Räuberischer Diebstahl § 252 StGB:
Strafe bei (schwerem) räuberischen Diebstahl? Hilfe und Tipps vom Anwalt

YouTube - Kanal

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Youtube Kanal BUSE HERZ GRUNST

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Bewertungen auf Proven Expert

Podcast - Anwaltsprechstunde

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Podcast Anwaltssprechstunde

Medienauftritte

Bewertungen auf Proven Expert
Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Räuberischer Diebstahl

Beim Räuberischen Diebstahl (§252 StGB) wendet der Täter Gewalt gegen eine Person an oder droht mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben, wenn er bei einem Diebstahl nach Vollendung der Wegnahme auf frischer Tat betroffen worden ist. Anders als beim Raub (§ 249 StGB) geht es dem Täter hier nicht um die Erlangung einer Sache sondern um deren Erhaltung. Der Täter setzt Gewalt oder Drohung ein, um die Diebesbeute zu verteidigen.

Als Kanzlei für Strafrecht vertreten wir Sie bundesweit beim Vorwurf des räuberischen Diebstahls. Nehmen Sie Ihr Schweigerecht wahr und melden Sie sich schnellstmöglich bei mir.

Insbesondere in den folgenden Situationen stehen wir an Ihrer Seite:

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung wegen Räuberischen Diebstahls – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Über unsere Kanzlei

Unsere Kanzlei, insbesondere auch das Strafrechtsdezernat, kann durch unsere lebensnahe Ausrichtung und großartige Zusammenarbeit seit Jahren auf eine Vielzahl erfolgreich abgeschlossene Verfahren und herausragende Bewertungen durch unsere Mandanten zurückblicken. Entscheidend dabei sind nicht nur unsere transparenten Preise und kompetente Beratungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Verfahren, sondern auch unser offener, aber vertrauensvoller Umgang im Mandantenkontakt.

Wir sind in allen Dezernaten sehr drauf bedacht, dass Ihre Anliegen unvoreingenommen Gehör finden und wir ständig für Sie erreichbar sind. Wir sehen es als unsere Aufgabe, Sie nicht nur fachkundig, sondern auch persönlich bestmöglich zu vertreten.

Welche Strafe droht für räuberischen Diebstahl nach § 252 StGB?

Für räuberischen Diebstahl droht grundsätzlich eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr.

Der Strafrahmen kann aber auch höher sein. Im Falle eines schweren räuberischen Diebstahls beispielsweise droht eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren, für einen besonders schweren räuberischen Diebstahl enie Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren.

Was kann im falle einer Verurteilung außerdem drohen?

Im Falle einer Verurteilung kann dem Täter neben einer Freiheitsstrafe die Anordnung einer Führungsaufsicht bevorstehen. Diese kann vom Gericht verhängt werden und gilt im Gesetz als Maßregel der Besserung und Sicherung. Konkret bedeutet die Führungsaufsicht, dass der Täter einem Bewährungshelfer und einer Aufsichtsstelle untersteht, welche sich nach Verbüßung seiner Strafe um eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft kümmern. Hierbei wird mit verschiedensten Stellen zusammengearbeitet wie Anlauf- und Beratungsstellen für Straffällige, Landeskankenhäusern oder auch der Polizei. Dies kann auch mit Weisungen einhergehen, wie den Wohn- oder Aufenthaltsbereich nicht ohne Erlaubnis zu verlassen, sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten oder sogar bestimmte Gegenstände, welche Anreiz zu einer Tat bieten, nicht zu besitzen.

Brauche ich einen Anwalt beim Vorwurf des räuberischen Diebstahls?

Räuberischer Diebstahl ist mit einer Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht. Damit handelt es sich um eine Verbrechen im strafrechtlichen Sinne.

Aufgrund der hohen Strafandrohung sieht auch der Gesetzgeber hier die Notwendigkeit einer Verteidigung des Beschuldigten durch einen Anwalt. Man spricht dabei von einer sogenannten Pflichtverteidigung. Dem Beschuldigten muss dann also im Strafverfahren ein Strafverteidiger zur Seite stehen.

Auch im rahmen einer Pflichtverteidigung stehen wir Ihnen im Strafverfahren fest zur Seite. Ob ein Fall einer Pflichterteidigung in Ihrem Fall vorliegt, besprechen wir mit Ihnen in einem Beratungsgespräch.

Mehr zu unserer Tätigkeit als Pflichtverteidiger erfahren Sie hier.

Wann macht man sich wegen räuberischen Diebstahls strafbar?

Der räuberische Diebstahl besteht – wie die amtliche Überschrift schon verrät – aus Elementen eines Raubes und eines Diebstahls. Bei einem Diebstahl nimmt der Täter eine einem anderen gehörende („fremde“) bewegliche Sache weg, zum Zwecke sie sich (oder einer anderen Person) zuzueignen. Das ist nun aber eine sehr vereinfachte Darstellung eines Diebstahls.

Mehr zur Straftat des Diebstahls erfahren Sie hier.

Ein Raub zeichent sich hingegen dadurch aus, dass der Täter durch Gewalt oder Drohung an seine Beute gelangen will, also bei dem Diebstahl (qualifizierte) Gewalt oder Drohung einsetzt.

Nähere Informationen zum Thema Raub haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Beide Delikte sind also darauf gerichtet, das gewünschte Diebesgut zu erlangen.

Der räuberische Diebstahl setzt nach dem Erlangen der entwendeten Sache an. Der Täter hat dann bereits einen Diebstahl begangen und wird hierbei von jemandem auf frischer Tat betroffen. Es geht ihm nun nicht mehr darum, die Sache zu erlangen, sondern diese zu behalten.

Eine Strafbarkeit wegen räuberischen Diebstahls (§ 252 StGB) droht dann, wenn der Täter auf frischer Tat betroffen wird und Gewalt oder Drohung(en) gegen die köprerliche Unversehrtheit oder das Leben einer anderen Person einsetzt.

Was ist Gewalt?

Der Begriff der Gewalt setzt in diesem Zusammenhang vor allem voraus, dass diese angewandt wird, um Widerstand zu überwinden. Ob dieser tatsächlich stattfindet oder nur erwartet wird, ist hierbei nicht relevant. Wichtig ist aber, dass die Gewalt körperlich stattfindet. Rein psychsiche Gewalteinwirkungen werden hiernach nicht unter Strafe gestellt.

Was ist eine Drohung gegen Leib oder Leben?

Der Täter kann sich außerdem wegen räuberischen Diebstahls strafbar machen, wenn er beim Betroffensein bei einem Diebstahl einer anderen Person droht. Ob die Drohung ernstgemeint ist oder ob der Täter das, was er in der Drohung vorgibt, tatsächlich verwirklichen kann, ist hierbei nicht maßgeblich. Es kommt lediglich darauf an, dass das Opfer die Drohungen ernst nehmen soll und es diese auch ernst nehmen darf. Erfasst wird aber im Rahmen des räuberischen Diebstahls nicht jede Drohung. Diese muss sich gegen die körperliche Unversehrtheit oder das Leben des Opfers richten. Sie muss sich nicht zwangsweise gegen den Gegenüber richten, sondern kann auch gegen Dritte gerichtet sein. Man kann hier z.B. an Passanten oder Handwerker denken, die in Abwesenheit des verletzten Eigentümers Zeugen eines Geschäfts- oder Wohnugseinbruchsdiebstahls wurden und daher vom Täter bedroht werden.

Wann ist man auf frischer Tat betroffen?

Der Täter muss hierbei am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe angetroffen werden und dies kurz vor, nach oder während der Tatbegehung. So lange ein Dieb also ununterbrochen verfolgt wird, gitl die Tat noch als frisch.

Bei frischer Tat „betroffen“ ist allerdings nicht nur derjenige, der bei seiner Tat von jemand anderem wahrgenommen oder bemerkt wird, sondern auch derjenige, der einer unerwünschten Zusammenkunft z.B. durch einen schnellen Faustschlag entgegenwirkt und so dem Bemerkenden zuvorkommen will.

Ist es räuberischer Diebstahl, wenn man Gewalt nur einsetzt, um fliehen zu können?

Die Tat muss vorsätzlich begangen worden sein. Das heißt, der Täter muss das Geschehene wissentlich richtig einschätzen und seine Tat in dieser Form auch begehen wollen. Hinzukommt aber auch, dass es dem Täter bei der Gewalteinwirkung gerade darauf ankommen muss, sich den Besitz des gestohlenen Guts zu erhalten. Wirft der Täter die Beute also auf der Flucht weg, kann dies einen entscheidenden Unterscheid bei der Bewertung der Strafbarkeit machen, da es ihm eben nun nicht mehr auf die Besitzerhaltung ankommt.

Die Absicht der Besitzerhaltung braucht aber nicht der einzige und auch nicht der wichtigste Beweggrund sein. Für einen räuberischen Diebstahl genügt es auch, wenn der Täter gleichzeitig das Diebesgut verteidigen und sich der Strafverfolgung entziehen will, also auf der Flucht ist.

So hat das OLG Köln einen räuberischen Diebstahl angenommen, als der Täter in ein Schwesternwohnheim eines Krankenhauses eingebrochen war, dort mehrere Portemonnaies entwendete und auf der Flucht von dort wohnenden Krankenschwestern gestellt und festgehalten wurde. Der Täter schrie die Schwestern an, er schieße gleich, woraufhin diese die Drohung ernst nahmen un er fliehen konnte (vgl. OLG Köln, NStZ 2005, 448).

Wann droht eine höhere Strafe wegen räuberischen Diebstahls?

In bestimmten Fällen kann eine höhere Strafe für den räuberischen Diebstahl drohen. Durch seine Nähe zum Raub, kann ein räuberischer Diebstahl nämlich auch zum schweren Raub oder sogar zum Raub mit Todesfolge hochgestuft werden. Für schweren räuberischen Diebstahl droht dann mindestens eine Freiheitsstrafe von drei Jahren, für besonders schweren räuberischen Diebstahl mindestens eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren.

Schwerer räuberischer Diebstahl

Ein Fall eines schweren räuberischen Diebstahls kann z.B. in folgenden Konstellationen vorliegen.

Bei sich führen einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs

Ein schwerer räuberischer Diebstahl kann bspw. angenommen werden, wenn der Täter eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich führt.

Im strafrechtlichen Kontext wird als Waffe ein Werkzeug angesehen, welches ausschließlich für Angriffs- oder Verteidigungszwecke eingesetzt werden kann und hierbei geeignet ist, Menschen erheblich zu verletzen. Klassisches Beispiel ist eine Pistole oder ein Butterfly Messer. Waffen im strafrechtlichen Sinne sind insbesondere solche im Sinne des Waffengesetzes.

Ein gefährliches Werkzeug wird oftmals im Strafrecht als Gegenstand, der nach Art seiner konkreten Verwendung dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen, bezeichnet. Klassische Beispiele wären hier der Schraubenzieher oder ein Küchenmesser.

Im Falle eines schweren räuberischen Diebstahls kann man allerdings nicht auf diese Definition abstellen, da der Täter das gefährliche Werkzeug ja gar nicht verwenden muss. Es genügt das Beisichführen. Das heißt der Täter muss es nur irgendwie griffbereit haben. Er muss es während der Tat nicht einmal benutzen. Aus diesem Grund muss auf andere Weise bestimmt werden, was ein gefährliches Werkzeug ist. Hierbei ist insbesondere darauf zurückzugreifen, ob das in Frage stehende Werkzeug einer Waffe ähnelt. Es bleibt damit aber eine Frage des konkreten Einzelfalls, ob das bei sich geführte Werkzeug ein Gefährliches in deisem Sinne ist.

Bei sich führen eines sonstigen Werkzeugs oder Mittels, um den Widerstand einer Person mit Gewalt oder Drohung zu erhindern oder zu überwinden

Es müssen aber auch nicht zwangsweise gefährliche Gegenstände sein, welche der Täter bei sich führt. Es kann sogar nur irgendein Werkzeug oder ein Mittel sein, das der Täter bei sich führt, um den Widerstand einer Person mit Gewalt oder Drohung zu überwinden. Hierunter können etwa chemische Substanzen oder narkotisierende Mittel, wie K.O. Tropfen gezählt werden.

Besonders schwerer räuberischer Diebstahl

Eine noch höhere Strafe droht für einen besonders schweren räuberischen Diebstahl.

Ein solcher kann zum Beispiel dann vorliegen, wenn einer der oben genannten Gegenstände nicht nur bei sich geführt, sondern auch verwendet wird.

Der räuberische Diebstahl mit Todesfolge

Führt der räuberische Diebstahl zum Tod einer anderen Person, so droht eine lebenslange Freiheitsstrafe oder eine Freiheitsstrafe von mindestens zehn Jahren. Hierbei ist es unerheblich, ob der Täter den Tod vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt hat.

Sollten Sie eine Vorladung als Beschuldigter mit dem Vorwurf eines räuberischen Diebstahls erhalten haben, sollten Sie sich bestenfalls so bald wir möglich bei einem Anwalt für Strafrecht melden.

Räuberischer Diebstahl nach Paragraf 252 StGB. Welche Strafe droht?
Räuberischer Diebstahl nach § 252 StGB: Vorsatz als Voraussetzung.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Hausdurchsuchung wegen Räuberischen Diebstahls – Was jetzt zu tun ist:

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in Berlin, Hamburg und München.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    RA Benjamin Grunst

    Rechtsanwalt u. Partner

    Benjamin Grunst

    Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Sören Grigutsch

    Rechtsanwalt

    Sören Grigutsch

    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Prof.Dr. Thomas Bode

    Of Counsel

    Prof. Dr. Thomas Bode

    Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    Vincent Trautmann

    Rechtsanwalt

    Vincent Trautmann

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen auf Proven Expert

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]