Welche Fristen sind im Strafverfahren zu beachten?
Anwalt für Strafrecht informiert
Fristen im Strafprozess. Frist nach Erhalt Strafbefehl. Frist zur Reaktion auf Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung von der Polizei.
Schnell zum Inhalt:
Welche Fristen gelten im Strafprozess?
Diese Antwort kann nicht so pauschal beantwortet werden, da unterschiedliche Fristen zu beachten sind. Gerade vor diesem Hintergrund, den Überblick über einzuhaltende Fristen zu bewahren und entsprechend zu agieren, empfiehlt sich im Strafverfahren eine anwaltliche Vertretung. Ein Anwalt für Strafrecht kennt die einzuhaltenden Fristen und ist darauf bedacht, diese einzuhalten.
Muss ich auf eine polizeiliche Vorladung als Beschuldigter innerhalb einer bestimmten Frist reagieren?
Grundsätzlich besteht keine Pflicht, einer Ladung der Polizei zu einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung Folge zu leisten und sie kann auch im Grundsatz nicht durch eine Festnahme und Vorführung durchgesetzt werden (vgl. BGH; Urteil v. 23.02.1962 – 4 StR 511/61 (LG Bielefeld) in NJW 1962, 1020 m.w.N.).
Sollten Sie den Termin zur Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei nicht wahrnehmen wollen, können Sie also höflicherweise grundsätzlich den Termin absagen. Dies kann auch ihr Strafverteidiger für Sie übernehmen.
Beachten Sie aber, dass dies bei staatsanwaltlichen (§ 163a Abs.3 S.1 StPO) oder richterlichen Ladungen (vgl. Umkehrschluss § 133 Abs.2 StPO) grundsätzlich anders ist. Hier besteht in der Regel eine Pflicht zum Erscheinen, welches auch notfalls zwangsweise durchgesetzt werden kann.
Beachten Sie außerdem auch, dass das eben gesagte für den Beschuldigten des Strafverfahrens gilt. Andere Regeln gelten insb. für Zeugen.
Welche Frist ist bei Erhalt eines Strafbefehls zu beachten?
Insbesondere bei Erhalt eines Strafbefehls, gilt es schnell zu reagieren. Hier gilt die kurze Frist von 2 Wochen, wenn man Einspruch gegen den Strafbefehl einlegen möchte (§ 410 Abs.1 StPO).
Folge des Einspruchs ist es, dass ein Hauptverhandlungstermin vor Gericht anberaumt wird (§ 411 Abs.1 StPO). Der Einspruch kann auf bestimmte Aspekte des Strafbefehls beschränkt werden (§ 410 Abs.2 StPO) ebenso wie auf die angeordnete Strafe, zum Beispiel die Höhe der verhängten Geldstrafe.
Wird die Frist zum Einlegen des Einspruchs verpasst und wird der Strafbefehl rechtskräftig, so steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich (§ 410 Abs.3 StPO).
Muss ich der Verwertung rechtswidriger Beweise widersprechen? Die Widerspruchslösung des BGH H3
Der BGH hat im Rahmen der Frage nach Beweisverwertungsverboten die sog. Widerspruchslösung entwickelt. Diese verlangt dem Beschuldigten bzw. seinem Verteidiger ab, der Verwertung bestimmter rechtswidrig erhobener Beweise zu widersprechen. Und das nicht erst, indem Rechtsmittel (Berufung bzw. Revision) gegen das sodann ergangene Urteil eingelegt wird, sondern direkt, sofort, gegenüber des gerade befassten Gerichts.
Als wesentlicher Grund wird hier angeführt, dass hierdurch Ressourcen der Justiz gespart werden können (indem etwaiges Fehlverhalten des Gerichts direkt gerügt wird, dieses sich ggf. selbst korrigieren kann und die Rechtsmittelinstanz erspart bleibt, nicht tätig werden muss).
Zu beachten ist auch, dass die Auswirkung eines fehlenden Widerspruch sich weit durch das Strafverfahren ziehen kann. Selbst wenn eine gegen das sodann ergangene Urteil Revision eingelegt wird, diese auch Erfolg hat, die Sache an das ursprünglich entscheidende Gericht zurückverwiesen wird und dieses dementsprechend neu hierüber entscheiden muss. Auch dann – so eine Entscheidung des BGH – bleibt es dabei, dass der Beweisverwertung nicht widersprochen wurde (so BGH, Beschluss v. 09.11.2005 – 1 StR 447/05 (LG Baden-Baden) in NJW 2006, 707).
Binnen welcher Frist kann Beschwerde gegen eine richterliche Entscheidung eingelegt werden?
Gegen bestimmte richterliche Entscheidungen, insbesondere Beschlüsse kann gem. §§ 304 ff. StPO Beschwerde eingelegt werden. Bei dieser Form der Beschwerde muss keine bestimmte Frist eingehalten werden.
In bestimmten Situationen ist die sog. sofortige Beschwerde zulässig. Diese ist gem. § 311 Abs.2 StPO innerhalb einer Woche, nachdem die damit angegriffene Entscheidung bekannt gegeben wurde, einzulegen.
» Nähere Informationen zur Einlegung einer Beschwerde, finden Sie hier.
Welche Frist ist für Berufung und Revision gegen eine Verurteilung zu beachten?
Ist ein Urteil am Ende des erstinstanzlichen Verfahrens ergangen, so kann hiergegen in der Regel Rechtsmittel eingelegt werden. Es gibt die Berufung und die Revision.
Die Berufung hat dabei im wesentlichen zur Folge, dass das Verfahren noch einmal durchgeführt wird. Es werden beispielsweise auch noch einmal etwaige Zeugen gehört.
Die Revision ist hingegen auf die Überprüfung etwaiger Rechtsfehler beschränkt. Die festgestellten Tatsachen, die der Entscheidung zugrunde liegen, insbesondere werden also „als gegeben“ hingenommen.
Zur Wahrung der vorgeschriebenen Frist muss die Berufung innerhalb einer Woche nach der Urteilsverkündung oder nach der Zustellung eben dieses bei dem Gericht (oder zu Protokoll dessen Geschäftsstelle) eingereicht werden, das das angegriffene Urteil erlassen hat (§ 314 Abs.1 StPO). Für die Begründung der Berufung bleibt dann mindestens eine weitere Woche Zeit (§ 317 StPO).
Auch für die Revision gilt die Wochenfrist zur Einlegung der Revision (§ 341 StPO). Die sich hieran anschließende Frist zur Begründung der Revision ist allerdings länger als bei der Berufung und umfasst grundsätzlich einen Monat (§ 345 StPO).
» Hier finden Sie nähere Informationen zur Berufung.
» Hier finden sie weitergehende Informationen zur Revision.
Kann man trotz Versäumen einer Frist im Strafverfahren etwas machen?
Das kommt darauf an. In bestimmten Konstellationen kann beim Versäumen einer Frist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. §§ 44 ff. StPO gestellt werden. Dies ist gem. § 44 StPO namentlich dann möglich, wenn schuldlos eine Frist verpasst wurde. Dies ist beispielsweise bei Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln dann der Fall – so § 44 S.2 StPO – wenn eine Rechtsmittelbelehrung nicht stattfand. Die Gründe für das (schuldlose) Versäumen der Frist sind glaubhaft zu machen und die unterbliebene Handlung ist nachzuholen (§ 45 Abs.2 StPO).
Hat der Antrag Erfolg, so wird im Grunde so getan, als wäre die Frist eingehalten worden.
Binnen welcher Frist kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden?
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muss innerhalb einer Woche nachdem das Ereignis, weshalb die Frist nicht eingehalten werden konnte, entfällt (§ 44 Abs.1 StPO)
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