Falsche uneidliche Aussage
(„Falschaussage“), § 153 StGB

YouTube - Kanal

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Youtube Kanal BUSE HERZ GRUNST

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen unser Kanzlei

Podcast - Anwaltsprechstunde

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Podcast Anwaltssprechstunde

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Medienauftritte
Bewertungen unser Kanzlei
Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung » Falsche uneidliche Aussage („Falschaussage“), § 153 StGB

Sie wollten einem Freund aus der Patsche helfen und haben vor Gericht das Geschehen anders erzählt, als es tatsächlich war?

Oder haben Sie in der Hauptverhandlung bestimmte Informationen verschwiegen, um einen Familienangehörigen zu schützen?

Es gibt viele Gründe für eine falsche uneidliche Aussage. Wer allerdings vor Gericht oder einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle uneidlich falsch aussagt, kann gemäß § 153 StGB mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden.

Wann und ob eine Aussage den straflosen Bereich verlassen hat, muss im Einzelfall genau geprüft werden.

Ein Fachanwalt für Strafrecht ist aufgrund seiner Berufserfahrung geübt darin, den Sachverhalt vollständig zu erfassen und rechtlich einzuordnen. Dies stellt die Basis für eine bestmögliche Beratung dar.

Eine Übersicht über die Aussagedelikte finden Sie hier.

Sie haben eine Vorladung wegen falscher uneidlicher Aussage erhalten?

Auch beim Vorwurf der falschen uneidlichen Aussage stehen wir Ihnen zur Seite. Vereinbaren Sie gerne einen Beratungsgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen falscher uneidlicher Aussage – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Welche Strafe droht mir bei einer falschen uneidlichen Aussage?

Nach § 153 StGB wird die falsche uneidliche Aussage mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

In Ausnahmefällen verhängt das Gericht eine Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen. Dies regelt § 47 Abs. 2 StGB.

Es besteht aber auch die Möglichkeit einer milderen Strafe oder dass von einer Strafe gänzlich abgesehen wird.

Eine mildere Strafe sieht zum Beispiel § 157 Abs. 1 StGB vor, wenn der Aussagende die Unwahrheit zu seinem Schutz oder zum Schutz seines Familienangehörigen vor einer Bestrafung sagte.

Nach § 158 Abs. 1 StGB gibt es noch eine weitere Möglichkeit für den Richter, eine mildere Strafe zu verhängen oder sogar von ihr abzusehen. Voraussetzung ist, dass der Täter seine falsche Aussage rechtzeitig berichtigt.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Wie hoch ist die Strafe für eine Falschaussage?

Wann mache ich mich wegen falscher uneidlicher Aussage strafbar?

Oftmals wird angenommen, nur eine falsche Aussage unter Eid sei strafbar. Das stimmt so allerdings nicht. Wer vor einer anderen Stelle, die für eidliche Vernehmungen zuständig ist (zum Beispiel ein Gericht), falsch aussagt, kann sich, auch ohne vereidigt zu sein, gemäß § 153 StGB strafbar machen.

Wer kann sich wegen einer falschen uneidlichen Aussage strafbar machen?

Die Tathandlung einer falschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) ist die falsche Aussage vor Gericht oder einer zuständigen Stelle durch einen Zeugen oder Sachverständigen.

Das bedeutet, dass nur Zeugen oder Sachverständige Täter sein können.

Wann ist die Aussage falsch?

Unter Aussage ist die gesprochene Schilderung von Tatsachen einer Person über ihre Wahrnehmungen von vergangenen oder gegenwärtigen Ereignissen oder Zuständen in der Außenwelt oder im Inneren eines Menschen zu verstehen.

Falsch ist eine Aussage dann, wenn sie nicht der Wahrheit entspricht.

Gegenstand der Vernehmung ist in der Regel das Beweisthema, sowie Angaben zur Person.

Gilt die Wahrheitspflicht für jede Äußerung vor Gericht?

Äußerungen, die mit der Vernehmung im konkreten Fall in keinerlei Zusammenhang stehen (sogenannte Spontanäußerungen), unterliegen nicht der Wahrheitspflicht. Es sei denn, das Gericht erweitert das Beweisthema, indem es die spontane Äußerung aufgreift und vertieft.

Werde ich auch bestraft, wenn ich etwas verschweige?

Unter Umständen kann auch eine unvollständige Aussage den Tatbestand des § 153 StGB erfüllen.

Dies ist insbesondere dann möglich, wenn der Zeuge oder der Sachverständige die Unvollständigkeit seiner Angabe nicht offenbart und seine Aussage als vollständig ausgibt.

Ist die versehentliche Falschaussage strafbar?

Nein. Eine Strafbarkeit wegen falscher uneidlicher Aussage setzt voraus, dass der Täter weiß, dass er gerade falsch aussagt.

Falsche Aussage vor der Polizei

Nach § 153 StGB muss die Aussage vor Gericht oder einer anderen, zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle getätigt worden sein.

Die Polizei und die Staatsanwaltschaft sind keine für die eidliche Vernehmung zuständigen Stellen.

Deshalb kommt einer Strafbarkeit nach § 153 StGB hier nicht in Betracht.

 

Die falsche uneidliche Aussage sollte, insbesondere im Hinblick auf ihren Strafrahmen, nicht unterschätzt werden. Deshalb ist es wichtig, sich so früh wie möglich an einen Strafverteidiger zu wenden. Dieser wird Ihren Fall prüfen und eine bestmögliche Verteidigungsstrategie für Sie erarbeiten.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Strafbefehl erhalten wegen falscher uneidlicher Aussage – Was jetzt zu tun ist:

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in Berlin, Hamburg und München.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    RA Benjamin Grunst

    Rechtsanwalt u. Partner

    Benjamin Grunst

    Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Sören Grigutsch

    Rechtsanwalt

    Sören Grigutsch

    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Prof.Dr. Thomas Bode

    Of Counsel

    Prof. Dr. Thomas Bode

    Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Jens Wilke

    Rechtsanwalt

    Jens Wilke

    Fachanwalt für Verkehrsrecht
    Fachanwalt für Strafrecht

    E-MAIL SCHREIBEN

    Vincent Trautmann

    Rechtsanwalt

    Vincent Trautmann

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen unser Kanzlei

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]