Beschwerde

Beschwerdearten

Es wird zwischen der einfachen Beschwerde (§§ 304 ff. StPO) und der sofortigen Beschwerde (§ 311 StPO) unterschieden.

Im Unterschied zur einfachen Beschwerde ist die sofortige Beschwerde fristgebunden. Statthaft ist sie nur dann, wenn aus Gründen der Rechtssicherheit eine endgültige und schnelle Klärung geboten erscheint.

Weiterhin regelt die Strafprozessordnung in § 310 die weitere Beschwerde. Dies ist eine Beschwerde gegen die Beschwerdeentscheidung; grundsätzlich ist diese unzulässig.

 

Voraussetzungen der Beschwerde

Die Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers ist gegeben, wenn dieser eine Verletzung in rechtlicher oder auch nur verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend macht.

Zu den Beschwerdeberechtigten zählen der Angeklagte, sein Anwalt oder gesetzlicher Vertreter sowie der Staatsanwalt.

Gemäß § 306 Abs.1 StPO ist die Beschwerde bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat. Eine Begründung der Beschwerde ist zwar nicht notwendig, sollte jedoch aus der Sicht eines Rechtsanwalts für Strafrecht erfolgen.

 

Rechtsfolgen/ Entscheidung

Das Beschwerdegericht entscheidet durch einen gesonderten Beschluss und in der Sache selbst.

Die Beschwerde wird dann als unzulässig verworfen, wenn der Beschluss nicht gesetzeswidrig oder aber die Beschwerde nicht statthaft, nicht formgerecht eingelegt oder verspätet ist.

Die Beschwerde dient dazu, Beschlüsse und Verfügungen in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht überprüfen zu lassen, wobei auch neue Tatsachen vorgebracht werden können. Damit einher geht die Tatsache, dass nur Entscheidungen angefochten werden können, die durch ein übergeordnetes Gericht überprüft werden können, sodass Entscheidungen des BGH oder Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte nicht beschwerdefähig sind.

Nicht mit der Beschwerde überprüfbar sind materielle Fehler des Gerichts. Diese müssen vielmehr mit den Rechtsmitteln der Berufung oder Revision angefochten werden.

In der Regel hat die Beschwerde keinen Suspensiveffekt, d.h. der Vollzug der angefochtenen Entscheidung wird nicht gehemmt, vgl § 307 Abs.1 StPO. Gemäß § 307 Abs. 2 StPO kann ein solcher allerdings – sofern das Gesetz die sofortige Vollziehung der Maßnahme nicht ausdrücklich vorsieht – angeordnet werden. Der Großteil der Beschwerden richtet sich gegen Durchsuchungsbeschlüsse und Haftbeschlüsse.

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