Gemeinschädliche Sachbeschädigung
( § 304 StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Sachbeschädigung (§ 303 StGB) » Gemeinschädliche Sachbeschädigung (§ 304 StGB)

Ein riesiges Graffiti auf einem Straßenbahnwaggon, eine brennende Ruhebank, ein zerbrochenes  Ausstellungsstück in einem Museum, eine zertrampelte Blumenrabatte im Park, ein zerschlagenes Fenster im Linienbus, ein bis zur Unkenntlichkeit verbogenes Verkehrsschild.

Eine Sache haben all diese Gegenstände gemein. Sie können unter Umständen eine Strafbarkeit wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung begründen.

Das Besondere an der gemeinschädlichen Sachbeschädigung ist, dass dadurch dass sie mit Strafe bedroht ist, das öffentliche Nutzungsinteresse geschützt werden soll. Die Strafbarkeit erfordert von daher immer, dass der betroffene Gegenstand einem öffentlichen Zweck gewidmet war, also dem Allgemeinwohl zugute kam.

Wegen dieser Besonderheit ist die gemeinschädliche Sachbeschädigung auch mit einer höheren Strafe bedroht als eine einfache Sachbeschädigung.

Die Unterscheidung zwischen beiden Delikten erfordert ein fachlich geschultes Auge und spezifische Kenntnisse, wie die eines Fachanwalts für Strafrecht, um einen Sachverhalt vollständig zu erfassen, rechtlich einzuordnen und den Mandanten, ob Beschuldigter oder Geschädigter, bestmöglich zu beraten.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der gemeinschädlichen Sachbeschädigung erhalten?

Auch beim Vorwurf der gemeinschädlichen Sachbeschädigung stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

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Welche Strafe droht bei der gemeinschädlichen Sachbeschädigung?

Die gemeinschädliche Sachbeschädigung ist mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren bedroht.

Wann macht man sich wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung strafbar?

Gemäß § 304 StGB ist die rechtswidrige Beschädigung und Zerstörung sowie das Verändern des Erscheinungsbildes von

  • religiösen Gegenständen,
  • Grab- und Denkmälern,
  • Gegenständen in öffentlichen Sammlungen und
  • Gegenständen des öffentlichen Nutzens

unter Strafe gestellt.

Erforderlich ist immer, dass das betreffende Objekt dem öffentlichen Nutzen gewidmet war. Das bedeutet, dass es der Allgemeinheit unmittelbar zugute kommen sollte.

Was ist ein religiöser Gegenstand in diesem Sinne?

Ein religiöser Gegenstand in diesem Sinne ist ein Gegenstand einer im Inland bestehenden Religionsgemeinschaft oder eine Sache, die dem Gottesdienst gewidmet ist. Es muss sich um einen Gegenstand der „Verehrung“ handeln, das heißt, dass die Mitglieder der Religionsgemeinschaft das Objekt als heilig oder gottgeweiht betrachten.

Dazu gehören zum Beispiel Heiligenbilder, Reliquien oder Kirchenfenster. Nicht aber das Kruzifix in einer Privatwohnung, da dieses nicht dem Nutzen durch andere Religionsmitglieder gewidmet ist.

Was sind Grabmäler, öffentliche Denkmäler und Naturdenkmäler?

Von der gemeinschädlichen Sachbeschädigung erfasst sind Grabmäler, die dauerhaft dazu dienen an Verstorbene zu erinnern. Bei normalen Grabsteinen ist das oft nicht der Fall.

Als Denkmäler erfasst sind öffentlich zugängliche Erinnerungszeichen und Bauwerke, die von geschichtlicher, künstlerischer oder wissenschaftlicher Bedeutung sind. Das können zum Beispiel Statuen, Säulen oder auch Burgen sein.

Ein Naturdenkmal unterfällt nur dann der gemeinschädlichen Sachbeschädigung, wenn es vorher von einer Behörde rechtsverbindlich zu einem solchen erklärt wurde.

Was sind Gegenstände in öffentlichen Sammlungen?

Die gemeinschädliche Sachbeschädigung umfasst auch Gegenstände der Kunst, der Wissenschaft oder des Gewerbes, welche in öffentlichen Sammlungen aufbewahrt werden oder öffentlich ausgestellt sind.

Dazu gehören insbesondere Anschauungsobjekte in Museen und Gemälde in Kunsthallen, aber auch Bücher in staatlichen Bibliotheken.

Was sind Gegenstände des öffentlichen Nutzens?

Die praktisch bedeutsamsten Fälle der gemeinschädlichen Sachbeschädigung betreffen Gegenstände, welche dem öffentlichen Nutzen dienen. Dazu gehören zum Beispiel Verkehrszeichen, Straßenbahnwagen, Bushaltestellen sowie öffentliche Bänke, die zum Ausruhen gedacht sind.

Aber auch Gegenstände, die der Verschönerung öffentlicher Wege, Plätze und Anlagen dienen, werden erfasst, wie Alleebäume oder Anpflanzungen in einem Park.

Nicht von der gemeinschädlichen Sachbeschädigung erfasst sind dagegen Gegenstände, die nur dazu dienen, dass eine Behörde ihre Aufgaben wahrnehmen kann. Hier fehlt es am unmittelbaren öffentlichen Nutzen. Das ist zum Beispiel bei Streifenwagen und Blitzern der Fall.

Wann beschädigt man eine Sache?

Der Täter hat etwas beschädigt, wenn durch seine körperliche Einwirkung die Substanz einer Sache nicht nur unerheblich verletzt wurde oder die Brauchbarkeit einer Sache nachhaltig beeinträchtigt wurde. Bei der gemeinschädlichen Sachbeschädigung fehlt es daran zum Beispiel, wenn durch die Beschädigung der öffentliche Nutzen der Sache nicht beeinträchtigt ist.

Wann ist eine Sache zerstört?

Der Täter hat eine Sache zerstört, wenn seine körperliche Einwirkung zu deren Vernichtung oder dem völligen Verlust ihrer Brauchbarkeit führt. Dazu zählt zum Beispiel das Verbrennen einer Sache.

Wann wird das Erscheinungsbild einer Sache geändert?

Das Erscheinungsbild einer Sache wird geändert, wenn der Täter den äußeren Zustand einer Sache unbefugt ändert. Diese Veränderung des optischen Gesamterscheinungsbildes muss dabei eine gewisse Nachhaltigkeit aufweisen.

In diesem Zusammenhang entschied das Kammergericht Berlin, dass das Besprühen eines Straßenbahnwaggons der gemeinschädlichen Sachbeschädigung unterliegt, wenn der weitere Einsatz des Fahrzeuges vor der Beseitigung der Schmierereien unzumutbar ist und aufwendige Reinigungsarbeiten zu einem Ausfall des Fahrzeuges führen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 28. April 2014 – (4) 161 Ss 47/14 (72/14) –, juris).

Droht auch eine Strafe, wenn die gemeinschädliche Sachbeschädigung nicht gewollt war?

Nein. Die gemeinschädliche Sachbeschädigung setzt voraus, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat. Er muss Kenntnis davon haben, dass er eine Sache zerstört oder beschädigt, die dem öffentlichen Nutzen dient oder zumindest in Kauf nehmen, dass es sich um eine solche Sache handelt.

Wenn der Täter die Sache nur versehentlich – also fahrlässig – beschädigte, zerstörte oder ihr Erscheinungsbild änderte, ist das hingegen nicht strafbar.

 

Sollten Sie mit dem Vorwurf der gemeinschädlichen Sachbeschädigung konfrontiert sein, dann sollten Sie am Besten nicht zu lange warten und sich an einen Anwalt für Strafrecht wenden. Dieser wird nach Analyse der Ermittlungsakten eine – individuell an Ihren Fall angepasste – geeignete Verteidigungsstrategie erarbeiten. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch.

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