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Das Recht der Softwareverträge zählt neben dem Recht der Hardwareverträge und dem E-Commerce und M-Commerce zum Rechtsgebiet IT-Recht.

Dabei ist das Recht der Softwareverträge in einzelne Vertragstypen unterteilt, die ihrerseits verschiedene Vertragselemente, beispielsweise aus dem Kauf-, Miet-, Werkvertrags- und Lizenzrecht enthalten können.

Das Recht der Softwareverträge umfasst folgende Themenbereiche:

  • Softwareüberlassungsvertrag
  • Softwareentwicklungsvertrag
  • SaaS-Vertrag
  • Lizenzvereinbarungen
  • Gemischte Verträge

Softwareüberlassungsvertrag

Dieser Vertrag regelt die Nutzung eines Computerprogramms durch einen Anwender. Im Gegensatz zum Softwareentwicklungsvertrag ist der Softwareüberlassungsvertrag kein Werkvertrag. Er ist gesetzlich nicht explizit geregelt, wird aber meistens als Kaufvertrag eingeordnet. Dabei unterscheidet man zwischen der Nutzung individualisierter Software und Standardsoftware als Vertragsgegenstand.

Beim „Kauf“ von Standardsoftware ist der Vertrag üblicherweise als Kaufvertrag zu qualifizieren. Die vertraglichen Ansprüche und Mängelgewährleistungsrechte richten sich dann in der Regel nach den §§ 433 ff. BGB.

Beim „Kauf“ von individualisierter Software kommt es darauf an, inwieweit der Programmcode an die Bedürfnisse des Nutzers angepasst werden. Sind nur geringe Änderungen erforderlich, bleibt es bei einer Einordnung als Kaufvertrag nach § 433 BGB. Ansonsten wird man bei individualisierter Software dem Überlassungsvertrag üblicherweise Werkvertragsrecht nach den §§ 631 ff. BGB zugrunde legen.

Man unterscheidet schließlich zwischen einer dauerhaften Überlassung des Computerprogramms und einer zeitlich begrenzten Nutzung. Im letzteren Fall liegt dann im Normalfall ein Miet- oder Leasingvertrag vor. Charakteristisch dafür ist oft die Nutzung einer Software gegen eine monatliche Gebühr.

Vertragliche Ansprüche und Mängelgewährleistungsrechte richten sich in diesem Fall in der Regel nach den §§ 535 ff. BGB.

Softwareüberlassungsverträge unterfallen meist auch einer AGB-Kontrolle.

Softwareentwicklungsvertrag

Der Softwareentwicklungsvertrag ist ein Werkvertrag. Typischerweise wird dabei ein Unternehmen oder auch ein einzelner Unternehmer mit der Erstellung einer spezifischen Software beauftragt. Der Unternehmer verpflichtet sich dann, die Software entsprechend den Vorgaben des Bestellers zu erstellen. Der Besteller verpflichtet sich hingegen, die Software abzunehmen und den vereinbarten Preis zu zahlen.

Solche Verträge enthalten dabei oftmals auch Bestimmungen über Lizenzen und Nutzungsrechte. In einem solchen Fall liegt dann ein gemischter Vertrag (siehe unter „Gemischte Verträge“) vor.

Vertragliche Ansprüche und Mängelgewährleistungsrechte aus dem reinen Entwicklungsvertrag richten sich aber in der Regel nach den §§ 631 ff. BGB. Darüber hinaus unterfallen sie meist auch einer AGB-Kontrolle.

SaaS-Vertrag

Schließlich gibt es noch das Vertragsmodell Software as a Service (SaaS).

Dieser Vertragstyp bietet sich an, wenn der Hersteller einer Software oder der Anbieter dem Kunden die Software nur für einen begrenzten Zeitraum zur Verfügung stellen möchte.

Der Vorteil eines SaaS-Vertrages gegenüber einer Lizenzvereinbarung oder einem zeitlich begrenzten Softwareüberlassungsvertrags besteht darin, dass der Anbieter weiterhin im Besitz der Software bleibt. Dem Nutzenden wird die zeitlich begrenzte Nutzung über das Internet gewährt, wobei eine Software nicht installiert wird, weshalb die Software zu keinem Zeitpunkt in den Besitz des Kunden gelangt.

Aufgrund dieses Umstandes kann der Anbieter Gebrauchsüberschreitungen besser überprüfen und der Kunde benötigt keine eigene IT-Infrastruktur. Daher ist es ein beliebtes Vertragsmodell.

Bei dem SaaS-Vertrag handelt es sich um einen typengemischten Vertrag, der Elemente des Dienst-, Werk- und Mietvertrages enthält, wobei der Schwerpunkt auf dem Mietvertragsrecht liegt.

Folglich richten sich vertragliche Ansprüche und Mängelgewährleistungsrechte in der Regel nach den §§ 535 ff. BGB.

Anders ist dies, wenn es sich bei dem Kunde um einen Verbraucher handelt, denn dann stellt der SaaS-Vertrag ein Verbrauchervertrag dar.

In solch einem Fall richten sich die Mängelgewährleistungsrechte nach den §§ 327 ff. BGB.

Da es sich hierbei meist um Standardformulierungen handelt, unterliegt der SaaS-Vertrag der AGB-Kontrolle, das heißt die vertraglichen Formulierungen müssen den Anforderungen der §§ 305 ff. BGB genügen.

Mehr Informationen zum Vertragsmodell Software as a Service (SaaS) erhalten Sie hier »

Lizenzvereinbarungen

Softwareverträge können außerdem aus Lizenzvereinbarungen bestehen oder solche beinhalten. Lizenzvereinbarungen regeln, wie und in welchem Umfang der Verwender der Software diese nutzen darf. Da der Ersteller der Software – der Urheber – in der Regel ein Urheberrecht innehat, wird er dieses im Normalfall behalten und dem Verwender, Käufer oder Nutzer der Software lediglich eine Lizenz zur Nutzung gewähren. Diese Nutzung kann im Einzelfall allerdings auch – wie z.B. bei Open-Source-Software –vertraglich eine Weiterentwicklung, Umgestaltung oder individuelle Anpassung zugunsten des Verwenders, Käufers oder Nutzers erlauben.

Lizenzvereinbarungen unterliegen im Übrigen in begrenztem Umfang auch einer AGB-Kontrolle, sodass Verbraucher geschützt und Verwender kontrolliert werden können.

Lizenzvereinbarungen sind in der Regel auch Bestandteil eines Softwareüberlassungsvertrags.

Gemischte Verträge

Schließlich sind auch gemischte Verträge denkbar, die unter Softwareverträge fallen. Dies ist dann der Fall, wenn zum Beispiel eine Software zum Teil verkauft wird, zum Teil allerdings nur zur (begrenzten) Nutzung freigegeben wird.

Denkbar ist auch der Fall, dass eine Softwareerstellung beauftragt wird und dem Besteller vom Unternehmer an diesen ein Lizenz bzw. ein Nutzungsrecht eingeräumt wird. Möglich ist auch, eine solche Konstellation mit einem Miet- oder Leasingverhältnis zu verknüpfen.

In solchen Konstellationen enthält der Vertrag dann Elemente aus verschiedenen Vertragsbereichen, z.B. aus dem Kauf- und Werkvertragsrecht. Die Prüfung der jeweiligen Bestimmungen richtet sich dann nach dem jeweiligen Rechtscharakter.

Unsere anwaltlichen Leistungen im IT-Vertragsrecht bzgl. Softwareverträge:

  • Erstellung/ rechtliche Prüfung von Softwareüberlassungsverträgen
  • Erstellung/ rechtliche Prüfung von Softwareerstellungsverträgen
  • Erstellung/ rechtliche Prüfung von SaaS-Verträgen
  • Erstellung/ rechtliche Prüfung von Lizenzvereinbarungen
  • Erstellung/ rechtliche Prüfung von gemischten Verträgen

➡️ Weitere Informationen zum Software-Vertragsrecht finden Sie hier: Gestaltung von Softwareentwicklungsverträgen.

Weitere Informationen zu unseren Leistungen im IT-Recht finden Sie hier:
➡️ Anwälte für IT-Recht.

Die Kanzlei BUSE HERZ GRUNST Rechtsanwälte mit Standorten in Berlin und Hamburg berät Sie in allen Fragen des IT-Vertragsrechts (Software-Verträge).

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