Jagdwilderei
( § 292 StGB )

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Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Anwalt beim Vorwurf Jagdwilderei

Das Jagdrecht stellt das Recht dar, innerhalb eines bestimmten Gebietes bestimmte wildlebende Tiere zu jagen. Grundsätzlich muss dies auf dem eigenen Gebiet und Boden geschehen.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Jagdwilderei erhalten?

Als Rechtsanwalt für Strafrecht vertrete ich Sie bei strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Bereich des Jagrechts. Machen Sie keine Fehler und lassen Sie sich beraten.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir für Sie da:

Die genauen rechtlichen Bedingungen sind seit der Föderalismusreform im Jahre 2006 auf Bundesebene durch das BJagdG geregelt. Zusätzlich existiert in allen Bundesländern eine weitere spezifische Ausgestaltung in Form von Landesjagdgesetzen.

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Vorladung erhalten wegen Jagdwilderei – Was jetzt zu tun ist:

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Strafrechtliche Sanktionierungen wegen Jagdwilderei

Gleichzeitig, neben einer Ordnungswidrigkeit, kann jedoch auch der Straftatbestand des § 292 StGB erfüllt werden.

Im Jahr 2016 wurden 1.052 Fälle von Jagdwilderei in Deutschland polizeilich erfasst. Dies ist seit dem Jahr 2005, wo es 1.131 Fälle waren, ein erneuter Höchstwert.

Schutzzweck von § 292 StGB

Entgegen des ersten Eindrucks ist der Sinn des Straftatbestandes nicht der Tierschutz, sondern das Aneignungsrecht des Jagdberechtigten. Der Tierschutz spielt allenfalls in § 292 Abs.2 Nr.2 StGB eine Rolle.

Die Voraussetzungen für eine strafrechtliche Sanktionierung ist demnach zunächst das Bestehen eines fremden Jagdrechts oder zumindest eines fremden Jagdausübungsrechts, welches der Täter durch das Jagen in dessen Jagdgebiet missachtet und damit verletzt.

Zum einen kann als Jagdberechtigter der Grundeigentümer des Jagdbezirkes angesehen werden. Zum anderen können aber auch andere Personen zur tatsächlichen Jagdausübung innerhalb dieses Gebietes berechtigt worden sein. Die konkrete Feststellung des Opfers ist demnach einzelfallabhängig.

Tatobjekt bei der Jagdwilderei

Beim Tatobjekt muss es sich um wildlebende Tiere handeln. Solche gelten als herrenlos, haben also keinen Eigentümer.

In besonderen Fällen des § 292 StGB ist es auch möglich, dass an bereits toten Tieren, die ein Wilderer an sich gebracht hat, nochmals Wilderei begangen werden kann.

Tathandlungen beim Wildereitatbestand

In § 292 Abs.1 StGB werden als mögliche Tathandlungen das Nachstellen, Fangen, Erlegen oder das sich oder einem Dritten Zueignen von Wild aufgeführt.

Das „Nachstellen“ erfasst sämtliche Verhaltensweisen, in denen der Täter dazu ansetzt, sich das Wild anzueignen, es zu fangen oder zu erlegen.

Dazu gehören beispielsweise das Durchstreifen eines fremden Jagdgebiets mit einer gebrauchsfertigen Waffe sowie das konkrete Heranpirschen an das Wild oder das Auslegen von giftiger Köder und Fallen.

Unter „Fangen“ ist hierbei das Sichbemächtigen eines lebenden Tieres zu verstehen. Dabei reicht auch aus, wenn der Täter das gefangene Wild in wohltätiger Absicht nur vorübergehend in seinem Gewahrsam nimmt und es anschließend wieder freizulassen bezweckt.

Nach § 36 Abs.2 Nr.2 BJagdG müssen daher Maßnahmen zur Gesundheitspflege ebenfalls dem Jagdausübungsberechtigten überlassen werden und gelten nicht als Tatbestandsausschließung.

Dies gilt insbesondere auch für Kraftfahrer, die Wild angefahren haben. Sie sind dazu verpflichtet den Vorfall dem Jagdausübungsberechtigten, der nächsten Gemeindeverwaltung oder der Polizeidienststelle anzuzeigen und ihnen das Wild abzuliefern, statt dies selbst Gesund zu pflegen. Eine Ausnahme könnte allein eine ausdrückliche behördliche Genehmigung darstellen.

Das „Erlegen“ von Wild bedeutet deren Tötung. Dabei spielt es keine Rolle, ob es in waidmännischer, also auf fachgerechter Weise, oder nicht vonstattengeht.

Streitig ist allein, ob die gute Absicht des Täters, krankgeschossenes oder schwer krankes Wild von seinen Qualen zu erlösen, die Strafbarkeit ausschließt.

Die Rechtsprechung ist bislang noch nicht dazu geneigt die Strafbarkeit in solch einem Fall zu verneinen. Allerdings ist auf der Rechtfertigungsebene bei den meisten Fällen von einer mutmaßlichen Einwilligung des Jagdberechtigten auszugehen, weil dieser letztendlich auch zum Todschuss verpflichtet gewesen wäre.

Die in den anderen Tathandlungsvariante nicht erforderliche „Zueignungsabsicht“ ist in der letzten Handlungsvariante gerade das Verwerfliche und wird bereits durch die Begründung des Eigenbesitzes erfüllt.

Ordnungswidrig­keiten im Bereich des Jagdrechts

Verstoße gegen das Jagdrecht werden grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit im Rahmen des § 39 BJagdG gehandhabt. Der spezifische Verstoß der Jagdausübung ohne Jagdschein wird anhand des § 21 OWiG sanktioniert.

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