§ 331 StGB Vorteilsannahme im Amt?
Anwalt informiert zur Strafe und gibt Beispiele bei Vorteilsannahme von Amtsträgern

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Startseite » Strafrecht » Vorladung » Vorteilsannahme (§ 331 StGB)

Die Vorteilsnahme im Amt ist ein großes Problem in Staaten überall auf der Welt. Das Bundeskriminalamt hat am 2. November 2020 den jährlichen Bericht über Korruption im Jahr 2019 für Deutschland veröffentlicht. Danach gab es 2019 einen Anstieg von 42,7 % an Korruptionsstraftaten, die einen Schaden von 47 Millionen Euro verursachten. Amtsträger, ob im öffentlichen Dienst oder nicht, sind immer wieder mit der Vorteilsnahme betroffen. Der Tatbestand ist Strafbar und wird im Strafgesetzbuch Paragraf 331 StGB behandelt. Nachfolgend geben wir Infos zu Strafmaß, Beispiele und erklären, was im Fall des Vorwurfs zu tun ist.

Das Strafgesetzbuch kennt den Tatbestand der Korruption nicht.

Vielmehr enthält es verschiedene Tatbestände, die unter dem Begriff zusammengefasst werden. Dazu zählt die Vorteilsannahme nach § 331 StGB.

Im Vergleich zum Jahr 2018 gingen die Straftaten nach § 331 StGB sogar zurück.

Sie haben eine Vorladung wegen Vorteilsannahme erhalten?

Auch beim Vorwurf der Vorteilsannahme stehen wir Ihnen kompetent und engagiert zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne zur Vereinbarung eines Termins für ein erstes Beratungsgespräch.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Vorteilsannahme
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts der Vorteilsannahme
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Vorteilsannahme

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Vorladung erhalten wegen Vorteilsnahme im Amt – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
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  • Faire und transparente Kosten
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Welche Strafe droht bei der Vorteilsannahme von Amtsträgern?

Die Höhe der konkreten Strafe hängt immer vom Einzelfall ab. Nach § 331 Abs. 1 StGB kann eine Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren verhängt werden.

Ist der Täter ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder ein Richter am Schiedsgericht liegt das Höchstmaß der Freiheitsstrafe sogar bei fünf Jahren.

Wer kann sich wegen Vorteilsannahme gem. § 331 StGB strafbar machen?

Strafbar machen können sich nur Amtsträger. Dazu zählen nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB Beamte, Richter, dem öffentlichen Dienst verpflichtete Personen und Personen, die zur Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben bestellt wurden.

Daneben erfasst der Tatbestand auch europäische Amtsträger und Mitglieder an einem Gericht der Europäischen Union.

Wer dem öffentlichen Dienst besonders verpflichtet ist, regelt § 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Dazu zählen Privatpersonen, Verbände oder Betriebe, die z.B. Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.

Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Behörde einen Abschleppunternehmer beauftragt. Bei dem Abschleppvorgang nimmt dieser dann die Aufgaben öffentlicher Verwaltung wahr und kommt daher zumindest während des Abschleppvorgangs als tauglicher Täter in Betracht.

Wie verhalte ich mich bei Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter wegen Vorteilsnahme im Amt?

Bleiben Sie ruhig und wenden Sie sich an unsere erfahrenen Fachanwälte für Strafrecht. Wir beraten Sie gerne.

Mehr Ratschläge, wie Sie sich am Besten bei Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter verhalten sollten, erhalten Sie hier.

Wann habe ich mich wegen Vorteilsannahme strafbar gemacht?

Strafbar macht sich, wer einen Vorteil für seine Dienstausübung

  • für sich oder einen Dritten fordert,
  • sich versprechen lässt oder
  • annimmt

Ein Vorteil ist jede Leistung, die die Lage des Amtsträgers in irgendeiner Weise, sei es persönlich, wirtschaftlich oder rechtlich, verbessert und auf die er keinen Anspruch hat.

Es muss sich also nicht um Geldzahlungen oder sonstige materielle Güter handeln.

Erfasst sind auch immaterielle Besserstellungen wie zum Beispiel der Erhalt eines Ehrenamts, der Abschluss eines bestimmten Vertrages, sexuelle Leistungen oder Erwerbsaussichten.

Der Vorteil kann auch in einem Unterlassen bestehen, zum Beispiel dem Unterlassen einer Kündigung der Vereinsmitgliedschaft.

Die Strafbarkeit ist aber dann ausgeschlossen, wenn der Vorteil vor seiner Annahme durch die zuständige Behörde genehmigt wurde oder der Amtsträger unmittelbar nach Erhalt oder Fordern des Vorteils, diesen bei ihr anzeigt und sie ihn daraufhin genehmigt (§ 331 Abs.3 StGB). In der letzten Variante trägt er jedoch das Risiko, dass die Genehmigung versagt wird und er sich daher schon strafbar gemacht hat.

Wann habe ich einen Vorteil gefordert, mir versprechen lassen oder angenommen?

Gefordert wird der Vorteil, wenn der Amtsträger zum Ausdruck bringt, dass er diesen für seine Dienstausübung beansprucht. Irrelevant ist, ob derjenige, von dem der Vorteil gefordert wird, darauf eingeht.

Ein Versprechen lassen ist gegeben, wenn eine angebotene künftige Leistung für eine Dienstausübung entgegengenommen wird. Dabei kann die Annahme ausdrücklich erfolgen oder sich aus den Umständen bzw. dem Verhalten des Amtsträgers ergeben. Hier spielt es ebenfalls keine Rolle, ob die versprochene Leistung am Ende wirklich erbracht wird.

Eine Annahme liegt dagegen vor, wenn der Vorteil tatsächlich empfangen wird. Es genügt auch die Weitergabe an einen Dritten mit Einverständnis des Amtsträgers.

Entscheidend für die Strafbarkeit ist die sogenannte Unrechtsvereinbarung, also die Verknüpfung des Vorteils mit der Dienstausübung.

Welche Tätigkeiten zählen zur „Dienstausübung“?

Die Dienstausübung bezieht sich im Unterschied zur Diensthandlung des § 332 StGB (Bestechlichkeit) nicht auf ein bestimmtes Verhalten, sondern erfasst vielmehr jede Handlung, mit der der Amtsträger eine dienstliche Aufgabe in amtlicher Eigenschaft wahrnimmt.

Auch das Unterlassen der Dienstausübung als Gegenleistung für den Vorteil ist nach § 336 StGB strafbar.

Nicht zur Dienstausübung gehören Handlungen im Privaten oder Nebentätigkeiten, auch wenn der Amtsträger hierbei dienstliches Wissen verwendet.

Was ist die sogenannte Unrechtsvereinbarung?

Die Handlung des Amtsträgers ist erst strafbar, wenn es zu einer sogenannten Unrechtsvereinbarung gekommen ist.

Das bedeutet, die Zuwendung des Vorteils muss für eine Dienstausübung aufgrund einer Übereinkunft zwischen dem Leistenden und dem Amtsträger erfolgen.

Es muss sich also um die Gegenleistung des jeweils anderen handeln.

Diese Voraussetzung fehlt, wenn zwar der Leistende den Vorteil zu einer Dienstausübung gewährt, der Amtsträger davon jedoch nichts weiß und den Vorteil nicht aus diesem Grund annimmt, also gutgläubig ist.

So lag ein Fall, den der BGH am 28.08.2007 entschied (3 StR 212/07). Dort hatte ein Bauunternehmer einen hohen sechsstelligen Betrag im Wahlkampf an eine Partei gespendet, mit dem Ziel, dass der entsprechende Oberbürgermeister im Amt bleibt und seine investorenfreundliche Politik fortsetzt. Der Spender versprach sich dadurch Planungssicherheit und die Förderung eines Projektes durch Einflussnahme des Oberbürgermeisters auf den Rat der Stadt und die Verwaltung. Der Oberbürgermeister wusste von diesen Zielen allerdings nichts. Er hatte die Spende also nicht mit dem Zweck seiner Dienstausübung verknüpft.

Zwar kann das strafrechtlich relevante Annehmen des Vorteils auch noch später erfolgen, indem der Amtsträger den Vorteil behält, nachdem er erkannt hat, dass ihm dieser für die Dienstausübung gewährt wurde. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn der Vorteil noch nicht verbraucht wurde. Im vorliegenden Fall hatte der Oberbürgermeister die Spende für den Wahlkampf verbraucht, bevor er das verfolgte Ziel des Spenders, die investorenfreundliche Politik fortzusetzen, erkannt hatte. Daher wurde er freigesprochen.

Wann liegt keine strafbare Vorteilsannahme vor?

Da der Tatbestand eine Vielzahl von Handlungen umfasst und die Strafbarkeit daher schnell begründet ist, wird das Vorliegen eines Unrechtszusammenhangs abgelehnt, wenn es sich um sozialadäquate Leistungen handelt.

Das sind Zuwendungen, die z.B. aus Höflichkeit gewährt werden. Darunter können geringwertige Gegenstände fallen, die aus einem Anlass zugewendet werden, wie zum Beispiel ein Kuchen zum Geburtstag.

Vorteilsnahme im Amt gemäß § 331 StGB
Anwalt hilft bei Vorteilsnahme im Amt gem. § 331 StGB

Verteidigungsstrategien bei der Vorteilsnahme im Amt gem. § 331 StGB

Die Grenzen zwischen strafloser und strafbarer Annahme bzw. Fordern/sich Versprechen lassen, lassen sich nicht trennscharf festlegen. Für eine genaue Abgrenzung kommt es immer auf den Einzelfall an.

Die Abgrenzung eines straflosen Verhaltens zur Vorteilsannahme nach § 331 StGB bedarf der Einzelfallprüfung und spezialisierter juristischer Vorkenntnisse. Am sichersten ist es, alle Zuwendungen als Amtsträger abzulehnen, denn die Grenze zur Strafbarkeit ist schnell überschritten. Sollte gegen Sie schon ein Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sein, zögern Sie nicht, sich mit unseren erfahrenen Fachanwälten für Strafrecht in Verbindung zu setzen. Wir beraten und verteidigen Sie kompetent und umfassend.

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