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Wie läuft eine Markenanmeldung beim DPMA, EUIPO oder WIPO ab und was muss ich beachten?

In diesem Beitrag erläutert Rechtsanwalt Norman Buse, LL.M. (IP), Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheber- und Medienrecht, was es bei einer Markenanmeldung zu beachten gibt und warum es wichtig ist, hierbei anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Was ist überhaupt eine Marke?

Unter Marke i.S.d. deutschen Markengesetzes (MarkenG) ist ein Zeichen zu verstehen, wodurch Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens von denen anderer Unternehmen unterschieden werden können.

Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können alle Zeichen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen einschließlich der Form einer Ware oder ihrer Verpackung sowie sonstige Aufmachungen einschließlich Farben und Farbzusammenstellungen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die entsprechende Regelung zu Unionsmarken findet sich in Art. 4 der Unionsmarkenverordnung (UMV).

Daraus folgt bereits, was die wichtigsten Funktionen einer Marke sind, nämlich die Herkunfts- und Unterscheidungsfunktion.

Welche Markenformen kann man anmelden?

Im Rahmen der Markenanmeldung gibt es verschiedene Markenformen bzw. Markenkategorien, die der Anmelder auswählen kann. Dazu zählen insbesondere:

  • Wortmarke
  • Wort-/Bildmarke
  • Bildmarke
  • Dreidimensionale Marke
  • Farbmarke
  • Klangmarke
  • Positionsmarke
  • Kennfadenmarke
  • Mustermarke
  • Bewegungsmarke
  • Multimediamarke
  • Hologrammmarke

Selbstverständlich stehen Ihnen unsere Anwältinnen und Anwälte bei der Entscheidung, welche Markenform gewählt werden sollte, rechtsberatend zur Seite. Da hierdurch der Schutzumfang der eingetragenen Marke maßgeblich beeinflusst wird, sollte dies im Vorfeld der Markenanmeldung sorgfältig durchdacht werden.

Wie entsteht Markenschutz?

Für die Gewährleistung eines umfassenden Markenschutzes ist stets erforderlich, dass für das jeweilige Zeichen in Bezug auf die ausgewählten Waren- und Dienstleistungen der Markenschutz entstanden ist.

Nach § 4 MarkenG bestehen drei verschiedene Formen der Entstehung des Markenschutzes. So ist es nach § 4 Nr. 1 möglich, den Schutz durch die Registrierung (Registermarke), nach Nr. 2 durch Erlangung von Verkehrsgeltung als Marke (Benutzungsmarke) und nach Nr. 3 durch notorische Bekanntheit (Notorietätsmarke) entstehen zu lassen. Der kumulative Schutz ist möglich, was vor allem im Hinblick auf den Umfang des Schutzes von Bedeutung ist.

Daneben kann (deutscher) Markenschutz gemäß § 5 Abs. 1 MarkenG entstehen. Diese Vorschrift betrifft die sogenannten Unternehmenskennzeichen und Werktitel, welche als geschäftliche Bezeichnungen ebenfalls Markenschutz genießen können, obwohl diese nicht in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) oder des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingetragen werden.

Solche Kennzeichen entstehen kraft Benutzung, haben jedoch in der anwaltlichen Praxis häufig Nachweisprobleme, insbesondere im Hinblick auf die Priorität und die fortlaufende Benutzung. Zu diesen geschäftlichen Bezeichnungen können etwa zählen:

  • Firmennamen juristischer Personen wie GmbH oder AG
  • Firmennamen von Personengesellschaften wie GbR, OHG oder PartG
  • Domainnamen
  • Namen von Social Media Accounts
  • Filmtitel, Musiktitel, Podcastnamen oder Titel der Musikalben
  • Zeitungstitel, Buchtitel, usw.

Unionsmarken entstehen dagegen ausschließlich durch die Eintragung im Register des EUIPO (vgl. Art. 6 UMV). Nicht eingetragenen Markenschutz, vergleichbar etwa mit dem aus dem Designrecht bekannten nicht eingetragenen europäischen Gemeinschaftsgeschmacksmuster, gibt es beim Unionsmarkenschutz nicht.

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Wie erfolgt die Anmeldung einer deutschen Marke?

Für die Markenanmeldung ist in Deutschland das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) mit Hauptsitz in München zuständig.

Dabei sind grundsätzlich drei Möglichkeiten der Markenanmeldung gegeben: Die Onlineanmeldung, die Anmeldung in Papierform sowie die Online-Anmeldung mit Signatur.

Egal, welche Art gewählt wird, es sind stets die erforderlichen Antragsformulare ausgefüllt einzureichen, die aus einer großen Anzahl von Seiten bestehen. Dabei ist es wichtig, den Überblick zu behalten, was aufgrund der Fülle Schwierigkeiten bereiten kann. Am praktischsten und daher der Regelfall ist die Online-Anmeldung per „DMPAdirektWeb“ über die Website des DPMA.

Generell sind in der Markenanmeldung Angaben zum Anmelder und ggf. zu dessen Vertreter, die genaue Wiedergabe der Marke und deren Form sowie das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis anzugeben.

Zudem ist erforderlich, dass die mit der Einreichung des Antrages fällige Anmeldegebühr eingezahlt wird, wofür drei Monate Zeit gegeben wird. Die Nichtzahlung führt dazu, dass die Anmeldung als zurückgenommen gilt.

Was prüft das DPMA bei der Markenanmeldung (nicht)?

Sobald eine Markenanmeldung beim DPMA eingegangen ist, prüft das Amt zunächst, ob die formalen Voraussetzungen des § 36 MarkenG eingehalten sind. Außerdem wird gem. § 37 MarkenG von Amts wegen geprüft, ob ein (absolutes) Schutzhindernis gem. §§ 3, 8 oder 10 MarkenG. Liegen solche Schutzhindernisse vor, wird die Bezeichnung nicht als Marke eingetragen und es ergeht ein Beanstandungsbescheid.

Damit dies vermieden wird, sollte der Markenanmelder entweder selbst oder durch einen Rechtsanwalt vorher ausgiebig recherchieren, ob insbesondere die Merkmale des § 8 MarkenG vorliegen. Nach § 8 Abs. 1 MarkenG ist zunächst die grafische Darstellbarkeit erforderlich. Es muss also z.B. durch Linien oder Schriftzeichen sichtbar wiedergegeben werden, wodurch es von anderen Zeichen unterschieden werden kann. Auch die Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist zu beachten. Das Zeichen muss demnach dazu geeignet sein, die Ware oder Dienstleistung als von dem entsprechenden Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Nach Nr. 2 darf der Eintragung auch kein Freihaltebedürfnis entgegenstehen. Demnach darf die Allgemeinheit kein Interesse daran haben, die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen allgemein nutzen zu können und diese nicht exklusiv angeboten zu bekommen. Gattungsbezeichnungen und täuschende Zeichen sind nach Nr. 3 u. 4 selbsterklärend ebenfalls nicht möglich. Verstößt das Zeichen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung, z.B. bei stark obszönen Marken, führt dies nach Nr. 5 zur Nichteintragung. Hoheitszeichen u.ä. dürfen ebenfalls nicht verwendet werden.

In der Praxis ist vor allem relevant, dass rein beschreibende Bezeichnungen vermieden werden müssen. Der Begriff „Tasche“ kann demnach selbstverständlich nicht für die Produkte bzw. Waren „Taschen“ geschützt werden, da er lediglich einen alltäglichen Gegenstand bezeichnet.

Die größten Fallstricke bzw. Gefahren im Rahmen der Markenanmeldung bestehen jedoch in den Schutzhindernissen, welche das DPMA (und auch das EUIPO) nicht prüfen; nämlich die relativen Schutzhindernisse bzw. kollidierenden Markenrechte Dritter i.S.v. § 9 MarkenG bzw. Art. 8 UMV.

Relative Schutzhindernisse liegen vor, wenn die Bezeichnung gegen bereits bestehende eingetragene oder nicht-eingetragene Marken/ Kennzeichen verstößt. Dabei ist es ausschließlich die Aufgabe des Markenanmelders, vor seiner Markenanmeldung und natürlich auch vor der Benutzung seines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, sorgfältig zu prüfen, ob die Bezeichnung mit älteren Marken kollidiert. Es ist folglich zwingend erforderlich, eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche vorzunehmen! Weiteres dazu erläutern wir unten.

Wie melde ich eine Unionsmarke an?

Für die Anmeldung einer Unionsmarke ist das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante (Spanien) zuständig. Im Gegensatz zu einer deutschen Marke vermittelt die Unionsmarke Schutz innerhalb der gesamten Europäischen Union.

Die Registrierung des Zeichens erfolgt online über die Website des EUIPO unter https://euipo.europa.eu. Dabei ist zunächst die Sprache der Anmeldung auszuwählen. Ferner ist der Anmeldung eine zweite Sprache hinzuzufügen. Anschließend wird der Anmelder durch den Anmeldevorgang geführt. Auch im Rahmen der Unionsmarkenanmeldung sind Angaben zur Markenform (Wortmarke, Bildmarke etc.), zum Anmelder, zum Waren- und Dienstleistungsverzeichnis, ggf. zur in Anspruch genommenen Priorität, usw. zu machen.

Ferner sind nach der erfolgten Online-Registrierung die Gebühren für die Anmeldung der Unionsmarke einzuzahlen. Wenn man ein schnelles Anmeldeverfahren wünscht, sollte das Fast-Track-Verfahren eingehalten werden. Durch dieses beschleunigte Verfahren wird die Anmeldung rascher geprüft und veröffentlicht. Erforderlich dafür ist insbesondere, dass die Anmeldegebühren umgehend nach erfolgter Anmeldung gezahlt werden.

Das EUIPO prüft ebenso wie das DPMA lediglich die Einhaltung der formalen Voraussetzungen der Markenanmeldung sowie das Bestehen etwaiger absoluter Schutzhindernisse i.S.v. Art. 7 UMV. Die relativen Schutzhindernisse i.S.v. Art. 8 UMV werden nicht geprüft, so dass auch hier dringend eine professionelle Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche vorzunehmen ist, siehe dazu unten.

Wie kann ich eine internationale Marke (IR-Marke) registrieren?

Sofern unsere Mandantinnen und Mandanten Markenschutz in anderen Ländern begehren, kann die Registrierung einer IR-Marke nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA) in Betracht kommen.

Dabei kann ein Antrag auf Eintragung einer angemeldeten oder eingetragenen nationalen Marke oder Unionsmarke als Basismarke in das internationale Register bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) gestellt werden. Dieser Antrag wird über das DPMA oder das EUIPO gestellt und von diesen Ämtern an die WIPO weitergeleitet. Sofern alle Voraussetzungen erfüllt werden, trägt das WIPO die Marke in ihr internationales Register ein und veröffentlicht die Registrierung in der „Gazette des marques internationales“. Die Marke ist sodann in allen Ländern als Schutzgesuch hinterlegt, für welche der internationale Markenschutz begehrt wurde. Die zuständigen nationalen Ämter dieser Länder haben dann binnen eines Jahres bis zu 18 Monaten die Möglichkeit, Markenschutz im jeweiligen Land zu verweigern. Andernfalls wird IR-Markenschutz gewährt und die internationale Marke gilt in den jeweiligen Ländern, so dass hier identischer Schutz wie einer nationalen Marke besteht.

IR-Markenschutz kommt für alle Länder in Betracht, die dem Madrider Markenabkommen (PMMA) beigetreten sind. Dies sind etwa die USA, China, Schweiz, Norwegen, Mexiko, Japan, Israel, Russland, China, Thailand, Indonesien, Australien, Indien, Neuseeland, usw..

Gern stehen Ihnen unsere Anwälte auch im Rahmen der Konzeption einer Markenstrategie zur Seite und begleiten Sie bei der Umsetzung einer internationalen Markenanmeldung. Da auch hier die länderspezifischen Besonderheiten inkl. kollidierender Marken zu beachten sind, empfehlen wir die Zusammenarbeit mit Korrespondenzanwälten im jeweiligen Land.

Warum sollte ich dringend eine Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche von einem Anwalt vor der Markenanmeldung vornehmen lassen?

Wie bereits oben erwähnt, ist es aus anwaltlicher Sicht zwingend erforderlich, vor der Anmeldung einer deutschen Marke, Unionsmarke oder IR-Marke, eine professionelle Identitätsrecherche und Ähnlichkeitsrecherche durchführen zu lassen. Alles andere ist grob fahrlässig und bietet einen großen Raum für rechtliche Fallstricke.

Warum ist das so? Die für die Markenanmeldung zuständigen Ämter prüfen lediglich die formalen Voraussetzungen der Markenanmeldung und die o.g. absoluten Schutzhindernisse. Nicht geprüft wird hingegen, ob ein relatives Schutzhindernis, namentlich ein prioritätsälteres geschütztes Zeichen, vorhanden ist und einer Markenanmeldung entgegensteht. Die Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche ist daher das A und O für einen Markenanmelder bzw. eine Markenanmelderin.

Werden hierbei Fehler begangen, hat dies i.d.R. erhebliche Konsequenzen. So droht nicht nur ein Widerspruchsverfahren beim DPMA oder beim EUIPO. Vielmehr kann der Markenanmelder auch vom Rechteinhaber abgemahnt werden und auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und Schadensersatz wegen Markenrechtsverletzung in Anspruch genommen werden.

Da der juristische Laie mangels Kenntnisse der einschlägigen gesetzlichen Vorgaben sowie der kasuistisch geprägten nationalen und europäischen Rechtsprechung nicht überblicken kann, zu welchen eingetragenen Marken z.B. eine Verwechslungsgefahr i.S.v. Art. 9 Abs. 2 lit. b) UMV bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht, sollte im Rahmen der Markenanmeldung dringend auf anwaltliche Expertise vertraut werden. Dies gilt umso mehr, als dass hierbei nicht nur eingetragene Marken zu beachten sind, sondern auch die nicht eingetragenen Zeichen wie Unternehmenskennzeichen oder Werktitel.

Zwar entstehen im Falle der anwaltlichen Beauftragung neben den Amtsgebühren weitere Anwaltskosten. Dieses Honorar stellt jedoch nur einen Bruchteil des drohenden Kostenrisikos im Falle der Verletzung von bestehenden Markenrechten dar.

Achtung: Diese Hinweise zur Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche gelten nicht nur für den Fall, dass Sie eine Marke registrieren möchten. Auch wenn Sie lediglich einen Firmennamen benutzen (wollen) bzw. mit der Firma im geschäftlichen Verkehr auftreten, können Sie bestehende Markenrechte verletzen, so dass auch in diesem Fall eine Markenrecherche zwingend anzuraten ist.

 

Markenrecht
Foto: © natrot – stock.adobe.com

Was kostet eine Markenanmeldung?

Die Kosten der Markenanmeldung lassen sich in Amtsgebühren und in Anwaltskosten unterteilen.


1. Anmeldegebühren deutsche Marke (DPMA)

Für die Registrierung einer deutschen nationalen Marke beim DPMA fallen derzeit folgende Amtsgebühren an:

  • Gebühr bei elektronischer Anmeldung (bis zu drei Klassen): 290,00 €
  • Gebühr ab der vierten Klasse: 100,00 € je Klasse
  • Beschleunigte Prüfung der Anmeldung: 200,00 €


2. Anmeldegebühren Unionsmarke (EUIPO)

Für die Anmeldung einer Marke beim EUIPO entstehen aktuelle folgende Gebühren:

  • Grundgebühr für eine Klasse: 850,00 €
  • Gebühr für die zweite Waren- und Dienstleistungsklasse: 50,00 €
  • Gebühr ab der dritten Klasse: 150,00 € je Klasse


3. IR-Marke

Die Kosten einer internationalen Marke lassen sich pauschal nur schwer bestimmen und sind immer eine Frage des Einzelfalls.

Dabei ist maßgeblich, auf wie viele Länder der Markenschutz erstreckt werden soll, wie viele Klassen gewählt werden und ob die Basismarke eine deutsche Marke oder eine Unionsmarke bildet. Wenn etwa eine deutsche Marke die Basismarke ist, drei Klassen und zwei Länder (z.B. Schweiz und Norwegen) ausgewählt werden, entstünden Amtsgebühren von ca. 1.140,00 €.


4. Anwaltskosten

Die Höhe der Anwaltskosten richtet sich ebenfalls danach, was für eine Markenanmeldung unsere Kanzlei für Sie vornehmen darf.

In einem Erstberatungsgespräch können wir zunächst die allgemeinen Punkte klären und abfragen. Anschließend können wir Ihnen Pauschalhonorare anbieten, die bei 400,00 € zzgl. MwSt. beginnen und sich dann nach dem zu erwartenden Aufwand kalkulieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Aufwand für die Anmeldung und Recherche einer deutschen Marke viel geringer ist als für eine Unionsmarke. Weiterhin ist für die Kosten entscheidend, wie viele Produkte- bzw. Dienstleistungen Sie Ihrer Markenanmeldung zu Grunde legen möchten. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Rechercheaufwand bei einer Marke mit einem Bildbestandteil um ein Vielfaches höher sein kann als bei einer bloßen Wortmarke. Gleiches gilt für mehrteilige Zeichen, die einen hohen beschreibenden Anteil aufweisen.

In jedem Fall teilen wir Ihnen vor Mandatserteilung transparent mit, welche Kosten für Ihre Markenanmeldung entstehen werden.

Wie gehen unsere Anwälte vor, wenn Sie uns mit einer Markenanmeldung beauftragt haben?

Sobald Sie sich entschieden haben, unsere Kanzlei für die Anmeldung einer Marke zu beauftragen, gehen wir wie folgt vor:


1. Beratung zur Markenform, zum Markenschutz und zur Markenfähigkeit

Im ersten Schritt teilen Sie uns mit, welches Zeichen Sie für welche Waren- und Dienstleistungen registrieren möchten. Dabei prüfen wir gemeinsam, welche Markenform (z.B. Abgrenzung von Wortmarke und Wort-Bildmarke) erfolgreich sein kann und anzuraten ist. Je nachdem, für welche Länder Sie Markenschutz benötigen, ist eine deutsche Marke, eine Unionsmarke oder eine internationale Markenregistrierung zu wählen. Auch ist bereits an dieser Stelle zu prüfen, ob das Zeichen an sich markenfähig ist.


2. Beratung zum Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

Entscheidend für die Reichweite des späteren Markenschutzes ist die sorgfältige Erstellung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. Jeder Markenanmeldung sind bestimmte Waren und/ oder Dienstleistungen hinzuzufügen. Diese Waren und/ oder Dienstleistungen werden nach einem internationalen Standard erfasst, der sogenannten Nizzaklassifikation. Insgesamt gibt es hierbei 45 Nizzaklassen. Wir prüfen daher unter Berücksichtigung Ihrer aktuellen oder geplanten Geschäftstätigkeit, welche Waren und Dienstleistungen auszuwählen sind.


3. Prüfung auf absolute und relative Schutzhindernisse: Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche

Der aufwendigste Teil der Markenanmeldung stellt sodann die Markenrecherche dar. Dabei prüfen unsere Anwälte, ob absolute und/oder relative Schutzhindernisse vorliegen. Im Rahmen der Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche wird auf verschiedenen Datenbanken zurückgegriffen, so dass die Gefahr von Markenrechtsverletzungen minimiert wird.


4. Vornahme der Markenanmeldung

Sofern die vorherigen Schritte keine Beanstandungen ergeben haben, erfolgt anschließend die Anmeldung der Marke(n) beim DPMA oder beim EUIPO.


5. Veröffentlichung der Markenanmeldung/ Widerspruchszeitraum

Sofern die Markenämter keine Beanstandungen haben und die Anmeldegebühren eingezahlt wurden, wird die Anmeldung sodann veröffentlicht bzw. eingetragen.

Nach der Veröffentlichung beginnt eine 3-monatige Widerspruchsfrist, in welcher andere Rechteinhaber Widerspruch erheben können, falls sie der Auffassung sind, dass die Anmeldung ihre Rechte verletzt. Falls dies der Fall ist, ist ein Widerspruchsverfahren zu durchlaufen.

Sofern sich keine Rechteinhaber melden, wird die Unionsmarke schließlich eingetragen. Die deutsche Marke wird dann „bestandskräftig“.

Sie möchten eine Marke anmelden?

Unsere Kanzlei mit Standorten in Berlin und Hamburg steht Ihnen unter der Dezernatsleitung von Rechtsanwalt Norman Buse, LL.M. (IP), Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Urheber- und Medienrecht, mit insgesamt 4 Rechtsanwälten bei Ihrer Markenanmeldung, egal ob deutsche Marke, Unionsmarke oder IR-Marke, bundesweit zur Seite.

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