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Software-Verträge
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Dabei ist das Recht der Softwareverträge in einzelne Vertragstypen unterteilt, die ihrerseits verschiedene Vertragselemente, beispielsweise aus dem Kauf-, Miet-, Werkvertrags- und Lizenzrecht enthalten können.
Das Recht der Softwareverträge umfasst folgende Themenbereiche:
- Softwareüberlassungsvertrag
- Softwareentwicklungsvertrag
- Lizenzvereinbarungen
- Gemischte Verträge
Softwareüberlassungsvertrag
Dieser Vertrag regelt die Nutzung eines Computerprogramms durch einen Anwender. Im Gegensatz zum Softwareentwicklungsvertrag ist der Softwareüberlassungsvertrag kein Werkvertrag. Er ist gesetzlich nicht explizit geregelt, wird aber meistens als Kaufvertrag eingeordnet. Dabei unterscheidet man zwischen der Nutzung individualisierter Software und Standardsoftware als Vertragsgegenstand.
Beim „Kauf“ von Standardsoftware ist der Vertrag üblicherweise als Kaufvertrag zu qualifizieren. Die vertraglichen Ansprüche und Mängelgewährleistungsrechte richten sich dann in der Regel nach den §§ 433 ff. BGB.
Beim „Kauf“ von individualisierter Software kommt es darauf an, inwieweit der Programmcode an die Bedürfnisse des Nutzers angepasst werden. Sind nur geringe Änderungen erforderlich, bleibt es bei einer Einordnung als Kaufvertrag nach § 433 BGB. Ansonsten wird man bei individualisierter Software dem Überlassungsvertrag üblicherweise Werkvertragsrecht nach den §§ 631 ff. BGB zugrunde legen.
Man unterscheidet schließlich zwischen einer dauerhaften Überlassung des Computerprogramms und einer zeitlich begrenzten Nutzung. Im letzteren Fall liegt dann im Normalfall ein Miet- oder Leasingvertrag vor. Charakteristisch dafür ist oft die Nutzung einer Software gegen eine monatliche Gebühr.
Vertragliche Ansprüche und Mängelgewährleistungsrechte richten sich in diesem Fall in der Regel nach den §§ 535 ff. BGB.
Softwareüberlassungsverträge unterfallen meist auch einer AGB-Kontrolle.
Softwareentwicklungsvertrag
Der Softwareentwicklungsvertrag ist ein Werkvertrag. Typischerweise wird dabei ein Unternehmen oder auch ein einzelner Unternehmer mit der Erstellung einer spezifischen Software beauftragt. Der Unternehmer verpflichtet sich dann, die Software entsprechend den Vorgaben des Bestellers zu erstellen. Der Besteller verpflichtet sich hingegen, die Software abzunehmen und den vereinbarten Preis zu zahlen.
Solche Verträge enthalten dabei oftmals auch Bestimmungen über Lizenzen und Nutzungsrechte. In einem solchen Fall liegt dann ein gemischter Vertrag (siehe unter „Gemischte Verträge“) vor.
Vertragliche Ansprüche und Mängelgewährleistungsrechte aus dem reinen Entwicklungsvertrag richten sich aber in der Regel nach den §§ 631 ff. BGB. Darüber hinaus unterfallen sie meist auch einer AGB-Kontrolle.
Lizenzvereinbarungen
Softwareverträge können außerdem aus Lizenzvereinbarungen bestehen oder solche beinhalten. Lizenzvereinbarungen regeln, wie und in welchem Umfang der Verwender der Software diese nutzen darf. Da der Ersteller der Software – der Urheber – in der Regel ein Urheberrecht innehat, wird er dieses im Normalfall behalten und dem Verwender, Käufer oder Nutzer der Software lediglich eine Lizenz zur Nutzung gewähren. Diese Nutzung kann im Einzelfall allerdings auch – wie z.B. bei Open-Source-Software –vertraglich eine Weiterentwicklung, Umgestaltung oder individuelle Anpassung zugunsten des Verwenders, Käufers oder Nutzers erlauben.
Lizenzvereinbarungen unterliegen im Übrigen in begrenztem Umfang auch einer AGB-Kontrolle, sodass Verbraucher geschützt und Verwender kontrolliert werden können.
Lizenzvereinbarungen sind in der Regel auch Bestandteil eines Softwareüberlassungsvertrags.
Gemischte Verträge
Schließlich sind auch gemischte Verträge denkbar, die unter Softwareverträge fallen. Dies ist dann der Fall, wenn zum Beispiel eine Software zum Teil verkauft wird, zum Teil allerdings nur zur (begrenzten) Nutzung freigegeben wird.
Denkbar ist auch der Fall, dass eine Softwareerstellung beauftragt wird und dem Besteller vom Unternehmer an diesen ein Lizenz bzw. ein Nutzungsrecht eingeräumt wird. Möglich ist auch, eine solche Konstellation mit einem Miet- oder Leasingverhältnis zu verknüpfen.
In solchen Konstellationen enthält der Vertrag dann Elemente aus verschiedenen Vertragsbereichen, z.B. aus dem Kauf- und Werkvertragsrecht. Die Prüfung der jeweiligen Bestimmungen richtet sich dann nach dem jeweiligen Rechtscharakter.
Unsere anwaltlichen Leistungen im IT-Vertragsrecht bzgl. Softwareverträge:
- Erstellung/ rechtliche Prüfung von Softwareüberlassungsverträgen
- Erstellung/ rechtliche Prüfung von Softwareerstellungsverträgen
- Erstellung/ rechtliche Prüfung von Lizenzvereinbarungen
- Erstellung/ rechtliche Prüfung von gemischten Verträgen
➡️ Weitere Informationen zum Software-Vertragsrecht finden Sie hier: Gestaltung von Softwareentwicklungsverträgen.
Weitere Informationen zu unseren Leistungen im IT-Recht finden Sie hier:
➡️ Anwälte für IT-Recht.
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