Beschwerde

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Die Beschwerde ist eines von drei Rechtsmitteln, die das Gesetz für das Strafverfahren vorsieht. Neben der Beschwerde als Rechtsmittel gibt es noch die Berufung und die Revision.
Mit der Beschwerde können rechtliche und tatsächliche Entscheidungen eines Gerichts überprüft werden.

Gegen was richtet sich eine Beschwerde im Strafverfahren?

Die Beschwerde richtet sich nach dem Wortlaut des § 304 StPO gegen Beschlüsse und richterliche Verfügungen, die im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassen wurden. Daneben unterliegt der Beschwerde grundsätzlich jede richterliche Maßnahme, die kein Urteil ist.
Eine Beschwerde kann sich daher beispielsweise gegen

  • eine richterlich angeordnete Durchsuchung (§ 102, 105 StPO),
  • eine richterlich angeordnete Beschlagnahme von Gegenständen (§§ 94ff StPO) oder
  • einen erlassenen Haftbefehl (§§ 112ff., 117 Abs. 2 Satz 2 StPO)

richten.

Gegen Urteile, die materielle Fehler aufweisen, sind nur die Rechtsmittel der Berufung oder Revision statthaft.

Auch Entscheidungen eines Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde, § 305 Abs. 1 StPO. Damit sind jedoch nicht alle Entscheidungen, die zeitlich vor dem Urteil erlassen worden sind, gemeint. Diese Ausnahme beschränkt sich auf Entscheidungen, die in einem inneren Zusammenhang mit der Urteilsfällung stehen, die der Vorbereitung des Urteils dienen oder die unter bestimmten Voraussetzungen vom Revisionsgericht überprüft werden können und die keine darüber hinausgehende Rechtswirkungen erzeugen.
Die Ausnahme betrifft z.B. die Ablehnung der Trennung verbundener Verfahren oder die Zurückweisung eines Antrags auf Einstellung des Verfahrens.

Was hat die Einlegung einer Beschwerde im Strafverfahren zur Folge?

Die Beschwerde hat einen sogenannten Devolutiveffekt. Das bedeutet, dass die angefochtene Entscheidung von einem übergeordneten Gericht überprüft wird. Deshalb sind Entscheidungen des BGH sowie Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte grundsätzlich nicht beschwerdefähig (dort gibt es nämlich im Instanzenzug kein übergeordnetes Gericht).
In der Regel hat die Beschwerde, anders als die anderen Rechtsmittel, keinen Suspensiveffekt, vgl. § 307 Abs. 1 StPO. Dies bedeutet, dass der Vollzug der angefochtenen Entscheidung durch die Beschwerde nicht gehemmt wird.
Das Gericht bzw. der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, und auch das Beschwerdegericht können aber anordnen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist (§ 307 Abs.2 StPO).

Einfache Beschwerde, Sofortige Beschwerde, Weitere Beschwerde – was ist was und wann kann ich welche Beschwerde einlegen?

Es gibt drei Arten der Beschwerde: einfache Beschwerde (§§ 304ff. StPO), sofortige Beschwerde (§ 311 StPO) und weitere Beschwerde (§ 310 StPO).

Die einfache Beschwerde ist nicht fristgebunden und kann daher jederzeit eingelegt werden.

Die sofortige Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich angeordnet worden ist, z.B.: Ablehnung eines Rechtsmittels als unzulässig oder unbegründet (§ 28 Abs. 2 Satz 1 StPO) oder Verwerfung einer Berufung durch Beschluss als unzulässig (§ 322 Abs. 2 StPO). In diesen Fällen erscheint eine endgültige und schnelle Klärung aus Gründen der Rechtssicherheit geboten.
Die sofortige Beschwerde ist fristgebunden. Hier gilt es also schnell zu reagieren.

Die weitere Beschwerde richtet sich gegen Beschlüsse des Landgerichts oder des Oberlandesgerichtes, die auf eine bereits eingelegte Beschwerde hin erlassen worden sind. Ist gegen einen Beschluss bereits eine Beschwerde eingelegt worden, ergeht in der Folge – wenn der Beschwerde nicht abgeholfen wurde – eine Entscheidung durch das Beschwerdegericht. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts ergeht durch Beschluss. Ist dieser Beschluss zu Ungunsten des Beschwerdeführers ergangen, kann er ihn mittels weiterer Beschwerde anfechten.
Die weitere Beschwerde ist aber nur gegen solche Beschlüsse des Beschwerdegerichts statthaft, die entweder eine Verhaftung, eine einstweilige Unterbringung oder einen Vermögensarrest über einen Betrag von mehr als 20.000 € betreffen.
In allen übrigen Fällen ist die weitere Beschwerde unzulässig (vgl. § 310 Abs. 2 StPO).

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Unter welchen Voraussetzungen kann Beschwerde im Strafverfahren eingelegt werden?

Die Beschwerde kann nur von demjenigen eingelegt werden, der zur Einlegung berechtigt ist. Gemäß § 296 Abs. 1 StPO steht die Einlegung von Rechtsmitteln dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zu. Der Beschuldigte muss dabei nicht selbst das Rechtsmittel einlegen, sein Verteidiger kann dies für ihn tun, vgl. § 297 StPO. Ein solches Vorgehen ist jedoch nur mit dem ausdrücklichen Willen des Beschuldigten möglich.
Daher sind neben dem Beschuldigten auch sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft beschwerdeberechtigt.

Die Beschwerde ist bei dem Gericht, von dem oder von dessen Vorsitzenden die angefochtene Entscheidung erlassen worden ist, einzulegen § 306 Abs. 1 StPO.

Die Beschwerde unterliegt gem. § 306 Abs. 1 StPO einem Formerfordernis und ist entweder zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich einzulegen.

Eine Frist zur Einlegung ist bei der einfachen Beschwerde nicht zu beachten.
Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Woche einzulegen, § 311 Abs. 2 StPO. Die Wochenfrist beginnt mit der Bekanntmachung der Entscheidung, die angefochten wird.

Die Beschwerde setzt als Rechtsmittel eine Beschwer des Beschwerdeführers voraus. Die Beschwer liegt regelmäßig in der richterlichen Anordnung, die in die Rechte des Beschwerdeführers eingreift, wie z.B. der Erlass eines Haftbefehls oder die Durchsuchung einer Wohnung.

Das Erfordernis einer Begründung der Beschwerde geht aus dem Gesetz nicht hervor, sodass es keine notwendige Voraussetzung der Beschwerdeeinlegung ist. Die Begründung kann die Erfolgsaussichten der Beschwerde jedoch verbessern und sollte daher regelmäßig eingereicht werden. Aus der Begründung sollte deutlich hervorgehen, wieso die angefochtene Entscheidung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

Was passiert nach der Einlegung der Beschwerde im Strafverfahren?

Bei Eingang der Beschwerde entscheidet zunächst das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidungen angefochten wird, ob es bzw. er die Beschwerde für begründet hält, § 306 Abs. 2 StPO.

Hält das Gericht bzw. der Vorsitzende die Beschwerde für begründet, ist ihr abzuhelfen (die angegriffene Entscheidung wird also abgeändert). Wird die Beschwerde nicht für begründet erachtet, ist sie sofort, aber spätestens vor Ablauf von drei Tagen, dem Beschwerdegericht vorzulegen.

Eine Ausnahme davon ist bei sofortigen Beschwerden zu machen. Das Ausgangsgericht ist gem. § 311 Abs. 3 Satz 1 StPO grundsätzlich nicht zu einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung (und damit nicht zur Abhilfe) befugt. Dies ist nur dann anders, wenn das Gericht zum Nachteil des Beschwerdeführers Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist und das Gericht die Beschwerde auf Grund des nachträglichen Vorbringens für begründet erachtet. Liegen diese Voraussetzungen vor, hilft das „Ausgangsgericht“ ausnahmsweise der Beschwerde ab. Die Abhilfe kann in den Fällen nur auf einer neuen Würdigung derjenigen Tatsachen oder Beweisergebnisse beruhen, zu denen der Beschwerdeführer nicht gehört worden ist.

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Welche Befugnisse hat das Beschwerdegericht?

Das Beschwerdegericht entscheidet über die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde. Es darf die angefochtene Entscheidung ändern, bestätigen oder verwerfen. Dafür kann es Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen, § 308 Abs. 2 StPO.

Ändert das Beschwerdegericht die Entscheidung zum Nachteil des Gegners des Beschwerdeführers, ist es zuvor verpflichtet dem Gegner die Beschwerde zur Gegenerklärung mitzuteilen.

Welche Entscheidungen kann das Beschwerdegericht treffen?

Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig, weil sie z.B. nicht statthaft oder nicht formgemäß ist, verwirft es die Beschwerde als unzulässig.

Befindet das Beschwerdegericht die Beschwerde als zulässig, will den Sachverhalt aber noch weiter aufklären, ordnet es die Ermittlungen an oder nimmt sie selbst vor. Eine Zurückverweisung zur Sachverhaltsaufklärung ist grundsätzlich unzulässig. Sie ist nur ausnahmsweise erforderlich und damit zulässig, wenn das Beschwerdegericht aus Rechtsgründen nicht in der Lage ist, den Fehler zu korrigieren, an dem die angefochtene Entscheidung leidet.

Ergibt die Prüfung des Beschwerdegerichts, dass die angefochtene Entscheidung zutreffend ist, wird das Beschwerdegericht die Beschwerde als unbegründet verwerfen.

Erweist sich die angefochtene Entscheidung bei der Prüfung durch das Beschwerdegericht jedoch als inhaltlich fehlerhaft, ist die Beschwerde begründet. Dann wird das Beschwerdegericht die Entscheidung aufheben und selbst in der Sache entscheiden. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts tritt dann an die Stelle der angefochtenen Entscheidung, vgl. § 309 Abs. 2 StPO.

Sie sehen, das Thema der Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen im Strafverfahren kann komplex sein. Eine genaue Einschätzung der Erfolgsaussichten und der Sinnhaftigkeit einer Beschwerde sowie das Erkennen von Fehlern, die das Einlegen einer Beschwerde begründen, bedarf neben juristischer Erfahrung juristische Fachkenntnisse wie sie ein Anwalt für Strafrecht hat.

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