Verteidigungserfolg in Berlin: Einstellung eines Verfahrens wegen Verbreitung jugendpornografischer Inhalte
Rechtsgebiet: § 184c StGB Besitz von Kinderpornografie
Ergebnis: Einstellung nach § 170 II StPO
Wo? Staatsanwaltschaft Berlin
Verteidigungserfolg in Berlin: Einstellung eines Verfahrens wegen Verbreitung jugendpornografischer Inhalte
Die Staatsanwaltschaft Berlin hat ein Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Verbreitung jugendpornografischer Inhalte gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Im Mittelpunkt stand der Umgang eines Jugendlichen mit intimen Fotos, die im Rahmen einer früheren Beziehung per Messenger versendet worden waren. Der Fall zeigt, wie wichtig eine präzise rechtliche Einordnung solcher Konstellationen ist – gerade vor dem Hintergrund strenger Sexualstrafnormen.
Ausgangslage: Intime Fotos aus einer früheren Beziehung
Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, einer früheren Partnerin über einen Messenger-Dienst intime Aufnahmen übersandt zu haben, die sie zuvor selbst erstellt und ihm zugeschickt hatte. Die Fotos waren ursprünglich im Rahmen einer Beziehung über die Einmalansicht-Funktion versendet worden.
Nach Beendigung der Beziehung erhielt die Anzeigenerstatterin von einer unbekannten Nummer neue Nachrichten mit Bildern, in denen sie sich nach eigener Aussage wiedererkannt haben will. Der Absender soll sich unter einem anderen Namen ausgegeben und angedeutet haben, über weitere Aufnahmen zu verfügen und diese theoretisch verbreiten oder verkaufen zu können.
Auf dieser Grundlage wurde ein Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung jugendpornografischer Inhalte eingeleitet.
Schweigerecht und Fokus auf die Ermittlungsakte
Der Beschuldigte machte von seinem verfassungsrechtlich garantierten Schweigerecht Gebrauch und äußerte sich nicht zum Tatvorwurf. Damit kam es entscheidend auf die objektive Beweislage in der Ermittlungsakte an.
Die Verteidigung hat alle vorhandenen Unterlagen ausgewertet und die rechtlichen Voraussetzungen der in Betracht kommenden Straftatbestände – insbesondere § 184c StGB – sorgfältig geprüft.
Kernpunkt 1: Kein „Verbreiten“ oder „öffentliches Zugänglichmachen“
Der zentrale Straftatbestand, den die Ermittlungsbehörden im Blick hatten, war § 184c Abs. 1 Nr. 1 StGB (Verbreitung jugendpornografischer Inhalte).
Dafür reicht eine bloße Weitergabe an eine einzelne Person gerade nicht aus. Erforderlich ist:
- ein Verbreiten an einen unbestimmten, nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis oder
- ein öffentliches Zugänglichmachen (z. B. Upload in ein Netzwerk oder eine Plattform, auf die grundsätzlich jeder zugreifen kann).
Nach der Ermittlungsakte war aber ausschließlich von einer Kommunikation mit einer einzelnen Person die Rede. Hinweise darauf, dass Inhalte in Gruppen, auf Plattformen oder an eine Vielzahl von Empfängern weitergegeben wurden, ergaben sich nicht. Ein unbestimmter Personenkreis war weder ersichtlich noch behauptet.
Damit fehlte bereits auf der Ebene des objektiven Tatbestandes ein wesentliches Merkmal des § 184c Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Kernpunkt 2: Privilegierung nach § 184c Abs. 4 StGB
Ein weiterer zentraler Verteidigungsansatz betraf die gesetzliche Ausnahmevorschrift des § 184c Abs. 4 StGB. Danach sind bestimmte jugendpornografische Inhalte ausnahmsweise nicht strafbar, wenn:
- sie mit Einwilligung der Jugendlichen
- ausschließlich zum persönlichen Gebrauch
- und nur im Besitz des Herstellers erstellt und verwahrt werden.
Nach der Aktenlage lagen genau diese Voraussetzungen nahe:
- Die Aufnahmen wurden im Rahmen einer Beziehung gefertigt und an den damaligen Partner versendet.
- Sie waren ersichtlich für den privaten Austausch innerhalb dieser Beziehung bestimmt.
- Es gab keine belastbaren Hinweise darauf, dass bereits bei Erstellung der Fotos eine Verbreitung an Dritte geplant oder in Erwägung gezogen wurde.
Zwar schilderte die Anzeigenerstatterin, sie habe sich zu den Aufnahmen gedrängt gefühlt. Objektive Belege für eine fehlende Einwilligung gab es jedoch nicht. In dubio ist daher von einer wirksamen Einwilligung auszugehen, sodass die Privilegierung greift, solange keine nachweisbare Verbreitungsabsicht hinzutritt.
Kernpunkt 3: Kein strafbarer Versuch, keine Nötigung, keine Bedrohung
Die Ermittlungsakte enthielt Chatnachrichten, in denen der Absender „theoretische“ Möglichkeiten einer weiteren Nutzung der Bilder ansprach. Hier setzte die Verteidigung ebenfalls an:
- Ein strafbarer Versuch (§ 22 StGB) setzt einen konkreten Tatentschluss und ein unmittelbares Ansetzen zur Tat voraus. Reine Gedankenspiele oder hypothetische Überlegungen („theoretisch könnte ich …“) begründen keinen Tatentschluss.
- Im Chatverlauf fanden sich relativierende Formulierungen („ist nicht mein Plan …“), die gerade gegen eine feste, endgültige Entschlossenheit sprechen.
- Für eine versuchte Nötigung oder Bedrohung (§§ 240, 241 StGB) hätte es einer ernsthaften, auf die Begehung einer konkreten Straftat gerichteten Drohung bedurft. Die Nachrichten zielten erkennbar eher auf eine emotionale Reaktion als auf das ernsthafte Ankündigen einer konkreten Straftat.
Insgesamt ergab sich aus dem Chatverlauf kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschuldigte fest entschlossen war, strafbare Handlungen zu begehen oder ernsthaft anzudrohen.
Fehlendes Strafverfolgungsinteresse der Anzeigenerstatterin
Hinzu kam, dass die Anzeigenerstatterin später auf wiederholte Kontaktversuche der Polizei nicht reagierte. Weder nutzte sie bereitgestellte Übermittlungswege (z. B. SecureHub-Links) zur Übersendung weiterer Dateien, noch war sie telefonisch erreichbar.
Das legt nahe, dass ihr Strafverfolgungsinteresse zumindest deutlich zurückgegangen war – ein weiterer Aspekt, der bei der Opportunität und Priorität des Verfahrens berücksichtigt werden kann.
Rechtliche Konsequenz: Kein hinreichender Tatverdacht
Ein hinreichender Tatverdacht liegt nur vor, wenn eine Verurteilung in der Hauptverhandlung wahrscheinlich ist. Im Rahmen des Einstellungsantrags wurde herausgearbeitet:
- Der objektive Tatbestand der Verbreitung jugendpornografischer Inhalte war nicht erfüllt.
- Die Privilegierungsvorschrift des § 184c Abs. 4 StGB sprach zugunsten des Beschuldigten.
- Ein strafbarer Versuch, eine Nötigung oder Bedrohung ließen sich nicht mit der nötigen Sicherheit nachweisen.
- Weitere erfolgversprechende Ermittlungsansätze standen nicht zur Verfügung.
Vor diesem Hintergrund war eine Anklageerhebung rechtlich nicht zu verantworten. Die Staatsanwaltschaft Berlin stellte das Verfahren folgerichtig gemäß § 170 Abs. 2 StPO ein.
Bedeutung für Betroffene: Sensible Einordnung digitaler Intimität
Der Fall verdeutlicht:
- Intime Kommunikation im Jugend- und Beziehungsbereich kann schnell Gegenstand strafrechtlicher Ermittlungen werden.
- Nicht jede unsensible oder unüberlegte Nachricht erfüllt jedoch die hohen Anforderungen eines Sexual- oder Nötigungsdelikts.
- Gesetzliche Ausnahmen – wie § 184c Abs. 4 StGB – haben gerade die Aufgabe, private, einvernehmliche Intimsphäre vor einer Überkriminalisierung zu schützen.
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