach eigener Überzeugung geschehen, vorhanden und damit als wahr hingestellt.

Es ist dabei nicht entscheidend, ob diese Schlussfolgerung der eigenen oder der Wahrnehmung eines Fremden entspringt, solange man deutlich macht, dass man von ihrem Wahrheitsgehalt überzeugt ist. Dies kann explizit erfolgen oder sich auch aus dem Sinn der getätigten Äußerungen ergeben.

Macht die sich äußernde Person deutlich, dass sie die beschriebene Tatsache nur für möglich hält, ist dies in der Regel keine Behauptung.

Die zweite Alternative des Verbreitens soll wiederum Fälle umfassen, die kein Behaupten sind. Der Täter stellt die Tatsachen dabei nicht nach eigener Überzeugung als wahr da, verbreitet sie jedoch als Gegenstand fremden Wissens und macht sich diese zu eigen.

Die Person, dessen Ruf geschädigt werden könnte, muss darüber hinaus nicht namentlich genannt werden; es reicht aus, dass sich dies aus den Umständen oder Inhalten der Äußerungen ergibt. Um den Tatbestand zu erfüllen, ist es aber wichtig, dass die Äußerung zumindest auch an einen Dritten gerichtet sein oder einen Dritten erreichen muss. Es reicht nicht aus, wenn für den Betroffenen lediglich eine kompromittierende, also unangenehme, Situation herbeigeführt wird.

Wird die Aussage nur gegenüber dem zu Schädigenden selbst getätigt, steht eine Strafbarkeit wegen Beleidigung im Raum.

Ist eine Tatsache sowohl an den Beleidigten, als auch an Dritte gerichtet, so stellt sich die Frage ob wegen einer Beleidigung oder einer Üblen Nachrede oder wegen beiden Delikten zu bestrafen ist.

Wie unterscheidet sich die Üble Nachrede von der Beleidigung?

Der Unterschied zwischen der Üblen Nachrede gemäß § 186 StGB und der Beleidigung nach § 185 StGB besteht insbesondere darin, dass die Beleidigung nur die Kundgabe der eigenen Missachtung durch den Täter erfasst. Das heißt, der Täter wendet sich mit beleidigenden Worten direkt an das Opfer.

Der Straftatbestand der Üblen Nachrede hingegen bezieht sich auf Angriffe auf die Ehre, die zu fremder Missachtung führen oder diese zumindest ermöglichen und kann deshalb zu einer nachhaltigeren Schädigung des Betroffenen führen.

Es können auch beide Straftatbestände erfüllt sein, wenn der Täter seine Äußerungen zum Beispiel an das Opfer und an weitere Dritte richtet.

Wie unterscheidet sich die Üble Nachrede von der Verleumdung?

Auch die Verleumdung gemäß § 187 StGB bezieht sich auf Angriffe auf die Ehre, die zu fremder Missachtung führen, ist aber dennoch von der Üblen Nachrede abzugrenzen.

Um den Tatbestand der Verleumdung zu erfüllen, muss der Täter bewusst eine falsche Behauptung aufstellen, um den Ruf der anderen Person zu schädigen.

Was ist bei einem Verfahren wegen Übler Nachrede außerdem zu beachten? Ihr Anwalt für Strafrecht

Zunächst setzt eine strafrechtliche Verfolgung einer Üblen Nachrede, wie auch einer Beleidigung, zunächst einen gestellten Strafantrag voraus (§ 194 StGB).

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Strafbefehl erhalten wegen Übler Nachrede – Was jetzt zu tun ist:

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