Strafen
im Jugendstrafrecht
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Welche Strafen drohen den Jugendlichen im Jugendstrafrecht? Wann sind nur Sozialstunden zu erwarten? Müssen Jugendliche ins Gefängnis?
Schnell zum Inhalt:
Das JGG sieht als besondere Strafformen zum einen die Erziehungsmaßregeln (§ 9 ff. JGG) vor, bei denen es darum geht, die Lebensführung des Jugendlichen zu regeln und seine Erziehung zu fördern und zu sichern. Sollte eine Erziehungsmaßregel nicht ausreichen, wird die Straftat eines Jugendlichen mit Zuchtmitteln geahndet (§ 13 ff. JGG). Diese dienen dazu, dem Jugendlichen klar zu machen, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Das letzte Mittel im Jugendstrafverfahren ist die Jugendstrafe (§ 17 ff. JGG). Diese wird nur verhängt, wenn Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen oder die Tat so schwerwiegend war, dass eine Strafe erforderlich ist. Eine erfolgreiche Strafverteidigung kann demnach je nach Fall auch darauf abzielen mit Ausgang des Verfahrens die möglichst geringfügigste Sanktionierung zu erreichen.
Welche Erziehungsmaßnahmen können bei Jugendlichen verordnet werden?
Als Erziehungsmaßregel können Weisungen erteilt werden oder es kann angeordnet werden, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen.
Das Gericht kann dem Jugendlichen die in § 10 JGG dargestellten Weisungen auferlegen. Diese sind jedoch nicht abschließend, sodass der Richter auch andere, nicht aufgelistete Weisungen, erteilen kann, wie zum Beispiel die Pflicht, regelmäßig in die Schule zu gehen, oder einen Aufsatz anzufertigen. In der Praxis kommt es häufig dazu, dass dem Täter auferlegt wird, Arbeitsleistungen zu erbringen, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich). Es besteht auch die Möglichkeit, dem Täter aufzutragen, eine Ausbildungsstelle wahrzunehmen.
Die Auferlegung einer Weisung darf nicht gegen die Grundrechte des Täters verstoßen und muss insgesamt angemessen sein.
Was passiert, wenn man Weisungen im Jugendstrafrecht nicht nachkommt?
Sollte der Jugendliche oder Heranwachsende der Weisung nicht nachkommen, kann gegen ihn ein maximal vier Wochen andauernder Jugendarrest verhängt werden.
Als weitere Erziehungsmaßregel kommt die Hilfe zur Erziehung nach § 12 JGG in Betracht. Danach kann dem Täter beispielsweise ein Erziehungsbeistand bestellt werden, wodurch der Jugendliche in seiner sozialen und räumlichen Umgebung verbleiben kann.
Welche Erziehungsmaßnahmen können bei Heranwachsenden verordnet werden?
Bei Heranwachsenden, die vom Jugendstrafrecht erfasst werden, kommt lediglich die Erteilung von Weisungen als Erziehungsmaßregel in Betracht.
Welche Zuchtmittel können im Jugendstrafverfahren verordnet werden?
Zuchtmittel sind die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest.
Was ist eine Verwarnung?
Bei der Verwarnung (§ 14 JGG) handelt es sich um das mildeste Mittel des Jugendstrafrechts, sodass diese grundsätzlich nur bei leichten Straftaten Anwendung findet, wie zum Beispiel bei dem Diebstahl eines Kaugummis. Dem Jugendlichen oder Heranwachsenden wird bei der Verwarnung das Unrecht seiner Tat eindringlich vorgehalten.
Was sind Auflagen?
Bei Auflagen (§ 15 JGG) handelt es sich – neben den Weisungen – um das in der Praxis am meisten verwendete Sanktionsmittel. Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen, Arbeitsleistungen zu erbringen, oder einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. Diese in § 15 JGG aufgelisteten Auflagen sind im Gegensatz zu den im Gesetz dargestellten Weisungen abschließend. Die Anordnung zur Zahlung eines Geldbetrages darf nur dann erfolgen, wenn dem Jugendlichen eine Erbringung aus eigenen Mitteln möglich ist oder ihm der aus der Tat erlangte Gewinn entzogen werden soll. Das setzt natürlich voraus, dass der Täter bei der Verurteilung um diesen Gewinn noch bereichert ist.
Was passiert, wenn Auflagen im Jugendstrafrecht nicht nachgekommen wird?
Sollte der Jugendliche oder Heranwachsende den Auflagen nicht nachkommen, kann gegen ihn – wie bei der Nichteinhaltung von Weisungen – Jugendarrest von maximal vier Wochen verhängt werden.
Was bedeutet Jugendarrest?
Der Jugendarrest (§ 16 JGG) dient dazu, künftigen Verfehlungen vorzubeugen und dem Jugendlichen oder Heranwachsenden bewusst zu machen, dass er für sein begangenes Unrecht einzustehen hat. Der meistens kurze Arrest soll den Jugendlichen oder Heranwachsenden dazu bringen, sich mit sich selbst auseinanderzusetzen. Er ist daher gerade aufgrund seiner kurzen Dauer nicht mit der im StGB geregelten Freiheitsstrafe vergleichbar.
Wie lange geht der Jugendarrest?
Es wird gemäß § 16 Abs. 1 JGG zwischen dem Freizeitarrest, dem Kurzarrest und dem Dauerarrest unterschieden. Durch den Freizeit- und Kurzarrest sollen negative Auswirkungen auf Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse vermieden werden.
Was umfasst der Freizeitarrest?
Der Freizeitarrest darf nur während der Freizeit vollzogen werden und ist nach § 16 Abs. 2 JGG auf zwei Freizeiten beschränkt. Der Freizeitarrest dauert üblicherweise von Samstag 08.00 Uhr bis Montag früh (07.00 Uhr).
Was umfasst der Kurzarrest?
Wenn der Freizeitarrest aus erzieherischen Gründen nicht zweckmäßig erscheint, kann anstatt des Freizeitarrestes der Kurzeitarrest verhängt werden. Diese Umwandlung ist nur erlaubt, wenn dadurch weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen oder Heranwachsenden beeinträchtigt werden. Eine solche Umwandlung kann auch vom Vollstreckungsleiter vorgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für den Kurzarrest nachträglich eintreten (§ 86 JGG). Der Kurzarrest darf maximal vier Tage betragen.
Was umfasst der Dauerarrest?
Der Dauerarrest, als längste Form des Arrestes, beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen.
Die Jugendstrafe – Jugendhaft
Die Jugendstrafe ist demgegenüber neben der Freiheitsstrafe aus dem StGB eine eigenständige Strafe, die stark am Erziehungsgedanken des JGG orientiert ist. Dadurch unterscheidet sie sich in einigen Punkten von der Freiheitsstrafe aus dem StGB. So beträgt beispielsweise das Mindestmaß der Jugendstrafe ganze sechs Monate. Das Mindestmaß der zeitigen Freiheitsstrafe im allgemeinen Strafrecht beträgt allerdings nur einen Monat. Das wird damit begründet, dass erst nach sechs Monaten Jugendstrafe eine erzieherische Wirkung zu erzielen sei.
Was ist das Höchststrafmaß der Jugendstrafe?
Das Höchstmaß der Jugendstrafe ist jedoch, anders als die Freiheitsstrafe nach dem StGB, bei Jugendlichen im Regelfall auf fünf Jahre begrenzt. Allerdings erhöht sich das Höchstmaß auf zehn Jahre bei Straftaten, für die nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht wird. Dies ist zum Beispiel bei Raub, schwerem Raub, erpresserischem Menschenraub, Totschlag und Körperverletzung mit Todesfolge der Fall. Bei Heranwachsenden beträgt das Höchstmaß nach § 105 Abs. 3 Satz 1 JGG grundsätzlich schon 10 Jahre.
Kann eine Jugendstrafe zu Bewährung ausgesetzt werden?
Das Gericht kann die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung aussetzen (§ 21 Abs. 1 und 2 JGG). Dem Jugendlichen oder Heranwachsenden werden für die Dauer der Bewährungszeit Weisungen und Auflagen erteilt, um die Lebensführung des Täters zu beeinflussen (§ 23 Abs. 1 JGG). Außerdem wird der Jugendliche/Heranwachsende für höchstens zwei Jahre der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt, der dem Jugendlichen oder Heranwachsenden helfend und betreuend zur Seite steht.
Wann kann die Aussetzung zur Bewährung widerrufen werden?
Die Aussetzung zur Bewährung kann nach § 26 Abs. 1 JGG widerrufen werden, wenn der Jugendliche/Heranwachsende beispielsweise während der Bewährungszeit eine Straftat begeht oder gröblich oder beharrlich gegen Weisungen oder Auflagen verstößt. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes für Jugendstrafrecht kann daher auch im Falle eines möglichen Widerrufs der Aussetzung zur Bewährung sinnvoll sein. Der Strafverteidiger für Jugendstrafrecht versucht in einem solchen Fall darauf hinzuwirken, dass das Gericht nach § 26 Abs. 2 JGG von einem Widerruf der Bewährung absieht.
Ziel des Strafverteidigers für Jugendstrafrecht ist es unter anderem, die Verhängung einer Jugendstrafe zu umgehen und lediglich auf einen Jugendarrest hin zu erwirken, da dieser nicht ins Bundeszentralregister eingetragen wird.
Unter welchen Voraussetzungen ist die Untersuchungshaft im Jugendstrafrecht möglich?
Die Untersuchungshaft ist grundsätzlich nur unter bestimmten engen Voraussetzungen möglich, nämlich wenn ein Haftgrund besteht, die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschuldigte die Straftat begangen hat und wenn die Maßnahme nicht unverhältnismäßig ist. Im Verfahren gegen Jugendliche sind die Voraussetzungen zur Verhängung von Untersuchungshaft erheblich gemäß § 72 JGG eingeschränkt. Nach § 72 Abs. 1 Satz 1 JGG darf die Untersuchungshaft nur verhängt werden, wenn die Sicherung der Durchführung des Strafverfahrens nicht durch andere vorrangige Maßnahmen erreicht werden kann. Die U-Haft ist daher subsidiär. § 72 Abs. 1 Satz 2 JGG stellt außerdem besondere Anforderungen an die Prüfung der Verhältnismäßigkeit. Das hat zur Folge, dass grundsätzlich nur dann U-Haft gegen Jugendliche verhängt wird, wenn die Verhängung einer Jugendstrafe zu erwarten ist. Des Weiteren wird der Haftgrund der Fluchtgefahr insoweit eingeschränkt, als dass eine Verhängung der Untersuchungshaft nur dann zulässig ist, wenn sich der Beschuldigte dem Verfahren bereits entzogen hat oder Anstalten zur Flucht getroffen hat oder wenn er im Geltungsbereich des Gesetzes keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.
Diese Einschränkungen nach § 72 JGG gelten allerdings nicht für Heranwachsende.
Der Beschuldigte hat im Falle der Vollstreckung der Untersuchungshaft einen Anspruch auf einen Strafverteidiger, da ein Fall der notwenigen Verteidigung nach § 68 Nr. 1 JGG in Verbindung mit § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO vorliegt. Ihm wird daher, wenn er noch keinen Rechtsanwalt hat, ein Pflichtverteidiger bestellt. Eine notwenige Verteidigung liegt gerade bei sehr jungen Beschuldigten vor und wird nach § 140 Abs. 2 StPO bereits dann als erforderlich erachtet, wenn dem Beschuldigten eine Jugendstrafe droht.
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