Anzeige wegen Bedrohung. Straftatbestand Drohung § 241 StGB:
Hilfe vom Anwalt, wenn Sie einem Vorwurf der Bedrohung § 241 StGB ausgesetzt sind!

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Anzeige wegen Bedrohung: „Ich bring‘ dich um“, „Ich schlitze dich auf“, „Gleich knallt’s“

Alle diese Aussagen lösen ein bedrückendes Gefühl bei ihrem Empfänger aus. Bei Aussagen wie „Gleich knallt´s“ (gemeint ist ein Schlag), erwarten jedoch wohl die wenigsten Menschen direkt die Möglichkeit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (oder Geldstrafe), unter Umständen sogar bis zu zwei Jahren (oder Geldstrafe). Doch alle diese Drohungen reichen für eine Anzeige wegen Bedrohung, die dann entsprechende Straffolgen nach sich ziehen können. Zögern Sie nicht und kontaktieren Sie beim Vorwurf der Bedrohung einen Anwalt!

Diese oben genannten Aussagen, auch die Bedrohung mit einem Schlag, können jedoch alle eine strafbare Bedrohung darstellen.

Der zu erwartende Strafrahmen für diese Bedrohungen ist aber nicht bei allen Aussagen identisch.
So kann die Aussage „Ich bring´dich um“ mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, unter Umständen sogar bis zu drei Jahren, sanktioniert werden.

Die Aussage „Ich schlitze dich auf“, obwohl sie auf den ersten Blick ebenfalls als Todesdrohung aufgefasst werden kann, würde wohl eher als Bedrohung mit einer gefährlichen Körperverletzung zu verstehen sein und damit mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, gegebenenfalls bis zu zwei Jahren, bestraft werden können.

Auf der anderen Seite sieht das Gesetz wohl grundsätzlich denselben Strafrahmen für die Aussage „Ich prügel´auf dich ein“ und die Aussage „Ich schlitze dich auf“ vor.

Eine besonders präzise Beurteilung der einem Tatvorwurf zugrunde liegenden Situation, ist immer erforderlich.

So auch im Rahmen der Bedrohung: Die ausgeweitete Strafbarkeit, die relativ hohen Strafrahmen und die Schwierigkeit, Aussagen ihrem Inhalt und ihrer Bedeutung nach richtig zu verstehen und rechtlich zu würdigen, machen den Straftatbestand stellenweise sehr komplex.

Erforderlich ist ein fachlich geschultes Auge und spezifische Kenntnisse, wie die eines Fachanwalts für Strafrecht, um einen Sachverhalt vollständig erfassen, rechtlich einordnen und den Mandanten, ob Beschuldigter oder Geschädigter, bestmöglich beraten zu können.

Anzeige wegen Bedrohung. Anwalt hilft!
Anzeige wegen Bedrohung. Rechtsanwalt hilft und erklärt, was passiert und was zu tun ist.

Sie haben eine Anzeige wegen Bedrohung oder eine Vorladung mit dem Vorwurf der Bedrohung erhalten?

Auch beim Vorwurf der Bedrohung stehen wir Ihnen im Strafverfahren mit Engagement und  Kompetenz zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen Bedrohung – Anzeige erhalten. Was jetzt zu tun ist:

Wann kann ich mich wegen Bedrohung strafbar machen?

Der Straftatbestand der Bedrohung stellt das Inaussichtstellen des, vom Täter beeinflussbaren Begehens einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder eine Sache von bedeutendem Wert oder des Begehens eines Verbrechens unter Strafe.

Dass die Tat, mit der bedroht wird, schlussendlich tatsächlich begangen wird, ist jedoch nicht erforderlich.

Geschützt werden soll nämlich hauptsächlich der Rechtsfrieden, aber auch die Handlungsfreiheit des Tatopfers.

Was ist überhaupt ein Verbrechen?

Auf den ersten Blick könnte man sich nun fragen, ob die Bezeichnung des Verbrechens nicht überflüssig sei; schließlich seien ja alle Delikte Verbrechen.
Aber nicht jedes Delikt ist ein Verbrechen.

Das Strafgesetzbuch unterscheidet zwischen Vergehen und Verbrechen.

Vergehen sind dabei solche Delikte, die eine geringfügige Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe als Rechtsfolge anordnen. Dazu gehört beispielsweise die einfache Körperverletzung, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird, oder auch die gefährliche Körperverletzung, die mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis 5 Jahren sanktioniert wird.

Verbrechen auf der anderen Seite sind Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr sanktioniert werden.

Ein Beispiel hierfür ist die schwere Körperverletzung, die mit einer Freiheitsstrafe zwischen einem und 10 Jahren bestraft werden kann.

Die Bedrohung mit einem Verbrechen ist gem. § 241 StGB strafbar.

Nicht nur die Bedrohung mit einem Verbrechen ist strafbar. Mehr zur Anzeige wegen Bedrohung!

Es ist aber nicht nur die Bedrohung mit einem Verbrechen strafbar.

Es ist auch strafbar, jemanden mit einer rechtswidrigen Tat gegen:

    • die sexuelle Selbstbestimmung (z.B. eine Vergewaltigung)
    • die körperliche Unversehrtheit (z.B. eine gefährliche Körperverletzung)
    • die persönliche Freiheit (z.B. eine Nachstellung – „Stalking“)
    • eine Sache von bedeutendem Wert (z.B. das Zerstören eines Autos)

zu bedrohen.

Und das unabhängig davon, ob diese Tat eine Mindeststrafe einer Freiheitsstrafe von einem Jahr anordnet (also ein Verbrechen ist).

Das Gesetz differenziert zwischen der Bedrohung mit einem Verbrechen und der Bedrohung mit einer anderen von § 241 StGB erfassten Tat jedoch im Rahmen der möglichen Strafhöhe.

Ist ein Verbrechen Gegenstand der Bedrohung, sieht das Gesetz grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.

Eine Bedrohung mit einer anderen, von § 241 StGB erfassten, Straftat, kann hingegen grundsätzlich mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Die Bedrohung selbst ist damit also ein Vergehen und kein Verbrechen.

Wann wird jemand tatsächlich bedroht? Wann ist eine Anzeige wegen Bedrohung gerechtfertigt?

Ob eine Person strafrechtlich relevant bedroht wurde, ist nicht immer offensichtlich.
Zum einen muss eine Bedrohung nicht ausdrücklich als solche ausgesprochen werden, sondern kann sich auch aus den Umständen einer Situation ergeben und zum anderen muss die Aussage des Täters dahingegen ausgelegt werden, womit er/sie denn tatsächlich drohte.

Es ist dabei sowohl auf den Sprachgebrauch, also die konkrete Aussage, als auch auf die Tatumstände zu achten. Es gilt festzustellen, was der Täter mit seiner Aussage meinte. Dabei kommt es darauf an, wie ein objektiver Dritter die Aussage wahrnehmen durfte. Diese Feststellung kann im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten.

Es gibt beispielsweise Konstellationen, in denen zunächst der Eindruck entsteht, Inhalt der Drohung sei die Tötung eines anderen Menschen, aber bei genauerem Betrachten ist festzustellen, dass dies nicht die einzige Möglichkeit ist, die Aussage zu verstehen.

In diesem Zusammenhang entschied das Oberlandesgericht Naumburg, dass die Aussage „Die nächste Kugel ist für dich“ nicht zwangsläufig eine Todesdrohung darstellen muss. Ebenso kann der Schuss auf einen anderen Menschen „lediglich“ eine gefährliche Körperverletzung verwirklichen (vgl. OLG Naumburg, Beschluss v. 26.06.2013 – 2 Ss 73/13 in BeckRS 2013/18048).

Zwar entscheidet die Abgrenzung zwischen einer Bedrohung mit einer Tötung (Verbrechen) und einer Bedrohung mit einer gefährlichen Körperverletzung (Vergehen) nicht mehr darüber, ob eine Strafbarkeit wegen Bedrohung in Betracht kommt.

Allerdings macht es hinsichtlich der möglichen Strafhöhe einen Unterschied.
Für eine Bedrohung mit einer Tötung sieht das Gesetz grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe vor.

Für eine Bedrohung mit einer gefährlichen Körperverletzung allerdings grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Es gilt also präzise den genauen Inhalt der Aussage des Täters festzustellen.

Diese Genauigkeit entscheidet schlussendlich über die zu erwartende Strafhöhe oder in manchen Fällen gegebenenfalls sogar über Strafbarkeit und Straflosigkeit.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Wie hoch ist die Strafe für Bedrohung gem. § 241 StGB? – Fachanwalt für Strafrecht klärt auf

Die Ernstlichkeit der Bedrohung – wann ist eine Anzeige wegen Bedrohung gerechtfertigt?

Die präzise Herausarbeitung des tatsächlichen Inhalts der Aussage des Täters ist nicht nur zur Feststellung des Delikts, mit dem bedroht wurde, entscheidend, sondern auch zur Feststellung, ob die Aussage ernstlich als Bedrohung aufgefasst werden konnte. Nicht die Wahrnehmung des Adressaten der Aussage, sondern die eines durchschnittlichen Menschen, ist Maßstab dafür, ob es sich um eine ernstliche Bedrohung handelt.

Das bedeutet zwar zum einen, dass überdurchschnittliche Ängstlichkeit des Opfers nicht automatisch zur Bejahung einer Bedrohung führen kann; es bedeutet aber auch, dass eine Strafbarkeit auch dann im Raum stehen kann, wenn das Opfer eine ernstliche Aussage nicht ernst nimmt.

Die Ernstlichkeit einer Bedrohung kann auch dann ausgeschlossen sein, wenn der Täter eine Aussage rein aus einer wütenden, hochemotionalen Situation heraus kundgibt.

Die Ernstlichkeit muss jedoch nicht nur objektiv vorliegen. Der Täter muss auch wollen, dass seine Aussage als ernstliche Bedrohung aufgefasst wird.

Auch bei der Feststellung, ob die Aussage von Täter ernstlich gemeint war und so aufgefasst werden durfte, ist präzise Arbeit gefragt. So kann beispielsweise schon die Formulierung der bedrohenden Aussage als Frage an der Ernstlichkeit der Aussage Zweifel lassen.

So verneinte das Oberlandesgericht Koblenz eine Bedrohung hinsichtlich der an zwei Frauen gerichtete Frage des Angeklagten, ob er sie umbringen solle. Dabei stand er vor einer Schublade mit Messern (vgl. OLG Koblenz, Beschluss v. 20.2.2006 – 1 Ss 367/05 in BeckRS 2006, 4734).

Gegen wen muss die Bedrohung gerichtet sein?

Voraussetzung für eine Strafbarkeit wegen Bedrohung ist nicht zwangsläufig, dass der Täter derjenigen Person, an die er seine Aussage richtet, in Aussicht stellt, einer von § 241 StGB erfassten Straftat gegen diese Person selbst zu begehen.

Bestraft wird nach § 241 I StGB nämlich auch, wer einer Person mit einer von § 241 StGB erfassten Straftat zum Nachteil einer ihr nahestehenden Person bedroht. Das können beispielsweise Ehegatten, Lebenspartner, Geschwister oder die Kinder der Person, an die sich die Bedrohung richtet, sein.

Voraussetzung ist jedoch, dass diese andere Person tatsächlich existiert. Das Bundesverfassungsgericht verneinte auf dieser Grundlage zum Beispiel eine strafbare Bedrohung im Sinne des § 241 I StGB für den Fall der Drohung mit der Tötung der Kinder einer Person, da diese Person tatsächlich keine Kinder hatte. Dass der Angeklagte dachte, die Frau hätte Kinder, ändert an diesem Ergebnis nichts. Existiert die Person, gegen die sich die von § 241 StGB erfasste Straftat richtet nicht, scheidet eine Strafbarkeit nach § 241 StGB aus (vgl. BVerfG (2. Kammer des zweiten Senats), Beschluss v. 19.12.1994 – 2 BvR 1146/94 in NJW 1995, 2776).

Die Strafbarkeit der Lüge im Rahmen des § 241 III StGB

In § 241 III StGB wird eine weitere Bedrohungsvariante unter Strafe gestellt. Bestraft wird hier das bewusste Täuschen darüber, dass einem anderen Menschen oder einer diesem nahe stehenden Person ein Verbrechen bevorstehe.

Hierbei muss die objektiv ernstlich wirkende Aussage, es stehe ein Verbrechen bevor, falsch sein. Dies muss der Täter auch wissen. Hält er es zumindest für möglich, dass ein derartiges Verbrechen stattfinden wird, macht er sich nicht nach § 241 III StGB strafbar.

Teilt der Täter also zum Beispiel einer Person mit, ein Nachbar werde sie in dieser Nacht im Schlaf erstechen, obwohl er weiß, dass dies gar nicht stimmt, so kommt eine Strafbarkeit nach § 241 III StGB in Betracht.

Höhere Strafandrohung bei öffentlicher Bedrohung

Wird die Bedrohung öffentlich, also beispielsweise im Internet, begangen, so sieht das Gesetz einen erhöhten Strafrahmen vor.

Eine solche Tat kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, wenn mit der Begehung einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönlichen Freiheit oder eine Sache von bedeutendem Wert bedroht wird.

Bei einer öffentlichen Bedrohung mit einem Verbrechen (z.B. die öffentliche Aussage im Internet „Ich bringe dich um!“) ist eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe möglich.

Vorladung wegen Bedrohung?

Sie haben eine Vorladung wegen des Vorwurfs einer Bedrohung erhalten? Bleiben Sie zunächst ruhig und kontaktieren Sie uns als Fachanwälte für Strafrecht. Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.

War die Rechtslage schon immer so? Anzeige wegen Straftatbestand Bedrohung.

Kurze Antwort: Nein.

Ausführlichere Antwort:

Der Straftatbestand der Bedrohung wurde im Rahmen einer Gesetzesänderung vom 3. April 2021 durch das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität umfassend reformiert.

Insbesondere die immer häufiger vorkommenden Anfeindungen im Internet, auf sozialen Netzwerken, haben den Gesetzgeber dazu veranlasst, den Straftatbestand der Bedrohung zu erweitern: Sowohl hinsichtlich der Delikte, mit denen bedroht wird, als auch hinsichtlich der Strafhöhe.

Vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität im April 2021 war nämlich lediglich die Bedrohung mit einem Verbrechen nach § 241 StGB strafbar.
Es war dementsprechend zum Beispiel nicht gem. § 241 StGB strafbar, eine andere Person damit zu bedrohen, sie zu vergewaltigen oder sie zu schlagen.

Die vermehrten Anfeindungen im Internet (Hasskriminalität), waren auch ein Grund für die erhöhte Strafandrohung bei öffentlicher Begehung der Bedrohung (also zum Beispiel im Internet).

Die starke Ausweitung der Strafbarkeit nach § 241 StGB zeigt sich relativ deutlich an folgendem Beispiel:

Nach Würdigung aller Umstände der Tat, verneinte zum Beispiel das Oberlandesgericht Zweibrücken eine strafbare Bedrohung für einen Fall, in dem der Angeklagte einem Pfarrer drohte, diesen an ein Kreuz zu nageln (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss v. 26.02.2020 – 1 OLG 2 Ss 14/20 in NStZ 2021, 108).

Inzwischen, nach der Gesetzesänderung vom 3. April 2021,würde das Gericht vermutlich anders entscheiden.

Die gefährliche Körperverletzung ist schließlich ein Vergehen.
Vor der Gesetzesänderung war also die Bedrohung mit einer gefährlichen Körperverletzung nicht nach § 241 StGB strafbar.

Seit April 2021 sieht das Gesetz jedoch für eine Bedrohung mit einer gefährlichen Körperverletzung grundsätzlich eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor (bei öffentlicher Begehungsweise unter Umständen sogar bis zu zwei Jahre oder Geldstrafe).

Es zeigt sich also: Der Tatbestand des § 241 StGB gewinnt immer mehr an Wichtigkeit. Seine Komplexität im Einzelfall bedarf spezifischer Fachkenntnisse, wie denen eines Fachanwalts für Strafrecht.

Dieser ist in der Lage auch komplexe Sachverhalte zu erfassen, rechtlich einzuordnen und den Mandanten bestmöglich zu beraten.

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