Festnahme und Verhaftung
Ihre Fachanwälte für Strafrecht aus Berlin
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Der Unterschied zwischen einer Festnahme und einer Verhaftung liegt in der bestehenden Rechtsgrundlage. Die Verhaftung erfolgt auf Grundlage eines Haftbefehls. Ein Haftbefehl wird in der Regel zur Durchsetzung der angeordneten Untersuchungshaft gem. §§ 112 ff. StPO, zur Vorführung in der Hauptverhandlung bei unentschuldigtem Ausbleiben gem. § 253 StPO oder zum Haftantritt gem. § 457 StPO ausgeführt.
Die vorläufige Festnahme ist in § 127 StPO geregelt und berechtigt sowohl Privatpersonen als auch die Ermittlungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen zur Festnahme. Wenn Sie den Verdacht haben, ein Haftbefehl könnte gegen Sie erlassen worden sein, melden Sie sich bei mir als Rechtsanwalt für Strafrecht.
Vorläufige Festnahme durch Privatpersonen
Privatpersonen sind berechtigt, eine vorläufige Festnahme durchzuführen, wenn jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt ist und seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Der Zweck der Festnahme darf allerdings nur darin bestehen, den Täter der Strafverfolgung zuzuführen. Grundsätzlich ist auch die Anwendung von körperlicher Gewalt zulässig, dazu zählt insbesondere festes Zupacken, Anspringen und am Boden fixieren, sowie das Anlegen von Fesseln. Wichtig ist es, dass das Festnahmerecht immer im Hinblick auf die Bedeutung der Tat ausgelegt wird. Sinn und Zweck ist es nicht, bei einem Kaugummidiebstahl die flüchtige Person mit gezielten Maßnahmen niederzustrecken.
Vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und Polizeibeamten
Die Ermittlungsbeamten und die Staatsanwaltschaft sind auch beim Vorliegen von Gefahr im Verzug zur vorläufigen Festnahme berechtigt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen. Gefahr im Verzug wird dabei angenommen, wenn die angestrebte Festnahme durch das Zuwarten auf den gerichtlichen Haftbefehl gefährdet würde.
Checkliste zum Verhalten nach der Festnahme / Verhaftung
- Schweigen Sie! Auch keine Angaben am Telefon zur Sache, da dieses abgehört werden könnte
- Bewahren Sie Ruhe und leisten Sie keinen Widerstand
- Sie müssen nur Ihre Personalien angeben – keine Rechtfertigungen zur Sache
- Kontaktieren Sie Ihren Verteidiger – wenn dieser nicht erreichbar ist, wählen Sie die Nummer des Strafverteidiger-Notdienstes
- Lassen Sie sich auch außerhalb von Vernehmungen nicht in beiläufige Gespräche verwickeln
- Unterschreiben Sie nichts, das könnte der Schriftprobengewinnung dienen
- Erkennungsdienstlichen Maßnahmen widersprechen und den Widerspruch protokollieren lassen
- Überlegen, woher das Geld für eine Kaution kommen könnte.
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Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei - Tel: +49 30 600 33 814 - oder kontaktieren Sie uns jetzt, um einen ersten Telefontermin oder einen Termin an einem unserer Standorte in Berlin, Hamburg oder München zu vereinbaren. Insbesondere im Umweltstrafrecht liegt jeder Fall anders, sodass eine anwaltliche Einschätzung unabdingbar ist. Neben der Beurteilung von Gewässerproben, Akteneinsichten und der Zusammenarbeit mit einem Sachverständigen, kann ein zielstrebiges anwaltliches Vorgehen für Sie den entscheidenden Unterschied bedeuten.