Bestechlichkeit und Bestechung
im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB)

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Medizinische Berufe im Allgemeinen, der Beruf des Arztes im Speziellen, genießen besondere gesellschaftliche Anerkennung. Vertrauen. Dieses liegt unter anderem darin begründet, dass solche Personen in einem besonderen, exklusiven Näheverhältnis zu bestimmten Dingen, wie zum Beispiel dem Zugang zu Medizinprodukten, stehen.

Dieses Vertrauen zu erschüttern, indem man entweder – aus Perspektive eines Angehörigen eines entsprechenden Heilberufes – einen Vorteil annimmt und dafür die Einflussmöglichkeit, dieses Näheverhältnis in unlauterer Weise beeinflusst, indem man jemanden bevorzugt, der sich diese Bevorzugung „erkauft“ oder indem man – aus Perspektive des Bevorzugten – einen Vorteil einer solche Person anbietet, kann strafbar sein.

Dieser Bereich ist – so wohl der Gesetzgeber – dergestalt in dieser Hinsicht gefährdet bzw. schutzbedürftig, dass es eines eigenen Straftatbestandes hierfür bedarf: Der Bestechlichkeit und der Bestechung im Gesundheitswesen nach §§ 299a, 299b StGB.

Diese Notwendigkeit begründete sich insbesondere darin, dass der BGH wenige Jahre vor Schaffung der einschlägigen Straftatbestände, eine Strafbarkeit bei Korruption in diesem Zusammenhang nach der damals geltenden Rechtslage (in Frage stand damals die Strafbarkeit wegen Korruption, wenn Kassenärzte (niedergelassene Vertragsärzte) Vorteile von einem Pharma-Unternehmen entgegennehmen und als Gegenleistung Arzneimittel dieses Unternehmens verordnen), verneinte (vgl. BGH, Beschluss v. 29.03.2012 – GSSt 2/11). Es bestand also eine Strafbarkeitslücke, die der Gesetzgeber mit der Schaffung der §§ 299a, b StGB zu schließen plante (vgl. BT Drucksache 18/8106 vom 13.04.2016 S.1).

Eine weitere Erwägung war unter anderem auch der Umstand, dass gerade der Bereich der Heilberufe möglichst frei von wirtschaftlichen Einflüssen sein sollte. Maßgeblich sollte in diesem Zusammenhang die Heilung des Patienten, nicht ein möglicher wirtschaftlicher Profit sein. Vgl.  BT Drucksache 18/8106 vom 13.04.2016 S.2.

 

Damit gehört diese Straftat zu dem, was man als Oberbegriff „Medizinstrafrecht“ nennen kann. Dabei handelt es sich insbesondere um Straftaten mit einem besonderen Bezug zum medizinischen Bereich.

» Nähere Informationen zum Medizinstrafrecht, haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Sie haben eine Vorladung mit dem Vorwurf der Bestechlichkeit oder der Bestechung im Gesundheitswesen erhalten?

Auch beim Vorwurf der Bestechlichkeit oder der Bestechung im Gesundheitswesen stehen wir Ihnen im gesamten Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren einen Termin für ein erstes Beratungsgespräch mit uns.

 

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei  oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf der Bestechung oder Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
  • Hausdurchsuchung  durch die Ermittlungsbehörden
  • Untersuchungshaft  und Festnahme wegen des Vorwurfs der Bestechung oder Bestechlichkeit im Gesundheitswesen
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs der Bestechung oder Bestechlichkeit im Gesundheitswesen

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

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  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
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Wie hoch ist die Strafe für Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen?

Sowohl für die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen als auch für die Bestechung im Gesundheitswesen droht im vom Gesetz vorgesehenen Normalfall eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe.

Zu beachten sind allerdings die hier unter Umständen drohenden weiteren Folgen einer strafrechtlichen Verurteilung oder gegebenenfalls bereits eines Strafverfahrens. Zu denken sind hier insbesondere an den Widerruf der Approbation, die Rückforderung des Honorars seitens der Kassenärztlichen Vereinigung oder der Entzug der Vertragsarztzulassung (bei niedergelassenen Vertragsärzten).

Wann droht eine höhere Strafe für Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen?

In bestimmten Fällen droht eine höhere Strafe für Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen. Man spricht hier von sogenannten besonders schweren Fällen. Ein solcher kann zum Beispiel vorliegen, wenn sich die Straftat (die Bestechung bzw. Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) auf einen Vorteil großen Ausmaßes bezieht oder wenn der Täter gewerbsmäßig vorgeht (sich also aus der Straftat eine Einnahmequelle von gewissem Gewicht und gewisser Dauerhaftigkeit verschaffen will). Eine höhere Strafe kann auch dann drohen, wenn der Täter nicht allein vorgeht, sondern als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Bestechung bzw. Bestechlichkeit im Gesundheitswesen zusammengeschlossen hat (vgl. § 300 StGB). Von einer Bande spricht man ab einer Mitgliederzahl von mindestens 3 Personen. Es müssen aber auch noch weitere Merkmale hinzukommen, damit die Gruppe eine Bande im strafrechtlichen Sinn ist.

In diesen Fällen droht eine Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren. Eine Geldstrafe sieht das Gesetz hier also nicht mehr vor.

Wann macht man sich wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen strafbar?

Vereinfacht ausgedrückt machen sich bestimmte Angehörige von Heilberufen dann wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen nach § 299a StGB strafbar, wenn eine Bevorzugung im Wettbewerb im Zusammenhang mit bestimmten Bereichen des Heilberufs vorgenommen wird und im Gegenzug ein Vorteil fließt.

Kann sich jeder wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen strafbar machen?

Nein. Wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen können sich gem. § 299a StGB nur Angehörige eines Heilberufs strafbar machen. Gemeint sind dabei nur solche Heilberufe, die eine staatlich geregelte Ausbildung voraussetzen. Hierunter können dementsprechend zum Beispiel Ärzte, Krankenpfleger oder Physiotherapeuten fallen.

Was ist strafbare Bestechlichkeit im Gesundheitswesen?

Bestechlichkeit im strafrechtlichen Sinne ist im Grunde das, was man sich auch als juristischer Laie darunter vorstellt. Der Arzt bevorzugt jemanden, dafür dass er einen Vorteil erhält.

Etwas ausdifferenzierter ausgedrückt ist der Arzt (oder andere Angehörige eines Heilberufs in diesem Sinne) dann bestechlich, wenn er eine bestimmte im Gesetz genannte Tätigkeit vornimmt und dafür einen Vorteil für sich selbst oder eine andere Person

  • fordert
  • sich versprechen lässt oder
  • annimmt

Das Sich Versprechen lassen sowie die Annahme setzen also voraus, dass der Vorteilsgeber und der Angehörige eines entsprechenden Heilberufs sich dahingehend einigen. Zu beachten ist aber, dass eine solche Einigung nicht notwendig ausdrücklich getroffen werden muss, sondern sich auch aus den Umständen ergeben kann.

Was ist ein solcher Vorteil?

Vorteile sind solche Leistungen, die die (wirtschaftliche) Situation des Empfängers (objektiv betrachtet) verbessern und auf deren Erlangung er zugleich allerdings keinen Anspruch hat (vgl. BGH Urteil v. 02.02.2005 – 5 StR 168/04 (LG Berlin) in NStZ 2005, 334 (zur Straftat nach § 331 StGB)).

Das bedeutet aber auch, dass nicht nur Geldzahlungen ein Vorteil in diesem Sinne darstellen können. Vorteile können zum Beispiel auch Rabatte oder unter bestimmten Umständen sogar immaterielle Zuwendungen sein.

Teilweise werden Vorteile aus der Strafbarkeit ausgenommen, soweit diese als sozialadäquat eingestuft werden. Allerdings ist dieser Begriff recht eng auszulegen, der Anwendungsbereich also eher gering. Insbesondere kommt diese Einstufung wohl nur bei verhältnismäßig geringen Vorteilen in Betracht. Vgl. BGH Urteil v. 02.02.2005 – 5 StR 168/04 (LG Berlin) in NStZ 2005, 334 (zur Straftat nach § 331 StGB). Es bedarf also einer genauen Betrachtung des Einzelfalls und einer hinreichenden Argumentation, wieso gerade dieser Vorteil noch sozial üblich zu sein vermag.

Was muss der Bestechliche als Gegenleistung versprechen?

Und um diesen Vorteil zu erlangen, ist der Angehörige eines entsprechenden Heilberufs dazu gewillt, etwas zu tun.

Im Fall der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen nach § 299a StGB nennt das Gesetz, was diese Gegenleistung sein kann.

Strafbar ist es, im Gegenzug zur Erlangung des Vorteils einen anderen im Rahmen des (inländischen oder ausländischen) Wettbewerbs in unlauterer Weise zu bevorzugen. Damit der notwendige Zusammenhang zum Gesundheitswesen hergestellt wird, muss diese Bevorzugung im Rahmen

  • „der Verordnung von Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten“ oder
  • des „Bezug[s] von Arznei- oder Hilfsmitteln oder von Medizinprodukten, die jeweils zur unmittelbaren Anwendung durch den Heilberufsangehörigen oder einer seiner Berufshelfer bestimmt sind, oder
  • „der Zuführung von Patienten oder Untersuchungsmaterial“

erfolgen (§ 299a StGB).

Bei der Zuführung von Patienten ist zum Beispiel an die Konstellation zu denken, dass ein Hausarzt alle seine Patienten, für die dies relevant ist, an nur einen bestimmten Facharzt überweist, mit dem eine entsprechende Absprache getroffen wurde und der Hausarzt hierfür einen Vorteil erhält (angelehnt an BT Drucksache 18/8106 vom 13.04.2016 S.15 f.).

Der Begriff der Bevorzugung ist dabei nach Maßgabe der notwendig bestehenden Wettbewerbssituation zu verstehen. Gemeint ist demnach, dass sich mindestens zwei Bewerber als Konkurrenten im Rahmen eines Wettbewerbs gegenüber stehen und der Täter (der Bevorzugende) aufgrund sachfremder Erwägungen eine Entscheidung zwischen diesen trifft (vgl. BGH, Urteil v. 18.06.2003 – 5 StR 489/02 (LG Bochum) in NJW 2003, 2996 – zu § 299 StGB, aber Auslegung des Merkmals wie bei § 299a StGB).

Strafbare Bestechlichkeit im Gesundheitswesen ist es allerdings nicht, wenn der Angehörige eines entsprechenden Heilberufs einen Rabatt, der ihm gewährt wird (Vorteil) annimmt, dies aber um ihn an den Patienten bzw. den Kostenträger weiterzugeben. Hier handelt es sich nämlich nicht um Betreibung unlauteren Wettbewerbs. Es wird allein zum Vorteil des Patienten gehandelt. Vgl. BT Drucksache 18/8106 vom 13.04.2016 S.15.

Ist es auch strafbar, wenn man Arzt ist, sich aber unabhängig von seinem Beruf in seiner Freizeit bestechen lässt?

Nein. Bestechlichkeit im Gesundheitswesen meint eine solche, die auch wirklich im Gesundheitswesen stattfindet. Der Bestochene – zum Beispiel ein Arzt – muss sich im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes bestechen lassen, damit eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen droht. Es ist also keine strafbare Bestechlichkeit im Gesundheitswesen, wenn sich ein Arzt unabhängig von seinem Beruf in seiner Freizeit bestechen lässt.

Kann sich ein Arzt, der außerhalb der geltenden Impfverordnung gegen Corona impft, wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen strafbar machen?

Mit dieser Frage musste sich das Landgericht Nürnberg-Fürth ((18. Strafkammer), Beschluss v. 24.01.2022 – 18 Qs 24/21, 18 Qs 25/21 in BeckRS 2022, 4626) beschäftigen. Dieser gerichtlichen Entscheidung lag das Geschehen zugrunde, dass sich ein Arzt vertraglich gegenüber einer ein Hotel betreibenden Gesellschaft verpflichtete, dafür zu sorgen, dass die Hotelmitarbeiter geimpft wurden. Hierfür sollte er unter anderem ein Entgelt erhalten. Ein Apotheker entnahm den Impfstoff aus dem staatlichen Verteilungssystem, um ihn dann an den Arzt zu verkaufen. Diese Impfaktion verstieß gegen die derzeit geltende Impfverordnung. Der Beschwerdeführer, weswegen der Beschluss des Gerichts erging, war dann der Anwalt, der bei der Aufsetzung des Vertrages mitwirkte.

Die Ermittlungsbehörden gingen von einer Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen deswegen aus, weil sie den notwendigen Wettbewerb in dem Wettbewerb zwischen den Patienten sahen. Dies nämlich dahingehend, dass eine möglichst schnelle und hochwertige Versorgung angestrebt wird.

Das Gericht verneinte allerdings eine Wettbewerbssituation, weil hierfür ein wirtschaftlicher bzw. gewerblicher bzw. unternehmerischer Wettbewerb, eine solche wirtschaftliche Konkurrenzsituation notwendig sei. Das Gericht ging aber nicht von einer gänzlichen Straflosigkeit des Geschehens aus. Es bejahte eine Strafbarkeit wegen veruntreuender Unterschlagung. Vgl. LG Nürnberg-Fürth (18. Strafkammer), Beschluss v. 24.01.2022 – 18 Qs 24/21, 18 Qs 25/21 in BeckRS 2022, 4626.

Ist es also strafbar, ein Geschenk eines Patienten anzunehmen?

Das kommt darauf an. Ein Geschenk eines Patienten kann ein Vorteil sein. Allerdings ist zu beachten, dass eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen nur dann in Betracht kommt, wenn der Patient dann in unlauterer Weise im Wettbewerb mit jemandem anderen bevorzugt wird. Es bedarf also einer wirtschaftlichen Wettbewerbssituation und Konkurrenz. Ob dies bei der Annahme eines Geschenks durch einen Patienten der Fall ist, ist Frage des Einzelfalls, kommt also auf die konkreten Umstände an.

Verliert man seine Approbation, wenn man wegen Bestechlichkeit im Gesundheitswesen verurteilt wurde?

Im Medizinstrafrecht – wozu Straftaten wie die Bestechlichkeit im Gesundheitswesen auch gehören – stellt sich im Strafverfahren neben der Frage nach einer Freiheits- oder Geldstrafe in der Regel unmittelbar auch die Frage nach dem beruflichen Schicksal.

Verliert ein strafrechtlich verurteilter Arzt weiter seine Approbation?

Das ist möglich. Strafrechtliche Verurteilungen können zum Widerruf der Approbation führen.

Allerdings ist dies kein Automatismus. Der Widerruf der Approbation ist eine gesonderte Entscheidung und ergeht nicht automatisch und gleichzeitig mit einer strafrechtlichen Verurteilung.

Im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung, kommt der Widerruf der Approbation wegen Unwürdigkeit in Betracht.

Zu beachten ist jedoch, dass dies „gravierende Verfehlungen“ sein müssen, die dafür sorgen können, dass „das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand nachhaltig“ erschüttert wird, sollte hieraus im Hinblick auf die Approbation keine Konsequenz gezogen werden. Es muss sich dabei um einen solchen Fehltritt handeln, dass das Verhalten des Arztes nicht mehr damit einhergehen kann, was von der Persönlichkeit eines Arztes erwartet wird. BVerwG (3. Senat), Beschluss v. 16.02.2016 – 3 B 68.14 in BeckRS 2016, 43615 (u.a.).

Diese Unwürdigkeit darf aber nicht vorschnell bejaht werden. Der Widerruf der Approbation ist im Lichte des Grundrechts der Berufsfreiheit und der Verhältnismäßigkeit eines Eingriffs in diese zu verstehen und daher an recht strenge Voraussetzungen geknüpft. Vgl. VGH München (21. Senat), Urteil v. 28.06.2017 – 21 B 16.2065 in BeckRS 2017, 132574.

 

Zu trennen, aber gleichzeitig im Zusammenspiel zu verstehen, sind außerdem der Ausspruch eines Berufsverbots (§ 70 StGB) und der Entzug der Approbation. Wird kein Berufsverbot vom Strafgericht ausgesprochen, kann die Verwaltungsbehörde dennoch die Approbation entziehen.

Wird allerdings ein Berufsverbot ausgesprochen, so kann hierzu  unter Umständen nicht noch ein verwaltungsrechtliches Verbot hinzutreten. Es greift hier das Verbot der Doppelbestrafung. Dieses greift allerdings nur, wenn im Zusammenhang mit dem Ausspruch des Berufsverbots alle relevanten Aspekte, die hierauf Einfluss nehmen, erschöpfend gewürdigt wurden. Werden also Lücken offen gelassen bei dieser strafrechtlichen Entscheidungsfindung, so können noch nicht gewürdigte Aspekte gegebenenfalls eine (zusätzliche) verwaltungsrechtliche Entscheidung tragen. Vgl. VG Minden (7. Kammer), Urteil v. 11.04.2018 – 7 K 880/18 in BeckRS 2018, 9512; BVerwG Urteil v. 14.02.1963 – BVerwG I C 98/62 in NJW 1963, 875.

In unserer Kanzlei arbeitet das Team im Strafrecht in solchen Situationen eng mit unserem Team im Verwaltungsrecht zusammen. So stellen wir sicher, dass Ihr Fall mit der notwendigen Fachexpertise beurteilt wird, auch wenn unterschiedliche Aspekte – hier also sowohl solche des Strafrechts (das Strafverfahren) als auch des Verwaltungsrechts (das Verwaltungsverfahren; die Erteilung und auch der Widerruf der Approbation sind Verwaltungsakte) zu berücksichtigen sind. Dazu arbeiten wir gemeinsam im Team.

Nähere Informationen zur Approbation haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Gerade im Hinblick darauf, dass ein Strafverfahren in diesem Bereich oftmals Einfluss auf den weiteren beruflichen Werdegang haben kann und ein Strafverfahren damit oftmals Hand in Hand mit einem berufsrechtlichen bzw. verwaltungsrechtlichen Verfahren einhergeht, ist es von besonderer Bedeutung, sich so früh wie möglich im Verfahren anwaltliche Hilfe zu suchen.

Gerade in den frühen Stadien strafrechtlicher Verfahren werden wichtige Weichen für den weiteren Verlauf und den Ausgang des Verfahrens gestellt.

Werden hier Fehler gemacht, so können diese nur schwer, im schlimmsten Fall gar nicht mehr, beseitigt werden.

Wenden Sie sich daher so schnell wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht. Dieser hat sowohl die nötige Fachexpertise als auch berufliche Erfahrung, um die Situation, in der Sie sich befinden abschätzen zu können. Er wird Akteneinsicht beantragen und nach Analyse der Ermittlungsakten eine geeignete Verteidigungsstrategie entwickeln.

 

» Mehr Informationen zu berufsrechtlichen Konsequenzen einer strafrechtlichen Verurteilung für Kammerberufe haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Wann macht man sich wegen Bestechung im Gesundheitswesen strafbar?

Die Bestechung im Gesundheitswesen ist quasi der Gegenspieler zur Bestechlichkeit im Gesundheitswesen. In diesen Konstellationen gehören naturgemäß „immer (mindestens) zwei dazu“.

Eine Strafbarkeit wegen Bestechung im Gesundheitswesen droht also vereinfacht ausgedrückt dann, wenn man einem Angehörigen eines entsprechenden Heilberufes ein Vorteil zukommen lässt bzw. Hierzu bereit ist, um im Gegenzug eine Leistung zu erhalten (nämlich die Bevorzugung im Wettbewerb), die einem so nicht zusteht (deswegen ist die Bevorzugung unlauter).

Die erstrebte Leistung seitens des Angehörigen des Heilberufes ist dieselbe wie sie eben dieser im Rahmen der Straftat der Bestechlichkeit im Gesundheitswesen vornimmt. Also die unlautere Bevorzugung im Wettbewerb (ob inländisch oder ausländisch ist auch hier wieder irrelevant; beides ist erfasst) im Zusammenhang mit den genannten Aspekten, wie beispielsweise der Zuführung von Patienten oder der Verordnung von Arzneimitteln (vgl. § 299b StGB).

Wer kann sich wegen Bestechung im Gesundheitswesen strafbar machen?

Jeder. Im Gegensatz zur Bestechlichkeit im Gesundheitswesen kann sich grundsätzlich jeder wegen Bestechung im Gesundheitswesen strafbar machen. Wichtig ist nur, dass derjenige der bestochen wird, ein Angehöriger eines Heilberufs im Sinne der § 299a StGB ist (vgl. § 299b StGB).

 

Ein Strafverfahren ist eine starke Belastung für den Beschuldigten, insbesondere dann wenn zusätzlich zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe auch noch berufsrechtliche Konsequenzen, vielleicht sogar der Verlust des Arbeitsplatzes, im Falle einer Verurteilung drohen. Wenden Sie sich daher bei Erhalt einer Vorladung von der Polizei oder einer Anklage von der Staatsanwaltschaft so früh wie möglich an einen Anwalt für Strafrecht, der sich zudem auch auf das Wirtschaftsstrafrecht spezialisiert hat.

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