Schwere Körperverletzung § 226 StGB
Schwere KV StGB. Welche Strafe droht? Anwalt hilft!
Fachanwalt für Strafrecht beim Vorwurf der schweren Körperverletzung (KV) gemäß § 226 StGB
Schnell zum Inhalt:
Vereinbaren Sie einen zeitnahen Besprechungstermin und wir planen Ihre Verteidigung. Als Fachanwaltskanzlei für Strafrecht vertreten wir Sie erfahren und kompetent auch beim Vorwurf „Schwere Körperverletzung“ gemäß § 226 StGB. Nachfolgend liefern wir entsprechende Definitionen und informieren im Hinblick auf schwere Körperverletzung über Strafen nach Strafgesetzbuch. Durch unsere klare Ausrichtung können wir Ihre Interessen bestmöglich wahrnehmen.
Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:
- Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf schwerer Körperverletzung
- Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde
- Untersuchungshaft / Festnahme wegen des Verdachts einer schweren Körperverletzung
- Anklage der Staatsanwaltschaft bei schwerer Körperverletzung
- Pflichtverteidigung bundesweit möglich
- Rechtsmittel – Berufung und Revision nach einer Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung
Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?
- Top Bewertungen unserer Mandanten
- Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
- Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
- Dezernat für Presseberichterstattung
- Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
- Faire und transparente Kosten
- Sehr gute Erreichbarkeit
Wann sollten Sie sich beim Vorwurf der schweren Körperverletzung an einen Rechtsanwalt für Strafrecht wenden?
Je eher Sie sich an einen Fachanwalt für Strafrecht wenden, desto besser sind Ihre Chancen im Verfahren. Spätestens mit Erhalt der Vorladung zur Vernehmung bei der Polizei, sollten Sie sich telefonisch an uns wenden. Machen Sie keine Fehler und nehmen Sie den Termin zur Vorladung nicht wahr. Sie haben ein Schweigerecht und sollten dieses auch dringend nutzen.
Wie hoch ist die Strafe für eine schwere Körperverletzung nach § 226 StGB?
Der Strafrahmen ist im Gesetz festgelegt von einem Jahr bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Der Vorwurf ist damit ein Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches. Eine Beiordnung als Pflichtverteidiger ist damit möglich.
Mehr Informationen zur Pflichtverteidigung finden Sie hier.
Was ist eine „schwere Körperverletzung“ im Vergleich zur „einfachen Körperverletzung“?
Die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB ist ein Qualifikationstatbestand zu § 223 StGB und kennzeichnet sich durch die herbeigeführten gravierenden schweren Folgen der Körperverletzung beim Opfer. Die schwere Körperverletzung ist ein Verbrechenstatbestand.
Bei dem Vorwurf einer schweren Körperverletzung ist die Beiordnung als Pflichtverteidiger nach § 140 I StPO möglich.
Eine schwere Körperverletzung kann auch neben dem ebenfalls erfüllten Qualifikationstatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB erfüllt sein.
Wann sind die besonderen Anforderungen des Tatbestands der schweren Körperverletzung (KV) erfüllt?
Darüber hinaus benennt § 226 Abs. 1 StGB ausdrücklich die drei unterschiedlichen Varianten der schweren Körperverletzung. Für die Erfüllung des qualifizierenden Straftatbestandes der schweren Körperverletzung (§ 226 StGB) muss demnach die Körperverletzung nach § 223 StGB zu einer dieser drei möglichen schweren Folgen führen:
Aufhebung besonders wichtiger Sinnes- und Körperfunktionen (§ 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB)
Dies wäre nach dem Gesetzeswortlaut beispielsweise der Verlust des Sehvermögens. Sehvermögen meint dabei die Fähigkeit, Gegenstände mittels der Augen wahrzunehmen, wenn auch nur auf kurze Entfernung. Eine verbleibende bloße Lichtempfindlichkeit ist nicht mehr als Sehvermögen anzusehen. Auch eine Sehvermögensminderung auf 2% steht dem Verlust der Fähigkeit im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB gleich. Darüber hinaus wird der Verlust nicht damit wieder aufgehoben, dass durch technische Hilfsmittel ein Sehvermögen wieder erreicht wird.
Für die Erfüllung dieses Straftatbestandes ist es nicht maßgeblich, ob der Verlust auf einem oder auf beiden Augen herbeigeführt wurde. Bereits bei einem Auge entsteht eine spürbare Beeinträchtigung in allen Bereich des alltäglichen Lebens und begründet daher den Qualifikationstatbestand.
Ebenfalls wird der Verlust des Gehörs durch § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst. Gehör ist die Fähigkeit, artikulierte Laute zu verstehen. Eine verbleibende Wahrnehmungsfähigkeit ohne die Möglichkeit zur Unterscheidung genügt nicht für die Annahme einer bestehenden Hörfähigkeit. Allerdings ist ein Verlust nicht eingetreten, wenn der Zustand der Hörlosigkeit nicht chronisch ist.
Darüber hinaus setzt der Verlust des Gehörs, anders als bei der Sehfähigkeit, eine Schädigung beider Ohren voraus. Eine Ausnahme besteht nur, wenn das Opfer bereits vor der Körperverletzung ein Gehörsinn nur noch auf einem Ohr hatte.
Auch der Verlust des Sprechvermögens führt zur Erfüllung des Qualifikationstatbestandes. Es ist die Fähigkeit, sich durch artikulierte Laute zu verständigen. Das Sprechvermögen verliert, wer diese Fähigkeit chronisch einbüßt und stumm bleibt, auch wenn völlige Stimmlosigkeit nicht erforderlich ist. Stottern als Verletzungsfolge reicht aber nicht aus, um einen Verlust des Sprechvermögens anzunehmen.
Als letztes erfasst wird durch § 266 Abs. 1 Nr. 1 StGB noch der Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit. Der Anwendungsbereich dieser Norm umfasst sowohl die Zeugungsfähigkeit des Mannes als auch die Empfängnisfähigkeit der Frau. Nicht gemeint ist allerdings die Fähigkeit zum Beischlaf oder eine lediglich vorübergehende Beeinträchtigung.
Der Verlust der Fortpflanzungsfähigkeit setzt voraus, dass diese zum Tatzeitpunkt gewesen ist oder zumindest zukünftig noch vorhanden sein wird. Eine solche Wortlautgenauigkeit gewinnt dort Bedeutung, wo das Opfer beispielsweise aufgrund des Alters ohnehin nicht mehr fortpflanzungsfähig ist oder es durch körperliche Einschränkungen nie gewesen ist. Bei betroffenen Kindern, welche zur Tatzeit noch nicht geschlechtsreif waren, ist die Erfüllung des § 226 Abs. 1 Nr. 1 StGB trotzdem möglich. Der Verlust von künftiger Fortpflanzungsfähigkeit wird demnach mit einer bestehenden Fortpflanzungsfähigkeit gleichgestellt.
Verlust oder die dauernde Gebrauchsunfähigkeit eines wichtigen Körpergliedes (§ 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Diese Variante der schweren Körperverletzung beinhaltet eine wichtige und für den Laien oft nicht nachvollziehbare Einschränkung. Mit Körperglied sind alle nach außen in Erscheinung tretende Körperteile gemeint, welche mit dem Körper oder einem anderen Körperteil verbunden sind und für den Gesamtorganismus eine besondere Funktion erfüllen. Nicht erfasst werden demnach die inneren Organe. Die Entfernung einer Niere stellt beispielsweise daher keine schwere Körperverletzung im Sinne § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB dar.
Die Wichtigkeit eines Glieds hängt von der allgemeinen Bedeutung für den Gesamtorganismus ab. Dabei werden individuelle Körpereigenschaften des Opfers berücksichtigt. Damit gemeint sind beispielsweise die Bedeutung der Gebrauchsfähigkeit der linken Hand für den Linkshänder oder die besonders wichtigen Finger, wie Daumen und Zeigefinger. Dagegen werden die sozialen Funktonen, wie beruflicher, sportlicher oder künstlerischer Gebrauch eines bestimmten Körperteils nicht in die Wertung der Wichtigkeit eines Gliedes mit einbezogen.
Der Verlust eines wichtigen Gliedes ist dann gegeben, wenn eine vollständige Abtrennung diesen vom Körper gegeben ist. Dabei ist es unerheblich, ob die Abtrennung durch den Täter durchgeführt wird oder durch eine zwingend notwendige ärztlich indizierte Amputation erfolgte. Dem Verlust steht auch die dauernde Gebrauchsunfähigkeit gleich, was jedoch nicht zwangsläufig den völligen Funktionsverlust voraussetzt, sondern auch die „weitesgehende Unbrauchbarkeit“ ausreichen lässt. Die Verwirklichung des Straftatbestandes kann nicht durch die Möglichkeit eines Prothesenersatzes aufgehoben werden. Etwas anderes gilt jedoch, wenn das abgetrennte Glied operativ wieder angefügt werden kann.
Dauernde Entstellung, Verfallen in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)
Für die Annahme einer dauerhaften, erheblichen Entstellung ist erforderlich, dass „das äußere Erscheinungsbild der Person nachhaltig unästhetisch verändert“ wird. Eine solche Entstellung muss nicht stets sichtbar sein; es genügt, wenn sie in Teilen des sozialen Lebens in Erscheinung tritt, beispielsweise im Sommer oder beim Baden. Allerdings muss eine gewisse Erheblichkeit vorliegen. Diese richtet sich nach einem objektiven Maßstab und muss mit den bereits genannten möglichen schweren Folgen im Sinne des § 226 StGB in ihrer Auswirkung für die Person vergleichbar sein.
Diese Wertungsfrage stellt den schwierigsten Teil der Prüfung dar und führt zu den unterschiedlichsten Entscheidungen. So wird eine erhebliche Entstellung beispielsweise bei auffälligen Narben im Gesicht, an den Schultern oder am Bauch bejaht, nicht aber bei der Entstellung der Hände durch ähnliche auffällige Narben und Verfärbungen oder bei der Verunstaltung der Beine durch zahlreiche Narben an den Unterschenkel. Auch der Verlust von zwei Schneidezähnen führt nicht zu einer erheblichen Entstellung, erst bei dem Verlust von mehreren Vorderzähne.
Mit Siechtum ist ein chronischer Krankheitszustand von nicht absehbarer Dauer, welcher wegen Beeinträchtigung des Allgemeinbefindens die Hinfälligkeit zur Folge hat. Bei einer erwachsenen Person genügt dazu die Unfähigkeit zu Arbeiten oder zur eigenständigen Lebensführung ohne fremde Hilfe.
Ein chronischer Krankheitszustand liegt beispielsweise bei Epilepsie, wiederkehrenden Zuständen der Bewusstlosigkeit, chronischen Schmerzen und ähnlichem vor.
Eine Lähmung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt vor, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit eines Körperteils vorliegt und dies den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht. Dabei ist eine totale Bewegungsunfähigkeit nicht erforderlich, jedoch muss die Funktionsuntauglichkeit des betroffenen Körperteils erheblich sein. Dies ist beispielsweise bei einer Versteifung des Hüftgelenks der Fall, bei der das Opfer sich nur noch mit Hilfe von Krücken fortbewegen kann. Eine Versteifung einzelner Finger oder Zehen reicht hingegen in der Regel nicht aus, um eine Lähmung anzunehmen.
Eine geistige Krankheit oder Behinderung als qualifizierte Verletzungsfolge liegt regelmäßig in Form einer endogenen oder exogenen Psychose vor. Sie können aber auch in einer Herabsetzung der geistigen Leistungsfähigkeiten infolge einer hirnorganischen Schädigung durch Gewalteinwirkung liegen. Eine solche geistige Erkrankung oder Behinderung muss nicht notwendigerweise absolut unheilbar sein, wohl aber auf unbestimmte Zeit andauern. Bislang leider noch nicht abschließend geklärt wurde die Frage, ob seelische Erkrankungen, wie posttraumatische Störungen, somatoforme Schmerzbefunde oder Persönlichkeitsstörungen ebenfalls unter den Anwendungsbereich des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB fallen.
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