Domain-Registrare haften nicht wie Host-Provider

YouTube - Kanal

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Youtube Kanal BUSE HERZ GRUNST

Medienauftritte

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Bewertungen auf Proven Expert

Podcast - Anwaltsprechstunde

der BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte

Podcast Anwaltssprechstunde

Medienauftritte

Bewertungen auf Proven Expert
Startseite » IT-Recht » Domain-Registrare haften nicht wie Host-Provider

Sachverhalt: Domain-Registrar wird wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung auf einer von ihm registrierten Domain auf Unterlassung in Anspruch genommen

Auf einer Webseite, deren Domain-Registrar die Antragsgegnerin ist, erschien ein Beitrag, der Äußerungen über die Antragstellerin enthält.

Die Antragstellerin mahnte die Antragsgegnerin daraufhin ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Da die Antragsgegnerin eine solche nicht abgab, beantragte die Antragstellerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Antragstellerin dahingehend, dieser zu untersagen, auf der von ihr gehosteten Internet-Seite den die Antragstellerin betreffenden Beitrag zum Abruf bereitzuhalten oder auf ihn zu verlinken oder die dort enthaltenen Behauptungen und Schmähkritiken zu verbreiten oder zugänglich zu machen.

Das Landgericht Frankfurt a. M. wies den Antrag auf Erlass der beantragten einstweiligen Verfügung zurück, da die Antragsgegnerin nicht als Host Provider auf Unterlassung hafte.

Entscheidung: Keine Haftung des Domain-Registrars für Persönlichkeitsrechtsverletzungen in einer von ihr registrierten und verwalteten Domain

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die von der Antragstellerin eingelegte Beschwerde zwar als zulässig erachtet, sie jedoch als unbegründet erachtet und sich damit der Meinung des Landgerichts angeschlossen.

Das OLG führt dazu zunächst aus, das Landgericht habe zu Recht eine Haftung der Antragsgegnerin auf Unterlassung des Bereithaltens, Verlinkens, Verbreitens oder Zugänglichmachung der angegriffenen Äußerungen in der von ihr registrierten und verwalteten Domain verneint.

Darüber hinaus seien die vom BGH aufgestellten Regelungen zur Störerhaftung des Host-providers auf den Domain-Registrar nicht uneingeschränkt übertragbar. Dies folge insbesondere daraus, dass eine Gleichsetzung beider nicht dem vom BGH aufgestellten Kriterium der „Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung“ genüge.

Die Domain-Registrare seien zwar technische Registrierungsstellen, die durch eine Registrierung und Zuweisung der Domain zwar in adäquat kausaler Weise dazu beitragen können, dass der Registrant und die Besucher der jeweiligen Domain mithilfe dieser Domain Persönlichkeitsrechtsverletzungen begehen können, an der Speicherung der Information und dem eigentlichen Übermittlungsvorgang der Daten sei der Domain-Registrar jedoch nicht beteiligt.

Darüber hinaus sei es den Domain-Registraren im Gegensatz zu einem Host-Provider auch nicht möglich, einzelne (persönlichkeitsrechtsverletzende) Inhalte einer Internetseite selektiv zu sperren oder zu löschen. Vielmehr kann der Domain-Registrar eine Rechtsverletzung nur durch vollständige Dekonnektierung der Domain unterbinden. Diese Dekonnektierung führe allerdings dazu, dass dann sämtliche Dienste nicht mehr verfügbar seien.

Schließlich seien die Registrare als rein technische Registrierungsstelle nicht ohne Weiteres in der Lage, zu beurteilen, ob Rechtsverstöße vorlägen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn schwierige rechtliche Wertungen vorzunehmen und komplexe Abwägungen vorzunehmen sind, was bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen regelmäßig der Fall sei.

Folglich könnten nach Ansicht des OLG den Domain-Registrar nur eingeschränkte Prüfpflichten treffen. Eine Handlungspflicht sei schließlich nur dann ausgelöst, wenn die Verletzung von Persönlichkeitsrechten Dritter offenkundig und unschwer feststellbar sei. Vorliegend seien diese Voraussetzungen indes nicht erfüllt.

Im Übrigen sei der Domain-Registrar nach Funktion und Aufgabenstellung eher mit dem Zugangsprovider (Access-Provider) vergleichbar als mit dem Host-Provider.

Fazit: Störerhaftung des Host-Providers nach den Grundsätzen des BGH nicht auf Domain-Registrare übertragbar

Das OLG hat in seiner Entscheidung eine Differenzierung der Grundsätze der Störerhaftung des BGH vorgenommen. Insbesondere hat es eine klare Abgrenzung zwischen Domain-Registraren und Host-Providern getroffen und entscheidend auf die technischen und administrativen Eigenschaften abgestellt. Insoweit führt die Entscheidung zu mehr Rechtssicherheit im IT-Recht und führt zu einer Präzisierung der Rechtsprechung in diesem Bereich.


Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte aus Berlin berät Sie in allen Fragen des IT-Rechts.

Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte mit Standorten in Berlin, Hamburg und München berät Sie bundesweit in allen Fragen des Datenschutzrechts.

Nehmen Sie jetzt Kontakt zum Anwalt Ihres Vertrauens auf

Wenden Sie sich für weitere Fragen gerne an unsere Kanzlei und vereinbaren einen Beratungstermin per Telefon, per Videoanruf oder vor Ort in Berlin, Hamburg und München.

    Kontaktformular

    mit * gekenzeichnete Felder müssen ausgefüllt werden.

    Möchten Sie uns gleich ein Dokument übermitteln? *
    janein
    Hier können Sie eine Abmahnung, Anklage oder ein anderes Schreiben als Anhang beifügen: (Erlaubte Dateitypen: jpg | jpeg | png | gif | pdf / Dateigrösse: max. 12 MB)
    Ihre Nachricht an uns:

    Ihre Ansprechpartner

    Rechtsanwalt u. Partner

    Norman Buse

    Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht | Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz | Master of Laws (Medienrecht & IP) | Lehrbeauftragter

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwalt u. Partner

    David Herz

    Fachanwalt für IT-Recht | Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht | Lehrbeauftragter

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwalt

    Marc Faßbender

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    RAin Claudia Schindler

    Rechtsanwalt

    Keno Leffmann, M.A.

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST

    E-MAIL SCHREIBEN

    RA Michael Voltz

    Rechtsanwalt

    Michael Voltz

    angestellter Rechtsanwalt der Kanzlei BUSE HERZ GRUNST und Standortleiter München

    E-MAIL SCHREIBEN

    Bewertungen auf Proven Expert

    BUSE HERZ GRUNST
    Rechtsanwälte PartG mbB

    Bahnhofstraße 17
    12555 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Weitere Standorte:

    Kurfürstendamm 11
    10719 Berlin
    Telefon: +49 30 513 026 82
    Telefax: +49 30 51 30 48 59
    Mail: [email protected]

    Alter Wall 32
    20457 Hamburg
    Telefon: +49 40 809 031 9013
    Fax: +49 40 809 031 9150
    Mail: [email protected]

    Antonienstraße 1
    80802 München
    Telefon: +49 89 74055200
    Fax: +49 89 740552050
    Mail: [email protected]