Verwahrungsbruch
(§ 133 StGB)

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Verwahrungsbruch (§ 133 StGB)
Als Eigentümer unterliegt man schnell der trügerischen Vorstellung, über den jeweiligen in seinem Eigentum befindlichen Gegenstand uneingeschränkt verfügen und sich jederzeit Zugriff verschaffen zu dürfen. Dies gilt im Strafgesetzbuch, das bei verschiedenen Straftatbeständen nicht auf das Eigentum, sondern die Gewahrsamsverhältnisse (also darauf, wer tatsächliche Herrschaft über eine Sache hat) abstellt, häufig nicht. Zu den unbekannteren dieser Normen, dürfte der Verwahrungsbruch zählen, der bei Amtsträgern als Täter immerhin eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf des Verwahrungsbruchs erhalten?

Auch beim Vorwurf des Verwahrungsbruchs stehen wir Ihnen kompetent und engagiert zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne zur Vereinbarung eines Termins für ein erstes Beratungsgespräch

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

Nach Erhalt einer Vorladung wegen Verwahrungsbruchs – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

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Welche Strafe sieht das Gesetz für den Verwahrungsbruch vor?

Vorgesehen ist für den Verwahrungsbruch eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren.

Ist dem Täter die verwahrte Sache als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter anvertraut worden, ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren möglich.

Wie verhalte ich mich, wenn ich eine Vorladung als Beschuldigter erhalten habe?

Bewahren Sie bei Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter zunächst Ruhe und wenden Sie sich an einen Anwalt für Strafrecht. Kontaktieren Sie gerne uns als erfahrene Fachanwälte für Strafrecht.

Mehr Informationen, wie Sie sich bei Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter einer Straftat verhalten sollten, erhalten Sie hier .

Wann habe ich mich wegen Verwahrungsbruch strafbar gemacht?

Strafbar macht sich, wer Schriftstücke oder andere bewegliche Sachen, die sich in dienstlicher Verwahrung befinden,

  • zerstört,
  • beschädigt,
  • unbrauchbar macht oder
  • der dienstlichen Verfügung entzieht.

Der dienstlichen Verwahrung ist die Sache entzogen, wenn ihre Verwendung unmöglich gemacht wird. Dies erfolgt in der Regel durch Entfernen der Sache an einen anderen Ort. Es kommt drauf an, dass der Zugriff auf die Sache wenigstens vorübergehend nicht möglich oder wesentlich erschwert ist. Daher kann auch das Verstecken der Sache innerhalb der Diensträume einen Verwahrungsbruch darstellen.

Wann befindet sich die Sache in dienstlicher Verwahrung?

Das ist der Fall, wenn sich die Sache im Gewahrsam einer Behörde, eines Amtsträgers oder Körperschaft des öffentlichen Rechts befindet.

Gewahrsam bezeichnet ein sogenanntes Herrschaftsverhältnis über die Sache. Das heißt der Gewahrsamsinhaber kann jederzeit ungehindert auf den Gegenstand zugreifen.

Das OLG Hamburg nahm Verwahrungsbruch in einem Fall an, in dem ein Mitarbeiter eines Krematoriums nach Verbrennung der Leichen die verbliebene Asche nach Edelmetallen, insbes. Zahngold, durchsucht und die Gegenstände eingesteckt hatte, um sie später zu veräußern (OLG Hamburg vom 19.12.2011 – 2 Ws 123/11). Denn das Krematorium, wurde durch die Hamburger Krematorium-GmbH betrieben, die eine Beliehene war. Dies sind privatrechtlich organisierte Verwaltungsträger, die aufgrund eines Gesetzes öffentliche Aufgaben im eigenen Namen wahrnehmen. Das kremierte Gold stand zum Zeitpunkt des Einsteckens noch im dienstlichen Gewahrsam, da die dienstliche Verwahrung bis zur Erfüllung ihres Zwecks oder ihrer Aufhebung andauert. Dies war vorliegend noch nicht der Fall.

Welche Arten von Verwahrung gibt es außerdem?

Nach § 133 Abs. 2 StGB gelten diese Regeln auch für Schriftstücke, die sich in amtlicher Verwahrung einer Kirche oder Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts befinden. So macht sich auch wegen Verwahrungsbruch strafbar, wer z.B. das Kirchenbuch beschädigt.

Kann ich mich wegen Verwahrungsbruch strafbar machen, wenn ich Eigentümer der Sache bin?

Ja. Auch der Eigentümer der verwahrten Sache kann Täter des § 133 StGB sein, denn für die Strafbarkeit kommt es nicht auf die Eigentumsverhältnisse an. Befindet sich die Sache in dienstlicher Verwahrung, hat auch der Eigentümer keine Einwirkungsbefugnis mehr. Auf diese Einwirkungsbefugnis stellt der Straftatbestand des Verwahrungsbruchs aber ab, sodass sich auch ein Eigentümer wegen Verwahrungsbruch strafbar machen kann.

 

Es wird deutlich, dass die Strafbarkeit wegen Verwahrungsbruch nach § 133 StGB insbesondere von den Gewahrsamsverhältnissen abhängt. Für die Prüfung, ob eine dienstliche Verwahrung vorlag, kommt es auf den Einzelfall an. Zögern Sie nicht, bei einer Vorladung mit dem Vorwurf nach § 133 StGB Kontakt mit uns aufzunehmen. Wir stehen Ihnen als Fachanwälte für Strafrecht gerne zur Seite.

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