Verstoß gegen das Berufsverbot
( § 145c StGB )

Startseite » Anwalt Strafrecht » Vorladung als Beschuldigter » Verstoß gegen das Berufsverbot (§ 145c StGB)

Viele Berufe gehen mit großer Verantwortung und Vertrauen einher. So wird einem Arzt zum Beispiel die Gesundheit seiner Patienten anvertraut oder ein Anlageberater damit beauftragt, die Ersparnisse eines ganzen Arbeitslebens sicher anzulegen.

Um dafür zu sorgen, dass mit dieser Verantwortungsposition sorgsam umgegangen wird, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, ein Berufsverbot zu verhängen. Da ein reines Berufsverbot aber nur ein „stumpfes Schwert“ wäre, hat der Gesetzgeber auch den Verstoß gegen das Berufsverbot in § 145c des Strafgesetzbuches unter Strafe gestellt, um die Durchsetzung von Berufsverboten zu sichern.

Berufsverbote sind oft Folgen von Strafprozessen, so dass wir häufig Mandanten mit offenen Bewährungsstrafen vertreten. Hier gilt besondere Vorsicht, da Bewährungen widerrufen werden können.

Sie haben eine Vorladung wegen eines Verstoßes gegen das Berufsverbot erhalten?

Wenn Sie mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Berufsverbot konfrontiert sind, stehen wir Ihnen im Strafverfahren zur Seite. Kontaktieren Sie uns gerne und vereinbaren Sie einen Termin für ein Erstgespräch mit uns.

Insbesondere in den folgenden Situationen sind wir als Fachanwälte für Strafrecht für Sie da:

  • Vorladung als Beschuldigter von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft mit dem Vorwurf des Verstoßes gegen das Berufsverbot
  • Hausdurchsuchung  durch die Ermittlungsbehörde wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Berufsverbot
  • Untersuchungshaft  und Festnahme wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Berufsverbot
  • Anklage der Staatsanwaltschaft wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Berufsverbot

IM VIDEO ERKLÄRT:

Vorladung erhalten wegen des Verstoßes gegen das Berufsverbot – Was jetzt zu tun ist:

Welche Vorteile hat unsere Kanzlei für Strafrecht?

  • Top Bewertungen unserer Mandanten
  • Expertise als Fachanwälte für Strafrecht
  • Fingerspitzengefühl und Durchsetzungskraft im Umgang mit den Ermittlungsbehörden
  • Dezernat für Presseberichterstattung
  • Dezernat für berufsrechtliche Folgen von Straftaten
  • Faire und transparente Kosten
  • Sehr gute Erreichbarkeit

Welche Strafe droht bei einem Verstoß gegen das Berufsverbot?

Das Gesetz sieht für den Verstoß gegen das Berufsverbot entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor.

Wann mache ich mich wegen eines Verstoßes gegen das Berufsverbot strafbar?

Das strafbare Verhalten ist im Grunde aus der amtlichen Überschrift der Strafvorschrift erkennbar. Allerdings gibt diese zum Beispiel noch keine Auskunft darüber, wer genau als Täter in Betracht kommt und welche konkreten Handlungen unter Strafe gestellt werden.

Wer kann wegen Verstoßes gegen das Berufsverbot verurteilt werden?

Verurteilt werden wegen Verstoßes gegen das Berufsverbot kann derjenige, gegen den ein solches Berufsverbot zuvor von einem Strafgericht verhängt worden ist (sogenannter Verbotsträger).

Daneben kann sich aber auch eine Person wegen Verstoßes gegen das Berufsverbot strafbar machen, gegen die gar kein solches Verbot ausgesprochen wurde. Dies gilt aber nur dann, wenn diese Person auf bestimmte Art und Weise mit dem Verbotsträger kooperiert.

Wie genau kann man gegen ein Berufsverbot verstoßen?

Eine Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen das Berufsverbot kommt durch unterschiedliche Verhaltensweisen in Betracht.

Der „Klassiker“ des Verstoßes gegen das Berufsverbot ist dann gegeben, wenn der Verbotsträger seinen Beruf in selbstständiger Form wieder aufnimmt, um damit Geld zu verdienen. Dies ist beispielsweise dann gegeben, wenn ein Rechtsanwalt, dem die Ausübung seines Berufes verboten wurde, wieder seine Kanzlei öffnet, für seine Mandanten tätig wird und seine Leistungen gegenüber diesen oder gegenüber Rechtsschutzversicherungen abrechnet.

Strafbar ist aber nicht nur das selbstständige Tätigwerden. Lässt sich der Rechtsanwalt aus dem Beispiel zuvor in einer anderen Kanzlei anstellen, um dort als Rechtsanwalt tätig zu werden, macht er sich auch strafbar.

Auch der Einsatz eines „Strohmannes“ kann zur Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen das Berufsverbot führen. In einer solchen Konstellation lässt der Verbotsträger seinen Beruf offiziell durch eine andere Person, den sogenannten Strohmann, ausführen. Der Strohmann tritt dann nach außen auf, sein Handeln wird aber vom Verbotsträger bestimmt und er ist dessen Weisungen unterworfen. Überträgt der Rechtsanwalt aus dem Beispiel zuvor also seine Kanzlei auf einen anderen Rechtsanwalt, der dann als Strohmann auftritt, machen sich beide (also sowohl der Verbotsträger als auch der Strohmann) strafbar.

Mache ich mich schon bei einem einmaligen Verstoß gegen das Berufsverbot strafbar?

Grundsätzlich kann schon ein einziger Verstoß zur Strafbarkeit führen. Eine Verurteilung hängt also nicht von einer Wiederholungsabsicht ab. Allerdings kommt es immer auf den jeweiligen Einzelfall an.

So sollen zum Beispiel Handlungen aus reiner Gefälligkeit nicht strafbar sein. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2008 einen Fall entschieden, bei dem eine Rechtsanwältin, gegen die ein Berufsverbot verhängt war, für einen kurzen Zeitraum zu Beginn einer gerichtlichen Verhandlung neben dem Angeklagten Platz genommen hat. Das Gericht hat darin keinen Verstoß gegen das Berufsverbot gesehen (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2008, Az. 3 StR 203/08).

Kommt eine Verurteilung wegen Verstoßes gegen das Berufsverbot bei allen Berufsverboten in Betracht?

Nein. Für eine Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen das Berufsverbot muss zuvor ein Berufsverbot durch ein Strafgericht verhängt worden sein.

Neben Strafgerichten können z.B. auch Verwaltungsgerichte oder besondere Gerichte (z.B. Anwaltsgerichte) Berufsverbote verhängen. Wird gegen ein solches Verbot verstoßen, hat dies aber keine Strafbarkeit wegen Verstoßes gegen das Berufsverbot im Sinne des § 145c StGB zur Folge. Ein solches Verhalten kann aber trotzdem Folgen nach sich ziehen. Solche Fällte können eine Ordnungswidrigkeit darstelle.

Mehr Informationen zu strafrechtlichen Folgen für Kammerberufe finden Sie hier.

Unter welchen Voraussetzung kann ein Strafgericht ein Berufsverbot aussprechen?

Ein Strafgericht kann ein Berufsverbot verhängen, wenn jemand wegen einer Straftat verurteilt wird, die er unter Missbrauch seines Berufs oder unter grober Verletzung der mit ihm verbundenen Pflichten begangen hat. Ein Berufsverbot kommt aber nicht in Betracht, wenn der Täter die Ausübung des Berufes nur vorgetäuscht hat. Dies hat der Bundesgerichtshof anhand eines Falles entschieden, in dem sich der Täter als Anlageberater ausgegeben hatte (BGH, Beschluss vom 16. März 1999, Az. 4 StR 26/99). In einem solchen Fall kann das Strafgericht also kein Berufsverbot verhängen.

Ein Berufsverbot kann für die Dauer von einem Jahr oder bis zu fünf Jahren verhängt werden. Im absoluten Ausnahmefall kommt auch ein lebenslanges Berufsverbot in Betracht.

Die Entscheidung über die Verhängung und die Dauer eines Berufsverbotes steht immer im Ermessen des Gerichts.

Vor kurzer Zeit wurde beispielsweise ein Berufsverbot vom Landgericht München II gegen ein Arzt verhängt, der gegen das Antidopinggesetz verstoßen hat (LG München II, Urteil vom 15. Januar 2021, Az. 2 KLs 380 Js 108323/19).

Strafbarkeit nur bei einem genau formulierten Berufsverbot

Man kann sich allerdings nur dann wegen Verstoßes gegen das Berufsverbot strafbar machen, wenn das verhängte Berufsverbot auch bestimmt genug formuliert ist. Als zu unbestimmt gilt zum Beispiel das Verbot jeglicher selbstständiger Tätigkeit. Ob ein Berufsverbot diese Voraussetzung einhält oder nicht, hängt immer vom Einzelfall ab. Dies kann ein Ansatzpunkt für die Strafverteidigung beim Vorwurf des Verstoßes gegen ein Berufsverbot sein.

 

Bei einem Verstoß gegen das Berufsverbot droht im Ernstfall sogar eine Haftstrafe und es kann zu weiteren berufsrechtlichen Konsequenzen kommen. Daher empfehlen wir Ihnen, sich bereits frühzeitig von einem erfahrenen Strafverteidiger beraten zu lassen. Als Strafverteidiger und Fachanwälte für Strafrecht stehen wir Ihnen im gesamten Strafverfahren mit unserer Erfahrung und Fachkompetenz gerne zur Seite.

IM VIDEO ERKLÄRT:

Strafbefehl erhalten wegen des Verstoßes gegen das Berufsverbot – Was jetzt zu tun ist:

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren Sie einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder direkt vor Ort in einem unserer Kanzleistandorte. Wir stehen Ihnen effizient mit jahrelanger Expertise zur Verfügung.

Kontaktformular

Bitte beachten: alle mit * gekennzeichneten Felder müssen ausgefüllt werden.
 

Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
Ihre Nachricht an uns:

Die Einwilligung kann jederzeit für die Zukunft per Mail an [email protected] widerrufen werden. Hier finden Sie unsere Datenschutzbestimmungen.

Ihre Ansprechpartner

RA Benjamin Grunst

Rechtsanwalt u. Partner

Benjamin Grunst

Fachanwalt für Strafrecht | Zertifizierter Verteidiger für Wirtschaftsstrafrecht (DSV e. V.)

E-MAIL SCHREIBEN

RA Sören Grigutsch

Rechtsanwalt

Sören Grigutsch

Fachanwalt für Strafrecht

E-MAIL SCHREIBEN

Prof.Dr. Thomas Bode

Of Counsel

Prof. Dr. Thomas Bode

Professor für Strafrecht- und Ordnungswidrigkeitenrecht

E-MAIL SCHREIBEN

RA Michael Voltz

Rechtsanwalt

Michael Voltz

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

E-MAIL SCHREIBEN

Vincent Trautmann

Rechtsanwalt

Vincent Trautmann

angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

E-MAIL SCHREIBEN

Sophia Foukis

Rechtsanwältin

Sophia Foukis

angestellte Rechtsanwältin der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

E-MAIL SCHREIBEN

Bewertungen

BUSE HERZ GRUNST
Rechtsanwälte PartG mbB

Bahnhofstraße 17
12555 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: [email protected]

Weitere Standorte:

Carmerstraße 8
10623 Berlin
Telefon: +49 30 513 026 82
Telefax: +49 30 51 30 48 59
Mail: [email protected]

Alter Wall 32
20457 Hamburg
Telefon: +49 40 809 031 9013
Fax: +49 40 809 031 9150
Mail: [email protected]

Antonienstraße 1
80802 München
Telefon: +49 89 74055200
Fax: +49 89 740552050
Mail: [email protected]

Hohenzollernring 58
50672 Köln
Telefon: +49 221 29251680
Fax: +49 221 29251681
Mail: [email protected]