Anwalt Nötigung (§ 240 StGB)
Fachanwälte für Strafrecht erläutern Details beim Vorwurf Nötigung

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Nötigung (§ 240 StGB)

„Das ist doch Nötigung“ ist bestimmt eine Aussage, die Sie auch schon mal gehört oder vielleicht sogar selbst getätigt haben. Als Anwalt für Nötigung beraten wir umfassend und kompetent. Nachfolgend beschreiben wir, welche Fälle bereits Nötigung sind und wann es sich lohnt, einen Anwalt für Nötigung einzuschalten und wie der Vorwurf abgelegt werden kann.

Eine Strafbarkeit wegen Nötigung ist allgemein grundsätzlich immer dann möglich, wenn der Täter sein Opfer gegen dessen Willen mit Gewalt oder einer Drohung zu etwas zwingt. Dies zeigt bereits, dass die Voraussetzungen einer Nötigung nicht nur in einigen ganz speziellen Lebenslagen erfüllt werden können. Vielmehr kann sich aus zahlreichen zwischenmenschlichen Auseinandersetzungen eine Nötigung ergeben. Solche Situationen können u.a. Nachbarschaftsstreitigkeiten, Konflikte auf der Arbeit oder auch das alltägliche Geschehen auf den Straßen sein.

Ob tatsächlich der Vorwurf der Nötigung gegeben oder doch ein anderer Straftatbestand mit einem milderen oder sogar strengeren Strafrahmen erfüllt ist, hängt immer vom Einzelfall ab.

Sie haben eine Vorladung wegen einer Nötigung erhalten?

Bei dem Vorwurf der Nötigung stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und schicken Sie uns eine Email mit allesn Informationen.

  • Vorladung von der Polizei  oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Nötigung
  • Hausdurchsuchung  durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts der Nötigung
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Nötigung
  • Rechtsmittel – Berufung und Revision – nach einer Verurteilung wegen Nötigung

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Vorladung erhalten wegen Nötigung – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei beim Vorwurf Nötigung?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
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  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Welche Strafe droht für Nötigung?

Das Gesetz sieht bei einer Nötigung im Regelfall eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor.

Wann macht man sich wegen Nötigung strafbar?

Wegen einer Nötigung macht sich gem. § 240 StGB strafbar, wer einen anderen Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer

  • Handlung,
  • Duldung oder
  • Unterlassung

drängt.

Der Täter muss also ein bestimmtes Mittel (Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel) einsetzen, um ein festgelegtes Ziel (Handlung, Duldung oder Unterlassung) zu erreichen. Die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels muss darüber hinaus im Verhältnis zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen sein (§ 240 Absatz 2 StGB).

Welche Handlungen stehen genau unter Strafe?

Das Gesetz benennt den Einsatz von Gewalt sowie die Drohung mit einem empfindlichen Übel als Tathandlungen. Diese werden auch als sogenannte „Nötigungsmittel“ bezeichnet.

Was ist Gewalt?

Nach der Auffassung der deutschen Strafgerichte liegt Gewalt vor, wenn körperlicher Zwang vermittelt wird, um einen Widerstand zu überwinden. Dabei muss der Wille des Opfers der Gewalt entweder in eine bestimmte Richtung getrieben werden oder der Wille muss vollständig ausgeschaltet werden.

Ob eine bestimmte Handlung als Gewalt anzusehen ist, hängt immer vom jeweiligen Einzelfall ab. Dies verdeutlicht auch der enorme Umfang der ergangenen Strafurteile zu diesem Thema.

Unter anderem in den folgenden Fällen wurde von der Rechtsprechung das Vorliegen von Gewalt angenommen:

  • Festhalten einer anderen Person (BGH, Urteil vom 10.10.2002, Az. 2 StR 153/02)
  • Einsperren einer anderen Person (BGH, Urteil vom 10.10.2002, Az. 2 StR 153/02)
  • Hinderung einer anderen Person, ein Gebäude zu betreten (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.1985, Az. 2 Ss 334/85 – 196/85 II)

Da es immer auf den konkreten Einzelfall ankommt, sollten Sie möglichst früh den Rat eines versierten Strafverteidigers einholen.

Kann auch Nichtstun Gewalt sein?

Ja, eine Gewaltanwendung kann auch in einem Unterlassen bestehen. Dafür muss der Täter gegenüber dem Opfer aber eine sogenannte Garantenstellung inne haben. Das bedeutet, dass der Täter verpflichtet sein muss, für die Abwendung des körperlichen Zwangs zu sorgen.

Was ist eine Drohung mit einem empfindlichen Übel?

Eine Drohung mit einem empfindlichen Übel liegt vor, wenn der Täter vorgibt, auf den Eintritt des angedrohten Übels Einfluss zu haben. Der Begriff des „empfindlichen Übels“ steht für spürbare Nachteile oder die Beeinträchtigung von Interessen, die geeignet sind, einen besonnenen Menschen so zu bestimmen, dass das vom Täter angestrebte Ziel erreicht wird.

Ob sich das angedrohte Übel überhaupt tatsächlich realisieren lässt, ist unerheblich.

Der Täter kann die Drohung entweder direkt aussprechen oder „zwischen den Zeilen“ formulieren. Eine Drohung liegt dann nicht vor, wenn nur vor einem bevorstehenden Übel durch einen Dritten gewarnt wird, ohne dass der Warnende vorgibt, darauf einen Einfluss zu haben.

Genauso wie zum Begriff der Gewalt gibt es auch eine umfangreiche Rechtsprechung zur Drohung mit einem empfindlichen Übel. Die deutschen Strafgerichte sahen unter anderem in den folgenden Fällen eine solche Drohung als gegeben an:

  • Drohung mit dem Verlust des Arbeitsplatzes (BGH, Urteil vom 25.2.1993, Az. 1 StR 652/92)
  • Drohung mit der öffentlicher Bekanntgabe intimer Tatsachen (BGH, Urteil vom 3.2.1993, Az. 2 StR 410/92)
  • Drohung mit der Verweigerung der Promotion (BGH, Urteil vom 13.3.1997, Az. 1 StR 772/96)

Ist auch die Drohung mit einem Unterlassen eine strafbare Nötigung?

Ja, auch eine Drohung mit einem Unterlassen kann den Straftatbestand der Nötigung erfüllen. In Betracht kommt diese Variante zum Beispiel, wenn der Täter damit droht, eine geschäftliche Beziehung auslaufen zu lassen oder ein Arbeitgeber gegenüber einem Bewerber damit droht, eine Einstellungszusage nicht einzuhalten.

Wozu muss das Tatopfer genötigt werden?

Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss das Nötigungsmittel eine Reaktion bei dem Tatopfer hervorrufen. Jenes Tatopfer muss bedingt durch die Gewaltanwendung oder die Drohung mit einem empfindlichen Übel entweder eine Handlung vornehmen oder eine solche dulden bzw. unterlassen.

Wann ist eine Nötigung verwerflich?

Eine Strafbarkeit wegen Nötigung kommt nur in Betracht, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels im Verhältnis zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (§ 240 Absatz 2 StGB).

Im Rahmen der Verwerflichkeit prüft das Gericht, ob das Handeln des Täters so anstößig ist, dass es eine strafrechtliche Sanktion erforderlich macht. Dies ist dann der Fall, wenn bereits unter isolierter Betrachtung das Nötigungsmittel bzw. der verfolgte Zweck verwerflich ist. Die Verwerflichkeit kann sich aber auch aus dem Verhältnis zwischen dem eingesetzten Mittel und dem verfolgten Zweck ergeben.

Auch zur Frage der Verwerflichkeit gibt es eine sehr umfangreiche Sammlung von Strafurteilen deutscher Gerichte. Gerade deshalb – weil die konkreten Umstände des Einzelfalls und zum Teil Detailfragen von großer Bedeutung für das Strafverfahren sind – ist das frühzeitige Einschalten eines versierten Strafverteidigers zu empfehlen.

Nötigung im Straßenverkehr: Kann man im Straßenverkehr eine Nötigung begehen?

Ja, auch im Straßenverkehr kann der Tatbestand der Nötigung erfüllt werden. Dabei muss aber beachtet werden, dass nicht jeder Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs gleichzeitig eine Nötigung darstellt.

Eine Nötigung kommt z.B. bei folgenden Handlungen im Straßenverkehr in Betracht:

  • Ausbremsen, wodurch ein anderer Verkehrsteilnehmer entweder zum Anhalten oder zum starken Abbremsen gezwungen wird (BGH, Urteil vom 30.3.1995, Az. 4 StR 725/94)
  • dauerhafte Nutzung des linken Fahrstreifens auf der Autobahn, um ein Überholen zu verhindern (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.2.2000, Az. 2b Ss 1/00 – 10/00 I)
  • Zufahren auf eine andere Person (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.8.2000, Az. 2a Ss 164/00 – 33/00 II)
  • sehr dichtes Auffahren unter Nutzung der Hupe und der Lichthupe (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.4.1997, Az. 3 Ss 53/97)

Nähere Informationen zum Thema der Nötigung im Straßenverkehr, haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Ist Nötigung auch strafbar, wenn man es nicht schafft, die andere Person zu etwas zu zwingen?

Ja, gemäß § 240 Absatz 3 StGB ist auch die versuchte Nötigung strafbar. Dafür muss vom Gericht aber sicher nachgewiesen werden können, dass der Beschuldigte das Tatopfer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigen wollte. Der Beschuldigte muss außerdem unmittelbar zur Gewaltanwendung bzw. zur Drohung mit einem empfindlichen Übel angesetzt haben. Entscheidend ist auch hier der jeweilige Einzelfall.

Wann droht eine höhere Strafe wegen Nötigung?

  • 240 Absatz 4 StGB sieht in bestimmten Fällen eine höhere Strafe – eine Freiheitsstrafe zwischen sechs Monaten und fünf Jahren – vor. Dieser Strafrahmen kann regelmäßig dann angesetzt werden, wenn der Täter eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder der Täter seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht. Dieser erhöhte Strafrahmen kann allerdings auch dann greifen, wenn keine der zuvor genannten Strafschärfungsgründe greifen, aber ein damit vergleichbarer Fall vorliegt. Dies ist immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

Kann eine Nötigung gemeinsam mit anderen Straftaten verwirklicht werden?

Ja, wenn die Voraussetzungen einer Nötigung gegeben sind, können gleichzeitig auch andere Straftatbestände erfüllt sein. Bei einer Nötigung unter Anwendung von Gewalt kann beispielsweise auch eine Körperverletzung vorliegen.

Mehr Informationen zur Strafbarkeit wegen einer Körperverletzung finden Sie hier.

Wird dem Täter neben einer Nötigung auch Bereicherungsabsicht nachgewiesen oder steht die Nötigung in Verbindung mit einem Diebstahl, kommt eine Strafbarkeit wegen eines Raubes oder einer Erpressung in Betracht.

Mehr Informationen zur Strafbarkeit wegen eines Raubes und einer Erpressung haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

 

Der Straftatbestand der Nötigung beschäftigt die Strafgerichte regelmäßig und erfordert immer wieder eine genaue Prüfung des Einzelfalls unter Beachtung einer umfangreichen Rechtsprechung. Zudem beinhaltet der Vorwurf der Nötigung die besondere Problematik, dass die Nötigung anderen Straftatbeständen entweder sehr ähnlich ist oder auch Teil anderer Straftatbestände ist. Gerade deshalb empfiehlt sich die frühzeitige Kontaktaufnahme mit einem erfahrenen Strafverteidiger für eine möglichst effektive Strafverteidigung.

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