Wann wird aus einer Körperverletzung durch gemeinschaftliche Begehung eine
gefährliche Körperverletzung?

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Ein lauer Sommerabend, eine belebte Straße – plötzlich bricht eine Auseinandersetzung aus, mehrere Personen sind beteiligt, und am Ende bleibt ein Verletzter zurück.

Die Anklage lautet unter anderem: Gemeinschaftliche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB. Doch was genau bedeutet es, wenn mehrere Personen gemeinschaftlich eine Körperverletzung begehen? Und welchen Einfluss hat die kürzliche Entscheidung des BGH (BGH-Beschluss vom 28.11.2023 – 6 StR 490/23) auf diese Einschätzung?

Wie hoch ist die Strafe für gemeinschaftliche – gefährliche – Körperverletzung?

In Fällen von gefährlicher Körperverletzung können verschiedene Arten der Tatausführung entscheidend sein, um den Tatbestand zu erfüllen. Bei einer Verurteilung droht für eine gemeinschaftliche Körperverletzung eine Freiheitsstrafe zwischen 6 Monaten und 10 Jahren.

Nähere – allgemeine – Informationen zum Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung haben wir Ihnen hier zusammengestellt.

Wann wird aus einer Körperverletzung durch gemeinschaftliche Begehung eine gefährliche Körperverletzung?

Neben z.B. dem Einsatz von giftigen Substanzen oder gefährlichen Werkzeugen bei der Körperverletzung fällt auch die gemeinschaftliche Begehung gemäß § 224 Absatz 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuches (StGB) unter eine – höher bestrafte – gefährliche Körperverletzung. Bei solchen strafbaren Handlungen sind mindestens zwei Personen an der Körperverletzung an einer anderen Person involviert.

  • 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB setzt also voraus, dass der Täter mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich die Körperverletzung begeht. Grundsätzlich muss die Person also in irgendeiner Weise aktiv werden.

Doch wann kann einem Täter genau die gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung nachgewiesen werden? Bedarf es dazu der direkten Beteiligung an der Schädigung der Gesundheit des Opfers oder reicht bereits die passive Anwesenheit bei der Tat? Droht auch eine höhere Strafe wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung, wenn die jeweiligen Beschuldigten verschiedene „Opfer“ im Visier haben?

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen gemeinschaftlicher Begehung einer gefährlichen Körperverletzung – Was jetzt zu tun ist:

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Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir beim Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung für Sie da:

  • Vorladung von der Polizei oder Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf gefährliche Körperverletzung
  • Hausdurchsuchung durch die Ermittlungsbehörde
  • Anklage der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf gefährliche Körperverletzung

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht beim Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung?

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Welches Geschehen lag der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur gefährlichen Körperverletzung zugrunde?

Zwei Angeklagte wurden wegen gefährlicher Körperverletzung und Nötigung verurteilt, wobei einer eine Jugendstrafe und der andere eine Bewährungsstrafe erhielt. Die Revision eines Angeklagten hatte teilweise Erfolg, da die Feststellungen keine gemeinschaftliche Körperverletzung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB belegen konnten.

Zur Vorgeschichte: Einer der Angeklagten wurde von einer unbekannten Person nach eigener Aussage grundlos körperlich attackiert, woraufhin er ein blaues Auge erlitt. Infolgedessen wollten er und sein Bruder, der Mitangeklagte, Vergeltung üben. Sie kamen überein, den Angreifer gemeinschaftlich mittels einfacher körperlicher Gewalt zur Rechenschaft zu ziehen. Am nächsten Tag suchten sie nach dem Angreifer und fanden ihn in einer Personengruppe. Sie beschlossen, die Gruppe körperlich anzugreifen, um insbesondere an dem vermeintlichen Täter Vergeltung zu üben.

Einer der Angeklagten fuhr mit überhöhter Geschwindigkeit auf die Personengruppe zu. Nachdem der Wagen gestoppt war, stieg der Fahrer aus und sprühte einer Person Pfefferspray ins Gesicht. Gleichzeitig stieg der Beifahrer aus und versuchte, mit einem Stichwerkzeug auf eine Person einzustechen, die er für den Angreifer hielt. Dabei traf er jedoch einen anderen in die linke Schulter und den Oberkörper.

Die Angeklagten stiegen unmittelbar nach den Angriffen wieder ins Auto und fuhren davon. Obwohl sie einen gemeinsamen Tatplan hatten und wussten, dass ihr Vorgehen gefährlich war und die Verteidigungsmöglichkeiten der Opfer einschränkte, unterstützten sie sich nicht gegenseitig bei der Ausführung ihrer jeweiligen Tathandlung.

Beide Angeklagte schlossen im Vorfeld einen gemeinsamen Tatplan, bei dem sie damit rechneten, dass der jeweils andere eine körperliche Attacke auf die Personengruppe ausführt. Sie nahmen somit billigend in Kauf, dass daraus resultierende Verletzungen oder Schmerzen des anderen Angegriffenen entstehen könnten. Darüber hinaus waren sie sich bewusst, dass ihr gemeinschaftliches Vorgehen die Verteidigungsmöglichkeiten der Opfer erheblich einschränkte und somit eine besondere Gefährlichkeit mit sich brachte. Sie waren sich auch der Gefahr bewusst, die von den von ihnen eingesetzten Tatmitteln (Pfefferspray und Stichwerkzeug) ausging. Sie wussten jedoch nicht, dass der andere ein Tatwerkzeug einsetzen würde, da dies nicht Teil ihres gemeinsamen Tatplans war.

Gefährliche Körperverletzung durch gemeinschaftliche Begehung bedeutet erhöhte Einschränkung der Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers

Das Gericht entschied, dass die Täter sich nicht auch wegen gemeinschaftlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht haben. Die gemeinschaftliche Begehung erfordert, dass mindestens zwei Angreifer gemeinsam handeln und dem Opfer körperlich gegenüberstehen, wodurch dessen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt werden. Es genügt, wenn einer der Angreifer die Wirkung der Handlung des anderen bewusst verstärkt, um die Lage des Opfers zu verschlechtern. Jedoch fehlt das erforderliche Zusammenwirken, wenn sich die Opfer jeweils nur einem Angreifer ausgesetzt sehen, ohne dass die Positionen ausgetauscht werden.

In diesem Fall standen die Täter jeweils nur einem Opfer gegenüber und unterstützten sich nicht gegenseitig bei der Ausführung ihrer Taten. Sie stiegen unmittelbar nach den Tathandlungen wieder ins Auto und verließen den Tatort. Folglich konnte nicht nachgewiesen werden, dass sie den Aspekt der gemeinschaftlichen Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB erfüllt haben.

Gerade in Grenzfällen wie dem oben genannten ist es von entscheidender Bedeutung, beim Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung (Vorladung von der Polizei, Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung) einen Anwalt für Strafrecht zu beauftragen.

Ein erfahrener Anwalt für Strafrecht kann Ihnen helfen, Ihre Verteidigung strategisch zu planen und Ihnen bei der Interpretation der rechtlichen Aspekte Ihres Falls helfen. Sie können von seinem Fachwissen beruflicher Erfahrung profitieren, um sicherzustellen, dass Ihre Rechte angemessen vertreten werden.

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